Urteil
10 A 1770/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0215.10A1770.09.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung eines Gebäudes vom Autohaus zum Lebensmitteleinzelhandel auf ihrem in P. gelegenen 7.488 qm großen Grundstück Gemarkung P1. , Flur 28, Flurstücke 45, 384 bis 389 und 603 (G.--------straße 101). Sie betreibt gegenwärtig auf dem Grundstück einen Kfz-Autohandel mit Werkstatt und beabsichtigt diesen Betrieb an einen neuen Standort zu verlagern. Das Baugrundstück entspricht dem Geltungsbereich des während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 601 "G.--------straße /S. -X. -B. " (Bebauungsplan), der vom Rat am 3. Mai 2010 als Satzung beschlossen worden ist. Die ortsübliche Bekanntmachung ist am 17. Mai 2010 erfolgt. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen sind im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit den nach dem örtlichen Einzelhandelskonzept für P. als nahversorgungsrelevant oder zentrenrelevant geltenden Sortimenten, die im Einzelnen aufgeführt sind, unzulässig. Die Klägerin beantragte am 3. August 2007 die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Fragestellung: "Zulässigkeit bzw. Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung der bestehenden Gebäude vom Autohaus zum Lebensmitteleinzelhandel Vollsortimenter Food und Non Food". Einem beigefügten Plan ist zu entnehmen, dass in den bestehenden Gebäuden auf einer Grundfläche von 1.007 qm ein "Einzelhandel Vollsortimenter Food und Non Food (z.B. S1. )", auf einer Fläche von 148 qm ein "Einzelhandel (z.B. Bäckerei)" und zudem ein "Einzelhandel (Schuhmarkt/Getränkehandel)" auf einer Grundfläche von 432 qm realisiert werden soll. Nach Eingang der Bauvoranfrage beschloss der Rat in seiner Sitzung am 3. September 2007 die Aufstellung des Bebauungsplans, dessen Geltungsbereich zunächst im Wesentlichen das Vorhabengrundstück sowie einige westlich davon gelegene Grundstücke erfasste. Als Planungsziele wurden die Prüfung der Entwicklungsmöglichkeiten für die im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetriebe und die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets und/oder von Mischgebietsflächen benannt. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin gemäß § 15 BauGB bis zum 4. Oktober 2008 zurück. In seiner Sitzung vom 26. Mai 2008 beschloss der Rat gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 LEPro das Einzelhandelskonzept P. auf der Grundlage des Gutachtens der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH M. – GMA – von Dezember 2007 (Einzelhandelsgutachten). Das Einzelhandelskonzept beinhaltet unter anderem die Festlegung der für P. zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimente – Sortimentskonzept P. – und die räumliche und funktionale Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche (Hauptzentren, Nebenzentren und Nahversorgungszentren). Der in dem Einzelhandelskonzept festgelegte Bereich des Nahversorgungszentrums I. umfasst die Straßenrandbebauung auf der Südseite der W. Straße zwischen der X1.-----straße und der Straße " T.-------graben " sowie auf der Nordseite die Grundstücke einer katholischen Kirche und eines Kindergartens. Nach dem Einzelhandelsgutachten gehören zu dem Nahversorgungszentrum eine Bäckerei (15 qm Verkaufsfläche), eine Metzgerei (20 qm), ein Zeitschriftenladen mit Postagentur (20 qm), ein Blumenladen (20 qm), ein Kiosk (30 qm), ein sogenannter Ein-Euro-Laden (70 qm, bezeichnet als Haushaltswarenladen) sowie ein Q. -Markt (440 qm, nunmehr O. -Markt). Darüber hinaus befinden sich in dem Bereich mehrere Komplementärnutzungen, nämlich ein Allgemeinarzt, ein Sonderpädagoge/Heilpädagoge, ein Reisebüro, ein Bistro-Grill, eine Spielhalle, eine Gaststätte mit deutscher Küche, eine Pizzeria, ein Sonnenstudio, ein Friseur sowie ein Zahnarzt. Die Antragsgegnerin hielt auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts für das Vorhaben der Antragstellerin eine Einzelfallprüfung für erforderlich und holte hierzu eine weitere Stellungnahme der GMA von Mai 2008 ein. