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Beschluss

12 A 2601/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0319.12A2601.11.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse des G. -N. -Gymnasiums in N1. , ist unzutreffend. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen nicht vor. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestimmt, dass für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn der Auszubildende - wie hier - nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Danach sollen nur solche Auszubildende gefördert werden, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 5 B 32/85 -, FamRZ 1987, 310, juris. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger könnte das G. -N. -Gymnasium in N1. auch von der Wohnung seiner Mutter in L. aus erreichen. Dass die Schule von dort aus in einem zumutbaren Zeitaufwand erreichbar ist, wird zu Recht weder von den Beteiligten noch von dem Verwaltungsgericht in Frage gestellt. Der Besuch dieser Schule ist dem Kläger auch sonst zumutbar. Es handelt sich nämlich gerade um die Ausbildungsstätte, die der Kläger seit August 2009 besucht und die er weiter besuchen will. Der von dem Verwaltungsgericht maßgeblich herangezogene Umstand, dass das 12. Schuljahr das vorletzte Schuljahr des Klägers ist, ist vorliegend ohne Belang. Eine Gefährdung des Ausbildungsziels wäre trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs nur dann zu erwarten, wenn mit dem Verweis auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte - anders als hier - ein Schulwechsel verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11-. Die Berücksichtigung sozialer oder familiärer Gründe, wie sie der Kläger erstinstanzlich im Wesentlichen vorgebracht hat, scheidet in diesem Zusammenhang - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach dem Wortlaut der Regelung und der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1a BAföG solange aus, bis eine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen worden ist. Vgl. unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FEVS 54, 409, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 LB 317/08 -, NJW 2009, 3670, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 20/09 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2008 - 2 E 1244/08 -, vom 21. Mai 2010 - 12 E 1362/09 -, vom 7. Juli 2010 - 12 E 707/10 -, vom 21. April 2011 - 12 E 474/11-, und vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -.