Beschluss
15 A 151/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0302.15A151.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4,33 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4,33 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die in der Sache sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin macht insoweit geltend: In dem Urteil werde das Anliegen ihrer Klage verkannt. Sie bestreite nicht ihre generelle Verpflichtung, an den beklagten Verband Gebühren für die Gewässerunterhaltung und Pumpwerkskosten zu zahlen. Das auf ihren Grundstücken versickernde Grundwasser dürfte über das Grundwasser in die Gräben des Beklagten gelangen. Damit gehöre sie zu deren Einzugsbereich. Außer dieser Beseitigung des versickernden Niederschlagswassers bedeute die Ableitung des nicht versickernden Oberflächenwassers durch Gräben des Beklagten für sie – die Klägerin – keinen Vorteil. Die Bemessung des Beitrags nach § 30 Abs. 1 WVG setze voraus, dass für die Mitglieder überhaupt ein Vorteil aus der Wahrnehmung einer Aufgabe des Verbandes erwachse und von ihm Kosten übernommen würden, um dem Mitglied obliegende Leistungen zu erbringen. Ein Vorteil aus der Ableitung von Oberflächenwasser von den bebauten oder befestigten Teilen der Grundstücke der Klägerin setze notwendig voraus, dass es von ihren Grundstücken in die Gräben gelangen könne, die von dem Beklagten unterhalten würden. Nur dann müssten diese Gräben auch für einen möglichen verstärkten Abfluss unterhalten werden. Der Beklagte unterhalte jedoch in der Gemarkung F. , in der ihre der Klägerin Grundstücke lägen, keine Gräben. Eine Ausnahme seien dabei Gräben an den Grenzen zwischen den Fluren 11 und 12 zwischen der Gemarkung F. mit der Nachbargemarkung L. -O. . Ihre Grundstücke lägen dort aber nicht; sie würden vielmehr in der Flur 30 der Gemarkung F. liegen. Oberflächenwasser der Gemarkung F. nehme die Stadt F. mit ihrer Abwasseranlage auf und leite es ohne die Nutzung von Gräben des Beklagten über ihr eigenes Klärwerk in den S. . Kosten entstünden dem Beklagten dafür nicht. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Vorschriften des LWG NRW begründeten keine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltungslasten. Sie ermöglichten lediglich Vereinfachungen bei der Umlage des Unterhaltungsaufwandes für Gräben. Mit Blick auf die Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 5. Februar 2009 (9 A 3953/06) dürfte es zweifelhaft sein, ob der Beklagte unter Hinweis auf einen zu hohen Verwaltungsaufwand eine vereinfachte pauschale Ermittlung der erhöhten Beiträge für die Unterhaltung seiner Gräben und der damit verbundenen Kosten für die Schöpfwerke vornehmen könne. Es dürfte dem Beklagten ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand möglich sein, die Größe der bebauten und befestigten Grundstücksflächen individuell zu ermitteln. Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründet. Im Einzelnen: Gemäß § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragspflicht der Verbandsmitglieder besteht allerdings nur insoweit, als u. a. die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet, § 28 Abs. 4 WVG. Besteht danach eine Beitragspflicht der Verbandsmitglieder, bemisst sich deren Beitrag nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen, § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht dann eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus, § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG. Unter Beachtung dieses gesetzlichen Rahmens sind die Grundsätze für die Beitragsbemessung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG in der Satzung des Verbandes festzulegen. Dabei räumt die Rechtsprechung dem Satzungsgeber unter dem Aspekt der Typengerechtigkeit einen erheblichen Ermessenspielraum in der Frage ein, wie sie das Beitragsverhältnis ausgestalten können. Die Toleranzgrenzen, die insoweit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gewährt werden, werden letztlich allein durch das Willkürverbot gezogen. Cosack, in: Reinhardt/Hasche (Hrsg.) Wasserverbandsgesetz, München 2011, § 30 Rn. 13. Davon ausgehend bestehen hier keine rechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Verfahren allein streitigen Beiträge für Pumpkosten und Gewässerunterhaltung. Der