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass der Standort des Vorhabens in dem Freihaltebereich um das Nahversorgungszentrum I. liege. Eine Bestandsgefährdung des dortigen Magnetbetriebs (O. -Markt) und damit eine negative Beeinträchtigung des Nahversorgungszentrums I. sei für den Fall der Verwirklichung des Vorhabens nicht auszuschließen. Am 8. September 2008 beschloss der Rat das Plangebiet zu verkleinern und auf das Grundstück der Antragstellerin zu beschränken. Er beschloss ferner in Abänderung des Aufstellungsbeschlusses, den Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2a BauGB und im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen. Zudem beschloss der Rat die Veränderungssperre Nr. 112 hinsichtlich des verkleinerten Plangebiets. Die Beschlüsse wurden am 1. Oktober 2008 öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte die Beklagte auf der Grundlage der Veränderungssperre die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab. Die Klägerin hat am 29. Oktober 2008 Klage erhoben und vorgetragen: Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Die Veränderungssperre sei unwirksam. Es fehle an einem Aufstellungsbeschluss unter Berücksichtigung der geänderten Planungsziele. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung und es fehle an einem realisierbaren Planungsziel. Ein zu schützendes Nahversorgungszentrum bestehe nicht. Das Einzelhandelskonzept gehe von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aus. Durch die Realisierung des Vorhabens würde erst ein Nahversorgungszentrum entstehen. Ein Vollsortimenter würde dort dringend benötigt. Ein schützenswertes Interesse zur Verhinderung eines Magnetbetriebs an anderer Stelle bestehe auch deshalb nicht, weil ein solcher innerhalb des vorgeblichen Nahversorgungszentrums gar nicht angesiedelt werden könne. Die weitere von der Beklagten in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme sei lediglich zu der Feststellung gelangt, dass bei der Ansiedlung eines weiteren Discounters oder eines Einzelhandelsgeschäfts außerhalb des festgelegten Nahversorgungsbereichs eine Gefährdung der dort angesiedelten Geschäfte nicht ausgeschlossen werden könne. Dies genüge nicht zur Darlegung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB. Eine sicherungsfähige Planung liege auch nicht etwa deshalb vor, weil möglicherweise zukünftig im Ortsteil I. ein Nahversorgungszentrum entstehen solle. Hierzu seien noch keine konkreten planerischen Festlegungen erfolgt. Die Beklagte unternehme auch keine weiteren Anstrengungen, die zukünftige Entwicklung der näheren Umgebung in Richtung eines Nahversorgungszentrums planerisch zu steuern. Außerdem könnten auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB keine Sortimentsbeschränkungen festgesetzt werden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. Oktober 2008 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes vom Autohaus zum Lebensmitteleinzelhandel Vollsortimenter Food und Non Food auf dem Grundstück G.--------straße 101, P. , Gemarkung P1. , Flur 28, Flurstücke 45, 384 bis 389 und 603 nach Maßgabe des Antrags vom 9. Juli 2007 mit der 1.007 qm großen Grundfläche zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Einzelnen ausgeführt, dass die Veränderungssperre wirksam sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB zulässig. Nach der Art der Nutzung füge es sich im Hinblick auf die gegenwärtige gewerbliche Nutzung in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB seien nicht zu erwarten. Die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der GMA von Mai 2008 schließe eine Schwächung beziehungsweise Bestandsgefährdung des Q. -Marktes (jetzt O. -Markt) bei Verwirklichung des Vorhabens und damit eine negative Beeinträchtigung des als Nahversorgungszentrum bezeichneten Bereichs lediglich nicht aus. Andererseits solle nach der Stellungnahme mit der Realisierung des vorgesehenen Supermarktes eine ergänzende Versorgung im Vollsortimentsbereich verbunden sein. Die Veränderungssperre sei unwirksam. Das festgelegte Nahversorgungszentrum I. sei kein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2a BauGB. Die hier angesiedelten Einzelhandelsbetriebe wiesen zum einen eine zu geringe Gesamtverkaufsfläche auf. Zudem sei das Angebot der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe nicht geeignet, den verschiedenen Bedarfsaspekten der Nahversorgung zu genügen. Es fehle auch ein größerer Frequenzbringer. Der Dienstleistungssektor sei schwach ausgeprägt. Der räumlich begrenzte Bereich erscheine auch nicht geeignet, sich durch eine Ansiedlung weiterer Betriebe innerhalb dieses Bereichs zu einem Nahversorgungszentrum entwickeln zu können. Es fehlten schließlich Anhaltspunkte dafür, dass der Rat eine Ansiedlung von geeigneten Einzelhandelsbetrieben oder Komplementärnutzungen außerhalb der eng gezogenen Grenzen des vermeintlichen Nahversorgungszentrums in Betracht gezogen hätte oder aber beabsichtige, eine solche planerisch zu steuern, wie es im Einzelhandelskonzept für den Fall vorgesehen sei, dass innerhalb des Bereichs kein geeigneter Standort zur Sicherung der Nahversorgung vorhanden sei. Der Senat hat auf den Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor: Die Bauvoranfrage sei bereits mangels Bestimmtheit nicht positiv bescheidungsfähig. Durch die Vermengung der Begriffe: Vollsortimenter, Lebensmitteleinzelhandel sowie Food und Non Food sei unklar, auf welchen Betriebstyp sich die Nutzungsänderung beziehen solle. Dem Vorhaben stünden nunmehr die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 601 entgegen. Das Nahversorgungszentrum I. sei ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2a BauGB. Es würden dort verschiedene Bedürfnisse der Nahversorgung abgedeckt. Der vorhandene O. -Markt sei ein Frequenzbringer. Ein Nahversorgungsbereich müsse nicht zwingend über einen Drogeriemarkt verfügen. Jedenfalls könne das Nahversorgungszentrum I. zu einem zentralen Versorgungsbereich entwickelt werden. In den Bestandsgebäuden innerhalb des Nahversorgungszentrums könnten durch Umbauten neue Einzelhandelsflächen geschaffen werden. Solche Flächen könnten zudem auch außerhalb des zeichnerisch dargestellten Nahversorgungsbereichs im sogenannten Suchraum 1 gesucht werden, wie es das Einzelhandelskonzept der Stadt P. vorsehe. Der im Aufstellungsverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 646 diene dazu, Entwicklungsmöglichkeiten des Nahversorgungszentrums aufzuzeigen und weitergehend zu konkretisieren. In einer Ortsbegehung im März 2011 seien der Bestand und mögliche Potenzialflächen zur Entwicklung der Nahversorgung im Nahversorgungszentrum I. erfasst worden. Auch seien zwischenzeitlich Gespräche mit Eigentümern von Grundstücken im künftigen Plangebiet geführt worden. Unter anderem sei beabsichtigt, Flächen im Bereich der W. Straße zwischen den Hausnummern 92 und 96 als Einzelhandelsstandort zu vermarkten. Es bestehe ein nachhaltiges Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer an der Umnutzung ihrer Grundstücke für den Einzelhandel. Schließlich diene der Bebauungsplan Nr. 601 auch dem Schutz des Nebenzentrums P1. . Im Zuge der Fortschreibung der Begründung des Bebauungsplans Nr. 601 habe sich gezeigt, dass auch Auswirkungen auf das Nebenzentrum P1. zu befürchten seien, wenn sich im Bereich des Plangebietes nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandel ansiedele. Dies ergebe sich aus der Auswirkungsanalyse der GMA von September 2009. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 601 seien widerspruchsfrei und erforderlich. Es seien weitere Bebauungspläne in Kraft getreten beziehungsweise Aufstellungsbeschlüsse gefasst worden, um den Einzelhandel zu steuern. Das Einzelhandelskonzept sehe namentlich die Möglichkeit vor, die Ansiedlung von Betrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in einem Abstand von circa 500 m um einen zentralen Versorgungsbereich auszuschließen. Das Vorhaben füge sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sodass es zu jeder Zeit planungsrechtlich unzulässig gewesen sei. Es lasse die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen. Mit der Zulassung des Vorhabens würde auf dem Grundstück ein umfangreicher Zu- und Abgangsverkehr entstehen, der dort in dieser Form bisher nicht vorhanden gewesen sei. Die G.--------straße dürfte auch nicht geeignet sein, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen mit zahlreichen Abbiegevorgängen zu bewältigen. Mittlerweile sei auch durch die Auswirkungsanalyse gutachterlich belegt, dass das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben würde. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihren Vortrag in dem Normenkontrollverfahren gleichen Rubrums (10 D 32/11 NE), in dem sie den Bebauungsplan Nr. 601 angegriffen hat. Die Einzelhandelsagglomeration im Ortsteil I. sei kein zentraler Versorgungsbereich und diene nur der Versorgung der im Nahbereich liegenden Wohnbebauung. Die Art und Weise, in der die Beklagte diesen vermeintlichen zentralen Versorgungsbereich abgegrenzt habe, führe dazu, dass der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs jegliche Konturen verliere. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zulässig. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden, zumal sich bereits auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein ähnliches Vorhaben befinde. Bedenken bezüglich der Bestimmtheit der Bauvoranfrage bestünden nicht. Es reiche aus, wenn – wie hier – die Betriebsgröße sowie die beabsichtigte Nutzungsform, nämlich die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters angegeben werde. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn weitere Aspekte ausdrücklich zum Gegenstand des Vorbescheidsantrags gemacht würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge (Beiakte Hefte 1 bis 13) und Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids. Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Bauvoranfrage hinreichend bestimmt. Mit seiner Bauvoranfrage muss der Antragsteller ein konkretes Vorhaben bezeichnen und dabei eine dieses Vorhaben betreffende Frage so eindeutig formulieren, dass die Frage von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann. Dementsprechend müssen die einer Bauvoranfrage beigefügten Unterlagen eine abschließende Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf die zur Genehmigung gestellte Vorfrage erlauben. Je nach den Umständen des Einzelfalles sind hierzu unter anderem auch Angaben zu der Lage und der Art des Baukörpers, der Zahl und der Anordnung der Stellplätze sowie der vorgesehenen Nutzungen erforderlich. Lassen sich anhand dieser Vorgaben die Auswirkung des Vorhabens auf die Umgebung nicht sicher feststellen, ist der Antragsteller soll sein Antrag Erfolg haben gegebenenfalls bereits im Vorbescheidsverfahren verpflichtet, insoweit gutachterliche Stellungnahmen vorzulegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. September 2009 – 10 A 3087/07 – und vom 11. Juli 2002 – 10 A 5372/99 –, BRS 65 Nr. 173. Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier ein prüffähiger Bauvorbescheidsantrag vor. Die Bauvoranfrage betrifft nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens einen üblichen Lebensmittelvollsortimenter mit Food- und Non Food-Artikeln. Dies hat die Antragstellerin durch die Formulierung der zur Prüfung gestellten Frage und die Eintragung im beigefügten Lageplan ("z.B. S1. ") unmissverständlich deutlich gemacht. Im gesamten Verfahren bestand auch kein Zweifel, dass sich das Vorhaben auf einen kleinflächigen Einzelhandel bezieht. Hiervon ist auch die von der Beklagten zu dem Vorhaben eingeholte Auswirkungsanalyse ausgegangen. Die Antragstellerin hat dementsprechend in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats ausdrücklich klargestellt, dass der geplante Lebensmittelvollsortimenter nur eine Verkaufsfläche von bis zu 800 qm haben solle. Die Bauvoranfrage ist auch bescheidungsfähig. Die für das Vorhaben vorgesehenen Gebäude, die Grundstückszufahrt, die Anlieferungszone und die Stellplätze sind bereits auf dem Vorhabengrundstück vorhanden beziehungsweise im Wesentlichen durch die Grundstückssituation vorgegeben. Damit lassen sich der Bauvoranfrage die maßgeblichen Eckpunkte für die prognostische Beurteilung der Gebiets- beziehungsweise Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens entnehmen. Diese Beurteilung ist auch ohne die Vorlage einer diesbezüglichen Immissionsprognose durch die Antragstellerin möglich. Schon die bestehende Nutzung des Vorhabengrundstücks erfordert eine größere Zahl von Stellplätzen, die insbesondere an den der Wohnbebauung zugewandten Grenzen angeordnet sind; weitere Stellplätze hätten einen größeren Abstand zur Wohnbebauung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Lebensmitteleinzelhandel der geplanten Art und Größe in der vorhandenen – wie noch auszuführen sein wird - gewerblich geprägten Gemengelage zu unzumutbaren Immissionen für die Umgebungsbebauung führen könnte, sind weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dem Vorhaben stehen keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen (§ 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Bebauungsplan Nr. 601 "G.