OffeneUrteileSuche
Urteil

10 D 17/10.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0308.10D17.10NE.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. W. Lebensmittelmarkt Q. der Gemeinde T. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. W. Lebensmittelmarkt Q. der Gemeinde T. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. W. "Lebensmittelmarkt Q. " der Antragsgegnerin, mit dem ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 9 "Marktplatz Q. " als ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Lebensmittelmarkt" festgesetzt wird. Er ist Eigentümer des südöstlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Gemarkung P. , Flur 5, Flurstücke 623 und 758 (N.-----straße 6 in T. ), das mit einem S. -Lebensmittelmarkt und Parkplatzflächen bebaut ist. Auf dem daran südlich angrenzenden Grundstück (Q1. -C. -Straße 7 in T. ) wird zudem ein B. -Markt betrieben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans war zuvor als Gemeinbedarfs-, Grün- und Verkehrsfläche festgesetzt und wurde als Standort der örtlichen Feuerwehr und als gemeindlicher Bauhof genutzt. Das circa 0,6 ha große Plangebiet, das die Flurstücke 442 (tlw.), 608 (tlw.) und 619 der Flur 5 und teilweise die Flurstücke 510 und 65 der Flur 4 umfasst, grenzt östlich an die Straße "Q. " und südlich an das Grundstück der K. an. Auf dem nördlich angrenzenden Flurstück 65 der Flur 4 der Gemarkung P. (Q1. -C. -Str. 12 in T. ) befindet sich die katholische Tageseinrichtung für Kinder T1. . J. . Der westlich angrenzende weitere Teil des Flurstücks 510 wird landwirtschaftlich genutzt. Ausweislich seiner Begründung soll der Bebauungsplan dazu beitragen, eine Ortsmitte für den Ortsteil P. auszubilden. Mit der Ansiedlung eines weiteren Lebensmittelmarkts innerhalb eines noch auszuweisenden zentralen Versorgungsbereichs solle der Bevölkerung ein möglichst breites Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs zur Verfügung gestellt werden. Als ausschließlich zulässige Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan in Nr. 1 seiner textlichen Festsetzungen einen Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.100 qm fest. Als Kernsortiment sind ausschließlich die nahversorgungsrelevanten Sortimente nach der in den textlichen Festsetzungen enthaltenen T2. Sortimentsliste zulässig. Als Rand- und Aktionssortimente dürfen auf maximal 85 qm Verkaufsfläche die in der T2. Sortimentsliste festgelegten zentren- und nichtzentrenrelevanten Sortimente vertrieben werden. Der innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im westlichen Bereich des Plangebiets zu errichtende Lebensmittelmarkt soll maximal ein Vollgeschoss aufweisen und eine maximale Gebäudehöhe von 5,10 m – bezogen auf die Straßenkrone, gemessen von der Mitte des Baugrundstücks gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO (Nr. 2 der textlichen Festsetzungen) – erhalten. Auf den östlich und südlich des Marktes gelegenen Freiflächen sind nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan insgesamt 73 Stellplätze vorgesehen. Die Zufahrt zum Kindergarten T1. . J. soll über eine an der nordöstlichen Plangebietsgrenze gelegene Fläche erfolgen, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten des Kindergartens zu belasten ist. Der nördlich des Lebensmittelmarktes gelegene Bereich ist als öffentliche Grünfläche - Spielplatz - und der an der westlichen Plangebietsgrenze gelegene Bereich im Wesentlichen als öffentliche Grünfläche – Parkanlage – festgesetzt. Das Aufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 13. Mai 2009 beschloss der Rat die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. W. "Lebensmittelmarkt Q. " nach den Regelungen des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Der Beschluss wurde mit dem Hinweis, dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rathaus unterrichten und in der Zeit vom 4 bis zum 19. Juni 2009 zur Planung äußern könne, am 28. Mai 2009 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Im Juli 2009 erstellte die C1. Handelsberatung N1. im Auftrag der Antragsgegnerin eine "Verträglichkeits- und Auswirkungsanalyse für die Gemeinde T. – Errichtung eines Lebensmittelmarktes" (Gutachten C1. ). Danach werde das Vorhaben zu einer Umsatzumverteilung in einer Größenordnung von 12,7 bis 14,1 % innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs P. führen. Die Existenz der vorhandenen S. - und B. -Märkte werde hierdurch nicht gefährdet (Seite 29). Bereits im Juni 2009 hatte die Gesellschaft für N2. - und B1. mbH im Auftrag der I. Einzelhandels-oHG eine "Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes in T. , Ortsteil P. " (Gutachten GMA) erstellt. Die I. Einzelhandels-oHG betreibt den S. -N2. auf dem Grundstück des Antragstellers. Das Gutachten GMA kommt zu dem Ergebnis, dass der Umsatz des geplanten Lebensmittelmarktes von etwa 3,9 Mio. Euro (Seite 19) zu circa 53 % aus Einkäufen von Kunden aus P. , zu circa 11 % aus Einkäufen von Kunden aus T. , X. und C2. und zu circa 36 % aus Einkäufen von "Streukunden" (Campingplatzbewohner und sonstige Touristen, Pendler, Kunden aus den benachbarten O. ) erzielt werde (Seite 24). Etwa 3,3 Mio. Euro des zu erwartenden Umsatzes des geplanten Lebensmittelmarktes werde im Lebensmitteleinzelhandel im Bereich des Ortsteils P. umverteilt werden. Der in unmittelbarer Nähe ansässige S. -N2. habe eine Umsatzumverteilungsquote von 66 % zu erwarten, der benachbarte