für die Erhebung der vorgenannten Beiträge im Grundsatz erforderliche Vorteil i. S. v. § 28 Abs. 4 WVG liegt vor: Dies gilt zunächst für den Beitrag für die Gewässerunterhaltung. Dieser wird von der Klägerin dem Grunde nach erhoben, weil von ihren im Einzugsgebiet liegenden Grundstücken nachteilige Wirkungen auf die vom Beklagten unterhaltenen Gewässer ausgehen. Dem Vorteilsbegriff des § 28 Abs. 4 WVG liegt das weite Verständnis zugrunde, das schon in § 8 WVG Ausdruck findet. Als "Vorteil" sind danach nicht nur die Maßnahmen anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn von deren Grundstücken "nachteilige Auswirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Als Nachteil zurechenbar ist in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich, die der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss dienen. Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich in ständiger Rechtsprechung fest, dass jedes Grundstück schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 9 C 1/07 -, NVwZ 2008, 314 ff. So liegt es hier. Ausweislich der Bestimmung des § 5 der vorliegend einschlägigen Satzung der ehemaligen Deichschau F. vom 19. März 1996 liegen die Grundstücke der Klägerin im Verbandsgebiet und damit im maßgeblichen Einzugsgebiet. Dies wird von der Klägerin letztlich auch nicht in Frage gestellt, wenn sie ihre generelle Verpflichtung bejaht, an den Beklagten Beiträge für die Gewässerunterhaltung und die Pumpkosten zahlen zu müssen. Auch im Hinblick auf die Pumpkosten liegt der zu fordernde Vorteil vor. Die Pumpen in den Schöpfwerken schützen die klägerischen Grundstücke im Hochwasserfall, indem sie eine ordnungsgemäße Vorflut in den Landwehren sicherstellen. Ferner steht die konkrete Beitragsbemessung im Einklang mit den dargelegten Anforderungen des § 30 Abs. 1 WVG. Namentlich ist der bei den streitigen Beiträgen in Ansatz gebrachte Korrekturwert "Faktor 5" rechtlich unbedenklich. Der Sache nach wendet der Beklagte hier auf der Grundlage der §§ 34 und 35 der o. g. Satzung der ehemaligen Deichschau F. hinsichtlich der Pumpkosten und der Kosten für die Gewässerunterhaltung zulässigerweise einen auf § 92 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Sätze 1 und 2 LWG NRW beruhenden modifizierten Flächenmaßstab (Erschwernisbeitrag) an, gegen den auch im Hinblick auf die dabei nach § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG angewandte Pauschalierung wegen des ersichtlich zu erwartenden Missverhältnisses zwischen dem umlagefähigen Unterhaltungsaufwand einerseits und dem Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des Wasserabflusses andererseits keine rechtlichen Bedenken bestehen (siehe zu den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin auch unten). Vgl. zur Zulässigkeit des modifizierten Flächenmaßstabs unter Anwendung einer Typisierung bei der Bemessung von Erschwernisbeiträgen Cosack, a. a. O., Rn. 91 bis 96 m. w. N. Soweit die Klägerin davon ausgehen sollte, dass ein Korrekturfaktor größer als "Faktor 1" nur dann für ein bebautes Grundstück angesetzt werden darf, wenn das auf den versiegelten Flächen anfallenden Regenwasser regelmäßig und unmittelbar einem vom Beklagten bzw. der ehemaligen Deichschau F. unterhaltenen Graben zufließt, verkennt sie den Hintergrund des Erschwernisbeitrags und damit gleichzeitig den ihrem Grundstück i. S. d. § 28 Abs. 4 bzw. § 30 Abs. 1 Satz WVG vermittelten Vorteil. Der "Korrekturfaktor 5" wird deshalb angesetzt, weil Grundstücke mit bebauten bzw. versiegelten Flächen einen stärkeren Zulauf von Wasser zu den vom Beklagten unterhaltenen Gewässern verursachen; damit stellen sie an eine angemessene Gewässerunterhaltung und die damit verbundene Unterhaltung der Schöpfwerke letztlich höhere Anforderungen als Grundstücke mit unversiegelten Flächen (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW). Dem kann nicht – was aber wohl die Klägerin meint – entgegengehalten werden, dass ihr Niederschlagswasser von der Abwasseranlage der Stadt F. aufgenommen wird. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Schriftsatz vom 7. Mai 2007, Seite 2) das auf den bebauten und befestigten Flächen der Grundstücke der Klägerin anfallende Niederschlagswasser offenbar dort auch in Gänze beseitigt wird, dieses also gerade nicht der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt F. zugeführt wird. Aber auch dann, wenn man zu Argumentationszwecken unterstellt, das auf die befestigten Flächen der Grundstücke der Klägerin niedergehende Niederschlagswasser würde in die öffentliche Abwasseranlage der Stadt F. eingeleitet, rechtfertigte dies im Ergebnis keine andere Beurteilung. Die Argumentation der Klägerin ließe dann unberücksichtigt, dass sich die auch von ihren Grundstücken vermittelte Bodenversiegelung negativ auf den natürlichen Wasserhaushalt auswirkt, weil die Pufferfunktion des Bodens dadurch zusätzlich eingeschränkt und der natürliche Wasserkreislauf somit über die bereits vorhandenen Beeinträchtigungen hinaus gestört wird. Das Entstehen von Hochwasser wird damit gefördert. Dies gilt umso mehr, wenn es was nicht nur vereinzelt zu beobachten ist - bei heftigen Regenfällen zu Überlastungen der Abwassersysteme kommt. In diesen Fällen kann ab einem gewissen Zeitpunkt das auf die befestigten Flächen von Grundstücken niedergehende und an sich in die Kanalisation einzuleitende Wasser von dieser nicht mehr aufgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass das niedergehende Wasser sofort abläuft und mit Blick auf die Versiegelung nicht mehr im Boden versickern kann. Dadurch werden immer wieder Überschwemmungen hervorgerufen. Dem Entstehen von Hochwasser und Überschwemmungen sollen aber die vom Beklagten bzw. der ehemaligen Deichschau im Verbandsgebiet unterhaltenen Gewässer nebst den in den Schöpfwerken betriebenen Pumpen auch zum Vorteil der Grundstücke der Klägerin entgegenwirken, indem sie überschüssiges Grund- und Niederschlagswasser im Verbandsgebiet zum S. ableiten. Dies rechtfertigt es, auf die Grundstücke der Klägerin den "Korrekturfaktor 5" anzuwenden. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass – worauf das Verwaltungsgericht schon zu Recht hingewiesen hat – die Umlage von Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter i. S. e. Ausgleiches für eine dem Einzelnen individuell und konkret zugeflossene Leistung hat und es daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedarf. Denn der Vorteil, für den die Beiträge als Gegenleistung erhoben werden, besteht nicht in einer einem Beitragspflichtigen konkret zurechenbaren besonderen Leistung. Die Beiträge dienen vielmehr der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit von Unterhaltungsverbänden und haben damit die Aufgabe, die Leistungen abzugelten, die im Gesamtinteresse der Grundstückseigentümer des Einzugsgebietes eines Gewässers zu dessen Unterhaltung erbracht worden sind. Damit kommt dem Verbandsbeitrag auch der Charakter eines Solidarbeitrags zu. Cosack, a. a. O. Rn. 37. Wenn die Klägerin im Übrigen die Rechtmäßigkeit der Pauschalierung anzweifelt, vermag ihr diesbezügliches Vorbringen die Annahme der Rechtswidrigkeit der Pauschalierung nicht zu begründen. Die Klägerin stellt in ihrer Zulassungsbegründung nämlich allein auf den – angeblich – geringen Ermittlungsaufwand ab, ohne diesen auch nur ansatzweise ins Verhältnis zu dem umlagefähigen Unterhaltungsaufwand zu setzen, was aber § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW verlangt. Die Klägerin legt also nicht dar, ob der von ihr angenommene "geringe" Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des Wasserabflusses sich auch unter Berücksichtigung des umlagefähigen Unterhaltungsaufwands als verhältnismäßig erweist. Dafür ist auch sonst nichts Belastbares ersichtlich. Im Gegenteil: Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Pauschalierung mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW gerechtfertigt ist. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 5. Februar 2009 (9 A 3953/06). Soweit sie daraus ableiten will, die hier in Rede stehende Pauschalierung lasse sich mit Blick auf die Ausführungen in der soeben zitierten Entscheidung zu § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW nicht halten, übersieht die Klägerin, dass das Oberverwaltungsgericht vorgenannte Norm seinerzeit gar nicht angewandt hat, weil diese im dort streitigen Umlagejahr 2002 noch gar nicht in Kraft war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2009 9 A 3953/06 -, juris Rn. 33 a. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.