Urteil
2 A 2540/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0316.2A2540.10.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung zu dem Bauvorhaben "Erweiterung einer Tankstelle zu einem Geschäftshaus mit Tankstelle" auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 10, Flurstück 1314 (früher 541 und 811), V. Straße 108 a. Eigentümerin des Grundstücks ist die Klägerin. Unter dem 28. Oktober 2005 (Eingang: 30. März 2006) beantragte die Klägerin, vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau S. -E. , bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau und zur Erweiterung einer Tankstelle zu einem Geschäftshaus mit Tankstelle. Entwurfsverfasser war der Beigeladene zu 1. Mit dem Bauantrag wurde ein Brandschutzkonzept des Beigeladenen zu 2. vom 11. Januar 2006 vorgelegt. Nach Ziffer 5.2 dieses Brandschutzkonzepts werden die tragenden Wände, Pfeiler und Stützen in Stahlbeton bzw. Kalksandsteinmauerwerk ausgeführt und erfüllen die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse F 90. Demzufolge seien die Vorgaben nach § 29 BauO NRW eingehalten. Weiter ist unter Ziffer 5.4 des Brandschutzkonzepts ausgeführt, oberhalb der massiven Decke des zweiten Obergeschosses entstehe das Tragwerk des Dachs in Form einer gebogenen Holzbinderkonstruktion als Kuppeldach. Die Bedachung erfolge in Form einer Zinkblecheindeckung. Dieser Dachaufbau entspreche den Vorgaben einer harten Bedachung im Sinne einer Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme. Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer oder Brennbarkeit der Dachkonstruktion würden nach den baurechtlichen Vorgaben nicht gestellt, so dass mit dieser Konstruktion eine Baurechtskonformität erzielt werden könne. Unter dem 14. August 2006 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. In den Nebenbestimmungen heißt es unter Ziffer 2, das Brandschutzkonzept vom 11. Januar 2006 sei Bestandteil der Genehmigung. Eine am 18. Dezember 2007 durchgeführte Bauzustandsbesichtigung ergab verschiedene Beanstandungen. Unter anderem wurde von der Beklagten festgestellt, dass die tragenden Stahlstützen im Dachgeschoss abweichend von den genehmigten Bauvorlagen in der Feuerwiderstandsklasse F0 ausgeführt worden seien. Die ursprünglich geplante Holzbinderkonstruktion wurde nicht realisiert, stattdessen wurde das Dach als Stahlrahmenkonstruktion ausgeführt. Daraufhin beantragte die Geschäftsführerin der Klägerin am 21. Dezember 2007 die streitgegenständliche Nachtragsgenehmigung "bezüglich Stahlbau Dachgeschoss". Vorgelegt wurde ein neues Brandschutzkonzept des Beigeladenen zu 2. vom 20. Dezember 2007 in dem es unter Ziffer 5.4 ("Dach") heißt: "Oberhalb der massiven Decke des ersten Obergeschosses wird das Dachgeschoss mit einem Kuppeldach errichtet. Das Dachtragewerk einschließlich seiner tragenden und aussteifenden Bauteile wurde in einer Stahlrahmenkonstruktion als Kuppel- bzw. Segmentdach ausgebildet. Die Bedachung erfolgte in Form einer Zinkblecheindeckung mit Dacheindichtung. Dieser Dachaufbau entspricht den Vorgaben einer harten Bedachung im Sinne einer Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Gase gemäß § 35 BauO NRW. Gemäß den Vorgaben des § 29 1d der Tabelle werden keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer oder Brennbarkeit der Dachkonstruktion (Bauteile in Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind), so dass mit einer Stahlrahmenkonstruktion einschließlich der tragenden und aussteifenden Bauteile eine Baurechtskonformität zu den baurechtlichen Vorgaben erzielt wird." Im Folgenden holten die Beigeladenen verschiedene Stellungnahmen zur Anwendung des § 29 Abs. 1 Tabelle Zeile 1d BauO NRW im Falle des streitigen Bauvorhabens ein (vgl. etwa die E-Mail von Prof. C. vom 21. Januar 2008; Schreiben des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2008). Den Nachtragsantrag hat die Beklagte bis heute nicht förmlich beschieden. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Einstufung des zweiten Obergeschosses im Brandschutzkonzept nach § 29 Abs. 1 Tabell Zeile 1d BauO NRW sei zutreffend. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift handele es sich vorliegend um ein oberstes Geschoss, über dem keine Aufenthaltsräume mehr möglich seien. Auf der Dachhaut könne sich niemand aufhalten, das Tonnendach sei auch nicht für weitere Aufbauten vorbereitet. Ziel der Vorschrift sei es aber, eine Konstruktion mit mehreren Dachaufenthaltsräumen übereinander zu verhindern, wenn keine besonderen Anforderungen an den Brandschutz gestellt würden. Dies sei vorliegend aber nicht möglich. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. haben beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr nach Maßgabe des Bauantrags vom 28. Oktober 2005 in der Gestalt der Änderung durch den Nachtragsantrag vom 21. Dezember 2007 eine Baugenehmigung zu dem Bauvorhaben "Erweiterung einer Tankstelle zu einem Geschäftshaus mit Tankstelle" auf dem Grundstück in N. , V. Straße 108a, Gemarkung N. , Flur 10, Flurstücke 541, 811 zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Bauantrag vom 28. Oktober 2005 in der Gestalt der Änderung durch den Nachtragsantrag vom 21. Dezember 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die im Dachgeschoss des Bauvorhabens befindlichen Pfeiler und Stützen, die das schrägliegende Tonnendach tragen würden, erfüllten hinsichtlich ihres Brandschutzverhaltens nicht die hier einschlägigen Mindestanforderungen des § 29 Abs. 1, Spalte 4, Zeile 1a BauO NRW. Die Zeile 1d sei nicht einschlägig, weil das zweite Obergeschoss nicht "im Dachraum" liege. Eine Abweichung von diesen Anforderungen komme nicht in Betracht. Zur Begründung der durch den Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Bei dem in Streit stehenden Geschoss handele es sich um ein oberstes Geschoss, über dem keine Aufenthaltsräume mehr möglich seien, so dass die Regelung in § 29 Abs. 1 Tabelle Zeile 1d BauO NRW greife. Besondere Anforderungen für die Baustoffe hinsichtlich ihres Bauverhaltens seien daher nicht zu stellen. Baukonstruktiv gehe es hier um ein Geschoss mit einem Dachträgerwerk, dessen tragende und aussteifende Bauteile in einer Stahlrahmenkonstruktion als Kuppel- bzw. Segmentdach ausgebildet seien. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, ein Dachraum könne ausschließlich durch geneigte Dachflächen entstehen, sei dies unzutreffend. Geneigte Dachflächen seien gerade nicht als absolutes Kriterium von Dachgeschossen anzusehen. Bei der hier zu beurteilende Dachform handele es sich um ein sog. Tonnendach. Dessen Tragwerk bestehe aus Stahl; es lagere auf der Stahlbetondecke des ersten Obergeschosses. Der gesamte Raum oberhalb des ersten Obergeschosses sei vom Tragwerk der Dachkonstruktion und deren Verkleidungen, also der Dachhaut und den Fassadenelementen, umschlossen. Außenwände gebe es nicht, nur Verkleidungen. Das gesamte Dach, hier bestehend aus Tragwerk und Verkleidungen, könne entfernt werden, ohne die Standsicherheit des Objekts zu tangieren. Damit sei der gesamte dadurch geschaffene Raum in baukonstruktiver Hinsicht ein Dachraum. Aber auch in rechtlicher Hinsicht handele es sich um einen Dachraum. Ein solcher sei zu definieren als der Raum, der von dem Dach, bestehend aus Tragwerk und Dachhaut, und der Decke des obersten Geschosses gebildet werde. Dies sei auch bei Tonnendächern so. Soweit das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrete, Tonnendächer hätten ihren Dachraum nur im Bereich der gewölbten Dachfläche, überzeuge dies nicht. Diese Einschätzung müsse dann auch für Satteldächer mit Drempeln gelten, die ja ebenfalls der Schaffung von zusätzlichem Innenraum dienten, was generell aber anders gesehen werde. Abgesehen davon gebe es im vorliegenden Fall nicht einmal einen Drempel. Der hier zu beurteilende Raum bestehe allein aus der (Dach-)Tragekonstruktion und deren Verkleidung. Außenwände gebe es nicht. Die Pfeiler und Stützen seien Bestand-teil des Tragwerks. Zudem habe das Verwaltungsgericht für die Auslegung nicht den weiteren Satzteil jener Regelung in § 29 Abs. 1 BauO NRW in den Blick genommen. Danach sei die Privilegierung gerechtfertigt bei Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich seien. Die Privilegierung werde also dadurch gerechtfertigt, dass oberhalb des zu beurteilenden Geschosses kein Aufenthalt von Menschen möglich sei. Dies sei hier aber gerade der Fall, weil über der hier in Rede stehenden Konstruktion keine weiteren Aufenthaltsräume mehr geschaffen werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe auch den Hilfsantrag zu Unrecht abgewiesen. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 54 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 f. BauO NRW stehe im Ermessen der Behörde. Die Beklagte habe ihr insoweit bestehendes Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Im Übrigen handele es sich bei dem Vorhaben, welches dem Nachtrag zugrunde liege, nicht um ein sog. aliud. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren erstinstanzlichen Klageantrag dahingehend erweitert, dass sie nunmehr weiter hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, einen Bauvorbescheid zu erteilen, wonach die ausführte Stahlkonstruktion im Dachgeschoss des zur Nachtragsgenehmigung gestellten Bauvorhabens den brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 29 BauO NRW entspricht. Sie beantragt im vorliegenden Berufungsverfahren, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem neu gefassten Klageantrag zu erkennen. Der Beigeladene zu 1. beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem neu gefassten Klageantrag zu erkennen sowie äußerst hilfsweise, festzustellen, dass die ausgeführte Stahlkonstruktion den brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 29 BauO NRW entspricht. Zur Begründung führt auch der Beigeladene zu 1. im Einzelnen aus, dass vorliegend die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Tabelle Zeile 1d BauO NRW anwendbar sei. Bei der hier zu beurteilenden Dachkonstruktion handele es sich um ein Tonnendach, bei dem für das Vorliegen eines Dachraums im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht auf die Begrenzung durch geneigte Dachflächen abgestellt werden könne. Bei den betroffenen Stahlpfeilern und Stützen handele es sich ausschließlich um das Dachtragwerk. Für die Dachkonstruktion würden aber die Anforderungen des § 29 BauO NRW unstreitig nicht gelten. Dabei spielten der Gebäudetyp oder die Dachform keine Rolle. Man könne die Tonnendachkonstruktion auch nicht - wie es das Verwaltungsgericht getan habe - mit einem Flachdach vergleichen; anders als dieses sei das Tonnendach aufgrund der statisch-konstruktiven Gegebenheiten für eine Aufstockung ungeeignet. Das Dachtragewerk sei hier lediglich geeignet, die Dachkonstruktion selbst und die darauf einwirkenden Umwelteinflüsse aufzunehmen. Deshalb sei auch unstreitig, dass es sich vorliegend um eine Konstruktion handele, über der Aufenthaltsräume nicht möglich seien. Die Beklagte habe das ihr nach § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 4 und 5 sowie § 73 BauO NRW eröffnete Ermessen nicht ausgeübt. Auch wenn von den Vorschriften zum Brandschutz nur ausnahmsweise abgewichen werden dürfe, müsse die Behörde dieses Ermessen ausüben, unabhängig davon, ob sich dies ihr habe aufdrängen müssen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die fehlende Feuerwiderstandsklasse (F 90) der Konstruktion des letzten Obergeschosses könne nur durch die Verhinderung bzw. Vermeidung einer thermischen Belastung kompensiert werden. Der Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 22. Dezember 2011 und die gefertigten Fotos verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dem Verfahren 4 L 2025/08 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässigen, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründeten Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist (überwiegend) zulässig, aber insgesamt unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich des bereits erstinstanzlich gestellten Haupt- (dazu 1.) und Hilfsantrags (dazu 2.) als auch hinsichtlich des erstmals im Berufungsverfahren - mit Einverständnis der Hauptbeteiligten - gestellten weiteren Hilfsantrags (dazu 3.). Der von dem Beigeladenen zu 1. - ebenfalls erstmals im Berufungsverfahren gestellte weitere Hilfsantrag ist allerdings bereits unzulässig (dazu 4.