B. -N2. eine solche von 23 % (Seite 21). Von dem geplanten Lebensmittelmarkt gehe damit eine konkrete Existenzgefährdung für den S. -N2. aus. Die geplante Ansiedlung laufe dem Ziel des Schutzes und der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs im Ortsteil P. zuwider, da es dort zu einem Verdrängungswettbewerb mit anschließendem Leerstand kommen werde (Seite 22). Die öffentliche Auslegung des Entwurfs und der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. W. "Lebensmittelmarkt Q. " wurde am 13. August 2009 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 20. August 2009 bis zum 21. September 2009 lag der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus . Mit Schreiben vom 21. September 2009 wandte der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Gutachten GMA ein, das städtebauliche Ziel der Ausbildung einer Ortsmitte im Ortsteil P. könne durch die Ansiedlung eines weiteren Lebensmittelmarktes nicht erreicht werden. In Ermangelung eines Versorgungsdefizits werde die Ansiedlung des Marktes vielmehr zu einem Verdrängungswettbewerb mit anschließenden Leerständen führen. Vor diesem Hintergrund verstoße die Planung auch gegen das in § 24a LEPro zum Ausdruck kommende Ziel der Sicherung der Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche. Die in § 24a Abs. 2 Satz 5 LEPro normierte Regelvermutung treffe vorliegend nicht zu. Schließlich werde der geplante Lebensmittelmarkt über zu wenige Stellplätze verfügen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19. August 2009 beteiligt. In seiner Sitzung am 7. Oktober 2009 befand der Rat über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und die Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den Beschlussvorschlägen der Verwaltung und beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. W. "Lebensmittelmarkt Q. " in Kenntnis der Begründung als Satzung. Zugleich stimmte der Rat dem Durchführungsvertrag zu und beauftragte die Verwaltung, den Vertrag mit der Beigeladenen abzuschließen. Ferner beschloss der Rat ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Einzelhandelskonzept) als Leitlinie und Bewertungsgrundlage für die zukünftige Einzelhandelsentwicklung, als Bewertungsgrundlage im Genehmigungsverfahren für Einzelhandelsvorhaben und als städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als Vorgabe für künftige Planungen. Das Einzelhandelskonzept wurde am 19. Oktober 2009 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht, der Bebauungsplan und die ihm entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans, der das Plangebiet ursprünglich als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt hatte, am 25. Januar 2010. Der Durchführungsvertrag wurde von dem Bürgermeister und dem Bauamtsleiter sowie dem Geschäftsführer der Beigeladenen am 28. Oktober 2009 unterzeichnet. Der Antragsteller hat am 11. Februar 2010 den Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt vor, seine Belange als Nachbar seien bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Planvorhaben werde mit einem nicht unerheblichen Ziel- und Quellverkehr verbunden sein, der durch die gemeindlichen Erschließungsstraßen möglicherweise nicht bewältigt werden könne. Hierdurch werde auch die Erschließung seines Grundstücks gefährdet. Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die gemeindlichen Erschließungsstraßen seien bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ebenso wenig berücksichtigt worden wie die Auswirkungen der Nutzungen, die aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9 "Marktplatz Q. " noch zusätzlich realisiert werden könnten. Hiernach könnten beispielsweise auf seinem eigenen Grundstück weitere Verkaufsflächen von 1.700 qm verwirklicht und andere Einzelhandelsnutzungen im Umfeld erweitert werden. Außerdem sei zu befürchten, dass die Stellplätze auf seinem Grundstück auch von den Besuchern des nunmehr geplanten Lebensmittelmarktes genutzt würden. Die Antragsgegnerin habe den ihr zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum verkannt, indem sie im Hinblick auf die angegriffene Planung eine Bindung aus § 24a LEPro angenommen habe. Die Planung sei auch städtebaulich nicht erforderlich. Bei der Abwägung seien die Auswirkungen des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich, in dem es angesiedelt werden solle, entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten C1. habe die Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich nicht ordnungsgemäß untersucht, da es nur den bereits realisierten, aber nicht den nach Planungsrecht zulässigen Einzelhandel berücksichtigt habe. Das Gutachten GMA nehme - ebenfalls nur unter Berücksichtigung der dort vorhandenen gewerblichen Nutzungen - eine Gefährdung des zentralen Versor-gungsbereichs im Ortsteil P. durch die Zulassung eines weiteren Lebens-mittelmarktes an. Schließlich sei bei der Abwägung nicht die Geruchsbelastung berücksichtigt worden, die von den landwirtschaftlichen Nutzungen in der Umge-bung ausgehe. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. W. "Lebensmittelmarkt Q. " für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, der Antrag sei bereits unzulässig, da eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers nicht ersichtlich sei. Der geplante Lebensmittelmarkt verfüge über ausreichend Stellplätze. Eine Beeinträchtigung der Erschließungssituation durch die zu erwartende Verkehrsmehrbelastung sei nicht erkennbar. Die nach dem Gutachten C1. zu erwartende Umsatzumverteilung innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs P. werde die Existenz der vorhandenen Lebensmittelmärkte nicht gefährden, so dass die Funktionalität des zentralen Versorgungsbereichs nicht in Frage gestellt werde. Die Gutachter hätten zu Recht nur die vorhandenen Nutzungen betrachtet. Dass von dem aus zwei Blättern bestehenden Bebauungsplan lediglich die Planurkunde selbst mit einem Ausfertigungsvermerk versehen sei, sei für dessen Wirksamkeit unschädlich. In dem ausgefertigten Teil des Bebauungsplans sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Satzung aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Blatt 1) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2) bestehe. Der Vorhaben- und Erschließungsplan enthalte seinerseits den eindeutigen Hinweis, dass es sich dabei um Blatt 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. W. "Lebensmittelmarkt Q. " handele. Identitätszweifel hinsichtlich dessen, was der Rat beschlossen habe, könnten daher nicht aufkommen. Am 19. Mai 2010 hat der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 22. Juni 2010 hat der erkennende Senat den Antrag, die Vollziehung des Bebauungsplans im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig auszusetzen, abgelehnt (10 B 628/10.NE). Mit Blick darauf, dass der Durchführungsvertrag erst nach dem Satzungsbeschluss abgeschlossen worden ist, hat der Rat in seiner Sitzung am 8. Februar 2012 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossen. In dieser Sitzung stellte er fest, dass in der Zwischenzeit keine Umstände eingetreten seien, die eine andere Abwägung gebieten würden, und beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. W. "Lebensmittelmarkt Q. " erneut rückwirkend zum 29. Oktober 2009. Der Bebauungsplan wurde am 17. Februar 2012 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachungsanordnung heißt es, der Bebauungsplan trete rückwirkend zum 25. Januar 2010 in Kraft. Gegen die Wirksamkeit des im ergänzenden Verfahren ergangenen Satzungsbeschlusses hat der Antragsteller eingewandt, der Satzungsbeschluss habe ursprünglich nicht auf der Tagesordnung der Ratssitzung vom 8. Februar 2012 gestanden. Die Tagesordnung sei erst während der Ratssitzung ergänzt worden. Dass seit dem Satzungsbeschluss vom 7. Oktober 2009 keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei, treffe nicht zu. Inzwischen sei der Lebensmittelmarkt im Plangebiet eröffnet worden, was zu einer Veränderung der Stellplatz- und Verkehrssituation im Plangebiet geführt habe. Außerdem sei für den bestehenden B. -N2. unter dem 15. September 2011 eine Erweiterung von 200 qm genehmigt worden. Aus der Tischvorlage für die Ratssitzung sei nicht ersichtlich, dass der Durchführungsvertrag beschlossen worden sei. Das Protokoll der Ratssitzung sei nach Angaben eines konkret benannten Ratsmitglieds unrichtig, soweit protokolliert worden sei, dass in der Ratssitzung die Originale des Bebauungsplans mit der Planzeichnung, der Begründung, dem Durchführungsvertrag sowie den Abwägungsunterlagen vorgelegen und bei Bedarf den Ratsmitgliedern zur Einsicht in Fotokopie zur Verfügung gestanden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Planurkunden (Beiakten Hefte 1 bis 3) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO). Einen Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem seiner Rechte verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. Gemessen daran ist der Antragsteller antragsbefugt, weil jedenfalls sein Hinweis auf den mit dem Vorhaben verbundenen Ziel- und Quellverkehr es als möglich erscheinen lässt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. W. "Lebensmittelmarkt Q. " das ihm zustehende Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt haben könnte. Nach Lage der Dinge ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Lebensmittelmarkt" die in § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB aufgeführten Belange des Verkehrs möglicherweise zu seinen Ungunsten nicht hinreichend gewürdigt worden sind. Der Antrag ist auch begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. W. "Lebensmittelmarkt Q. " der Antragsgegnerin ist unwirksam. Der Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel. Er ist nicht wie von § 10 BauGB vorausgesetzt vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt worden. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen und bekanntzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 4 B 60/96 , BRS 58 Nr. 41. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 7a D 20/02.NE , NVwZ-RR 2003, 667. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 4 B 129.98 , BRS 62 Nr. 29. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Besteht die Satzung - so wie hier - aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, sind alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Es genügt nicht, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil des Bebauungsplans Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist. So aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 S 3064/88 -. Denn in Ermangelung einer körperlichen Verbindung der verschiedenen Bestandteile des Bebauungsplans kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht der vorliegende, nicht ausgefertigte Bestandteil des Bebauungsplans Gegenstand des Satzungsbeschlusses war, sondern eine inhaltlich davon abweichende Version. Damit wäre die Funktion des Ausfertigungsvermerks, sicherzustellen, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen, verfehlt. Die Vorgaben für die Ausfertigung eines aus mehreren Blättern bestehenden Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin nicht beachtet. Der auf Blatt 2 der Satzung dargestellte Vorhaben- und Erschließungsplan, der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird, enthält keinen Ausfertigungsvermerk. Der Wortlaut des auf Blatt 1 der Bebauungsplanurkunde enthaltenen Ausfertigungsvermerks lässt darüber hinaus offen, ob der Inhalt dieser Urkunde mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin einen zunächst gegebenen Verstoß gegen die speziellen Anforderungen des § 12 BauGB an den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Entgegen der letztgenannten Voraussetzung ist hier der Durchführungsvertrag nicht vor dem am 7. Oktober 2009 erfolgten Satzungsbeschluss, sondern erst am 28. Oktober 2009 geschlossen worden. Der Durchführungsvertrag ist konstitutive Voraussetzung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und gegebenenfalls für die Abwägung relevant. Ohne vertragliche Sicherstellung der alsbaldigen Durchführung von Vorhaben und Erschließung und bei vollständigem Fehlen eines Durchführungsvertrags vor dem Satzungsbeschluss ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach der Konzeption des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, der den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag im Sinne einer notwendigen Rechtmäßigkeitsbedingung aneinander koppelt, materiell unwirksam. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 26 N 03.428 -, juris; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand September 2011, § 12 Rn. 98. Der Durchführungsvertrag muss allerdings nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vollständig förmlich geschlossen worden sein. Denn § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB spricht lediglich von einer Verpflichtung des Vorhabenträgers und nicht von einer bei Satzungsbeschluss bereits förmlich vollzogenen vertraglichen Einigung zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers, der Vorhaben- und Erschließungsplan, von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird, wenn der Rat diesem durch das Beschließen eines damit übereinstimmenden Bebauungsplans zustimmt. Der Vorhabenträger ist es, der insofern in die Pflicht zu nehmen ist, weil der Rat Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen haben muss. Hierfür genügt es, wenn dem Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers in einem ausgearbeiteten Durchführungsvertrag vorliegt, dessen Zustandekommen allein noch davon abhängt, dass der Rat den Bürgermeister zur Annahme dieses Angebots ermächtigt und der Bürgermeister diese Annahme sodann durch seine Unterschrift erklärt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 2009 - 8 S 639/08 -, BRS 74 Nr. 237; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn 115. Ein solches für die Beigeladene bindendes Vertragsangebot lag im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 7. Oktober 2009 jedoch nicht vor. Es existierte vielmehr lediglich ein mit der Beigeladenen abgestimmter Vertragsentwurf, der durch eine weitere Regelung zu bislang nur mündlich getroffenen Nebenabreden ergänzt werden sollte. Dieser Mangel des Bebauungsplans ist durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden. Eine Behebung im ergänzenden Verfahren kommt bei allen Mängeln in Betracht, die nicht von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen oder die Grundzüge der Planung berühren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52. Der Umstand, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 7. Oktober 2009 nur ein für die Beigeladene unverbindlicher Entwurf des Durchführungsvertrages vorlag, wiegt nicht so schwer, dass deswegen die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt gewesen wäre. Nachdem der Durchführungsvertrag am 28. Oktober 2009 geschlossen worden ist, konnte die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren in Anbetracht einer ansonsten unveränderten Sachlage den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erneut beschließen und so die gebotene zeitliche Abfolge von verbindlichem Vertragsangebot und Satzungsbeschluss herstellen. Die von dem Antragsteller erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Ratsbeschlusses sind unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Tagesordnung in der Sitzung des Rates am 8. Februar 2012 lagen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 GO NRW kann die Tagesordnung in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Der Beschluss zur Heilung des dargestellten Mangels des Bebauungsplans duldete im Sinne dieser Vorschrift keinen Aufschub, weil der Rat im Hinblick auf die anstehende mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren davon ausgehen musste, dass die Antragsgegnerin andernfalls in diesem Verfahren unterliegen würde und damit nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile drohten. Um die Billigung des Durchführungsvertrages ging es in der Ratssitzung vom 8. Februar 2012 nicht. Anhaltspunkte dafür, dass anders als im Protokoll festgehalten in der Ratssitzung die Originale des Bebauungsplans mit der Planzeichnung, der Begründung, dem Durchführungsvertrag sowie den Abwägungsunterlagen nicht vorgelegen und den Ratsmitgliedern