Urteil
12 A 2150/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0227.12A2150.09.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Studiengang "Master of Education" in der Fachrichtung Geschichtswissenschaften (Haupt- und Realschule) an der Universität C. im Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis Juli 2010, dem Zeitpunkt des Abschlusses des Masterstudiengangs. Die am 1977 geborene Klägerin erlangte am 12. Juni 1996 das Abitur. Nach Ableistung eines Praktikums in der Zeit von August 1996 bis Juni 1997 besuchte sie von August 1997 bis Juli 2000 die dreijährige Berufsfachschule der D. Schule-T1. -B. in C1. O. , die sie am 5. Juli 2000 mit dem Abschluss als Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin beendete. Von Juli 2000 wohl bis Ende 2005 war sie in einer Logopädischen Praxis beschäftigt. Ab dem Wintersemester 2006/2007 bis zum Sommersemester 2009 absolvierte sie das Bachelorstudium in den Studiengängen Germanistik und Erziehungswissenschaften an der Universität C. . Die Klägerin stellte erstmals am 31. August 2006 Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung. Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf diesen Antrag und auf die Folgeanträge vom 12. Juni 2007 und vom 3. Juni 2008 mit Bescheiden vom 31. Oktober 2007, vom 30. Juli 2007 und vom 29. September 2008 jeweils Ausbildungsförderung, zuletzt für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 in Höhe von monatlich 697,- €. Am 2008 wurde der Sohn der Klägerin geboren. Am 2. Februar 2009 beantragte die damals bereits 31jährige Klägerin die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für das Masterstudium "Master of Education" in der Fachrichtung Geschichtswissenschaften (Haupt- und Realschule) an der Universität C. in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2009 bis September 2010. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 12. März 2009 ab, weil die Klägerin bei Beginn des Masterstudiums das 30. Lebensjahr vollendet habe und sie damit die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschreite. Der Masterstudiengang gelte nach der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG im Verhältnis zu dem Bachelorstudium als eigenständiger Ausbildungsabschnitt. Für das Vorliegen einer Ausnahme von der Altersgrenze gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG lägen keine Anhaltspunkte vor. Den unter dem 17. März 2009 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2009 zurück. Die Klägerin hat am 27. April 2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie könne in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG zumindest eine Ausnahme von der Altersgrenze verlangen. Es handele sich bei dem erreichten Bachelorabschluss nicht um einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss, weil ihm kein eigenständiges Berufsbild entspreche. Eine Bedeutung habe der Bachelorabschluss in der Lehrerausbildung ausschließlich für die weitere Ausbildung zum Lehrer; der eigentlich berufsqualifizierende Abschluss sei erst der "Master of Education". Die Klägerin habe ungeachtet dessen bei Aufnahme des Bachelorstudiums im Jahr 2006 darauf vertrauen dürfen, dass die Ausbildungsförderung trotz der dann eingetretenen Überschreitung der Altersgrenze auch für das Masterstudium geleistet werden würde. § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG, der regele, dass das Masterstudium ein eigenständiger Ausbildungsabschnitt ist, sei erst danach, nämlich zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Man habe ihr die vor der Neuregelung bestehende Möglichkeit, den hier allein berufsqualifizierenden Master zu erreichen, unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten und mit Blick auf die in Art. 12 GG gewährleistete Wahrung gleicher Bildungschancen selbst bei einem weiten gesetzgeberischen Spielraum nicht nehmen dürfen. Eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG sei auch wegen der unionsrechtlichen Gewährleistungen in der Richtlinie 2000/78 EG geboten. Die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG enthalte eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Die mit der Umstellung auf die neuen Studiengänge verbundene faktische Herabsetzung der Altersgrenze für eine Lehrerausbildung auf ein Alter von nur 26 Jahren sei schließlich auch verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und verletze die Klägerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie werde gegenüber Studenten in einstufigen Studiengängen willkürlich benachteiligt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. März 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2009 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Masterstudiengang Geschichtswissenschaften an der Universität C. zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, Bachelor- und Masterstudium seien in Anwendung des § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG jeweils als eigenständige Ausbildungsabschnitte anzusehen, für die jeweils die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG gelte. Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil dies schon vor der Änderung des § 2 Abs. 5 BAföG so gegolten habe; die Änderung sei lediglich aus Gründen der Klarstellung erfolgt. Die Klägerin habe einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG schon aufgrund der dreijährigen Berufsfachschulausbildung zur Staatlich geprüften Atem, Sprech- und Stimmlehrerin erlangt. Bereits das Bachelorstudium sei daher nur als sogenannte weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG gefördert worden, wobei der Bachelorabschluss ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss sei, unabhängig davon, wie viele Arbeitsstellen zur Verfügung stünden. Die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG sei auch im Lichte der Gewährleistungen der Art. 3 und 12 GG nicht verfassungswidrig. Sie entspreche vielmehr der jugendpolitischen Zielsetzung des Ausbildungsförderungsrechts. Von älteren Studenten wie der Klägerin, die sich im Übrigen nach ihrer ersten Ausbildung bewusst für eine mehrjährige Erwerbstätigkeit entschieden habe, werde erwartet, dass sie sich bei ihren Studienplanungen auch hinsichtlich der Finanzierung des weiteren Studiums auf diese Altersgrenze einstellten. Der Gleichheitsgrundsatz sei schon wegen der wesentlichen Unterschiede zwischen den grundständigen, einstufigen und den neuen, zweistufigen Studiengängen nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. August 2009 abgewiesen. Dem Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung stehe die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen. Die Klägerin habe diese Altersgrenze bei der Aufnahme des Masterstudiengangs im Oktober 2009 überschritten. Die Altersgrenze gelte auch für das Masterstudium, dieses sei gegenüber dem Bachelorstudium ein eigenständiger Ausbildungsabschnitt. Die einer Einzelfallkorrektur nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG zugängliche absolute Altersgrenze sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Klägerin könne sich hinsichtlich der Förderung des Masterstudiums auch nicht auf Vertrauensschutz dahingehend berufen, dass die Einhaltung der Altersgrenze bei Aufnahme des Bachelorstudiums ausreiche. Die Bestimmung des § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG sei nur aus Gründen der Klarstellung eingefügt worden. Schließlich sei auch im Vergleich mit Studenten der einstufigen Studiengänge keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erkennen. Es fehle schon deshalb an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte, weil die Studenten der neuen zweistufigen Studiengänge im Unterschied zu den grundständigen einstufigen Studiengängen einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss erlangten, der den Zugang zu unterschiedlichen akademischen Tätigkeitsfeldern eröffne. Im Übrigen sei weder der Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/78/EG noch des AGG eröffnet. Für das Vorliegen einer Ausnahme von der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BAföG lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin trägt zur Begründung der mit Beschluss vom 11. Januar 2011 zugelassenen Berufung vor, anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, begegne die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG von 30 Jahren - sofern sie nach Inkrafttreten des 23. BAföGÄndG auf den vorliegenden Sachverhalt noch anwendbar sei - verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der faktischen Herabsetzung der Grenze auf 26 Jahre für Lehramtsstudenten im zweistufigen Bachelor-Masterstudium stehe dieses Berufsbild einem nicht unbeträchtlichen Anteil von Studierenden, nämlich den Studenten aus einkommensschwachen Familien, nicht mehr offen. Diese Folge widerspreche den Anforderungen des Art. 12 GG an die Wahrung gleicher Bildungschancen. Die Bildungschancen der Klägerin seien nicht schon deshalb gewahrt, weil sie mit dem Bachelorabschluss irgendeinen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe. Maßgeblich sei hier nur das endgültige Berufsziel der Klägerin. Die Klägerin wolle Lehrerin werden und benötige für dieses Berufsziel den Master. Die Chance, den von ihr gewählten Beruf zu ergreifen, habe sie jedoch faktisch nur, wenn sie bereits im Alter von 26 Jahren das Bachelorstudium beginne. Nur dann könne sie auch bei Aufnahme des Masterstudiums noch die Altersgrenze von 30 Jahren einhalten. Von dieser faktischen Herabsetzung der Altersgrenze seien sämtliche Lehramtsstudenten aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten betroffen mit der Folge, dass Studierende, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren könnten, tatsächlich von dem Bildungsgang Lehrer ausgeschlossen würden. Einen sachlichen Grund, in solch erheblichem Umfang weniger begüterte Studierende vom Zugang zum Lehrerberuf auszuschließen, gebe es nicht, insbesondere auch, weil die Altersgrenze bei der Einstellung in den Lehrerberuf aus beamtenrechtlicher Sicht eine immer geringere Rolle spiele. Nach alledem sei die Klägerin gegenüber Studenten, die das Bachelorstudium vor Vollendung des 27. Lebensjahres begonnen hätten, und Lehramtsstudenten im einstufigen Studiengang auch willkürlich benachteiligt. Die Grundrechtsverstöße gegen Art. 12 und 3 GG seien auch nicht durch die jugendpolitische Zielsetzung des Gesetzes gerechtfertigt, zumal nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber sich dieses Problems überhaupt bewusst gewesen sei. Die Grundrechtsverstöße könnten (nur) durch die von der Klägerin gewünschte erweiternde, verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG aufgefangen werden. Die Klägerin erfülle schließlich auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a Nr. 2 BAföG. Dass die Klägerin bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da es sich insoweit nicht um ein Studium gehandelt habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Wortlauts des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG zugleich beabsichtigt habe, Auszubildende auf die Förderung nur des Bachelorstudiums zu beschränken, wenn