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Beschluss

12 A 1792/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0315.12A1792.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 49.368,97 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 49.368,97 € festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die vom Beklagten zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X - Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers - bejaht. Der Beklagte ist als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe vorrangig zur Leistung verpflichtet. Der Beklagte dringt mit der Rüge, es fehle schon deshalb an seiner vorrangigen Leistungspflicht nach §§ 53ff. SGB XII, weil die Hilfeempfängerin nicht zu dem eingliederungsberechtigten Personenkreis der geistig wesentlich behinderten Menschen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 2 EinglHV gehört, nicht durch. Das Verwaltungsgericht durfte zunächst davon ausgehen, dass bei der Hilfeempfängerin mit einem Intelligenzquotienten (IQ) von 67 eine leichte Intelligenzminderung im Sinne einer geistigen Behinderung vorliegt. Diese Einschätzung steht in Einklang sowohl mit den Kategorien der ICD-10 Kapitel V (F), wonach bei einem IQ von 50 bis 69 eine leichte Intelligenzminderung/intellektuelle Behinderung (F70, Debilität) gegeben ist, vgl. Meysen, in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, §35a, Rn. 24; auch: Bayer. VGH, Urteil vom 5. Juni 2007 - 12 BV 05.218 -, JAmt 2007, 433, juris. als auch mit der Rechtsprechung des Senats, der bei einem IQ zwischen 55 und 69 ebenfalls vom Vorliegen einer leichten geistigen Retardierung ausgegangen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 - , JAmt, 2002, 304, juris. Der Beklagte hat mit der Zulassungsbegründung besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund derer hiervon abweichend ausnahmsweise selbst eine leichte geistige Behinderung zu verneinen wäre, nicht vorgetragen. Solche besonderen Umstände sind sonst nicht ersichtlich. Auch die weitere Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Hilfeempfängerin sei infolge dieser leichten Schwäche in ihren geistigen Kräften in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt und sie gehöre deshalb zu dem Personen der geistig wesentlich behinderten Menschen im Sinne der § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 2 EinglHV, ist nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung findet, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Bezugnahme in den Gründen bedurft hätte, ihre Rechtfertigung in den Feststellungen im Tatbestand zu dem umfangreichen konkreten Förderungsbedarf der Hilfeempfängerin. Danach benötigte die Hilfeempfängerin in den Bereichen "Zubereitung von Hauptmahlzeiten", "Gestaltung sozialer Beziehungen in Freundschaften/Partner-schaften", "Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben bei der Erschließung außerhäuslicher Lebensbereiche" sowie im "Umgang mit und Abbau von erheblichen selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen" intensive Förderung. Der Beklagte geht schließlich auch fehl in der Annahme, es komme im Anwendungsbereich der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, anders als das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 -, JAmt 2011, 539, juris, angenommen habe, entscheidend darauf an, ob der jeweilige Hilfeempfänger auch bei einer hypothetischen Betrachtung allein der geistigen Behinderung und bei Unterstellung eines angemessenen erzieherischen Umfeldes einer stationären Unterbringung bedurft hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bestätigung der eigenen und der Rechtsprechung des Senats die von dem Beklagten damit favorisierte sog. "Schwerpunktlehre", wonach sich der in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angeordnete Vorrang der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers voraussetzt, dass der Schwerpunkt der Behinderung, der Schwerpunkt des Bedarfs und der Schwerpunkt des Leistungszwecks im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen liegt, abgelehnt. vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, JAmt 2012, 47, juris; Fleuß, jurisPR-BVerwG 1/2012 Anm.3. Nach alledem kommt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen der noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Die vom dem Beklagten aufgeworfenen Frage, ob auch bei Bestehen eines angemessenen erzieherischen Umfeldes eine stationäre Unterbringung allein aufgrund der bestehenden geistigen Defizite erforderlich gewesen wäre, ist höchstrichterlich geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 sowie 47 Abs. 1 und 3 GKG. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.