nicht bei Bedarf zur Einsicht in Fotokopie zur Verfügung gestanden haben, ergeben sich aus dem unsubstantiierten Vortrag des Antragstellers auch in Würdigung des vorgelegten Schreibens eines Ratsmitgliedes nicht. Schließlich ist auch der Einwand unbegründet, dass entgegen der Annahme des Rates zwischen den Satzungsbeschlüssen vom 7. Oktober 2009 und 8. Februar 2012 eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Der inzwischen errichtete N2. der Beigeladenen und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Stellplatz- und Verkehrssituation entsprechen den planerischen Festsetzungen und stellen den Gegenstand der zu bestätigenden Planung dar. Von einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage kann deshalb insoweit nicht die Rede sein. Nichts anderes gilt für die Erweiterung des B. -Marktes um 200 qm, denn auch diese entspricht dem geltenden Planungsrecht. Allerdings wollte der Rat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht - wie es der Wortlaut des Satzungsbeschlusses vom 8. Februar 2012 nahe legt - rückwirkend zum 29. Oktober 2009 beschließen. Er hat vielmehr erkennbar von der durch die im Satzungsbeschluss genannten Vorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann ein Bebauungsplan zwar durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Bei der rückwirkenden Inkraftsetzung ist jedoch auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Bebauungsplan aufgrund der ursprünglichen Bekanntmachung frühestens hätte in Kraft treten können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, BRS 46 Nr. 13; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 1099. Dies war hier - wie in der Bekanntmachungsanordnung ausgeführt - der 25. Januar 2010. Dass der Rat nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren den Bebauungsplan gleichwohl rückwirkend zum 29. Oktober 2009 in Kraft setzen wollte, ist für die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses schon deshalb unschädlich, weil die Anordnung der Rückwirkung kein Teil des Satzungsbeschlusses, sondern ein Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 -, BRS 63 Nr. 42. Abgesehen davon würde aus dem Fehlschlagen der angeordneten Rückwirkung nicht folgen, dass der Satzungsbeschluss vom 8. Februar 2012 damit insgesamt unwirksam wäre. Städtebauliche Satzungen sind hinsichtlich ihres zeitlichen Gel-tungsanspruchs objektiv teilbar und im Regelfall ist anzunehmen, dass die Ge-meinde, wenn sie die Unzulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung - oder wie hier die Unzulässigkeit des für die Rückwirkung bestimmten Zeitpunktes - erkannt hätte, jedenfalls eine Inkraftsetzung für die Zukunft gewollt hätte. Damit würde der Fehler des Satzungsbeschlusses einen solchen unterstellt nur zur Teilun-wirksamkeit des Bebauungsplans führen, nämlich nur soweit die Rückwirkung angeordnet worden ist. Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an - mithin ex nunc - wäre der Bebauungsplan hingegen wirksam. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE , BRS 73 Nr. 46. Dies wäre hier der 17. Februar 2012. Zu seiner Unwirksamkeit führende materielle Mängel weist der Bebauungsplan nicht auf. Ihm fehlt weder die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch verstößt er gegen das Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Das ist hier nicht der Fall. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. W. liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde. Wie sich der Planbegründung entnehmen lässt (Seite 3), will der Rat die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts innerhalb des in dem kommunalen Einzelhandelskonzept ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichs für den Ortsteil P. schaffen. Der Lebensmittelmarkt soll dazu beitragen, der Bevölkerung ein möglichst breites Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs zur Verfügung zu stellen und eine Ortsmitte im Ortsteil P. auszubilden. Diese Zielsetzungen sind städtebaulich verankert. Sie dienen der Fortentwicklung des Ortsteils P. und des dortigen zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan von vornherein zur Erreichung dieser Ziele in einer Weise ungeeignet wäre, die seine städtebauliche Rechtfertigung in Frage stellte, sind nicht erkennbar. Die städtebauliche Rechtfertigung der Planung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Rat etwa fälschlich eine Bindung seines Planungsermessens aus § 24a LEPro a.F. angenommen hätte. Nach dieser Vorschrift durften Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden. Auf die damalige Rechts-lage hat der Rat in der Planbegründung unter 1.2 "Planungsrechtliche Situation" hingewiesen. Welche Form von angenommener "Bindung" daraus für den Bebau-ungsplan abzuleiten sein soll, ist allerdings nicht ersichtlich. Der Rat hat sich le-diglich veranlasst gesehen, für das Gemeindegebiet mit Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Einzelhandelskon-zept) zur künftigen Steuerung des Einzelhandels im Sinne einer verbraucherna-hen Versorgung zu beschließen, das während des Aufstellungsverfahrens im Entwurf vorlag und zeitgleich mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungs-plan beschlossen worden ist. Ob § 24a Abs. 1 Satz 3 LEPro a.F. ein Ziel der Raumordnung beinhaltete oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ohne jeden Belang. An dem Entwurf des Einzelhandelskonzeptes hat sich der Rat bei der Prüfung, ob der vorgesehene