diese zuvor einen anderen Ausbildungsgang abgeschlossen haben, ließen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. März 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2009 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für das Masterstudium mit dem Ziel Master of Education an der Universität C. für den Zeitraum Wintersemester 2009/2010 bis Juli 2010 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, er teile die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht. Der Gesetzgeber habe mit Blick auf die jugendpolitische Zielsetzung des Gesetzes der festen Altersgrenze gegenüber den individuellen Lebensplanungen und -umständen der Auszubildenden aus verfassungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt den Vorrang eingeräumt. Die gebotene Einzelfallkorrektur sei mit den Ausnahmetatbeständen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG erfolgt, von denen die Klägerin allerdings keinen erfülle. Auch eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe sich trotz der bei der Aufnahme des Bachelorstudiums noch gegebenen Möglichkeit, den grundständigen einstufigen Studiengang zu wählen, für die Teilnahme an dem Modellversuch "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" entschieden, in welchem zunächst ein Bachelorabschluss verliehen werde, der den Zugang zu verschiedenen akademischen Tätigkeiten ermögliche. Erst im Anschluss daran erfolge die verbindliche Entscheidung für ein Masterstudium. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Studierenden, deren gesamtes einstufiges Studium förderungsfähig sei, könne schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil jene bis zum Abschluss des Studiengangs in der Regel keinen anderen Abschluss erwerben würden. Die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG führe auch nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung gegenüber solchen Studierenden, die das Bachelorstudium schon vor dem 27. Lebensjahr aufgenommen hätten. Diese Ungleichbehandlung liege in der Natur jeder Stichtags-regelung. Maßgeblich sei, dass die Klägerin mit allen Auszubildenden, die zur Ausübung ihres gewählten Berufs ebenfalls zwei Studienabschlüsse benötigten und für die zweite Ausbildung Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG erhielten, gleichgestellt sei. Auch diesen werde die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen gehalten. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 27. Februar 2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten Bezug genommen. G r ü n d e : Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat in dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von Oktober 2009 bis Juli 2010 keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für die Durchführung des Studiums "Master of Education" in der Fachrichtung Geschichtswissenschaften (Haupt- und Realschule) an der Universität C. . Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12. März 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der von der Klägerin absolvierte Masterstudiengang ist nicht förderfähig. Die Förderfähigkeit des Masterstudiengangs ist allerdings nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin mit dem Bachelorabschluss schon den berufsqualifizierenden Abschluss einer einzigen weiteren Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG erreicht hätte. Die Privilegierung der neuen Studiengangkombinationen des § 7 Abs. 1a BAföG gilt im Anwendungsbereich des § 7 BAföG - anders als das Bundesministerium für Forschung und Bildung in dem Rundschreiben vom 20. Oktober 2010 mit dem Aktenzeichen 414-42531 angenommen hat - auch in den Fällen, in denen der kombinierte Bachelor-Master-Studiengang nach Ausschöpfung des Grundanspruchs des § 7 Abs. 1 BAföG - wie im Falle der Klägerin - als sogenannte weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG betrieben wird. Der Gesetzgeber setzt die grundsätzliche Förderfähigkeit des Masterstudiengangs jedenfalls für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung an einer Ausbildungsstätte des sog. Zweiten Bildungswegs erlangt haben, denknotwendig voraus, wenn er in dem Entwurf des 23. BAföGÄndG vom 4. Mai 2010, vgl. BT-Drucksache 17/1551, S. 25, zu Nummer 5 (§ 10 Absatz 3), ausführt, schon bisher hätten Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die bei Beginn ihres Bachelorstudiums älter als 30 Jahre waren, Förderung für ein Masterstudium erlangen können, wenn dieses unmittelbar im Anschluss an das Bachelorstudium aufgenommen worden sei. Er schränkt diese Aussage auch nicht nur auf solche Auszubildende des Zweiten Bildungsweges ein, die eine nicht dem Anwendungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes unterfallende betriebliche Ausbildung durchlaufen haben und aus diesem Grund den Grundanspruch des § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht ausgeschöpft haben. Hätte der Gesetzgeber jedoch nur diesen Personenkreis im Blick gehabt, hätte sich eine entsprechende Einschränkung der allgemein getroffenen Aussage aufgedrängt, weil die Frage der Einhaltung der Altersgrenze sich von vorne herein in den von § 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) BAföG erfassten Fällen nicht stellen würde, in denen der Auszubildende in Ausschöpfung des Grundanspruchs des § 7 Abs. 1 BAföG die Hochschulzugangsvoraussetzungen auf einer der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst a) BAföG aufgeführten Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges geschaffen hat. Ohne die Privilegierung des § 7 Abs. 1a BAföG wäre hier