--------straße /S. -X2. -B. " der Stadt P. (Bebauungsplan) ist wie sich aus dem heutigen Urteil des Senats gleichen Rubrums im Verfahren 10 D 32/11.NE ergibt unwirksam, sodass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Der Senat hat in dem besagten Urteil, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, entschieden, dass die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB getragen sind. Die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind soweit es um das im Vordergrund stehenden Nahversorgungszentrum I. geht nicht erfüllt. Der Bebauungsplan dient weder der Erhaltung noch der Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs. Das in dem vom Rat der Stadt P. beschlossenen Einzelhandelskonzept festgelegte Nahversorgungszentrum I. stellt keinen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2a BauGB dar. Es liegt auch kein nachvollziehbares Konzept der Stadt P. zur Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs in den Grenzen des Nahversorgungszentrums I. oder des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 646 vor. Die Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss im Bebauungsplan Nr. 601 sind auch nicht zum Schutz oder zur Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs P1. städtebaulich gerechtfertigt. Die vorstehend aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 601. Bei der somit gebotenen Beurteilung nach § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben seiner Art nach zulässig. Der Senat geht ebenso wie die Beteiligten davon aus, dass sich die Eigenart der näheren Umgebung aufgrund der dort ausgeübten gewerblichen Nutzungen unter anderem betreibt die Antragstellerin auf dem Antragsgrundstück in den bestehenden Gebäuden derzeit einen Autohandel und auf dem nordöstlich gegenüberliegenden Grundstück ist ein Lebensmitteldiscounter angesiedelt sowie der ebenfalls vorhandenen Wohnbebauung als eine Gemengelage darstellt. Das Vorhaben fügt sich nach dem Bestand auch als Einzelhandelsbetrieb einschließlich des mit ihm zu erwartenden Verkehrsaufkommens ohne Weiteres in den gegebenen Rahmen ein. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1985 – 4 B 102.85 -, BRS 44 Nr. 55, ihre gegenteilige Auffassung damit begründet, dass ein Vorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreite, wenn es im Vergleich zu den vorhandenen Nutzungen ein höheres Verkehrsaufkommen und damit mehr Unruhe verursache als in der Umgebung bislang üblich war, lässt sie außer Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm zu beurteilenden Einzelfall entscheidend darauf abgestellt hat, dass der in Rede stehende Einzelhandelsbetrieb anders als hier in der näheren Umgebung bisher ohne Vorbild war. Es ist entgegen den pauschalen Ausführungen der Beklagten nicht erkennbar, dass das Vorhaben etwa zu Lasten der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabengrundstücks vorhandenen Wohnnutzungen gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstieße und sich deshalb trotz Beachtung des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens nicht einfügt. Dies gilt insbesondere für den von der Beklagten hervorgehobenen Zu- und Abgangsverkehr. Es mag zutreffen, dass ein Lebensmitteleinzelhandel regelmäßig mehr Kraftfahrzeugverkehr hervorruft als ein Kfz-Handel mit angeschlossener Werkstatt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser zusätzliche Verkehr für die Wohnbebauung in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks zu unzumutbaren Belästigungen führen könnte, ergeben sich jedoch daraus mit Blick auf die konkreten tatsächlichen Umstände, die gegebene Vorbelastung sowie die Art und Größe des geplanten Lebensmittelvollsortimenters nicht. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten gerichtlichen Entscheidungen führen nicht weiter, da es für die Beurteilung des Gebots der Rücksichtnahme jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. So betraf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. April 1991 – 11 A 1755/87 -, NVwZ-RR 1992, 118, beispielsweise die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Verbrauchermarktes mit einem prognostizierten Zu- und Abgangsverkehr von circa 1.900 Pkw innerhalb von 16 Stunden pro Tag, der über eine Strecke von 320 m nur durch ein Wohngebiet geführt werden konnte. Eine solche Fallgestaltung ist mit der hier gegebenen Situation, die einschließlich der Verkehrsführung und der Lage der Grundstückszufahrt durch eine wesentlich durch Gewerbe geprägte Gemengelage gekennzeichnet ist, nicht vergleichbar. Unsubstanziiert und durch keine Tatsachen belegt sind die Einwände der Beklagten, dass die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert und Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt seien. Weshalb die G.--------straße konkret ungeeignet sein soll, den Zu- und Abgangsverkehr eines Einzelhandelsvorhabens der beabsichtigten Größenordnung aufzunehmen und ohne Störungen des übrigen Verkehrs auf die W1. Straße abzuleiten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Es sind auch über die bloße Behauptung hinaus keine Anhaltspunkte für derartige Erschließungsprobleme erkennbar, sodass der Senat diesbezüglich keine weiteren Sachverhaltsermittlungen anzustellen braucht. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die umliegende Wohnbebauung insbesondere durch die Lage der Zufahrt zum Vorhabengrundstück und der Stellplätze auf dem Grundstück unzumutbar beeinträchtigt würde. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist insoweit von Bedeutung, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Vgl. zu § 51 Abs. 7 BauO NRW OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2008 – 7 B 2111/07 -, juris. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme gilt im Ergebnis nichts Anderes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, BRS 63 Nr. 160. Der Senat geht daher mit Blick auf die gegebene konkrete Vorbelastung der nächstgelegenen Wohngrundstücke, auf den Gebietscharakter und auf die sich daraus ergebende zulässige Lärmbelastung geht davon aus, dass das seiner Art nach bestimmte Vorhaben nachbarverträglich ist und sich deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Schließlich steht dem Vorhaben auch nicht § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Das von der Beklagten so bezeichnete Nahversorgungszentrum I. stellt keinen eigenen zentralen Versorgungsbereich im Sinne dieser Bestimmung dar. In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB zentrale Versorgungsbereiche auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken können. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck eines solchen Versorgungsbereichs besteht in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Er bietet den Kunden die Möglichkeit, in dichter räumlicher Nähe zu ihrem Wohnort bei einem einheitlichen Einkaufsvorgang verschiedene Bedürfnisse der Nahversorgung in einem räumlich konzentrierten Bereich zu decken. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch immer einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben. Ob dies der Fall ist, hängt auch von Struktur und Größe der Gemeinde ab. § 34 Abs. 3 BauGB setzt zudem eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 , BRS 74 Nr. 97. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das im Einzelhandelsgutachten festgelegte Nahversorgungszentrum I. nicht als zentraler Versorgungsbereich zu qualifizieren. Nach den Feststellungen des Einzelhandelsgutachtens besteht dort eine gewachsene Nahversorgungsstruktur unter Einschluss kleinteiliger Fachgeschäfte und ergänzender Dienstleistungen. Magnetbetrieb sei ein Lebensmitteldiscounter (O. -Markt, früher Q. -Markt) mit 440 qm Verkaufsfläche. Daneben seien sechs Einzelhandelsbetriebe vorhanden: eine Bäckerei, eine Metzgerei, ein Schreibwarenladen, ein Blumenladen, ein Schnäppchenladen und ein Kiosk. Darüber hinaus befänden sich dort eine katholische Kirche mit einem Kindergarten sowie elf Betriebe mit weiteren Komplementärnutzungen: ein Cafe, eine Postagentur, ein Reisebüro, ein Schnellimbiss, eine Spielhalle, eine Gaststätte, ein Sonnenstudio, eine Pizzeria, ein Fotostudio, ein Friseurgeschäft und ein Zahnarzt. Danach fehlt es an einem umfassenden Angebot von Dienstleistungen, das in einem