Leitsatz: 1. Die Zuweisung laufbahnfremder Aufgaben in einem nicht nur unerheblichen Um¬fang stellt bei fehlendem Einverständnis des Betroffenen einen gesondert rechtferti¬gungsbedürftigen Eingriff in das Amt im statusrechtlichen Sinne dar. Eine solche statusberührende Zuweisung ist unter denselben Voraussetzungen zu rechtfertigen, unter denen eine sog. statusberührende Versetzung zulässig wäre, nämlich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG i. V. m. § 26 BBG (wie Senatsbeschluss vom 16.3.2009 - 1 B 1650/09 -). 2. Eine im Rahmen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu berück¬sichtigende Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer (erneuten) befristeten unterwerti¬gen und/oder laufbahnfremden Beschäftigung besteht nicht, wenn zwischenzeitlich eine dauerhafte Zuweisung eines nicht unterwertigen, ggf. aber laufbahnfremden Dienstpostens erfolgt ist. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht die von ihm gegen eine befristete beamtenrechtliche Umsetzungsverfügung im Bereich der Deutschen Telekom AG erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage deswegen als unzulässig abgewiesen hat, weil (auch) unter dem Blickwinkel einer Wiederholungsgefahr ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt, dass eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr konkrete, vom Kläger darzulegende Anhaltspunkte dafür voraussetzt, dass der Eintritt eines vergleichbaren Sachverhalts in absehbarer Zeit möglich erscheint und die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen erneut eine gleichartige Maßnahme ergeht. Gegen diesen rechtlichen Ansatz wendet der Kläger nichts ein, sondern legt ihn selbst seinen Ausführungen zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend eine Wiederholungsgefahr für eine erneute befristete Umsetzung auf einen unterwertigen (nach A 11 bewerteten) Personalposten mit Rücksicht darauf verneint, dass der Kläger zwischenzeitlich mit Verfügung vom 31. März 2010 dauerhaft auf einen seinem Status entsprechenden, nach A 12 bewerteten Personalposten bei der Telekom Deutschland GmbH zugewiesen wurde. Die gegen diese Bewertung vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Kläger verweist auf die vielen, seit Jahren andauernden gesellschaftsrechtlichen und personellen Umstrukturierungen bei der Telekom AG, die - zusammengefasst – den Schluss erlaubten, dass bei dieser "nichts beständiger sei als der permanente Wandel der gesellschaftsrechtlichen Strukturen, der sich unmittelbar auch auf die konkreten Arbeitsplätze auswirke". Dies sei auch an seinem – des Klägers - beruflichen Werdegang bei der Telekom AG abzulesen. Vor diesem Hintergrund könne allein aus dem Umstand, dass ihm nunmehr dauerhaft eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 bis 3 PostPersRG zugewiesen worden sei, keinesfalls geschlossen werden, er werde künftig nicht mehr unterwertig eingesetzt werden. Diese – im Einzelnen weiter ausgeführte – Argumentation führt nicht auf eine Wiederholungsgefahr im vorgenannten Sinne. Hierfür reicht es nämlich nicht aus, dass – im konkreten Falle des Klägers – eine erneute befristete Zuweisung eines unterwertigen Dienstpostens nicht auszuschließen ist. Erforderlich sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen die hinreichend bestimmte Gefahr einer derartigen erneuten Zuweisung besteht. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil dem Kläger seit Ende März 2010 ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 dauerhaft zugewiesen ist. Damit haben die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse gegenüber dem vormaligen Rechtszustand eine maßgebliche Änderung erfahren. Denn der Kläger muss seitdem zunächst einmal nicht mehr damit rechnen, auf einem anderen Dienstposten, auch einem unterwertigen, zeitlich befristet eingesetzt zu werden. Auch soweit der Kläger eine Wiederholungsgefahr daraus ableiten will, dass er durch die streitbefangene Umsetzungsverfügung laufbahnfremd, nämlich außerhalb der technischen Laufbahn, der er angehöre, eingesetzt worden sei und er auch durch die dauerhafte Zuweisung immer noch laufbahnfremd eingesetzt werde, hat der Antrag keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers steht aus den vorgenannten Gründen nicht konkret zu befürchten, dass sich die Gefahr einer befristeten laufbahnfremden Aufgabenzuweisung, wie sie durch die hier streitbefangene Zuweisungsverfügung erfolgt sein soll, erneut realisieren könnte. Ferner hat sich auch durch die zwischenzeitlich erfolgte dauerhafte Zuweisung die von dem Kläger reklamierte Wiederholungsgefahr nicht realisiert. Vielmehr haben sich durch die dauerhafte Zuweisung die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse auch in Bezug auf eine laufbahnfremde Aufgabenzuweisung geändert. Allerdings stellt die Zuweisung laufbahnfremder Aufgaben in einem nicht nur unerheblichen Umfang bei fehlendem Einverständnis des Betroffenen einen gesondert rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Amt im statusrechtlichen Sinne dar. Denn das statusrechtliche Amt wird nicht nur durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe. Wird einem Beamten ein Aufgabenbereich übertragen, der seinem abstrakt-funktionellen und seinem statusrechtlichen Amt – insbesondere hinsichtlich der Laufbahnzugehörigkeit – nicht entspricht, so wird deshalb seine amtsangemessene Beschäftigung berührt. Eingriffe durch die Übertragung laufbahnfremder Tätigkeiten sind nicht von vornherein unzulässig; sie sind aber auch nicht allein deshalb zulässig, weil bei der Deutschen Telekom AG keine strikte Trennung zwischen technischen und nicht-technischen Arbeitsposten besteht. Dies allein ändert an der statusrelevanten Laufbahnzugehörigkeit des jeweiligen Beamten nichts. Deshalb sind statusberührende Zuweisungen unter denselben Voraussetzungen zu rechtfertigen, unter denen eine sog. statusberührende Versetzung zulässig wäre, nämlich gemäß § 26 BBG, der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG für den Kläger gilt. Vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2009 – 1 B 1650/08 –, NRWE Rz 24 Daraus folgt zugleich auch, dass jede Zuweisung laufbahnfremder Aufgaben einer gesonderten Rechtfertigung bedarf. Dies gilt insbesondere, wenn es sich – wie dies nach den Angaben des Klägers vorliegend der Fall sein soll – um eine dauerhafte Zuweisung laufbahnfremder Aufgaben handelt. Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auch nicht in Bezug auf dessen Annahme, die streitbefangene Umsetzungsverfügung sei rechtmäßig gewesen. Hierbei handelt es sich nicht um eine entscheidungstragende Erwägung, wie sich bereits aus dem im Konjunktiv gehaltenen Nachsatz (".. so dass der Klage auch im Falle ihrer Zulässigkeit kein Erfolg beschieden gewesen wäre") ergibt. Aus dem Vorstehendem ergibt sich, dass das Zulassungsvorbringen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufzeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).