mit dem Bachelorabschluss nämlich bereits der einzige weitere (förderfähige) berufsqualifizierende Abschluss des Auszubildenden im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG erreicht und eine Förderung ungeachtet der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG schon ausgeschlossen. Ob die oben angeführte Einschätzung des Gesetzgebers zu der Anwendbarkeit Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG auf das Masterstudium der Sache nach die Rechtslage zutreffend wiedergibt, vgl. dies verneinend Nds. OVG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 12 ME 129/06 -, FamRZ 2006, 1486, juris, gegen VG Göttingen, Beschluss vom 10. März 2006 - 2 B 568/05 -, juris, ist hier ohne Belang. Die vom Willen des Gesetzgeber nach alledem jedenfalls konkludent mit umfasste grundsätzliche Förderfähigkeit eines auf einen Bachelorstudiengang aufbauenden Masterstudiengangs auch im Rahmen einer Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG wird vom Wortlaut des § 7 Abs. 1a BAföG nicht zwingend ausgeschlossen. Sie ist der Zielsetzung dieser Vorschrift allein angemessen. Soweit § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG voraussetzt, dass der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht, erlaubt der Wortlaut mit der Fokussierung auf die Formulierung " ausschließlich einen ....s t u d i e n g a n g abgeschlossen hat " ohne weiteres eine Auslegung, die auch solche Auszubildende zulässt, deren weitere Ausbildung die erste universitäre Ausbildung ist. Die Klägerin hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass für eine solche Lesart auch der Wortlaut der vorherigen Fassung des § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG ("noch keinen Studiengang abgeschlossen hat") streitet. Der Gesetzesbegründung, vgl. Entwurf des 22. BAföGÄndG vom 27. April 2007, BT-Drucksache 16/5172, S. 18, zu Nummer 5 (§ 7), ist nicht zu entnehmen, dass mit der Neuformulierung auch eine sachliche Änderung verbunden war. Auch § 7 Abs. 2 BAföG erlaubt im Lichte der Privilegierung des § 7 Abs. 1a BAföG, die in erster Linie gerade bewirkt, dass die kombinierten Studiengänge bezogen auf den Grundanspruch des § 7 Abs. 1 BAföG wie eine einzige Ausbildung im Sinne der Eingangsformulierung des § 7 Abs. 2 BAföG zu behandeln sind, vgl. auch Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 7, Rn. 16.1, eine Auslegung derart, dass sie auch für den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 BAföG gilt. Dieses Ergebnis wird auch allein der mit § 7 Abs. 1a BAföG angezielten Sicherung der Akzeptanz der neuen Studiengänge, vgl. Entwurf des 19. BAföGÄndG vom 30. März 1998, BT-Drucksache 13/10241, S. 8, zu Nummer 2 (§ 7a Abs. 1a). gerecht. Diese würde bei anderer Auslegung gerade bei den nach § 7 Abs. 2 BAföG förderungsrechtlich ausdrücklich begünstigten Auszubildenden völlig verfehlt. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass mit Blick auf die Zielrichtung der im Falle der Klägerin einschlägigen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG, eine Gleichbehandlung der Absolventen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch einen berufsqualifizierenden Abschluss nicht voraussetzt, mit den Absolventen einer Ausbildung in einem Betrieb oder an ein einer überbetrieblichen Einrichtung zu erreichen, vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 7, Rn. 30, etwas anderes gilt. Die angezielte Gleichbehandlung kann im Bereich der universitären Ausbildung im Gegenteil nur dann erreicht werden, wenn die Privilegierung des § 7 Abs. 1a BAföG auch für Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG gilt. Die Ausbildung in einem Betrieb fällt nämlich schon nicht unter die §§ 2 und 3 BAföG. Deren Absolventen kommen daher mangels Ausschöpfung des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG unproblematisch in den Genuss des § 7 Abs. 1a BAföG. Der Masterstudiengang der Klägerin ist jedoch nicht förderfähig, weil sie bei dessen Aufnahme die Altersgrenze überschritten hat. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der hier maßgeblichen, bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fassung (BAföG) wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Klägerin war bei Aufnahme des Masterstudiums zum Wintersemester 2009 bereits 32 Jahre alt. Die Klägerin kann sich nicht auf die mit dem 23. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I, S. 1422) - 23. BAföGÄndG - eingeführte Anhebung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG für Masterstudiengänge auf 35 Jahre berufen. Die Neuregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG in Fassung des 23. BAföGÄndG (BAföG n.F.) ist auf Ausbildungszeiten, die - wie hier - vor ihrem Inkrafttreten liegen, nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat sich auch für das 23. BAföGÄndG von der langjährigen Tradition der Änderungsgesetze zum Bundesausbildungsförderungsgesetz leiten lassen, dass alle Änderungen zwar grundsätzlich sofort, d.h. am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, dies jedoch zunächst nur für neue Bewilligungszeiträume; das geschieht vor dem Hintergrund, dass Änderungsbescheide wegen Rechtsänderungen im laufenden Bewilligungszeitraum nach Möglichkeit vermieden werden sollen. Diesem allgemeinen Grundsatz trägt die Vorschrift des § 66a Abs. 2 Satz 1 BAföG n.F. für solche Neuregelungen Rechnung, die sonst zu Neuberechnungen im laufenden Bewilligungszeitraum geführt hätten, während § 66a Abs. 2 Satz 2 BAföG n.F. die Ausnahmen hiervon in der Absicht regelt, Auszubildende in atypischen Fällen nicht unverhältnismäßig lange (nämlich bis zum nächsten Bewilligungszeitraum) auf die Anwendbarkeit dieser neuen - begünstigenden - Regelungen warten zu lassen. Vgl. Entwurf des 23. BAföGÄndG vom 4. Mai 2010, BT-Drucksache 17/1551, S. 33, zu Nummer 27 (§ 66a); auch Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 66a, Rn. 3, 1.8 und 6. Dies zugrundegelegt entfaltet die neue Altersgrenze für Masterstudiengänge des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG n.F. ihre Wirkung frühestens ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 28. Oktober 2010. Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG n.F. ist in der Übergangsvorschrift des § 66a Abs. 2 BAföG n.F., in welcher der Gesetzgeber seinem Willen, abweichend von der oben angeführten Tradition begünstigenden Neuregelungen ausnahmsweise eine Rückwirkung auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten zuzubilligen, abschließend Ausdruck gegeben hat, nicht aufgeführt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2011 - 12 E 225/11-. Insoweit liegt der Sachverhalt hier anders, als in den Fällen, in denen der Gesetzgeber im Rahmen früherer Änderungen der Altersgrenze einer Schlechterstellung der Auszubildenden durch Übergangsregelungen Rechnung getragen hat. Der von der Klägerin gewählte Masterstudiengang ist im Verhältnis zu dem vorangegangenen Bachelorstudium auch als eigenständiger Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzusehen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit den Bachelorabschlüssen in den Fachrichtungen Germanistik und Erziehungswissenschaften, hier wohl als Nebenfach, einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt hat. Die von der Klägerin erstinstanzlich noch vertretene, im Berufungsverfahren jedoch nicht wiederholte Auffassung, die Bachelorabschlüsse qualifizierten sie lediglich im Sinne eines einheitlichen Studiengangs zu der weiteren Ausbildung zur Lehrerin im Masterstudiengang, weil ihnen keine anderen Berufsbilder zugeordnet werden könnten, trifft nicht zu. Ausweislich des Internetsauftritts der Universität C. unter www. .uni-C. .de qualifiziert das Bachelorstudium der Germanistik nach dem Studienmodell 2002, an dem die Klägerin teilgenommen hat, für einen breiten Arbeitsmarkt. Prinzipiell bereite der Studiengang auf alle beruflichen Tätigkeitsfelder vor, in denen Kommunikation im Mittelpunkt stehe, wie Schulen, Medienberufe, Werbung, Editoring, Literarische Öffentlichkeit, Kulturmanagement, Public Relations, Fachjournalismus, Erwachsenenbildung, Literatur- und Kulturarbeit sowie Theater. Der Bachelor im Nebenfach Erziehungswissenschaften könne jenseits des Lehrerberufs das Berufsfeld des gewählten Kernfachs auf eine pädagogische Ausrichtung ergänzen; mögliche Tätigkeitsfelder seien etwa in den Bereichen der außerschulischen Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung, der sozialen Arbeit und Beratung sowie in Medien, Schule, Verlag und Museum zu sehen. Der kombinierte Bachelor- und Masterstudiengang ist im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG auch im Lichte der Regelung des § 7 Abs. 1a BAföG nicht wie ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt zu behandeln. Nach der mit dem 22. BAföGÄndG vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 3254) in das Gesetz aufgenommenen Bestimmung des § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG gilt ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a BAföG im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt. Die Klägerin, die diesen Gesichtspunkt im Rechtsmittelverfahren ebenfalls nicht wieder aufgegriffen hat, kann sich demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie aufgrund der im Zeitpunkt der Aufnahme des Bachelorstudiums im Oktober 2006 noch geltenden Rechtslage davon ausgehen durfte, dass die Ausbildungsförderung auch für das Masterstudium geleistet werden würde, wenn sie bei Aufnahme des Bachelorstudiums die Altersgrenze einhält. Bei der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG handelt es sich um eine bloße Klarstellung der bereits zuvor bestehenden Rechtslage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 E 334/08 -; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 2, Rn. 34. Die entsprechende Einschätzung des Gesetzgebers, vgl. Entwurf des 22. BAföGÄndG vom 27. April 2007, BT-Drucksache 16/5172, S. 18, zu Nummer 5 (§ 7) und S. 15, zu Nummer 1 (§2), trifft zu. Der Gesetzgeber hat bereits bei Einführung des § 7 Abs. 1a BAföG mit dem 19. BAföGÄndG vom 25. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1609) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die aufbauenden Studiengänge ungeachtet ihrer Privilegierung in § 7 Abs. 1a BAföG ("jedoch") die Altersgrenze von 30 Jahren nach § 10 Abs. 3 BAföG gilt, so dass der jugendpolitische Zielrichtung des Gesetzes gewahrt bleibe. Vgl. auch zu Folgendem: Entwurf des 19. BAföGÄndG vom 30. März 1998, BT-Drucksache 13/10241, S. 8, zu Nummer 2 (§ 7a Abs. 1a). Der Gesetzgeber wollte danach die aus Gründen der Akzeptanz und Sicherung der neuen Studienangebote angezielte Privilegierung der neuen Studiengangkombinationen ersichtlich auf das Regelungsgefüge und den Anwendungsbereich des § 7 BAföG (Erstausbildung, weitere Ausbildung) beschränken und jedenfalls nicht auch auf die Altersgrenze ausdehnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 E 334/08 -. Zumindest in diesem Zusammenhang verbleibt es daher grundsätzlich dabei, dass der Masterstudiengang im Verhältnis zum Bachelorstudiengang wie eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG zu behandeln ist. Anders als die Klägerin meint, war dem Gesetzgeber auch notwendig bewusst, dass mit der Einführung der neuen zweistufigen Studiengänge die Förderfähigkeit des zweiten Studiengangs nur dann noch gegeben ist, wenn der erste Studiengang entsprechend vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs aufgenommen wird. Dieser Rückschluss folgt nämlich zwingend aus der nach der Begründung zum Entwurf des 19. BAföGÄndG vom Gesetzgeber geforderten Anwendung der Altersgrenze von 30 Jahren auf das Masterstudium. Der Gesetzgeber hat diese Folge erkennbar vor dem Hintergrund der bildungspolitischen Zielrichtung des BAföG und im Besonderen der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG in Kauf genommen, in erster Linie die Ausbildung junger Menschen zu fördern und darauf hinzuwirken, dass die zu fördernde Ausbildung möglichst frühzeitig aufgenommen wird. Vgl. Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 10, Rn. 3, m.w.N. Dafür, dass der Gesetzgeber die mit der Beibehaltung der Altersgrenze von 30 Jahren auch für das Masterstudium verbundene von der Klägerin als "faktisch" bezeichnete Herabsetzung der Altersgrenze für das Bachelorstudium für unbedenklich gehalten hat, spricht zudem der Umstand, dass die Anhebung der Altersgrenze für die Masterstudiengänge nach § 7 Abs. 1a BAföG auf 35 Jahre nicht deshalb erfolgt ist, weil eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Zahl von Auszubildenden von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen worden wäre. Ausweislich der Begründung in dem Entwurf des 23. BAföGÄndG vom 4. Mai 2010, vgl. BT-Drucksache 17/1551, S. 25, zu Nummer 5 (§ 10 Absatz 3), erfolgte die Heraufsetzung der Altersgrenze, um Bachelorabsolventen in Einklang mit den Zielen des Bologna-Prozesses auch bei einem nicht schnellstmöglich und von vorneherein auf ein Hochschulstudium ausgerichteten Ausbildungsverlauf die hier angezielte längere berufliche Einstiegsphase zu ermöglichen, in der sie den persönlichen und fachlichen Nutzen eines vertiefenden Masterstudiums eingehend prüfen können. Die Altersgrenze von 30 Jahren für das Masterstudium begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie steht insbesondere mit dem Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, das in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG als Teil eines einheitlichen Grundrechts der Berufsfreiheit garantiert ist, in Einklang. Wie den anderen in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Gewährleistungen kommt dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in erster Linie die Funktion eines Freiheits- bzw. Abwehrrechts zu. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darüber hinaus anerkannt, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip ein derivatives Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen ergibt. Vgl. ausführlich im Zusammenhang mit der Studienbeitragserhebung in Nordrhein-Westfalen auch zu Folgendem: BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16/08 -, BVerwGE 134,1, juris, m.w.N. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Die entsprechende Beurteilung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber in eigener Verantwortung. Das Teilhaberecht setzt allerdings grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraus, das allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Eine in diesem Sinne unüberwindliche soziale Barriere darf daher auch für die Aufnahme des Masterstudiums nicht errichtet werden. Dies ist mit der Festlegung der Altersgrenze für dessen Förderfähigkeit auf 30 Jahre auch nicht geschehen, und zwar auch nicht im Rahmen der Lehrerausbildung. Es spricht nichts dafür, dass die Befürchtung der Klägerin zutrifft, mit dieser Altersgrenze würden Studierende aus einkommensschwachen Bevölkerungskreisen in erheblichem Umfang oder sogar insgesamt vom Masterstudium und damit von der Aufnahme des Lehrerberufs ausgeschlossen, weil sie das vorangehende Bachelorstudium bereits in einem Alter von 26 Jahren aufnehmen müssten. Die dieser Argumentation zugrundeliegende Vorstellung, ein erheblicher oder gar der überwiegender Anteil der Studierenden nehme das Hochschulstudium erst ab einem Alter von über 26 Jahren auf, geht an der Wirklichkeit vorbei. Ausweislich der Erhebungen des Statistischen Bundesamtes über Studierende an Hochschulen im Wintersemester 2010/2011, erschienen am 12. September 2011 und abzurufen unter dem Internetauftritt des Statistischen Bundesamtes, www.destatis.de, waren 90 % der Studierenden im ersten Hochschulsemester zwischen unter 18 und 25 Jahren alt, nur 10% der Erstsemester waren älter als 25 Jahre. 5,5% der Studienanfänger war 26 Jahre alt, 4,3% 27 Jahre alt und weniger als 2% waren bei Aufnahme des Hochschulstudiums 30 Jahre alt. Das Durchschnittsalter der Erstsemester betrug 21,7 Jahre. An den Pädagogischen Hochschulen betrug das Durchschnittsalter der Studienanfänger sogar nur 21,3 Jahre. Weniger als 0,5% waren hier bei Aufnahme des Studiums schon 30 Jahre alt. Ein anderes Bild ergibt sich auch nicht an den Universitäten. Hier betrug das Durchschnittsalter der Studienanfänger ebenfalls nur 21,3 Jahre, der Anteil der 30jährigen lag hier knapp über 0,5%. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist die ausbildungsförderungsrechtliche Altersgrenze von 30 Jahren für das Masterstudium auch mit Blick auf das davor zwingend zu durchlaufende Bachelorstudium noch großzügig, die neue Altersgrenze von 35 Jahren sogar sehr großzügig bemessen. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass selbst die Altersgrenze von 30 Jahren in einem gewissem Umfang schon atypischen Lebensläufen Rechnung trägt, auf Grund derer ein Auszubildender aus welchen Gründen auch immer nach dem Abschluss der allgemeinbildenden Ausbildungsphase nicht - wie es vom Gesetzgeber im Regelfall gewünscht und in der Studienwirklichkeit erkennbar auch umgesetzt wird - unverzüglich das Bachelorstudium aufnimmt. Dass dies so ist, zeigt exem-plarisch auch der Fall der Klägerin, die nach dem Erreichen der allgemeinen Hochschulreife mit 19 Jahren und dem Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung mit 23 Jahren noch drei Jahre förderungsunschädlich einer Berufstätigkeit hätte nachgehen können, bevor sie das Bachelorstudium bezogen auf die Altersgrenze des letztlich angestrebten Masterstudiengangs hätte aufnehmen müssen. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus mit den typisierenden Ausnahmeregelungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BAföG der Gefahr, dass einkommensschwachen älteren Auszubildenden das Masterstudium aus finanziellen Gründen verwehrt bleibt, noch zusätzlich in einer Weise entgegengewirkt, die sozialverträglich ist und unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungspielraums verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden kann. Die Altersgrenze von 30 Jahren für den Masterstudiengang ist mit Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Freiheits- bzw. Abwehrrecht auch insoweit vereinbar, als der Gesetzgeber mit ihr die jugendpolitische Absicht verfolgt, vornehmlich junge Auszubildende zu fördern und diese Auszubildenden zu einer möglichst frühzeitigen Aufnahme der zu fördernden Ausbildung sowie zu einer zielgerichteten, planvollen und stringenten Durchführung der Ausbildung anzuhalten. Die Vorschrift genügt insoweit dem Regelungsvorbehalt des Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Vgl. hierzu und zu folgendem auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 -, BVerwGE 115,32, juris. Im Rahmen des Rechts zur freien Wahl der Ausbildungsstätte sind die für Regelungen, mit denen die Berufsfreiheit beschränkt wird, geltenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Derartige Regelungen bedürfen einer - hier unproblematisch gegebenen - gesetzlichen Grundlage. Die materiellen Anforderungen hängen von der Tragweite der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit ab. Die Regelungsbefugnis ist umso enger begrenzt, je mehr sie die Freiheit der Berufswahl berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Berufsausübungsregelungen stehen in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und sie verhältnismäßig sind. Gemessen hieran ist die Altersgrenze von 30 Jahren für das Masterstudium nicht zu beanstanden. Sie hat den Rechtscharakter einer Berufsausübungsregelung. Sie trifft keine Bestimmung über den Zugang zum Masterstudium, sondern gestaltet lediglich die Studienbedingungen hinsichtlich der finanziellen Förderung und teilweisen Bezuschussung einer im Übrigen zugänglichen Ausbildung mit Mitteln der öffentlichen Hand. Der Zugang zum Studium ist mit Blick auf die weitere Möglichkeit, günstige Bildungskredite in Anspruch zu nehmen, einem mittelosen Auszubildenden auch dann nicht verwehrt, wenn die Ausbildung wegen der Überschreitung der Altersgrenze nicht (mehr) förderfähig ist. Die Altersgrenze ist auch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber mit seiner Absicht auf eine zügige und zielgerichtete Ausbildung hinzuwirken, ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 -, BVerwGE 115,32, juris. Nichts anderes gilt, soweit der Gesetzgeber aus jugendpolitischen Erwägungen in erster Linie die Förderung junger Auszubildender anzielt. Dass der beamtenrechtliche (Landes)Gesetz- und Verordnungsgeber für den Bereich der Einstellungen andere Altersgrenzen setzt, ist hier ohne Belang. Der Versuch der Klägerin hier einen Zusammenhang zu konstruieren, scheitert daran, dass das Ausbildungsförderungsrecht eine vom Beamtenrecht völlig unabhängige Zielsetzung aufweist. Die Altersgrenze ist schließlich auch verhältnismäßig. Dabei ist im Bereich der Berufsausübungsregelungen auf allen Ebenen der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass der Gesetzgeber einen erheblichen Beurteilung- und Gestaltungsspielraum hat, der bei der Verfolgung sozialpolitischer Ziele besonders weit ist. Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage 2011, Art. 12, Rn. 45 und 50ff. Dies zugrundegelegt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Altersgrenze nicht geeignet wäre, die vom Gesetzgeber angezielten (jugendpolitischen) Zwecke zu erreichen oder zumindest zu fördern. Es spricht vielmehr Überwiegendes für die Annahme, dass auf die Gewährung von Ausbildungsförderung angewiesene Auszubildende den drohenden Wegfall der Förderfähigkeit des Masterstudiums zum Anlass nehmen werden, die in ihrer Gesamtheit geplante Ausbildung unverzüglich und bezogen auf die Altersgrenzen rechtzeitig zu beginnen. Sie ist auch erforderlich. Ein anderes gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschneidendes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG führt schließlich auch nicht zu unzumutbaren Belastungen für die Auszubildenden. Die Sonder- und Härtefälle, in denen von den Auszubildenden nicht zumutbar erwartet werden kann, dass sie ihre Ausbildung bis zum Erreichen der Altersgrenze begonnen haben, sind zulässig typisiert und generalisiert in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG aufgelistet. Diese Ausnahmevorschriften galten und gelten nach der Anhebung der Altersgrenze auch für Auszubildende in Masterstudiengängen. Der Umstand, dass die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG auf den Masterstudiengang dazu führt, dass eine förderungsunschädliche Ausnutzung derselben Altersgrenze für das Bachelorstudium nicht mehr möglich ist, führt nicht zu unzumutbaren Belastungen. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, ein Auszubildender habe für jeden Ausbildungsabschnitt ein Recht auf förderungsunschädliche Ausnutzung der Altersgrenze. Einem solchen Recht des Auszubildenden steht die dem legitimen Grundinteresse des Ausbildungsförderungsrecht an einer planvollen, zielstrebigen und zügigen Ausbildung entsprechende Pflicht des Auszubildenden entgegen, seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf der Ausbildungsabschnitte, deren Förderung er in Anspruch nehmen will, umsichtig zu planen. Diese grundsätzliche Verpflichtung des Auszubildenden liegt auch dem Gebot der Unverzüglichkeit des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG zugrunde. Vgl. Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 10, Rn. 24. Beabsichtigt daher ein Auszubildender - wie offenbar die Klägerin - sowohl für das Bachelor- als auch für das Masterstudium Leistungen der Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen, obliegt es ihm, schon den Beginn des Bachelorstudiums im Hinblick auf die Altersgrenze des Masterstudiums zu planen und möglichst frühzeitig zu beginnen. Insoweit gilt, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, für Studierende der neuen Studiengänge nichts anderes als für Auszubildende in universitären oder nichtuniversitären Ausbildungen, die nach einer Erstausbildung zur Erreichung ihres endgültigen Berufsziels eine weitere Ausbildung planen, deren Förderung ebenfalls in Anspruch genommen werden soll. Auch in diesen Fällen gilt die Altersgrenze von 30 Jahren nämlich für beide Ausbildungsabschnitte und ist der jeweilige Auszubildende gezwungen, die erste Ausbildung entsprechend früher zu beginnen. Verletzt der Auszubildende seine rechtliche Obliegenheit - wie die Klägerin - in vorwerfbarer Weise, weil er die insgesamt beabsichtigte Ausbildung nicht unverzüglich oder jedenfalls nicht rechtzeitig begonnen hat, kann er eine Förderung nicht verlangen. Die Gleichstellung der Studierenden der neuen Studiengänge mit Auszubildenden, die eine andere universitäre oder nichtuniversitäre weitere Ausbildung beabsichtigen, rechtfertigt sich aus dem oben angeführten Umstand, dass das Masterstudium jedenfalls im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 BAföG trotz der Privilegierung des § 7 Abs. 1a BAföG eine weitere Ausbildung ist. Die Altersgrenze von 30 Jahren für den Masterstudiengang verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dass hier weder unionsrechtliche Gewährleistungen greifen, noch der Anwendungsbereich des AGG eröffnet ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet neben der willkürlichen Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem auch die willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Die Klägerin ist in ihrem Recht auf Gleichhandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG weder verletzt, weil das Masterstudium der Auszubildenden, die die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG eingehalten haben, gefördert werden kann, noch weil Studierende der grundständigen einstufigen Studiengänge die Altersgrenze nur einmal, nämlich bei Beginn der einheitlichen Ausbildung, beachten müssen. In beiden Fällen beruht die unterschiedliche Behandlung der Klägerin auf sachlichen Gründen. Die im Gesetz angelegte Besserstellung der Auszubildenden, die das Masterstudium bezogen auf die Altersgrenze rechtzeitig begonnen haben, rechtfertigt sich ungeachtet des zutreffenden Hinweises des Beklagten auf die mit einer Stichtagsregelung immer notwendig verbundene Ungleichbehandlung auch aus dem Umstand, dass diese im Unterschied zu der Klägerin der oben beschriebenen rechtlichen Obliegenheit, die Ausbildung insgesamt planvoll, zügig und umsichtig durchzuführen, nachgekommen sind. Das Ausbildungsförderungsrecht weist die Verantwortung für die, die Überschreitung der Altersgrenze letztlich bedingende, freie Entscheidung der Klägerin, trotz Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen das Studium nicht unverzüglich zu beginnen, sondern vor dessen Aufnahme zunächst über mehrere Jahre einer Berufstätigkeit nachzugehen, vor dem Hintergrund seiner legitimen Zielsetzungen zu Recht der Klägerin zu. Die unterschiedliche Behandlung der einstufigen Studiengänge ist schließlich gerechtfertigt, weil es sich bei den neuen Studiengängen jedenfalls bezogen auf die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG um zwei Ausbildungsabschnitte handelt, die jeweils einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, während der grundständige Studiengang nur ein Ausbildungsabschnitt ist, der auch nur einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. Nach alledem besteht für die von der Klägerin gewünschte erweiternde, verfassungskonforme Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG kein Bedürfnis. Ob eine solche erweiternde Auslegung auch deshalb nicht zu einer Förderfähigkeit des Masterstudiums der Klägerin geführt hätte, weil die Vorgaben des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG wegen der ausbildungsförderungsrechtlich vorwerfbaren Verzögerung der Aufnahme schon des Bachelorstudiums nicht erfüllt sind, kann dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.