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 21. Dezember 2007 beantragten Nachtragsgenehmigung "bezüglich Stahlbau Dachgeschoss". Die Stahlbaukonstruktion des - in den Bauvorlagen so bezeichneten - Dachgeschosses entspricht nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 29 Abs. 1 BauO NRW. Ob darüber hinaus die Erteilung der beantragten Nachtragsgenehmigung als Nachtrag bereits deshalb ausscheidet, weil - wofür einiges spricht - es sich bei dem nunmehr in Rede stehenden Vorhaben um ein in wesentlicher Hinsicht von der ursprünglichen Baugenehmigung vom 14. August 2006 abweichendes Vorhaben - ein sog. aliud - handelt, kann daher dahingestellt bleiben. Nach § 29 Abs. 1 Tabelle Zeile 1a Spalte 4 BauO NRW sind tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen bei "anderen Gebäuden" in F 90-AB (Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen) auszuführen. Diese Anforderungen sind bei der hier in Rede stehenden Stahlkonstruktion zu beachten, da es sich um tragende Pfeiler bzw. Stützen eines Gebäudes handelt, welches ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird - und es sich damit nicht um ein Wohngebäude im Sinne von Spalte 1 und 2 der Tabelle handelt - und bei dem der Fußboden des zweiten Obergeschosses (mit Aufenthaltsräumen) nach den Bauvorlagen im Mittel mehr als 7 m - nämlich 7,795 m - über der Geländeoberfläche liegt, so dass es sich nicht um ein Gebäude geringer Höhe im Sinne der Spalte 3 der Tabelle bzw. § 2 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW handelt. Der Umstand, dass die Dachkonstruktion aufsteht und "abnehmbar" ist, ohne dass das Gebäude im Übrigen seine Standfestigkeit verliert, macht die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 BauO NRW nicht entbehrlich. Die Stahlkonstruktion bleibt tragendes Bauteil schon in ihrer Funktion als Träger weiterer Bauteile (insbesondere des Dachs). Die Stahlrahmenkonstruktion im Dachgeschoss des Vorhabens ist aber nach Ziffer 5.4 des Brandschutzkonzepts vom 20. Dezember 2007 und der entsprechenden Planzeichnung für das Dachgeschoss nicht in F 90 auszuführen und auch das tatsächlich realisierte Vorhaben erfüllt diese Anforderungen - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht. Insbesondere hat der Beigeladene zu 2. im Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 10. Juni 2010 ausgeführt, die vorhandenen Stahlträger hielten einem Brand mindestens 60 Minuten lang stand, ehe sie sich sichtbar und nennenswert verformen würden. Damit ist von einem Funktionserhalt über mindestens 90 Minuten - das entspricht F90 - aber nicht auszugehen. Die Klägerin kann sich nicht auf die in § 29 Abs. 1 Tabelle Zeile 1 d BauO NRW vorgesehene Begünstigung berufen, wonach tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen in Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, keine besonderen Brandschutzanforderungen erfüllen müssen. Bei dem Dachgeschoss des Vorhabens, welches nach oben durch ein Tonnendach abgeschlossen wird, handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht um ein Geschoss "im Dachraum" im Sinne der genannten Vorschrift. Der Begriff des Dachraums im Sinne von § 29 Abs. 1, Tabelle Zeile 1 c und 1 d BauO NRW (vgl. auch die entsprechende brandschutzrechtliche Regelung für Decken: § 34 Abs. 1 Tabelle Zeile 3 und 4 BauO NRW) wird nicht gesetzlich definiert. Allerdings handelt es sich bei dem von der BauO NRW 1995 (GV. NRW. S. 218) erstmals im Zusammenhang mit den brandschutzrechtlichen Anforderungen an Wände, Pfeiler und Stützen (vgl. § 29 BauO NRW 1995) verwendeten Begriff des Dachraums um einen dem Landesgesetzgeber schon vorher bekannten bautechnischen Begriff (vgl. etwa jeweils zu den Anforderungen an Aufenthaltsräumen in Dachträumen: § 44 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984 sowie §§ 59 Abs. 3 Satz 2, 62 BauO NRW 1970). Der danach im Ansatz nicht speziell auf brandschutzrechtliche Anforderungen zugeschnittene Begriff des Dachraums wird zunächst allgemein als der Raum verstanden, der von dem Dach - bestehend aus Tragwerk und Dachhaut - und der Decke des obersten Geschosses gebildet wird. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 20. November 1979 - X A 995/79 -, BRS 35 Nr. 107 = juris Rn. 3 (zu § 59 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1970); ebenso: OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - 2 B 4.87 -, juris Rn. 29; OVG Bremen, Urteil vom 8. September 1981 - 1 BA 17/81 -, BRS 38 Nr. 117. Dieses allgemeine Sprachverständnis bedarf im vorliegenden Kontext jedoch aus teleologischen Gründen einer Einschränkung. Es ist in Fallgestaltungen entwickelt worden, bei denen es um die Zulässigkeit von Aufenthaltsräumen "im Dachraum" oder um die Qualifikation von Dachräumen als Vollgeschoss und damit um bauordnungsrechtliche Vorschriften mit erkennbar anderer Zielrichtung ging als bei der hier in Rede stehenden brandschutzrechtlichen Bestimmung des § 29 Abs. 1 BauO NRW. Hinzu kommt, dass der Begriff des "Dachraums" von seinem Wortlaut her ohne Weiteres auch eine Auslegung dahingehend zulässt, dass nur solche Räume hiervon erfasst werden, die - auch hinsichtlich des unteren Abschlusses - innerhalb der schrägen (Satteldach) oder gewölbten (Tonnendach) Dachflächen liegen. Aufgrund der Unschärfe einer lediglich am Wortlaut orientierten Auslegung des Begriffs des Dachraums bedarf es einer teleologischen (reduzierenden) Auslegung unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Motive für die brandschutzrechtliche Privilegierung von Geschossen im Dachraum (über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind). Der Gesetzgeber wollte mit der entsprechenden Änderung der Tabelle in § 29 Abs. 1 BauO NRW sowie in § 34 Abs. 1 BauO NRW "insbesondere den Ausbau von Dachgeschossen und die weitergehende Verwendung des Baustoffs Holz" erleichtern "ohne das bisherige Sicherheitsniveau wesentlich zu senken". Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf für die BauO NRW 1995: LT-Drs. 11/7153, S. 164 f. Der Gesetzgeber hatte mithin eine konkrete Fallkonstellation vor Augen, nämlich den Ausbau von (vorhandenen und bislang lediglich als Speicher genutzten) Räumen in Dachgeschossen; er wollte mit der in Rede stehenden Regelung dagegen erkennbar keine generelle Privilegierung von jeglichen Dachkonstruktionen erreichen. Die (uneingeschränkte) Anwendung einer relativ weiten - wortlautorientierten - Definition des Dachraums, wonach dieser von dem Dach - bestehend aus Tragwerk und Dachhaut - und der Decke des obersten Geschosses gebildet wird, würde aber dazu führen, dass von der Privilegierung des § 29 Abs. 1 Tabelle Zeile 1 d BauO NRW auch solche Dachkonstruktionen erfasst werden, die über den nur sehr eingeschränkten Anwendungsbereich, den der Gesetzgeber dieser Privilegierung erkennbar zukommen lassen wollte, deutlich hinausgehen. So würde insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, innerhalb des Dachtragwerks (Voll-)Geschosse zu errichten, die sich von ihrer Funktion und den räumlichen Nutzungsmöglichkeiten nicht von "normalen" Geschossen unterscheiden. Privilegiert wäre bei dieser weiten Definition beispielsweise auch ein - u. U. nachträglich errichtetes - Staffelgeschoss, obwohl hier von einem erleichterten Ausbau von Dachgeschossen - den der Gesetzgeber im Blick hatte - nicht die Rede sein kann. Lediglich als Dachraum "kaschierte" Geschosse sind daher vom Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Tabelle Zeile 1 d BauO NRW auszuschließen. Ein solcher Ausschluss ist jedoch auf Fälle einer eindeutig erkennbaren Umgehung / Zweckverfehlung der dem Bauherrn eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt. Ob eine solche Umgehung / Zweckverfehlung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung anhand der gesamten tatsächlichen Gegebenheiten des streitigen Vorhabens zu beurteilen. Dabei kann etwa berücksichtigt werden, ob der unter den Dachschrägen oder der sonstigen Bedachung liegende Raum noch von der Dachkonstruktion geprägt wird. Vgl. in einem anderen Zusammenhang: OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1989 - 2 B 4.87 -, juris