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Beschluss

8 A 2716/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0314.8A2716.10.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2010 wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens tragen der Kläger zu 1) zu ½ sowie die Kläger zu 2) und 3) als Ge¬samt-schuldner ebenfalls zu ½; die Kosten der Bei¬gelade-nen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens tragen der Kläger zu 1) zu ½ sowie die Kläger zu 2) und 3) als Ge¬samt-schuldner ebenfalls zu ½; die Kosten der Bei¬gelade-nen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung der Kläger, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. 1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die planungsrechtlichen Einwände der Kläger nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung führen, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen im Flächennutzungsplan gegenüber den Klägern, die nicht zum Kreis potentieller Betreiber von Windkraftanlagen zählten, Außenwirkung zukommen könne. Es hat ferner offen gelassen, ob der Flächennutzungsplan bezogen auf die Festsetzung der Windkraftkonzentrationszone "B." mit Abwägungsfehlern behaftet sei. Folge man der Argumentation der Kläger, dass ein Abwägungsmangel vorliege, so sei zumindest eine weitere Windkraftkonzentrationszone nicht wirksam ausgewiesen. Sollten aber von drei Konzentrationszonen zwei wegen Abwägungsmängeln nichtig sein, so führe dies zu einer Gesamtnichtigkeit der Windkraftkonzentrationsplanung, weil dann von einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept keine Rede mehr sein könne. Damit falle die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB weg; die streitgegenständliche Anlage sei dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Die hiergegen vorgebrachten Rügen der Kläger sind unbegründet. a) Die Darlegungen der Kläger zu den Gründen, aus denen sich ihrer Ansicht nach die Unwirksamkeit der Windvorrangzone im Flächennutzungsplan ergibt, begründen bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil es hierauf nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht ist auch bei unterstellter Unwirksamkeit der Windvorrangzone im Flächennutzungsplan aufgrund eines Abwägungsmangels zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei. b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Kläger, der Flächennutzungsplan sei nur hinsichtlich der Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone teilunwirksam, mit der Folge, dass die Erteilung einer Genehmigung im vorliegenden Fall gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen sei. Zur Begründung führen die Kläger aus, die Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplanes - und damit auch eines Flächennutzungsplanes - führe nach der Rechtsprechung nur dann zur Gesamtnichtigkeit, wenn sich bei objektiver Betrachtung ergebe, dass die verbleibenden Teile keine selbstständige Bedeutung mehr hätten, oder wenn der rechtswidrige Teil der Regelung Bestandteil einer Gesamtregelung sei, die eine untrennbare Einheit darstelle, so dass im Falle der Teilnichtigkeit ein "Torso" übrig bleibe. Dieser Vortrag lässt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtigkeit einer Windkraftkonzentrationsplanung in einem Flächennutzungsplan, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 139, juris Rn. 18, unberücksichtigt. Danach ist die Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan insgesamt nichtig, wenn dem Plan mangels ausreichender ("substanzieller") Darstellung von Positivflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt. Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einem schlüssigen Gesamtkonzept nicht die Rede sein könne, wenn zwei von drei Konzentrationszonen wegen (unterstellter) Abwägungsmängel unwirksam seien, nicht zu beanstanden: Die Stadt Solingen hat bei der Vorbereitung der Flächennutzungsplanung einen mehrstufigen Auswahlvorgang durchgeführt. Der Entscheidung lag eine Untersuchung der Fa. H. zugrunde, die in ihrem Endbericht von August 2001 mehrere geeignete Flächen als Einzelstandorte für Windenergieanlagen auswies. Drei dieser "Konzentrationszonen" wurden im Wege einer Abwägungsentscheidung in den Flächennutzungsplan als Standort für jeweils eine Windenergieanlage übernommen. Der vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers unterstellte Abwägungsmangel würde dazu führen, dass zwei von diesen drei Standorten wegfielen, d.h. es bliebe nur ein möglicher Anlagenstandort übrig. Aufgrund der geringen Zahl möglicher Anlagenstandorte wird damit ersichtlich das Gesamtkonzept der Stadt Solingen in Frage gestellt. Ein Wegfall von zwei Standorten würde daher einen neuen Auswahl- und Abwägungsprozess erforderlich machen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Stadt Solingen bei Kenntnis der von den Klägern gerügten Problematik auf die Ausweisung eines Standortes beschränkt hätte, werden von den Klägern nicht dargelegt. Wie die Kläger selbst auf Seite 