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Beschluss

1 A 656/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0305.1A656.10.00
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Leitsätze

In den Genuss der status- und besoldungsrechtlich günstigen Sonderregelung des § 24 Abs. 1 BLV kann nur kommen, wer an einem für Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hat, also auch als unmittelbarer Einstellungsbewerber zum Zuge kommen würde.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In den Genuss der status- und besoldungsrechtlich günstigen Sonderregelung des § 24 Abs. 1 BLV kann nur kommen, wer an einem für Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hat, also auch als unmittelbarer Einstellungsbewerber zum Zuge kommen würde. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen auf der Grundlage des maßgebenden – fristgerecht vorgelegten – Vorbringens des Klägers nicht vor. 1. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zulassung zur Laufbahn des höheren Wirtschaftsverwaltungsdienstes in der Bundeswehr und die Übernahme in diese Laufbahn. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit der Begründung abgewiesen, der behauptete Anspruch könne nicht aus der (allein) einschlägigen Regelung des § 5a BLV a.F. (jetzt: § 24 BLV) hergeleitet werden. Denn nicht erfüllt sei hier bereits deren Voraussetzung, dass der Beamte an dem "für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen" haben müsse. Es bestehe nach den genannten Vorschriften mithin kein Anspruch darauf, mit dem Ablegen des für den höheren Dienst erforderlichen Bildungsabschlusses sogleich die Laufbahn wechseln zu können. Hiergegen wendet der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen vor allem ein: Für seinen (bestehenden) Zulassungsanspruch komme es nicht darauf an, dass er an einem Auswahlverfahren teilgenommen habe. Die Beklagte habe ihre Rechtsauffassung in den angefochtenen Bescheiden und im Klageverfahren allein damit (fehlerhaft) begründet, dass die Studieninhalte des von dem Kläger absolvierten Studiums nicht die inhaltlichen Anforderungen der Tätigkeiten des höheren Wirtschaftsverwaltungsdienstes im Geschäftsbereich des BMVg erfüllten. Damit habe sie sich erkennbar selbst in der Art und Weise gebunden, dass sie für die Übernahme des Klägers in den höheren Dienst ausschließlich die Frage zur Entscheidungsgrundlage mache, ob sein Studium dafür ausreiche. Es habe der Beklagten mit Blick auf ihre umfassende Gestaltungsfreiheit auch frei gestanden, auf ein Auswahlverfahren zu verzichten. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Sowohl die aktuell geltende Vorschrift des § 24 Abs. 1 BLV als auch deren Vorgängerregelung des § 5a Abs. 1 BLV a.F. knüpfen die in das Ermessen des Dienstherrn gestellte Zulassung von Beamtinnen und Beamten, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn an die weitere Voraussetzung, dass die Betroffenen an einem (§ 5a BLV a.F.: "dem") für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben. Diese Voraussetzung unterstreicht die sachliche Gleichheit der Einstellungs- und Befähigungsanforderungen in den Fällen der Regelbewerber einerseits und der Bewerber, die den Weg des § 24 Abs. 1 BLV nehmen, andererseits. In den Genuss dieser status- und besoldungsrechtlich günstigeren Sonderregelung kann (bei entsprechender Ermessensbetätigung des Dienstherrn) also nur kommen, wer auch als unmittelbarer Einstellungsbewerber zum Zuge kommen würde. Vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: September 2011, BLV § 24 Vorl. Hinweise 0.1 und 0.3, und Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, a.a.O., BLV a.F. § 5a Rn. 6. Dass der Kläger die in Rede stehende Voraussetzung nicht erfüllt, wird von diesem auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Abrede gestellt. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte aber auch nicht auf die Einhaltung dieser ausdrücklich normierten Voraussetzung verzichten bzw. sich in die Richtung eines solchen Verzichts "selbst binden". Die maßgeblichen Vorschriften enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Dienstherrn eine solche Befugnis eingeräumt wäre. Insbesondere ist auch der mit dem Zulassungsvorbringen allein erfolgte Hinweis auf eine "umfassende Gestaltungsfreiheit" des Dienstherrn offensichtlich nicht geeignet, die klare normative Anordnung außer Kraft zu setzen bzw. zu überspielen, zumal dieser insoweit keine Rechtsgrundlage benennt und auch keinen Bezugspunkt der behaupteten Gestaltungsfreiheit angibt. Unabhängig von dem Vorstehenden kann aus der Tatsache, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sowie in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen sich darauf konzentriert hat, das Vorliegen einer bestimmten anderen tatbestandlichen Voraussetzung zu verneinen, auch offensichtlich nicht darauf geschlossen werden, dass sie unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG auf das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen verzichte. Ferner macht der Kläger geltend, dass er ausweislich seiner dienstlichen Beurteilung hervorragend Aufgaben auf einem Dienstposten wahrnehme, die dem höheren Dienst zugeordnet seien. Ferner erfülle er die in einer bestimmten Stellenausschreibung verlangten Qualifikationserfordernisse. Schließlich bestehe ein besonderer Bedarf, Dienstposten in der Laufbahn des höheren Dienstes zu besetzen, insbesondere auch Dienstposten, für die der Kläger geeignet sei. Dies alles ist für den hier in Rede stehenden Zulassungsanspruch und die sich deshalb stellende Frage, ob der Kläger die Voraussetzung der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren i.S.d. § 24 Abs. 1 BLV erfüllt, ersichtlich ohne Belang. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris Rn. 31 = NRWE, und vom 29. März 2010 – 1 A 812/08 –, ZBR 2010, 385 =juris, Rn. 26 = NRWE. In Anwendung dieser Grundsätze greift das dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen nicht durch. Der Kläger hat als grundsätzlich bedeutsam allein die Frage bezeichnet, "inwieweit ein Dienstgeber des öffentlichen Dienstes bei der Übernahme in die Laufbahn des höheren Wirtschaftsverwaltungsdienstes Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die Voraussetzungen hat, ob er sich insoweit selbst binden kann, z.B. auch im Rahmen eines auszuübenden Ermessens." Diese Frage hat ungeachtet der sich ergebenden Zweifel an der hinreichenden Konkretheit der Formulierung in beiden Varianten ("Voraussetzungen"/"Ermessens") ersichtlich keine grundsätzliche Bedeutung im o.g. Sinne. Das gilt schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht über sie im angefochtenen Urteil nicht entscheidungstragend entschieden hat und weil ihr deshalb insgesamt die Entscheidungserheblichkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit fehlt; Rechtsfragen, die sich erst stellen würden, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte, sind nicht klärungsbedürftig. Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 152, m.w.N. Abgesehen davon ist die Frage insgesamt auch deshalb offensichtlich nicht klärungsbedürftig, weil sie sich bereits auf der Grundlage des Wortlauts der einschlägigen Vorschrift(en) nach eindeutig und ohne Weiteres beantworten lässt: Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, ist der Dienstherr nicht befugt, im Wege (argumentativer) "Selbstbindung" auf das Vorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des § 24 BLV zu verzichten; hierzu wäre er selbstverständlich auch nicht bei einer – erst bei Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen eröffneten – Ermessensbetätigung befugt. 3. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel erfolgen. Zunächst trifft die Behauptung ersichtlich nicht zu, das Verwaltungsgericht habe "ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils in keiner Form berücksichtigt, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung ausschließlich auf die Frage der Vergleichbarkeit bzw. Geeignetheit des Studiums des Klägers abgestellt" habe. Dass das Gericht dieses auf einen Punkt beschränkte Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, wird vielmehr schon durch den Tatbestand belegt. Denn dort ist die im Widerspruchsbescheid angeführte, die mangelnde Geeignetheit des Studiums des Klägers hervorhebende Begründung der Beklagten wiedergegeben (Seite 2 des Urteils) und wird weiter ausgeführt, dass die Beklagte zur Begründung ihres Antrages die Gründe der ablehnenden Bescheide wiederhole und vertiefe (Seite 3 des Urteils). Das Verwaltungsgericht hat aus dieser Beschränkung des Vortrags der Beklagten lediglich nicht den vom Kläger nunmehr erstmals im Zulassungsverfahren für richtig gehaltenen Schluss gezogen, welcher nach dem bereits Gesagten indes unzutreffend ist. Im Übrigen befassen sich auch die Entscheidungsgründe mit dieser Frage, da das Gericht in den nicht tragenden Ausführungen Hinweise zu dem Maßstab gegeben hat, welcher der Beurteilung zugrundezulegen sei, ob sich der Kläger mit seinem Bildungsabschluss für einen freien Dienstposten im höheren Wirtschaftsverwaltungsdienst eigne. Ferner trifft ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung die Behauptung des Klägers ersichtlich nicht zu, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers unzureichend gewürdigt. Denn im dritten Absatz des Tatbestandes ist das erstinstanzliche Vorbingen des Klägers im Wesentlichen wiedergegeben. Allerdings war dieses Vorbringen auf der Grundlage der – nach allem Vorstehenden nicht zu beanstandenden – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Vor diesem Hintergrund ist entgegen dem – ohnehin nur behauptenden und damit die Darlegungsanforderungen verfehlenden – Zulassungsvorbringen auch nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung (in welche Richtung auch immer) hätte aufdrängen müssen. Ebensowenig ist dargelegt und ersichtlich, dass das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist oder gegen den allein die Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen betreffenden Überzeugungsgrundsatz verstoßen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.