Standort des geplanten Lebensmittelmarktes städtebaulich und landesplanerisch verträglich ist, in nicht zu beanstandender Weise orientiert. Der Bebauungsplan leidet auch nicht hinsichtlich des mit dem Lebensmittelmarkt verbundenen Ziel- und Quellverkehrs an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Hierzu gehört grundsätzlich auch das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Plangebiets liegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47. Der Rat hat insoweit möglicherweise gegen das aus § 2 Abs. 3 BauGB resultierende Gebot, das Abwägungsmaterial vollständig und fehlerfrei zu ermitteln und zu bewerten, verstoßen. Denn zu den Auswirkungen des vorhabenbedingten Ziel- und Quellverkehrs auf die Erschließungssituation der umgebenden Bebauung wurden im Aufstellungsverfahren keine konkreten Ermittlungen angestellt. Es lagen diesbezüglich - soweit ersichtlich - auch keine früheren Erkenntnisse vor. Dieser Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange - sollte er tatsächlich gegeben sein - wäre jedoch unbeachtlich, denn er hat auf das Abwägungsergebnis jedenfalls keinen Einfluss gehabt (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dass ein Form- oder Verfahrensmangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Die konkrete Möglichkeit einer abweichenden Planung für den Fall, dass die Auswirkungen des vorhabenbedingten Ziel- und Quellverkehrs auf die Erschließungssituation der umliegenden bebauten Grundstücke im Aufstellungsverfahren im Einzelnen ermittelt worden wären, kann mit Blick auf die Eigenart des mit der Planung ermöglichten Vorhabens sowie auf die aus dem vorhandenen Kartenmaterial ablesbaren und aus dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmenden tatsächlichen Umstände verneint werden. Es gibt danach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. W. Kraftfahrzeugverkehr in einem Umfang auslösen wird, der die Erschließungssituation der Grundstücke in der näheren Umgebung unverhältnismäßig zu beeinträchtigen vermag. Der geplante Lebensmittelmarkt wird von der Q1. -C. -Straße und der Straße Q. erschlossen, über die auch der benachbarte B. -N2. (Q1. -C. -Straße 7) und der S. -N2. (N.-----straße 6) zu erreichen sind. Deshalb und mangels gegenteiliger Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die genannten Straßen von ihrem Ausbauzustand und ihrer Anbindung an das Verkehrsnetz her grundsätzlich in der Lage sind, den mit Einzelhandelsvorhaben der besagten Art und Größe verbundenen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen und störungsfrei abzuleiten. Weshalb vor diesem Hintergrund die Ansiedlung eines weiteren vergleichbaren Einzelhandelsvorhabens in diesem Bereich zu einer Überlastung der angesprochenen Straßen führen sollte, die auch die Erschließungssituation der umliegenden Grundstücke mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen könnte, ist angesichts der Zahl der über den Tag verteilten zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen nicht erkennbar, zumal bei realistischer Betrachtung angenommen werden darf, dass sich der Kreis der Kunden, die den künftigen Lebensmittelmarkt aufsuchen werden, mit den Kundenkreisen der bereits vorhandenen Märkte in Teilen überschneiden wird. Da zudem nichts dafür spricht, dass eine nachträgliche Feinsteuerung des Verkehrsflusses im Baugenehmigungsverfahren oder durch straßenverkehrsrechtliche Regelungen nicht möglich ist, und eine andere Anbindung des Plangebiets an das Verkehrsnetz als über die Straße Q. ernstlich nicht in Betracht kommt, ist auszuschließen, dass der Rat auf der Grundlage konkret ermittelter Auswirkungen des vorhabenbedingten Ziel- und Quellverkehrs auf die Erschließungssituation der umliegenden bebauten Grundstücke seine Planungsziele zurückgestellt und das festgesetzte Sondergebiet oder dessen Erschließung anders geplant oder gar von der Planung gänzlich Abstand genommen hätte. Die Abwägung erweist sich auch nicht insofern als fehlerhaft, als sie einen sich abzeichnenden Parkraumkonflikt nicht bewältigt hätte. Die von dem Antragsteller geäußerte Befürchtung, Kunden des geplanten Lebensmittelmarkts würden mangels ausreichender Stellplätze für den künftigen Lebensmittelmarkt Stellplätze auf seinem Grundstück nutzen, ist nicht gerechtfertigt. Die im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen 73 Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück des geplanten Lebensmittelmarkts entsprechen den Vorgaben von Nr. 3.2 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW). Danach ist bei Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche ein Stellplatz je 10 bis 30 qm Verkaufsnutzfläche vorzuhalten. Die im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen 73 Stellplätze sind für die nach den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans maximal zulässige Verkaufsfläche von 1.100 qm ausreichend. Da die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte beziehungsweise als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte zu qualifizieren sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 793/07 -, BRS 74 Nr. 133, besteht für einen unbewältigten Parkraumkonflikt kein Anhalt. Ob abgesehen von der Frage eines für die vorgesehene Nutzung ausreichenden Stellplatzangebotes der eine oder andere Kunde sein Fahrzeug aus Bequemlichkeit auf einem Stellplatz auf dem Grundstück des Antragstellers abstellen oder es nach einem Einkauf im S. -N2. dort stehen lassen wird, um in dem künftigen Lebensmittelmarkt einzukaufen, ist kein Aspekt, für den im Rahmen der Bauleitplanung Raum wäre. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass etwa die Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarktes auf den zentralen Versorgungsbereich im Ortsteil P. oder andere zentrale Versorgungsbereiche - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9 noch zusätzlich möglichen Einzelhandelsnutzungen - nicht hinreichend untersucht und bewertet worden wären. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, verfolgt der Rat mit der Ansiedlung des geplanten Lebensmittelmarkts das Ziel, den zentralen Versorgungsbereich im Ortsteil P. fortzuentwickeln und zu stärken. Dass dieses Ziel nicht erreicht werden könnte, weil die Ansiedlung des geplanten Lebensmittelmarkts dem zentralen Versorgungsbereich P. im Gegensatz zum Planungsziel nicht nutzen, sondern schaden würde, ist nicht ersichtlich. Der Rat hat sich bei der Festlegung seiner Planungsziele auf das Einzelhandelskonzept und bei der Prognose der städtebaulichen und landesplanerischen Auswirkungen der Planung auf das Gutachten C1. gestützt, wonach bei Realisierung des geplanten Lebensmittelmarktes bezogen auf den zentralen Versorgungsbereich P. eine Umsatzumverteilung von maximal 1.085.000 Euro (Umverteilungsquote von 14,1 %) zu erwarten sei (Seite 26), welche die Existenz der den Standort prägenden S. - und B. -Märkte nicht gefährde. Selbst wenn man an der Plausibilität dieser Annahme zweifeln wollte, ergibt sich daraus nicht, dass bei einer tatsächlich höheren Umverteilungsquote der zentrale Versorgungsbereich P. in seiner Funktion in Frage stehen würde, und der Rat um sein Ziel nicht zu verfehlen mit einiger Wahrscheinlichkeit von der Planung Abstand genommen hätte oder gar hätte nehmen müssen. Er hat bei der Berücksichtigung der durch die Planung verursachten absatzwirtschaftlichen Umsatzumverteilungen allein die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche und insbesondere die Gewährleistung der verbrauchernahen Versorgung im Blick gehabt (7.1 der Planbegründung). Im Zuge der Behandlung der im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen hat er unter anderem ausgeführt, Umsatzverteilungen innerhalb desselben zentralen Versorgungsbereichs seien das Ergebnis wirtschaftlichen Wettbewerbs. Dieser sei nicht Gegenstand des Städtebaurechts und deshalb grundsätzlich nicht in die Abwägung einzustellen. Schutzgut sei der zentrale Versorgungsbereich als solcher und nicht die vorhandenen Marktteilnehmer. Auch unter Zugrundelegung des von dem Antragsteller herangezogenen Gutachtens GMA dessen Plausibilität angenommen würde die Realisierung des geplanten Lebensmittelmarktes "nur" die Existenz des benachbarten S. -Marktes gefährden. Der B. -N2. hätte "nur" mit einer erheblichen Schwächung zu rechnen, wobei diese Einschätzung die spezifische Wettbewerbssituation von B. (90 % des Sortiments bestehen aus Eigenmarken, die nur bedingt im Wettbewerb stehen, Seite 29 des Gutachtens C1. ) nicht berücksichtigt. Träfe die Prognose des Gutachtens GMA zu, würde der S. -N2. mit einer Verkaufsfläche von circa 1.260 qm (Seite 15 des Gutachtens GMA) durch den geplanten Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.100 qm ersetzt. Die Verkaufsflächenausstattung des Ortsteils P. im Bereich Nahrungs- und Genussmittel läge mit dann 0,41 qm Verkaufsfläche je Einwohner (Seite 24 des Gutachtens C1. ) immer noch über dem Bundesdurchschnitt von 0,35 bis 0,4 qm Verkaufsfläche je Einwohner. Eine Unterversorgung der Bevölkerung im Bereich Lebensmittel wäre mithin nicht zu befürchten. Es würde allenfalls – unterstellt, das sich nach der möglichen Geschäftsaufgabe des S. -Marktes dauerhaft auch kein anderer Lebensmittelanbieter im zentralen Versorgungsbereich P. ansiedelt und der veränderten Marktsituation stellt das mit der Planung unter anderem verfolgte Teilziel verfehlt, den zentralen Versorgungsbereich P. um einen weiteren Lebensmittelmarkt zu bereichern. Das Risiko der Zielverfehlung ist jedoch jeder Planung immanent, sodass sich allein durch die Inkaufnahme eines solchen Risikos kein Abwägungsmangel ergeben kann. Die frei gewordenen Flächen stünden überdies für andere Nutzungen zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs und damit zur Verwirklichung der über die Ansiedlung eines zusätzlichen Lebensmittelmarktes hinausgehenden Planungsziele zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass der geplante Lebensmittelmarkt schädliche Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Antragsgegnerin oder in benachbarten Gemeinden haben könnte, haben sich weder im Aufstellungsverfahren ergeben noch waren solche angesichts der für den Lebensmittelmarkt zugelassenen Sortimente und der Größe seiner Verkaufsfläche ersichtlich. Daher waren auf die Ermittlung entsprechender Auswirkungen gerichtete Untersuchungen im Aufstellungsverfahren ebenso entbehrlich wie eine ausdrückliche Befassung des Rates mit diesem Problemkreis in der Planbegründung. Die Interessen der Konkurrenten an einem Erhalt der derzeitigen Marktlage sind soweit der Plangeber keine in einem solchen Konkurrenzverhältnis begründeten unzulässigen Ziele verfolgt im Rahmen der Bauleitplanung nicht schutzwürdig und waren daher weder in die Abwägung einzustellen noch sonst von Belang. Es liegt in der Natur der Sache, dass planerische Festsetzungen auf Marktchancen und Erwerbschancen Einfluss nehmen, indem sie in der einen Richtung Chancen eröffnen und in einer anderen Richtung Chancen verringern oder beseitigen. Der-artige Einflüsse sind unvermeidbar. Sie in ihrer jeweiligen konkreten Konstellation bei der Abwägung in Rechnung stellen zu müssen, würde die Planung überfor-dern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u. a. -, BRS 35 Nr. 24. Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die Flächen, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9 "Marktplatz Q. " - dessen Wirksamkeit unterstellt - weiterer, bislang noch nicht realisierter Einzelhandel zulässig ist. Vor diesem Hintergrund ist die in der mündlichen Verhandlung noch einmal hervorgehobene Auffassung des Antragstellers, dass der nach dem geltenden Planungsrecht dort zusätzlich mögliche Einzelhandel in den Gutachten C1. und GMA beziehungsweise bei der Abwägung des Rates fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei, unzutreffend. Ein für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans relevanter Fehler ist in der unterbliebenen Berücksichtigung der angesprochenen Einzelhandelspotenziale nicht zu erkennen. Die Fest-setzungen des Bebauungsplans Nr. 9 "Marktplatz Q. " sind insoweit nicht geändert worden, sodass auf diesen Flächen weiterhin die Ansiedlung von Ein-zelhandel mit Lebensmitteln oder anderen Sortimenten zulässig ist. Es handelt sich dabei allerdings um eine Angebotsplanung, bei der der einzelne Grundstückseigentümer selbst entscheiden kann, ob und wenn ja wann und mit welchen zulässigen gewerblichen Nutzungen er sich einem möglichen Wettbewerb stellen will, oder ob er eine Nutzungsart wählt, bei der das Risiko eines solchen Wettbewerbs eher gering ist. Wegen dieser Entscheidungsfreiheit der Grundstückseigentümer, die es nicht zulässt, dass der Rat die noch ungenutzten Einzelhandelspotenziale im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 "Marktplatz Q. " für die von ihm aus städtebaulichen Gründen gewollte zeitnahe Fortentwicklung des zentralen Versorgungsbereichs P. nutzbar machen kann, ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Rat unabhängig von den in der näheren Umgebung fortbestehenden Einzelhandelspotenzialen des Instrumentariums des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedient, um sein Ziel in absehbarer Zeit sicher zu erreichen. Nachteilige Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich P. sind auch nicht etwa darin zu sehen, dass vorhandene Einzelhandelspotenziale nach der Verwirklichung des geplanten Lebensmittelmarktes aus Wettbewerbsgründen nicht mehr ausgeschöpft werden könnten. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs P. für den Fall der Geschäftsaufgabe des vorhandenen S. -Marktes verwiesen werden. Die von dem Antragsteller vermisste Berücksichtigung der Einzelhandelspotenziale im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 "Marktplatz Q. " in den Gutachten C1. und GMA lässt schon deshalb nicht auf einen Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials oder der Abwägungsentscheidung selbst schließen, weil eine solche gutachterliche Berücksichtigung spekulativ wäre und die Plausibilität der Gutachten von vornherein in Frage stellen würde. Es ist nämlich schlechterdings nicht möglich, die Auswirkungen eines Lebensmittelmarktes mit nahezu ausschließlich nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf nicht vorhandene Einzelhandelsbetriebe zu prognostizieren, die zwar planungsrechtlich zulässig, deren Sortimente und Verkaufsflächengrößen aber unbekannt sind. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass sich der Rat mit dem Bebauungsplan in Widerspruch zu dem von ihm beschlossenen Einzelhandelskonzept gesetzt hätte. Das Plangebiet liegt innerhalb des in dem Einzelhandelskonzept zeichnerisch abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich P. und zwar unabhängig von einer möglichen späteren Ausweitung dieses Versorgungsbereichs nach Nordosten. Nach 5.2.1 "Zielvorstellungen und Grundsätze" sollen die zentralen Versorgungsbereiche Nahversorgungsangebote für die Einwohner bereithalten. Die bestehenden Entwicklungspotenziale für nahversorgungsrelevante Sortimente sollen mit Priorität dazu genutzt werden, Nahversorgungsstandorte in den zentralen Versorgungsbereichen zu stärken oder weiterzuentwickeln. 5.2.2 "Nahversorgungs- und zentrenrelevante Kernsortimente" sieht vor, Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten an Standorten sowohl innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche als auch in städtebaulich integrierten Lagen in der Nähe zu Wohngebieten anzusiedeln oder zu erweitern. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur zulässigen Nutzung entsprechen diesen Vorgaben. Dass wie der Antragsteller vorträgt bei der Abwägung nicht die Geruchsbelastung berücksichtigt worden sei, die von den landwirtschaftlichen Nutzungen in der Umgebung ausgehe, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Der Rat hat den Immissionskonflikt gesehen und auf der Grundlage einer ihm vorliegenden Geruchsimmissionsprognose nach der GIRL bewertet. Dies ergibt sich aus der Behandlung der im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen. Dass er dabei eine festgestellte Geruchsbelastung von 1-2 % der Jahresstunden im Plangebiet mit Blick auf den Grad der Empfindlichkeit der dort zugelassenen Nutzung als verträglich angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.