4 ihrer Antragsbegründung einräumen, sollten ausweislich des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan (S. 75) vielmehr gerade drei Standorte ausgewiesen werden; die Stadt T. hat zudem auf Anfrage gegenüber dem Beklagten bestätigt, dass ihr auch der hier in Rede stehende Windkraftanlagenstandort wichtig sei (BA 3, Bl. 119). Es kann daher offen bleiben, ob sich die Stadt T. überhaupt auf die Ausweisung des Standortes einer einzigen Windkraftanlage beschränken könnte oder ob es sich dann um eine unzulässige Verhinderungsplanung handeln würde. c) Aus der Ausweisung des Anlagenstandortes als "Fläche für die Landwirtschaft" können die Kläger keine Abwehrrechte herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung besitzen Darstellungen des Flächennutzungsplans - mit Ausnahme von Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in bestimmten Fallkonstellationen - nach der dem Baugesetzbuch zugrunde liegenden Konzeption (Funktion als vorbereitender Bauleitplan, vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) aus sich heraus grundsätzlich keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber privaten Dritten. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 8 B 729/09 -, Abdruck Bl. 14. d) Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend ausgeführt, dass sich die Kläger auf Verstöße bei der Befreiung von Festsetzungen des Landschaftsplans ebenso wenig berufen könnten wie auf die Frage, ob die geplante Windkraftanlage das Landschaftsbild verunstalte oder den Erholungswert der Landschaft beeinträchtige. Die entsprechenden Rechtsvorschriften dienen ebenfalls nicht dem Schutz privater Dritter. Auch auf früher geäußerte Bedenken des Beklagten (vgl. Anhörungsschreiben vom 25. April 2008) kommt es daher nicht an. 2. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass von der hier in Rede stehenden Windkraftanlage unzumutbare Beeinträchtigungen durch Schattenwurf, Lärm, Brandgefahr oder optisch bedrängende Wirkung ausgehen. a) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Schattenwurf sind nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat unter Wiedergabe der Nr. 7 der Nebenbestimmungen des Bescheides im Einzelnen ausgeführt, dass bei Einhaltung der Vorgaben der Genehmigung das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Schattenwurf auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der klägerischen Grundstücke vermieden werde. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Überschreitung der Tagesmaximalbelastung von 30 Minuten auch ohne Berücksichtigung der Schattenabschaltung nicht zu erwarten sei. Der pauschale Einwand der Kläger, dass sich der angefochtene Bescheid mit dem Thema Schattenwurf nicht auseinandersetze, trifft nicht zu und stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. b) Die Rügen, die die Kläger gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur zumutbaren Lärmbelastung erheben, sind ebenfalls unbegründet. Auf die Rüge, es handele sich bei dem Baugebiet P. nicht um ein allgemeines, sondern um ein "reines Wohngebiet" im Sinne von § 3 BauNVO, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß unterstellt, dass das Wohngebiet der Kläger seiner Art nach einem reinen Wohngebiet entspreche, ist aber unter Verweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 7 B 1339/99 -, juris Rn. 23 f. m.w.N., davon ausgegangen, dass als "Mittelwert" der für allgemeine Wohngebiete festgesetzte Immissionsrichtwert maßgeblich sei, weil es sich um in Randlage zum Außenbereich gelegene Wohnhäuser handele. Mit dieser Begründung setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander; mit dem bloßen Hinweis darauf, diese Frage werde im Berufungsverfahren zu klären sein, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht dargelegt. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte nur das am weitesten entfernte Grundstück der Nachbarin C., nicht aber diejenigen der Kläger in den Blick genommen habe. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Schutz der Kläger nicht dadurch sichergestellt, dass der für ihre Wohnhäuser einzuhaltende Beurteilungspegel festgeschrieben wird; maßgeblich ist vielmehr, dass der Schallleistungspegel der Anlage festgelegt ist und die am Wohnhaus der Kläger zu erwartende Lärmbelastung die Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Genehmigung. Nr. 4 der Nebenbestimmungen enthält eine Begrenzung des Schallleistungspegels während der Nachtzeit auf max. 98,7 dB(A) und eine Drehzahlbegrenzung auf max. 16 min-1, was einer Nennleistung von ca. 1000 kW entspricht. Ausweislich des Schallgutachtens vom 8. Juni 2007 wird bei Einhaltung des nächtlichen Schallleistungspegels an den Häusern der Kläger zu 2) und 3) ein Beurteilungspegel (obere Vertrauensbereichsgrenze) von 35,3 dB(A) entstehen; das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die örtlichen Verhältnisse nachvollziehbar ausgeführt, dass auch am Wohnhaus des Klägers zu 1) kein höherer Beurteilungspegel als 35,3 dB(A) entstehen