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Beschluss

6 B 153/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0223.6B153.12.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Stadtoberinspektors in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Hat die Dienststelle den Personalrat über eine beabsichtigte Beförderung unterrichtet, ist es seine Aufgabe, sich damit zu befassen und darüber zu entscheiden, ob und wie er Stellung nehmen will. Unterläuft ihm hierbei ein Verfahrensfehler, der aus¬schließlich in seine Sphäre fällt, führt allein dies nicht dazu, dass der Dienststelle eine nicht ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung entgegengehalten werden kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Stadtoberinspektors in einem Konkurrentenstreitverfahren. Hat die Dienststelle den Personalrat über eine beabsichtigte Beförderung unterrichtet, ist es seine Aufgabe, sich damit zu befassen und darüber zu entscheiden, ob und wie er Stellung nehmen will. Unterläuft ihm hierbei ein Verfahrensfehler, der aus¬schließlich in seine Sphäre fällt, führt allein dies nicht dazu, dass der Dienststelle eine nicht ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung entgegengehalten werden kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Vorbringen des Antragstellers gibt für seine Annahme, die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei mangels ordnungsgemäßer Personalratsbeteiligung rechtswidrig, nichts Durchgreifendes her. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), im Folgenden: LPVG, hat der Personalrat u.a. bei einer Beförderung mitzubestimmen. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG). Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG). Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche verkürzen (§ 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG). Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG). Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Personalrat vorliegend nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Die Antragsgegnerin hat dem Personalrat mit Schreiben vom 5. September 2011 mitgeteilt, sie beabsichtige, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Personalrat hat sich in der Folgezeit gegenüber der Antragsgegnerin nicht geäußert, so dass die beabsichtigte Maßnahme seit dem Ablauf der Zwei-Wochenfrist als gebilligt gilt. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Antragstellers, eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats habe nicht erfolgen können, weil es zum Zeitpunkt der Beteiligung keinen Personalrat gegeben habe, der ordnungsgemäß hätte beteiligt werden können. Nach den Ausführungen des Antragstellers wurde der Personalrat im Jahre 2008 gewählt. Gewählt worden seien Herr I. , Herr F. , Frau E. und die Beigeladene. Herr I. habe sein Amt am 30. Juni 2011 niedergelegt. Hiervon ausgehend besteht der Personalrat, nachdem die Mitgliedschaft des Herrn I. erloschen ist, nunmehr aus den verbliebenen drei Mitgliedern. Insoweit kann dahinstehen, ob, wie der Antragsteller anführt, der Antragsgegnerin am 8. Juli 2011 mitgeteilt worden ist, wegen des Erlöschens der Mitgliedschaft des Herrn I. seien nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LPVG Neuwahlen erforderlich geworden. Der Personalrat führt auch in einem solchen Fall die Geschäfte weiter und zwar so lange, bis der neue Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist (vgl. § 24 Abs. 2 LPVG). Der Antragsteller macht weiter Folgendes geltend: An der Entscheidung des Personalrats über das Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. September 2011 habe Herr F. nicht mitgewirkt, "da er keine schriftliche Einladung zu einem Termin erhalten" habe. Der Personalrat habe am 13. September 2011 in der Besetzung der Beigeladenen und Frau E. getagt. Mangels anderweitiger Kenntnis müsse unterstellt werden, dass der Personalrat entweder in dieser Sitzung beschlossen habe, auf das genannte Schreiben nicht zu reagieren und damit die Billigungsfiktion eintreten zu lassen, oder er das Schreiben nicht zum Gegenstand einer Sitzung gemacht habe. Dieses Vorbringen verfängt auch dann nicht, wenn zugunsten des Antragstellers eine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise des Personalrates unterstellt wird. Ist der Personalrat - wie vorliegend - über die beabsichtigte zustimmungsbedürftige Maßnahme unterrichtet worden, ist es seine Aufgabe, sich damit zu befassen und darüber zu entscheiden, ob und wie er Stellung nehmen will. Unterläuft ihm hierbei ein Verfahrensfehler, wie etwa die Mitwirkung eines von der Maßnahme selbst betroffenen und damit befangenen Personalratsmitgliedes bei der Beratung oder Beschlussfassung, der ausschließlich in seine Sphäre fällt, führt allein dies nicht dazu, dass der Dienststelle eine nicht ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung entgegengehalten werden kann. Ob die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller zu meinen scheint, sich einen Verfahrensfehler des Personalrats zurechnen lassen muss, wenn dieser in Kenntnis der Dienststelle fehlerhaft vorgegangen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Dienststelle Kenntnis von einer fehlerhaften Vorgehensweise des Personalrats hatte. Soweit der Antragsteller anführt, der Dienststelle sei die Zusammensetzung des Personalrats sowie die Befangenheit der Beigeladenen bekannt gewesen sei, verkennt er, dass allein diese Umstände für sich genommen nicht auf eine fehlerhafte Vorgehensweise des Personalrats schließen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.