OffeneUrteileSuche
Urteil

10 D 46/10.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0215.10D46.10NE.00
19Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 177 I. -T. , Wohnbebauung südlich F. Straße ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 177 I. -T. , Wohnbebauung südlich F. Straße ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 177 "I. -T. , Wohnbebauung südlich F. Straße" der Antragsgegnerin. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des Grundstücks F. Straße 146, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Antragstellerin zu 3. ist Inhaberin eines Nießbrauchrechts an dem Grundstück. Der Bebauungsplan überplant eine circa 7,3 ha große landwirtschaftlich genutzte Fläche sowie einen Friedhof und die Grundstücke einer ehemaligen Gärtnerei. Die Umgebung des Plangebietes ist ringsum durch Wohnbebauung geprägt. An die Wohnbebauung auf der nördlichen Seite der F. Straße schließen sich nach Norden landwirtschaftliche Flächen an. Nach dem der Planung zugrunde liegenden Modellprojekt "t +" soll in der geplanten Siedlung umweltfreundlicher Strom aus Sonne und Biogas über den eigenen Bedarf hinaus produziert werden. Sie soll eine Vorbildfunktion für zukünftige Entwicklungen haben und nimmt am Landesprogramm "50 Solarsiedlungen in NRW" teil. Im Teilbereich "ehemalige Gärtnerei" sollen Brachflächen für Wohnbebauung in Gestalt freistehender, eingeschossiger Einfamilienhäuser und maximal zweigeschossiger Doppelhäuser nutzbargemacht werden. Städtebauliches Ziel ist nach der Planbegründung ein ländliches Wohnen in acht überschaubaren, verkehrsberuhigten Nachbarschaftsgruppen (Cluster) mit differenzierten öffentlichen und privaten Freiräumen entlang einer von Nord nach Süd verlaufenden Erschließungsachse. Ausgehend von der nördlich gelegenen F. Straße soll die städtebauliche Dichte nach Süden hin abnehmen. Entlang der Erschließungsachse und zur F. Straße soll das "städtebauliche Rückgrat" der Siedlung durch eine zweigeschossige Wohnbebauung gestärkt werden. Abgesehen von einem im Süden an die S.------straße angebundenen Privatweg setzt der Bebauungsplan die Verkehrsflächen als solche mit besonderer Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich" fest. Er sieht ein allgemeines Wohngebiet vor, in dem die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen sind. Diese von den Planungszielen stark abweichenden Nutzungen seien äußerst flächenintensiv sowie gestaltungsdominant und führten zu einem deutlich gesteigerten Verkehrsaufkommen. Am nördlichen Siedlungseingang ist unmittelbar an der F. Straße eine Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt. Nach der Planbegründung soll die Energieversorgung insgesamt durch die I1. Stadtwerke erfolgen. Im Plangebiet sei die Erzeugung von Wärme und Strom durch ein Blockheizkraftwerk in einer Energiezentrale geplant. Die Festlegung der Anlage im Detail erfolge im Rahmen der Ausführungsplanung durch die I1. Stadtwerke. Zusätzlich sei die Montage von Photovoltaikanlagen auf dafür geeigneten Dachflächen der künftigen Wohngebäude vorgesehen. Der Bebauungsplan enthält darüber hinaus ins Einzelne gehende Gestaltungsvorschriften insbesondere zur Fassaden- und Dachgestaltung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 27. September 2006 beschloss der Rat, den Bebauungsplan aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte im Februar und März 2008. Am 23. Juni 2008 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Gestalt einer öffentlichen Diskussion statt. In seiner Sitzung am 25. März 2009 beschloss der Rat die Weiterführung des Verfahrens im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB und die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen. Diese erfolgte in der Zeit vom 4. Mai bis 8. Juni 2009. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Darüber hinaus fand am 12. Mai 2009 eine Bürgerinformation statt. Viele Bürger wandten sich mit gleich lautenden Stellungnahmen gegen die Planung. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 2. Juni 2009 Einwendungen. Zwischen der Antragsgegnerin, der Kirchengemeinde St. N. I2. und den I1. Stadtwerken wurde nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vereinbart, dass die Fläche eines Privatweges (U.-----weg ) nördlich der St.-M. -Kirche zur Erschließung der geplanten Wohngebäude im Bereich der ehemaligen Gärtnerei genutzt werden solle. Dementsprechend wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans geändert und der Weg in das Plangebiet einbezogen und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der Kirchengemeinde und den angrenzenden Grundstückseigentümern wurde in der Zeit vom 2. Oktober bis 30. Oktober 2009 Gelegenheit gegeben, zu der Änderung Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurden nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs weitere Änderungen des Entwurfs vorgenommen. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 16. Dezember 2009, das Ergebnis der Prüfung der vorgebrachten Stellungnahmen "im Sinne der anliegenden Bescheide" mitzuteilen, stimmte den seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen zum Satzungsbeschluss zu und fasste den Satzungsbeschluss unter teilweiser Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3 b. Die Antragsteller haben am 6. Mai 2011 den Normenkontrollantrag gestellt und ihre im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen vertieft und ergänzt. Ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei, lasse sich anhand der dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht beurteilen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der zeichnerische Teil der Planurkunde 1 nicht ausgefertigt worden sei. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei zudem lediglich über die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen entschieden worden, nicht aber über die Stellungnahmen, die zuvor während des Aufstellungsverfahrens eingegangen seien. Der Bebauungsplan verfehle seine städtebauliche Zielsetzung, die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Obwohl das Konzept darin bestehe, in der Siedlung umweltfreundlichen Strom über den eigenen Bedarf hinaus zu produzieren, mache der Plan nicht von der Möglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB Gebrauch, bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien festzusetzen. Der Bebauungsplan lasse die Errichtung von Gebäuden unabhängig von einer Versorgung mit entsprechenden Energien zu. Der Hinweis in der Abwägung auf die Energieeinsparverordnung gehe fehl. Es sei davon auszugehen, dass sich der Rat entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin dieser Umstände nicht bewusst gewesen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem Wohnhaus eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche sei. Es stelle sich daher die Frage, ob die Errichtung von Solarenergieanlagen auf den Dachflächen überhaupt mit der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets vereinbar wäre. Auch die Zielsetzung eines "ländlichen Wohnens" werde verfehlt. Die vorgegebene Bebauungsstruktur habe mit einer solchen Wohnform nichts zu tun. Es handele sich um eine typische städtische Nachverdichtungsbebauung, die mit der angesprochenen Zielsetzung nichts gemein habe. Bei der möglichen Länge eines Gebäuderiegels von 50 m könne schlechterdings nicht mehr von einem ländlichen Wohnen ausgegangen werden. Es sei aufgrund der Formulierung in der Abwägungsbegründung zu bezweifeln, dass den Ratsmitgliedern zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses klar gewesen sei, dass Baukörper bis zu 50 m Länge zulässig seien. Für die Erarbeitung der Verkehrsuntersuchung seien bei 104 möglichen Hauseinheiten 147 Wohneinheiten zugrunde gelegt worden. Dass tatsächlich nur mit einer derart geringen Zahl von Einliegerwohnungen zu rechnen sei, sei nicht belegt. Aus welchen städtebaulichen Gründen jeweils eine zweite Wohneinheit überhaupt zugelassen worden sei, sei nicht ersichtlich. Nach der Verkehrsuntersuchung seien insgesamt 294 notwendige Pkw-Stellplätze auf den privaten Grundflächen nachzuweisen. Dieser Nachweis sei nicht geführt worden. Gerade bei der hier vorgesehenen sehr verdichteten Clusterbauweise hätte sich der Rat über die Frage des Stellplatznachweises weitergehende Gedanken machen müssen. Die 39 festgesetzten öffentlichen Stellplätze zuzüglich 18 weiterer Stellplätze auf dem G.------------platz seien unzureichend. Die Erwägung, dass für je zwei Hauseinheiten jeweils ein öffentlicher Stellplatz zur Verfügung stehe, sei offensichtlich unzutreffend, da zu den 104 Hauseinheiten noch die jeweils zweite zulässige Wohneinheit hinzuzurechnen sei. Die Festsetzung einer zweiten Wohneinheit gehe über die planerische Zielsetzung der Schaffung von Einliegerwohnungen hinaus. Die Zulassung einer zweiten Wohneinheit sei in den Bereichen städtebaulich nicht erforderlich und notwendig, für die bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses festgestanden habe, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren der Nachweis eines zweiten Stellplatzes schlechterdings nicht möglich sei. Die zugelassene Grundflächenzahl überschreite die gesetzliche Obergrenze. Sie entspreche stärker verdichteten Dorf- und Mischgebieten, ohne dass dafür eine Rechtfertigung gegeben sei. Die nach dem Gesetz erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der Grundflächenzahl seien der Plan-begründung nicht zu entnehmen. Die ermöglichte Bebauung nehme nicht hinreichend Rücksicht auf die bereits vorhandene. Auch für die Baufelder mit den laufenden Nummern 1 bis 22 hätte eine maximale Firsthöhe von 9 m festgesetzt werden müssen. Eine Begründung für die Zulassung von zwei Vollgeschossen in diesen Baufeldern lasse sich den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Zwar sei die Zweigeschossigkeit nicht zwingend vorgeschrieben, doch könne nicht angenommen werden, dass Bauherren die durch den Bebauungsplan zugelassene Zweigeschossigkeit nicht ausnutzten. Die vorgesehenen Pultdächer für die Baufelder eins bis sechs fügten sich in keiner Weise in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Es sei nicht belegt, dass diese Dachform im Umfeld bereits vorhanden sei. Diese Festsetzung diene allein der besonders effektiven Nutzung der Solarenergie. Eine schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers sei nicht nachgewiesen. Die diesbezügliche Erarbeitung der Ingenieursozietät GmbH C. sei auch im Normenkontrollverfahren nicht vorgelegt worden. Die Belange von Natur und Landschaft seien nicht angemessen berücksichtigt. Der Umfang des Eingriffs sei nicht ermittelt worden. Die Planung erweise sich ihnen den Antragstellern gegenüber als rücksichtslos, da unmittelbar gegenüber ihrem Wohnhaus die Haupterschließungsstraße in die vielbefahrene F. Straße einmünden solle. Ebenfalls unmittelbar gegenüber solle das 4,50 m hohe Heizwerk errichtet werden, das eine Schornsteinhöhe von 10 m haben solle. Die fehlende Prüfung eines alternativen Standortes für das Heizwerk sei umso weniger verständlich, als das neue Heizwerk unmittelbar gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung platziert werden solle, die davon anders als die künftigen Wohnhäuser im Plangebiet nicht profitiere. Der Verkehrswert ihres Grundstücks werde sich durch die Herstellung der geplanten Erschließungsstraße und die Errichtung des Heizwerks am vorgesehenen Standort erheblich verringern. Die Lastengerechtigkeit als Bestandteil einer abwägenden Planung sei nicht mehr gewahrt. Den Aufstellungsvorgängen ließen sich ferner hinsichtlich des vorgesehenen Heizwerks keine Erwägungen bezüglich der Bedeutung und der Anforderungen des Trennungsgrundsatzes sowie der gegebenenfalls notwendigen Störfallvorsorge entnehmen. Der Bebauungsplan leide insoweit an einem nahezu vollständigen Abwägungsausfall. Dass der Rat jedenfalls das Gewicht der diesbezüglich betroffenen Belange grundsätzlich verkannt habe, werde nicht zuletzt durch den Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens betreffend die Klage gegen die Baugenehmigung für das Heizwerk sichtbar. Der Rat habe die von dem geplanten Heizwerk möglicherweise ausgehenden tieffrequenten