wird. Selbst wenn man wegen möglicher Schallreflexionen eine Pegelerhöhung von 3 dB(A) annähme, bliebe der Beurteilungspegel mit 38,3 dB(A) unter dem nächtlichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Substantiierte Einwände gegen die Berechnungen des Schallgutachtens oder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts haben die Kläger nicht erhoben. c) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger durch Brandgefahren wird durch das Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Kläger angesichts des Abstandes von mehr als 560 m vom Anlagenstandort insofern nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen seien; im Übrigen verfüge die Anlage gemäß Nr. 50 der Nebenbestimmungen über eine Anlage zur automatischen Branderkennung und -löschung. Wie sich aus der Begründung der streitgegenständlichen Genehmigung vom 9. März 2009 (S. 10 des Bescheides) ergibt, dienen diese Anlagen gerade zur Kompensation derjenigen Gefahren, die sich aus der Unterschreitung des Mindestabstandes zum Waldrand ergeben können. Konkrete Anhaltspunkte, warum diese Vorkehrungen zum Schutz vor Bränden nicht ausreichen sollen, ergeben sich aus dem bloßen Hinweis der Kläger auf die Gefahr von Funkenflug und angrenzende Waldgebiete nicht. d) Auch eine optisch bedrängende Wirkung der Anlage wird vom Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat unter zutreffender Wiedergabe der Rechtsprechung des Senats dargelegt, dass die Abstände zwischen der geplanten Anlage und den Wohnhäusern der Kläger, die mindestens 560 m betragen, über der dreifachen Gesamthöhe der Anlage (ca. 450 m) lägen. Bei derartigen Abständen liege in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung vor; eine solche ergebe sich insbesondere aufgrund erheblicher Sichtverdeckungen - auch nicht aus der konkreten Situation der klägerischen Grundstücke. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Kläger mit ihrem nicht weiter konkretisierten Verweis auf den exponierten Standort und das Ausmaß der Anlage nicht hinreichend auseinander. Ein "nächtlicher Disco-Effekt" durch die roten Nachtkennzeichnungen der Windkraftanlagen ist - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mangels Lichtstärke der Nachtkennzeichnung und aufgrund der Entfernung der Anlage nicht zu befürchten. II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, können die von den Klägern aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantwortet werden. III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). Daran fehlt es hier. Die in der Antragsschrift formulierte Frage, ob die Teilunwirksamkeit der Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone zur Unwirksamkeit der gesamten Windkraftkonzentrationsplanung im Flächennutzungsplan führt, ist in ihrem verallgemeinerungsfähigen Kern durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, a.a.O., hinreichend geklärt. Die weiter aufgeworfene Frage, ob dem jeweiligen Nachbarn - hier den betroffenen Klägern - ein Abwehrrecht dann zusteht, wenn der Flächennutzungsplan Windkraftkonzentrationszonen ausweist, für die streitige Fläche jedoch ein solcher Ausweis - wegen Teilunwirksamkeit des Flächennutzungsplanes - nicht existiert, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen im Flächennutzungsplan (bei unterstelltem Abwägungsfehler) nicht lediglich teilunwirksam wäre. IV. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, das Zustandekommen des Flächennutzungsplanes oder die damaligen gemeindlichen Planungsabsichten weiter aufzuklären und die Stadt T. beizuladen. Die Geltendmachung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass substanziiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, und vom 23. Juli 2003 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Mit der Behauptung, dass das Verwaltungsgericht möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die Stadt T. beigeladen und die näheren Umstände im Zusammenhang mit der Beschlussfassung und Ausweisung der Konzentrationszone aufgeklärt hätte, wird bereits nicht ausreichend dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht voraussichtlich getroffen hätte und wie sich diese mit Blick auf die obigen Ausführungen zum notwendigen schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ausgewirkt hätten. Unabhängig davon haben es die Kläger zudem versäumt, auf die weitere Sachverhaltsaufklärung durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung hinzuwirken; weitere Ermittlungen mussten sich dem Verwaltungsgericht nach dem von ihm gewählten rechtlichen Ansatz auch nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise für erstattungsfähig zu erklären, da sich die Beigeladene nicht in das Zulassungsverfahren eingebracht und sich auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an dem in Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) vorgeschlagenen Wert von 15.000,- Euro, der hier für jedes Nachbargrundstück anzusetzen war. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).