zentralen Versorgungsbereich typischerweise zu erwarten ist. Spielhalle, Sonnenstudio und Schnäppchenladen sind für die Versorgungsfunktion unter städtebaulichen Gesichtspunkten von untergeordneter Bedeutung. Dementsprechend bezeichnet das Einzelhandelsgutachten an anderer Stelle das Vorhandensein einer Spielhalle als Mindernutzung. Gleiches dürfte auch für ein Sonnenstudio gelten. In anderem Zusammenhang hebt das Einzelhandelsgutachten die mangelnde Attraktivität von Niedrigpreisangeboten hervor. Weshalb die Kirche und der Kindergarten , die durch die W1. Straße von den Einzelhandelsnutzungen und Dienstleistungsangeboten deutlich getrennt dem Nahversorgungszentrum zugeordnet worden sind, ist nicht erkennbar. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen verfügt das Nahversorgungszentrum auch nicht über eine ausreichende Größe und ein Spektrum von Waren, um für die Grund- oder Nahversorgung der in der Nähe lebenden Bevölkerung eine zentrale Funktion zu übernehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 620 qm unter den hier gegebenen Umständen Bedeutung über den unmittelbaren Nahbereich hinaus haben könnten. Nach den Angaben im Einzelhandelsgutachten ergibt sich daraus rechnerisch ein Versorgungsgrad von lediglich circa 85 qm Verkaufsfläche je 1000 Einwohner. Dies liegt weit unter dem im Einzelhandelsgutachten ermittelten Durchschnittswerten für die einzelnen Stadträume, wobei der hier betroffene Stadtraum P1. mit 234 qm Verkaufsfläche pro 1000 Einwohner die geringste Verkaufsflächenausstattung im Stadtgebiet aufweist. Die beschriebene Mischung unterschiedlicher Angebote im Bereich eines Straßenzuges der zudem nach den Feststellungen im Einzelhandelsgutachten keinen durchgängigen Geschäftsbesatz aufweist mag vielleicht im ländlichen Raum die Einordnung als zentraler Versorgungsbereich rechtfertigen, sofern es sich dort um die einzige Möglichkeit handelt, verschiedene Bedürfnisse der Grund- oder Nahversorgung bei einem Einkaufsvorgang zu decken. Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass die bestehenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe tatsächlich die wohnortnahe Grund- oder Nahversorgung für einen wesentlichen Teil der in dem in dem Einzelhandelsgutachten genannten Einzugsbereich Stadtraum P1. (nordwestlicher Teil) lebenden circa 7.250 Einwohnern in beachtlicher Weise sicherstellen können. Der angegebene Einzugsbereich wird außerdem dadurch relativert, dass die Einwohner im Stadtraum P1. nach dem vorliegenden Kartenmaterial (vgl. die Übersicht zur Zentrenstruktur, Seite 64 des Einzelhandelsgutachtens) zu einem erheblichen Teil ähnlich weit entfernt von dem Nahversorgungszentrum I. wohnen wie von dem Hauptzentrum T1. beziehungsweise dem Nebenzentrum P1. . Die Festlegung des Nahversorgungszentrums I. ist auch nicht in Übereinstimmung zu bringen mit den im Einzelhandelsgutachten beschriebenen allgemeinen Anforderungen an ein Nahversorgungszentrum. Es entspricht nicht annähernd der dort beschriebenen idealtypischen Ausstattung eines Nahversorgungszentrums. Als eine "wesentliche Grundvoraussetzung" für eine funktionsfähige Nahversorgungslage wird die Existenz eines modernen und zukunftsfähigen Anbieters aus dem Nahrungs- und Genussmittelsektor gefordert. Zur "Sicherung einer adäquaten Nahversorgung" wird dabei beispielsweise für einen Lebensmitteldiscounter eine Verkaufsfläche von 800 qm, für einen Getränkemarkt 300-400 qm und für eine Bäckerei und Metzgerei jeweils 100-150 qm als "idealtypische Branchen- und Verkaufsflächenverteilung" angenommen. Sämtliche genannten Sortimente gehören nach der Abbildung 18 (Seite 123) des Einzelhandelsgutachtens, zu der Mindestausstattung eines Nahversorgungszentrums. Demgegenüber weist das Nahversorgungszentrum I. soweit überhaupt vorhanden nur circa 50 % der für diese Sortimente als idealtypisch angegebenen Verkaufsflächen auf. Wesentliche Dienstleistungsangebote und Sortimente, die das Einzelhandelsgutachten als Mindestausstattung fordert – Drogerie-, Reform- und Apothekenwaren sowie Waren zur Körperpflege, Toto/Lotto-Annahme, Kreditinstitut werden nicht beziehungsweise - was Drogeriewaren und Waren zur Körperpflege angeht - allenfalls untergeordnet im O. -Markt angeboten. Dieser als Magnetbetrieb bezeichnete Markt weist jedoch nach dem Einzelhandelsgutachten eine unzeitgemäße Verkaufsflächengröße und keine optimalen Standortrahmenbedingungen auf, ohne dass das Einzelhandelsgutachten konkrete Möglichkeiten aufzeigt, wie etwa die für den Markt empfohlene Verkaufsflächenerweiterung realisiert werden könnte. Schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf das Nebenzentrum P1. sind nicht zu erwarten. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs so nachhaltig stört, dass es seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 4 C 7.07 , BRS 71 Nr. 89. Das Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. Dabei sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dazu zählen insbesondere der voraussichtliche Kaufkraftabfluss, ein Verkaufsflächenvergleich, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem jeweiligen zentralen Versorgungsbereich, die Bedeutung der "Frequenzbringer" und der "Magnetbetriebe" im Versorgungsbereich etc. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 4 C 2.08 , BRS 74 Nr. 97; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2009 10 A 2350/07 , BRS 74 Nr. 98. Nach diesen Grundsätzen sind bei der gebotenen umfassenden Wertung der städtebaulich relevanten Umstände durch die Verwirklichung des Vorhabens keine beachtlichen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs P1. zu erwarten. Zwar prognostiziert die vorgelegte Auswirkungsanalyse (Seite 30 ff.) für den Fall der Verwirklichung des Vorhabens im Ergebnis schädliche Auswirkungen für das Nebenzentrum P1. . Diese rechtliche Einschätzung, die im Streitfall den Gerichten obliegt, ist mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen jedoch nicht plausibel. Die Gutachter nehmen für die Verwirklichung der hier maßgeblichen "Variante 2: Lebensmittelsupermarkt" an, dass eine Bestandsgefährdung des S1. -Marktes als Frequenzbringer des Nebenzentrums P1. "nicht gänzlich ausgeschlossen werden" könne. Mit der Betriebsaufgabe eines wesentlichen Frequenzbringers sei in Anbetracht der Vorschädigung des Nebenzentrums die Gefahr einer weiteren Erosion und eines damit einhergehenden Funktionsverlustes verbunden. Diese gutachterlichen Aussagen rechtfertigen nicht die Prognose, dass schädliche Auswirkungen für das Nebenzentrum im Sinne des Gesetzes zu erwarten sind. Ist nach den gutachterlichen Feststellungen die Bestandsgefährdung eines Frequenzbringers nur eine entfernt liegende Möglichkeit ("nicht gänzlich ausgeschlossen"), sind damit keine Tatsachen dargelegt, die den Prognoseschluss rechtfertigen könnten, dass schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind. Die Bejahung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals schädlicher Auswirkungen auf den Versorgungsbereich würde zumindest voraussetzen, dass die Betriebsaufgabe eines Frequenzbringers hinreichend wahrscheinlich ist. Davon gehen die Gutachter nicht aus. Es bedarf daher keiner Vertiefung, dass die Auswirkungsanalyse schon von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Nach den Ausführungen der Gutachter ist der S1. -Markt von einer hohen Umverteilungsquote – circa 15-16 % betroffen. Es sei deshalb von einer nicht unerheblichen Schwächung auszugehen. Hierbei legt die Auswirkungsanalyse, die die konkreten Auswirkungen des beabsichtigten Vorhabens zu beurteilen gehabt hätte, fehlerhaft einen worst-case-Ansatz zugrunde (Seite 25). Sie führt aus, dass für Lebensmittelsupermärkte eine durchschnittliche Umsatzleistung von circa 3.623 Euro je qm Verkaufsfläche ermittelt worden sei, legt aber für das geplante Vorhaben eine Umsatzleistung von 4.340 qm Euro je qm Verkaufsfläche zugrunde. Schon deshalb dürfte die angenommene Umverteilungsquote von 15-16 % für den S1. -Markt deutlich zu hoch ausfallen. Mangels weiterer Angaben in der Auswirkungsanalyse kann die ermittelte Umverteilungsquote auch im Übrigen nicht nachvollzogen werden. Sie begegnet auch deshalb Bedenken, weil der S1. -Markt nach ihren Angaben gerade auf die fußläufige Versorgung der umliegenden Wohnbevölkerung sowie auf die mit dem Osterfelder Zentrum verbundenen Mitnahmeeffekte ausgerichtet ist. Für den so beschriebenen Kundenstamm wäre das hier in Rede stehende Vorhaben keine Alternative. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.