Geräuschimmissionen nicht untersucht und bei der Standortwahl für das Heizwerk berücksichtigt. Der Bebauungsplan sei bezüglich des Heizwerkstandortes auch nicht ordnungsgemäß aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die Planung von Versorgungsanlagen müsse auf einem gesamtstädtischen Konzept beruhen. Die Bedeutung des Flächennutzungsplans als kommunales Steuerungsinstrument sei in Frage gestellt, wenn es planerisch zulässig wäre, erst auf der Ebene nachfolgender Bebauungspläne ungeordnet und ohne schlüssiges Gesamtkonzept Kraftwerkstandorte auszuweisen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 177 "I. -T. , Wohnbebauung südlich F. Straße" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan diene der Umsetzung des mit ihm verfolgten städtebaulichen Konzepts. Der Rat habe bewusst auf verbindliche Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien verzichtet. Aufgrund bestehender gesetzlicher Regelungen sei die Erfüllung weitgehender Anforderungen an die energetische Ausgestaltung von Gebäuden verbindlich vorgegeben. Der Rat könne sein Ziel auch mit anderen zur Verfügung stehenden Mitteln erreichen. Die I1. Stadtwerke GmbH sei zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Eigentümerin sämtlicher unbebauter Grundstücke im Plangebiet gewesen. Sie veräußere die Grundstücke im nördlichen Teil des Plangebiets auf der Grundlage einheitlicher Verträge. Diese enthielten eine dezidierte Verpflichtung des Käufers zum Bezug von Fernwärme und zu einer energiesparenden, solaren Bauweise im Sinne des Landesprogramms "50 Solarsiedlung in NRW". Für die neuen Eigentümer bestehe eine grundbuchrechtlich gesicherte Verpflichtung, Wärme und Wärmeenergie nur durch die Stadtwerke I. zu beziehen. Das Ziel, Wärme über den Eigenbedarf hinaus zu exportieren, betreffe das Heizwerk. Es sei weder angestrebt noch realistisch, dass die einzelnen Hauseigentümer über den Eigenbedarf hinaus Strom in einem Umfang in ein öffentliches Netz einspeisten und hierfür einen Erlös erzielten, der sie zu Gewerbetreibenden mache. Mit dem Begriff des ländlichen Wohnens meine der Rat ersichtlich kein Wohnen im Außenbereich, sondern ein Wohnen am Rande des Siedlungszusammenhangs. Das Ziel, ländliches Wohnen in überschaubaren Nachbarschaftsgruppen mit gleichzeitigem Stadtanschluss, sei durch geeignete Festsetzungen umgesetzt. Der Bebauungsplan sehe nach der Berücksichtigung entsprechender Einwendungen im Aufstellungsverfahren überwiegend in Gruppen angeordnete Einzel- und Doppelhäuser vor und ermögliche damit insgesamt eine aufgelockerte Bebauung. Die Festsetzung von zwei zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude sei städtebaulich erforderlich. Dabei werde in Kauf genommen, dass eine Einliegerwohnung ebenso groß sein könne wie die Hauptwohnung. Könnten die dafür erforderlichen Stellplätze im Genehmigungsverfahren nicht nachgewiesen werden, sei eine zweite Wohneinheit im Einzelfall eben nicht genehmigungsfähig. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Nach den Erfahrungen der Verwaltung im Stadtgebiet sei bei der Verkehrsuntersuchung von nicht mehr als 147 Wohneinheiten auszugehen gewesen. So sei es beispielsweise im Bereich des Bebauungsplans G1. O. in 63 Genehmigungsfällen zur Errichtung einer Einliegerwohnung gekommen. In dem hier entstehenden Baugebiet seien bisher 25 Genehmigungsverfahren eingeleitet worden. In keinem Fall sei einer Einliegerwohnung beantragt worden. Die Verkehrsuntersuchung habe ein worst-case-Szenario angenommen, um die im Zusammenhang mit dem Plangebiet stehenden maximalen zusätzlichen Verkehre zu ermitteln. Eine exakte Angabe, wie viele Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen untergebracht werden könnten, sei nicht möglich. Für die ausnahmsweise Überschreitung der Grundflächenzahl bestünden städtebauliche Gründe, die sich aus der Planbegründung ergäben. Die Überschreitung hänge mit dem städtebaulichen Konzept zusammen. In den betreffenden Baufeldern werde ein Teil der nicht überbaubaren Freiflächen der Wohnbaugrundstücke einer Gemeinschaftsfläche zugeordnet, der bei der Berechnung der zulässigen Grundflächenzahl für die entsprechenden Wohnbaugrundstücke nicht berücksichtigt werden könne. Dieser Umstand solle nicht zu Lasten der Grundstückseigentümer gehen, die eigene nicht überbaubare Flächen für eine private Gemeinschaftsfläche abgäben. Die festgesetzten maximalen Firsthöhen seien nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan nehme hinreichend Rücksicht auf die vorhandene Bebauung. Die Festsetzung von zwei Vollgeschossen in den Baufeldern 1-36 als Höchstmaß sei zulässig. Auch die Festsetzungen zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen seien unter Beachtung des Abwägungsgebots getroffen worden. Ebenso wenig sei die Anzahl der ausgewiesenen öffentlichen Stellplätze zu bemängeln. Die in den Baufeldern 1-6 jeweils festgesetzte Dachform füge sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Die Frage der Entwässerung sei abwägungsfehlerfrei behandelt und geklärt worden. Die Belange von Natur und Landschaft seien angemessen berücksichtigt. Die Planung erweise sich auch nicht den Antragstellern gegenüber als rücksichtslos. Eine unzumutbare Ver-schattung ihres Grundstücks oder anderer Grundstücke sei nicht zu erwarten. Für die Entstehung ungesunder Wohnverhältnisse innerhalb oder außerhalb des Planbereichs, ausgelöst durch die südlich der F. Straße ermöglichten Gebäudehöhen, sei nichts ersichtlich, zumal der Gesetzgeber einer Verdichtung der Innenbereichsbebauung den Vorzug gegenüber der Inanspruchnahme des Außenbereichs einräume. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Die von dem künftigen Heizwerk ausgehenden Emissionen seien auf der Planungsebene insoweit zu beachten, als gesunder Wohnverhältnisse gewahrt sein müssten. Sie seien vor allem auf der Genehmigungsebene bei der Beachtung des Rücksichtnahmegebots in den Blick zu nehmen. Das eine nachbarverträgliche Ausgestaltung des Heizwerks nicht möglich sei, sei nicht zu erkennen. Eine Suche nach einem alternativen Standort für das Heizwerk hätte sich nur aufgedrängt, wenn innerhalb des Plangebiets eine Fläche zur Verfügung gestanden hätte, auf der es mit geringeren Immissionen hätte betrieben werden können. Dies sei nicht der Fall. An einem anderen Standort innerhalb des Plangebiets wären zwar nicht die Antragsteller, wohl aber andere Grundstückseigentümer oder im Plangebiet lebende Menschen in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen. Am 23. Juni 2010 haben die Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 30. August 2010 hat der erkennende Senat den Antrag, die Vollziehung des Bebauungsplans im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig auszusetzen, abgelehnt (10 B 790/10 NE). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 14) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO). Einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als verletztes Recht der Antragsteller kommt das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht. Die von den Antragstellern angeführten negativen Auswirkungen für ihr Grundstück infolge der durch den angegriffenen Bebauungsplan ermöglichten Neubebauung sind abwägungsrelevant. Der Antrag ist begründet. Der in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Bebauungsplan ist formell fehlerhaft und damit unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 4 B 129.98 , BRS 62 Nr. 29 und vom 9. Mai 1996 4 B 60.96 , BRS 58 Nr. 41. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Der vorliegende Plan enthält nur auf Blatt 2 einen Ausfertigungsvermerk. Ob gegebenenfalls die Ausfertigung nur eines Teils des Bebauungsplans genügt, wenn in diesem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8 Mai 1999 5 S 3064/88 , NVwZ-RR 1991, 20, kann hier offenbleiben, weil es an einer entsprechenden Bezugnahme fehlt. Soweit der Bebauungsplan formell fehlerhaft ist, weil er nach der öffentlichen Auslegung hinsichtlich einzelner Festsetzungen – wie in der Sitzungsvorlage zum Satzungsbeschluss dargestellt - geändert worden ist, ohne dass eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat, führt dieser Verfahrensverstoß nach der eindeutigen Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB kann von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung auch dann nicht gänzlich abgesehen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz BauGB nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn der Verfahrensfehler ist nicht innerhalb der Frist von einem Jahr seit der Bekanntmachung der Satzung (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerügt worden. Auch in materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan zu beanstanden. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets oder der Planung fehlt allerdings nicht. Der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan verfehle seine eigene städtebauliche Zielsetzung, eine energetisch vorbildhafte Wohnsiedlung zu schaffen, ist unbegründet. Davon kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil die im Vordergrund der Planung stehende Schaffung von Wohnbauflächen durch die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans unzweifelhaft ermöglicht wird. Soweit die Antragsteller wegen der vom Rat zugleich beabsichtigten Förderung von erneuerbaren Energien Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB vermissen, ist nicht ersichtlich, dass das hinter der Planung stehende städtebauliche Konzept zwingende Vorgaben entsprechend dieser Vorschrift erfordert. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass weitgehende Anforderungen an die energetische Ausgestaltung von Neubauten verbindlich in der Energieeinsparverordnung geregelt seien und im Übrigen die energetischen Ziele und Zwecke der Planung durch Verträge mit den I1. Stadtwerken entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB gefördert und gesichert würden. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets steht auch nicht – wie die Antragsteller vortragen – wegen der vorgesehenen Errichtung von Solarenergieanlagen auf den geplanten Wohnhäusern in Frage. Dies schon deshalb nicht, weil eine zwingende Nutzung der Solarenergie – wie die Antragsteller selbst vortragen – nicht Inhalt der Festsetzungen des Bebauungsplans geworden ist. Im Übrigen bestehen auch im Hinblick auf den von den Antragstellern angeführten Beschluss des 7. Senats vom 20. September 2010 – 7 B 985/10 – keine Zweifel, dass der Betrieb von Solaranlagen auf den Wohnhäusern in dem Plangebiet als untergeordnete Nebenanlagen bauplanungsrechtlich zulässig wäre. Der weitere Einwand der Antragsteller, die Zielsetzung des ländlichen Wohnens werde verfehlt, weil sich ländliches Wohnen durch Einzelhausbebauung auf großzügig zugeschnittenen Grundstück auszeichne, weckt hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung ebenfalls keine Zweifel. Der Bebauungsplan setzt kein irgendwie geartetes ländliches Wohnen fest. Was der Rat unter dem in der Planbegründung verwandten Begriff des ländlichen Wohnens im Einzelnen verstanden hat, bedarf daher keiner Vertiefung. Es handelt sich um einen schlagwortartigen Begriff, der möglicherweise die Vermarktung der Grundstücke fördern soll, dessen städtebauliche Relevanz aber nicht erkennbar ist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die nach entsprechenden Einwänden benachbarter Grundstückseigentümer geänderten Festsetzungen nur eine gegenüber dem ursprünglichen Entwurf weniger dichte Bebauung zulassen. Soweit die Antragsteller die Anzahl der zugelassenen Wohneinheiten beklagen und geltend machen, dass eine zweite Wohneinheit nicht zugelassen werden dürfe, wenn im Genehmigungsverfahren der Nachweis eines weiteren Stellplatzes nicht möglich sei, lässt sich damit die städtebauliche Rechtfertigung der Festsetzung zur zulässigen Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude nicht beanstanden. Abgesehen davon, ob die Schaffung einer zweiten Wohneinheit in jedem Fall den Nachweis eines weiteren Stellplatzes zwingend erfordert, ist nicht erkennbar, dass im Plangebiet zwei Wohneinheiten je Wohngebäude grundsätzlich nicht realisierbar sind, weil vielfach die hierfür erforderlichen