Rn. 30 f. Soweit das Tragwerk einer Bedachung sich bei wertender objektiver Betrachtung im Wesentlichen als Bestandteil des Gebäudes ausnimmt, vermittelt es keinen "Dachraum", sondern ein weiteres Geschoss innerhalb des Gebäudes. Es ist nicht mehr (nur) Dachtragwerk sondern konstruktiver Teil des Gebäudes selbst. Diese teleologische Korrektur des Begriffs des Dachraums im Sinne von § 29 Abs. 1 BauO NRW ist auch unter Gesichtspunkten des effektiven Brandschutzes geboten. Bei lediglich als Dachraum "kaschierten" Geschossen, die von ihrer Funktion und den räumlichen Nutzungsmöglichkeiten her einem "normalen" Geschoss (in einem "anderen Gebäude") entsprechen, welches wiederum die brandschutzrechtlichen Anforderungen der Zeile 1 a) Spalte 4 des § 29 Abs. 1 BauO NRW erfüllen muss, besteht im gleichen Maße wie bei diesen Geschossen ein Bedürfnis, im Brandfall die Standsicherheit des Gebäudes durch brandschutzrechtliche Anforderungen an die "tragenden und aussteifenden Wände, Pfeiler und Stützen" sicherzustellen, um eine Rettung der sich dort - in allen Geschossen - aufhaltenden Personen zu ermöglichen. Daher trifft die Annahme der Klägerin und des Beigeladenen zu 1., geschützt würden - wie sich aus der Formulierung der Zeilen 1 c) und 1 d) ergebe ("... über denen Aufenthaltsräume (nicht) möglich sind") - allein die Personen, die sich oberhalb eines Dachraums aufhielten (was bei dem in Rede stehenden Vorhaben nicht möglich sei), erkennbar nicht zu. Durch die Einschränkung, dass brandschutzrechtliche Anforderungen nur dann nicht gelten, wenn oberhalb des Geschosses im Dachraum keine Aufenthaltsräume möglich sind, stellt der Gesetzgeber den nur eingeschränkten Anwendungsbereich der Privilegierung, dass nämlich das Geschoss selbst sich innerhalb des Dachraums befinden muss, nicht Frage, sondern bestärkt vielmehr den Ausnahmecharakter der Vorschrift. Ausgehend davon greift die brandschutzrechtliche Privilegierung für das hier in Rede stehende Vorhaben nicht ein. Das "Dachgeschoss" des Vorhabens der Klägerin wird zu den Seiten hin nicht von Dachflächen sondern von Wänden bzw. Glasfassadenelementen umschlossen; das (Tonnen-)Dach bildet lediglich den oberen Abschluss (quasi als Ersatz für eine Geschossdecke). Sowohl von seiner optischen Wirkung her als auch hinsichtlich seiner Funktion und seinen räumlichen Nutzungsmöglichkeiten tritt das "Dachgeschoss" nicht als innerhalb der Dachflächen liegender Dachraum in Erscheinung. Insoweit unterscheidet sich das Vorhaben der Kläger auch von einem - von ihr zu Vergleichszwecken herangezogenen - Satteldach mit Drempel. Bei einem "normalen Satteldach" - etwa mit einer Neigung von ca. 45° und einem Drempel bis etwa 1 m Höhe - liegt der von der (Holz-)Dachkonstruktion umschlossene Raum nach allgemeiner Anschauung regelmäßig innerhalb des Dachs. Gerade solche Konstruktionen wollte der Gesetzgeber - wie ausgeführt - brandschutzrechtlich privilegieren. Allerdings sind auch bei Satteldächern - etwa mit deutlich höherem Drempel und geringerer Dachneigung - Fallgestaltungen denkbar, die erkennbar lediglich der Umgehung der brandschutzrechtlichen Anforderungen dienen und daher von der Privilegierung nicht erfasst werden. Eine Ungleichbehandlung zu anderen Dachformen - etwa dem Tonnendach, welches bei entsprechender Gestaltung ohne Weiteres einen "Dachraum" umschließen kann - findet daher nicht statt. Liegt das oberste Geschoss des Vorhabens der Klägerin somit nicht "im Dachraum", kommt es auf die weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Zeile 1 d) BauO NRW, dass nämlich über dem Dachraum Aufenthaltsräume nicht möglich sind, nicht mehr an. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Nachtragantrags vom 21. Dezember 2007. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erleichterung von Anforderungen des Brandschutzes nach § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 BauO NRW liegen nicht vor, so dass eine Ermessensentscheidung der Beklagten erst auf der Rechtsfolgenseite der Norm - und damit ein entsprechender Bescheidungsanspruch der Klägerin - von vornherein ausscheidet. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW können für Sonderbauten - die Bewertung des Vorhabens als Sonderbau kann hierbei unterstellt werden - im Einzelfall von den in Absatz 2 der Vorschrift aufgeführten Gegenständen nur dann Erleichterungen gestattet werden, wenn und soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume (Buchstabe a) oder wegen der besonderen Anforderungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht bedarf (Buchstabe b). Beide Varianten sind hier nicht erfüllt. Nach 54 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW können Erleichterungen (nur) gestattet werden, wenn eben die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder Räume der Einhaltung einer Vorschrift ganz offensichtlich nicht bedarf, weil sie vom Regelfall, welcher der Vorschrift zugrunde liegt, erheblich abweicht. Vgl. Czepuck, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 54 Rn. 19. Eine solche Abweichung vom Regelfall ist hier nicht gegeben. Das oberste Geschoss des Vorhabens entspricht vielmehr - wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt - von seiner Funktionalität und den räumlichen Nutzungsmöglichkeiten her einem "normalen" Vollgeschoss, so dass von den brandschutzrechtlichen Anforderungen gerade nicht abgewichen werden kann. Eine Erleichterung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW scheidet ebenfalls aus. Besondere Anforderungen, die die Einhaltung von - etwa brandschutzrechtlichen - Vorschriften entbehrlich machen, sind solche, die nicht schon regelmäßig bei allen Vorhaben zu stellen sind. Sie können quantitativ darüber hinausgehen oder sich qualitativ davon unterscheiden. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Band 1, Stand: Januar 2012, § 54 Rn. 25. Solche besonderen Anforderungen im Sinne von kompensatorischen (Brandschutz-)Maßnahmen für die fehlende Feuerwiderstandsklasse - etwa eine von der Beklagten vorgeschlagene Hochdrucknebellöschanlage - sieht das zur Genehmigung gestellte (und realisierte) Vorhaben nicht vor. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der "Gutachterlichen Stellungnahme in Ergänzung zum Brandschutzkonzept" des Beigeladenen zu 2. vom 23. Juli 2010. In der Stellungnahme (S. 5 f.) wird dargelegt, dass in dem streitigen Vorhaben durch die vollständige Verglasung der Vorderfront, die großflächigen Fenster an der Rückfront und die schon bei einer Temperatur von 300 °C versagende Dachflächen-Trapezblechkonstruktion "überproportionale Wärmeentlastungsflächen ausgeführt" worden seien. Es sei daher mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten", dass die Rahmenkonstruktion auch nach einem Vollbrand ihre Standsicherheit behalten werde. Eine solche, für das konkrete Vorhaben nicht hinreichend belegte Vermutung, bei der sich der Beigeladene zu 2. im Wesentlichen auf aus dem Brand einer Industriehalle gezogenen Schlüsse stützt, macht die Anwendung einer für die Sicherheit der Nutzer elementaren Vorschrift wie des § 29 Abs. 1 Zeile 1 a BauO NRW nicht entbehrlich. 3. Ein Anspruch auf Erteilung des weiter hilfsweise begehrten Bauvorbescheids zur Vereinbarkeit der ausgeführten Stahlkonstruktion im Dachgeschoss mit den brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 29 BauO NRW besteht ebenfalls nicht. Wie sich im Einzelnen aus den Ausführungen unter 1. ergibt, entspricht die zur Genehmigung gestellte Stahlkonstruktion nicht den hier geltenden Anforderungen des § 29 Abs. 1 Zeile 1 d) BauO NRW. 4. Der von dem Beigeladenen zu 1. weiter hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um einen abweichenden Sachantrag im Sinne von § 66 Satz 2 VwGO handelt, bereits wegen der Subsidiarität dieses Begehrens gegenüber einer möglichen Verpflichtungsklage unzulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob eine bauliche Anlage - oder Teile von dieser - den bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, ist ausschließlich in den dafür nach den in der BauO NRW vorgesehenen Genehmigungsverfahren zu klären und daher einem gerichtlichen Feststellungsbegehren nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.