Stellplätze wegen entgegenstehender Festsetzungen des Bebauungsplans oder aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen werden könnten. Sollte dies für einzelne Baufelder tatsächlich zutreffen und die darauf bezogene Festsetzung zur Zahl der zulässigen Wohneinheiten deshalb unwirksam sein, ergäbe sich daraus jedenfalls nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Der Bebauungsplan ist auch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickeln worden. "Entwickeln" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass durch die Festsetzung eines Bebauungsplans die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Das Gebot der Konkretisierung schließt es allerdings nicht gänzlich aus, dass die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans in gewisser Weise abweichen. Solche Abweichungen sind zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6.98 –, BRS 62 Nr. 48, und vom 28. Februar 1975 4 C 74.72 –, BVerwGE 48, 70 = BRS 29 Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2011 – 7 D 29/10.NE –. Der von den Antragstellern gerügte Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans durch die Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er ist in flächenmäßiger Hinsichtlich geringfügig und erklärt sich aus den planerischen Überlegungen zur Energieversorgung des den Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechenden neuen Wohngebiets. Im Übrigen wäre ein gleichwohl angenommener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Denn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung ist durch die Festsetzung der Fläche für Versorgungsanlagen nicht beeinträchtigt. Die Bedeutung des Flächennutzungsplans als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung steht ersichtlich nicht in Frage. Das in Rede stehende Heizwerk, das lediglich die Versorgung einer vergleichsweise geringen Anzahl von Wohngebäuden innerhalb eines flächenmäßig eher kleinen Baugebiets übernehmen soll, zählt nicht wie die Antragsteller glauben machen wollen zu den Kraftwerken, bei denen die Wahl des Standortes einem gesamtstädtischen Konzept zu folgen hätte. Zu beanstanden ist hingegen die textliche Festsetzung A.2 zum Maß der baulichen Nutzung. Im Plangebiet sind eine Grundflächenzahl von 0,4 sowie eine Geschossflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung A.2 ist für Baugrundstücke in den Baufeldern 1 bis 6, 13 bis 15 und 18 bis 20 eine Überschreitung der Grundflächenzahl bis 0,6 ausnahmsweise zulässig, wenn den jeweiligen Baugrundstücken eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Gemeinschaftsfläche" ganz oder anteilig zugeordnet ist. Nach der Planbegründung ist ein Teil der privaten Freifläche der Grundstücke dieser Baufelder, die noch nicht ausparzelliert, deren Zuschnitte in der Planurkunde aber als Vorschlag zeichnerisch dargestellt sind, einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Gemeinschaftsfläche" zugeordnet und daher nicht Teil der jeweils für die Bestimmung der Grundflächenzahl anrechenbaren Grundstücksfläche. Bei einer vollständigen Ausnutzung der bebaubaren Fläche könne es daher zu einer Überschreitung der Grundflächenzahl des Einzelgrundstücks kommen. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO sind damit nicht dargetan. Eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO ist nur zulässig, wenn besondere städtebauliche Gründe (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO) dies erfordern. Der Verordnungsgeber hat die inhaltlichen Anforderungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung bei der Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 erhöht. Während es zuvor ausreichte, dass (besondere) städtebauliche Gründe die Überschreitung rechtfertigten, müssen nunmehr derartige Gründe die Überschreitung "erfordern". Mit dieser Änderung hat der Verordnungsgeber klargestellt, "dass es sich bei den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 um Ausnahmeregelungen handelt, bei denen aus ökologischen Gründen eine restriktive Handhabung vorzusehen ist" (BR-Drs. 354/89 Beschluss, Seite 8). Es genügt danach nicht, wenn die Überschreitung lediglich städtebaulich vertretbar ist. Andererseits wird auch nicht vorausgesetzt, dass die Überschreitung unabweisbar ist. Vielmehr ist das Merkmal "erfordern" im Sinne eines "vernünftigerweise Gebotenseins" auszulegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997 – 4 NB 7.96 –, NVwZ 1997, 903. Für die Zulässigkeit der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO kommt es in gleicher Weise wie bei § 1 Abs. 3 BauGB auf die von der Gemeinde mit der jeweiligen Planung verfolgte städtebauliche Konzeption an. Dabei ist allerdings der Ausnahmecharakter der Absätze 2 und 3 des § 17 BauNVO im Verhältnis zu dessen Absatz 1 zu beachten. Deshalb genügt der planerische Wille der Gemeinde, von den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO abzuweichen, allein nicht aus. Vielmehr muss deren Überschreitung aus dem besonderen Charakter oder aus besonderen Umständen des neu überplanten Gebiets objektiv begründbar sein; die städtebaulichen Gründe müssen dabei ein gewisses Gewicht besitzen und dürfen nicht in jeder Standardsituation einsetzbar sein. In diesem Sinne setzen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauNVO eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1999 – 4 CN 17.98 –, BRS 62 Nr. 26 = NVwZ 2000, 813, und vom 31. August 2000 – 4 CN 6.99 –, BVerwGE 112, 41 = BRS 63N. 1. Ob der Plangeber diese Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 – 4 NB 42.93 –, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5. Die nach der Begründung zum Bebauungsplan tragenden Erwägungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für die Grundflächenzahl genügen diesen Anforderungen nicht. Die zitierte Begründung lässt schon nicht erkennen, dass sich der Rat des Ausnahmecharakters der Vorschrift bewusst gewesen ist. Die Begründung legt keine besonderen Gründe dar, sondern umschreibt nur den Umstand, dass ein Teil der privaten Freifläche der Grundstücke einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gemeinschaftsfläche zugeordnet sei und daher nicht Teil der für die Bestimmung der Grundflächenzahl anrechenbaren Grundstücksfläche sei. Zudem gibt die Planbegründung die tatsächliche Situation in den betroffenen Baufeldern, wie sie sich den zeichnerischen Festsetzungen entnehmen lässt, nicht korrekt wieder. Es ist nicht etwa so vorgesehen, dass wie es der Vortrag der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vermuten lassen könnte alle dortigen Grundstückseigentümer von ihren ausparzellierten Wohnbaugrundstücken nicht überbaubare Teile, die sich im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche zu einer Gesamtfläche zusammenfügen, zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stellen. Die dafür erforderlichen Grundstückszuschnitte lässt die konkrete Anordnung der Baufenster innerhalb der Baufelder realistischerweise gar nicht zu. Denkbar ist hingegen, dass die Erwerber von Grundstücken innerhalb dieser Baufelder vertraglich verpflichtet werden, zugleich Miteigentumsanteile an der auf die jeweils zugeordnete private Grünfläche entfallenden Fläche zu erwerben. Ein bodenrechtlicher Bezug zwischen den Wohnbaugrundstücken und der jeweils zugeordneten privaten Grünfläche, der den Einsatz des bodenrechtlichen Instrumentariums des § 17 Abs. 3 BauNVO herausfordern könnte, lässt sich bei einer solchen Konstruktion nicht erkennen. Selbst wenn die einzelnen Grundstückseigentümer das Alleineigentum an ausparzellierten Teilflächen der privaten Grünfläche erwerben würden, deren gemeinschaftliche Nutzung dinglich gesichert werden könnte, wäre jedenfalls für einige dieser Teilflächen kaum eine Verbindung mit dem eigentlichen Wohnbaugrundstück herzustellen. Weshalb vor diesem Hintergrund eine Überschreitung der Grundflächenzahl auf den Wohnbaugrundstücken um bis zu 50 vom Hundert vernünftigerweise geboten sein soll, ergibt sich aus der Planbegründung nicht. Vor allem setzt sich der Rat nicht ansatzweise mit den möglichen Festsetzungsvarianten auseinander, mit denen er die Notwendigkeit einer Überschreitung der Grundflächenzahl etwa durch die Vorgabe kleinerer Baufenster beziehungsweise durch die Festsetzung von Mindestgrößen für die Baugrundstücke hätte verhindern können. Es stellt nämlich insbesondere keinen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne des § 17 Abs. 3 BauNVO dar, bei einem Plankonzept, das gegenüber konventioneller Wohnbebauung grundsätzlich zusätzliche Freiflächen voraussetzt, dem Eigentümer der überplanten Flächen zugleich eine möglichst günstige Vermarktung dieser Flächen zu ermöglichen. Mangels entsprechender Erwägungen kann daher im vorliegenden Verfahren auch nicht die Umsetzung einer besonderen qualifizierten planerischen Lösung oder einer städtebaulichen Idee als besonderer städtebaulicher Grund anerkennungswürdig sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.1.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5. Abgesehen davon ist die textliche Festsetzung A.2 auch unbestimmt. Voraussetzung für die ausnahmsweise Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl ist, dass den jeweiligen Baugrundstücken eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Gemeinschaftsfläche" ganz oder anteilig zugeordnet ist. Der Begriff der für die Festsetzung grundlegenden "Zuordnung" lässt sich auch durch Auslegung nicht hinreichend bestimmen. Anhaltspunkte dafür, wie groß etwa der Anteil der Zuordnung zu einer Grünfläche sein muss, um die Überschreitung der Grundflächenzahl zu rechtfertigen, lassen sich den textlichen Festsetzungen und der Planbegründung ebenso wenig entnehmen, wie die wohl unverzichtbare Beantwortung der Frage, durch wen, auf welchem Wege und in welcher Form die Zuordnung nach den Vorstellungen des Rates tatsächlich und rechtlich erfolgen und dauerhaft gesichert werden soll. Dass die Überschreitung der zulässigen Obergrenze für die Grundflächenzahl nur ausnahmsweise gestattet ist, ändert an der Fehlerhaftigkeit der Festsetzung und deren Folgen für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nichts. Für die betroffenen Baufelder ist der Ausnahmefall bei einer angemessenen Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen und durch die zwingende Festsetzung der zugehörigen Gemeinschaftsflächen vorgezeichnet. Ist aber der Tatbestand der im Bebauungsplan festgesetzten Ausnahme erfüllt, kann sie dem Bauherrn auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens regelmäßig nicht versagt werden, sodass trotz der nur ausnahmsweisen Zulassung die im Grundsatz städtebaulich zu missbilligende bauliche Verdichtung durch die Überschreitung der zulässigen Obergrenze für die Grundflächenzahl in allen betroffenen Baufeldern sicher erwartet werden kann. Auch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gestützte textliche Festsetzung A.5 zur Höhe der baulichen Anlagen ist unbestimmt. Sie genügt nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Nach der textlichen Festsetzung A.5.3 gilt als Bezugspunkt für alle Höhenangaben die mittlere Endausbauhöhe der angrenzenden Verkehrsfläche, gemessen senkrecht zur Mitte der zur erschließenden Straße zugewandten Gebäudeseite (Eingangsseite). Kann der Bezugspunkt nicht vor Ort eindeutig genommen werden, so gilt hilfsweise die entsprechende Angabe durch die Erschließungsplanung. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele und örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 4 NB 3.95 , BRS 57 Nr. 26. Um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, müssen textliche Festsetzungen zur Höhe eindeutig sein, das heißt die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen. Das ist hier nicht der Fall. Die in Bezug genommenen Verkehrsflächen als Grundlage für die Festlegung der maßgeblichen Bezugspunkte waren im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Der Bebauungsplan setzt die Höhenlage dieser Erschließungsstraßen auch nicht fest, sondern überlässt es der Ausbauplanung, die Höhenlage vorzugeben. Dies hat zur Folge, dass, solange weder die Ausbauplanung abgeschlossen noch die Erschließungsstraßen endgültig fertiggestellt sind, nicht bestimmt werden kann, wo die Bezugspunkte für die im Bebauungsplan festgesetzten First-, Sockel- und Erdgeschossfußbodenhöhen liegen. So könnte beispielsweise in einem auf die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids unter Ausklammerung der Frage der Erschließung gerichteten Verfahren nicht verbindlich geklärt werden, ob das Vorhaben die im Bebauungsplan festgesetzten First-, Trauf- und Erdgeschossfußbodenhöhen einhält. Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage der Erschließungsstraßen ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "planerischen Zurückhaltung" gerechtfertigt werden. Zwar ist es durchaus sinnvoll, bei der Planung von neuen Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von einer Festlegung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst wird. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er bestimmte Maße der anschließenden Bebauung auf die Höhenlage der Erschließungsstraße bezieht, so macht diese Abhängigkeit es erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen. Vgl. OVG NW, Urteile vom 30. April 1993 7a D 179/91.NE und vom 13. Dezember 2011 – 10 D 72/09.NE -. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung A.2 zum Maß der baulichen Nutzung führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, DVBl. 1993, 661, und vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, ZfBR 1993, 238. Davon ist hier nicht auszugehen. Die Festsetzung zur Überschreitung der nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Grundflächenzahl betrifft den wesentlichen Inhalt der Planung, nämlich die räumliche Zusammenballung der geplanten Wohnbebauung in "Clustern". Es kann ausgeschlossen werden, dass der Rat den Bebauungsplan ohne diese Bebauungsform, die den Großteil des Plangebiets in Anspruch nehmen soll, beschlossen hätte. Entsprechendes gilt für die textliche Festsetzung A.5. Im Hinblick auf den zu erwartenden Fortgang des Verfahrens und das weitere Vorbringen der Antragsteller weist der Senat darauf hin, dass beachtliche Abwägungsfehler nicht gegeben sind. Ein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Anhaltspunkte dafür, dass – wie von den Antragstellern vorgetragen - die geplante Bebauung nicht hinreichend Rücksicht auf die vorhandene nimmt, bestehen nicht. Soweit die Antragsteller meinen, auch für die Baufelder mit den Nummern 1 bis 22 hätte eine maximale Firsthöhe von 9 m festgesetzt werden müssen, verkennen sie das Planungsermessen des Rates. Auf entsprechende Einwendungen hat der Rat während des Aufstellungsverfahrens die zunächst vorgesehene maximale Firsthöhe für einen großen Teil des Plangebiets von 11,5 m auf 10 m reduziert. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Festsetzung dieser maximal zulässigen Gebäudehöhen die Belange der angrenzenden Nachbarschaft nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, sind nicht ersichtlich. Die zugelassenen Höhen der baulichen Anlagen sind nicht überdimensioniert. Sie sind vielmehr in bebauten Gebieten der hier vorgesehenen Art üblich. Auch der durch die überbaubaren Grundstücksflächen jeweils vorgegebene Mindestabstand zu den bereits vorhandenen Gebäuden in der Umgebung ist aus denselben Gründen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse, zur Dachform, zur Bauweise und zur Zahl der öffentlichen Stellplätze lassen sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Normenkontrollverfahren eine mangelnde Berücksichtigung schützenswerter Belange der Antragsteller beziehungsweise anderer Nachbarn nicht erkennen. Als abwägungsfehlerhaft erweist sich insbesondere nicht die Festlegung der Einmündung der Haupterschließungsstraße in die F. Straße unmittelbar gegenüber dem Wohngebäude der Antragsteller. Die Antragsgegnerin verweist hinsichtlich der Zumutbarkeit der damit verbundenen Belastungen der Antragsteller zutreffend auf das Ergebnis der Verkehrsuntersuchung von April 2009. Dass sich dem Rat vor diesem Hintergrund ein Verzicht auf das neue Baugebiet hätte aufdrängen müssen, um den Antragstellern die mit dem Baugebiet verbundenen Beeinträchtigungen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der F. Straße – insbesondere vor ihrem Grundstück – zu ersparen, ist nicht erkennbar. Im Übrigen war unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die teilweise Erschließung des Wohngebiets über die F. Straße in der tatsächlich festgesetzten Form quasi vorgegeben, da sie eine gute Ausnutzbarkeit der Bauflächen ermöglicht, die umliegende Wohnbebauung so weit wie möglich schont und den mit dem neuen Wohngebiet im Zusammenhang stehenden Kraftfahrzeugverkehr verteilt. Angesichts dieser Verteilung des Verkehrs und des durch die F. Straße gesetzten Zwangspunktes kann von einer ungleichen Lastenverteilung, die das Gewicht eines Abwägungsfehlers erreicht, nicht die Rede sein. Eine westliche oder östliche Verlagerung der Anbindung der Haupterschließungsstraße an die F. Straße brächte den Antragstellern keinen wesentlichen Vorteil und würde die Belastung einer unmittelbar gegenüber liegenden Anbindung lediglich auf ein anderes Wohngrundstück nördlich der F. Straße verlagern, deren Eigentümer mit dem gleichen Recht wie die Antragsteller eine ungleiche Lastenverteilung rügen könnten. Mit der Entstehung eines Wohngebiets auf den ihrem Grundstück gegenüberliegenden Freiflächen und dem dadurch verursachten erhöhten Verkehrsaufkommen mussten die Antragsteller überdies nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der diese Freiflächen als Wohnbauflächen darstellt, jederzeit rechnen. Auch die Festsetzung einer Versorgungsfläche für das geplante Heizwerk an der F. Straße zur Versorgung des neuen Wohngebiets lässt einen Abwägungsmangel im Ergebnis nicht erkennen. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung gegeben. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Immissionskonflikte allerdings grundsätzlich zu bewältigen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Nach diesen Grundsätzen ist weiterhin nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren hätte absehen können, dass ein etwaiger Immissionskonflikt im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für das Heizwerk nicht gelöst werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass das Heizwerk im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht nachbarverträglich gestaltet werden kann, haben weder die Antragsteller vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Platzierung der Versorgungsfläche unmittelbar an der F. Straße erscheint schon wegen der Nähe zu den dort verlaufenden Versorgungsleitungen vernünftig. Auch die Erwägung, mit dem Standort des Heizwerks am Eingang zum neuen Wohngebiet auf dessen energetischen Vorbildcharakter hinweisen zu wollen, mag ein städtebaulicher Gesichtspunkt sein, dem der Rat bei der Abwägungsentscheidung über den Standort der Versorgungsfläche Gewicht zumessen durfte. Zwar ist den Antragstellern einzuräumen, dass die dokumentierten Überlegungen des Rates zum Standort des Heizwerks angesichts der jedenfalls nicht gänzlich unerheblichen Interessen der potenziell betroffenen künftigen Nachbarn dieses Standortes dürftig erscheinen, doch ergibt sich allein aus der weitgehend fehlenden Dokumentation der Gründe für die getroffene Abwägungsentscheidung kein beachtlicher Abwägungsfehler. Die Begründung eines Bebauungsplans darf sich auf seine zentralen Regelungen beschränken und muss nicht zu jeder möglicherweise einmal strittig werden Frage etwas sagen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2001 – 10 A 407/98 – BauR 2002, 674. Das der Rat einen anderen Standort von vornherein nicht in Erwägung gezogen hat, kann nicht unterstellt werden, denn er ist durch die Einwendungen der Antragsteller auf die Standortproblematik hingewiesen worden und hat sich bei der Behandlung dieser Einwendungen damit auseinandersetzen müssen. Ob der Standort für das Heizwerk auch an anderer Stelle im Plangebiet hätte festgesetzt werden können, ist, solange die letztlich getroffene Festsetzung unter den Anforderungen des Abwägungsgebotes jedenfalls vertretbar ist, für das Vorliegen eines Abwägungsfehlers ohne Belang. Dass das auf der Versorgungsfläche ermöglichte Heizwerk negative Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstücks der Antragsteller haben wird, die wesentlich über diejenigen Einbußen hinausgehen, die jeder Eigentümer eines Grundstücks in bebauten Gebieten durch zulässige auch gewerbliche bauliche Nutzungen in seiner Umgebung hinnehmen muss, und die den Rat deshalb hätten bewegen müssen, auf die Festsetzung der Versorgungsfläche an der F. Straße zu verzichten, lässt sich nicht feststellen. Hinsichtlich der geplanten Niederschlagsentwässerung leidet der Bebauungsplan ebenfalls nicht an einer zu seiner Unwirksamkeit führenden fehlerhaften Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange. Die Abwasserbeseitigung gehört zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Zur Beachtung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat die Gemeinde schon bei der Planung Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können. Der Planung muss daher eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass auch Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folgen der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 4 CN 14.00 , BRS 65 Nr. 17. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses konnte der Rat davon ausgehen, dass das bei den Aufstellungsvorgängen befindliche Entwässerungskonzept den Gegebenheiten vor Ort gerecht und im Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohngebäude funktionsfähig sein würde. Die Antragsteller zeigen keine konkreten Gesichtspunkte für eine andere Bewertung auf. Beachtliche Abwägungsmängel sind auch in Bezug auf die Belange von Natur und Landschaft nicht gegeben. Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 4 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Der Rat hat angenommen, dass die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vorliegen. Nach dieser Bestimmung darf der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 qm festgesetzt wird. Die zulässige Grundfläche beträgt jedoch nach den Angaben in der Planbegründung zur Flächenbilanz mehr als 20.000 qm. Danach werden Wohnbauflächen von insgesamt 19.066 qm neu geplant. Hinzuzurechnen ist jedoch auch der mit überplante Bestand an Wohnbauflächen, der mit 2.227 qm angegeben ist. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB stellt auf die zulässige Grundfläche ab. Diese wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung der Grundflächenzahl festgelegt. Eine Differenzierung nach überplanten Flächen im Bestand und neu hinzukommenden Flächen sieht das Gesetz nicht vor. Ob allerdings die Angaben zur Flächenbilanz der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 BauGB tatsächlich entsprechen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Erforderlich hierfür wäre eine ins Einzelne gehende Berechnung, wie groß die zulässige Grundfläche tatsächlich ist. Bezugsfläche hierfür ist die Fläche der Baugrundstücke nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 BauNVO. Nähere Angaben und Berechnungen hierzu fehlen. Sofern die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB tatsächlich nicht vorgelegen haben sollten, wäre die dann anzunehmende Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB mangels fristgerechter Rüge unbeachtlich. Zu den besagten Verfahrens- und Formvorschriften zählt auch die Ermittlung und Bewertung der Belange von Natur und Landschaft. Die entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht zutreffende Ermittlung oder Bewertung der von der Planung berührten Belange stellt nach dem Gesetz (lediglich) die Verletzung einer Verfahrensvorschrift dar und kann nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht als Mangel der Abwägung geltend gemacht werden. Im vorliegenden Verfahren letztlich offen lassen kann der Senat die Beantwortung der Frage, ob sämtlich der sehr detaillierten gestalterischen Festsetzungen städtebaulich gerechtfertigt und noch von dem gestalterischen Ermessen des Rates gedeckt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.