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Urteil

14 A 2708/10.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0214.14A2708.10A.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Muslim. Er will nach Verlassen Syriens in die Türkei am 11. Dezember 2009 auf dem Luftwege von Istanbul nach Deutschland gereist sein. Am 14. Dezember 2009 beantragte er die Gewährung von Asyl. Nach Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag durch Bescheid vom 8. April 2010 ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes und forderte den Kläger unter Androhung einer Abschiebung nach Syrien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes i.V.m. der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 gegeben sind, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5, 7 des Aufenthaltsgesetzes gegeben sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Gewährung von Asyl und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten, mit der sie vorträgt: Rückkehrern nach Syrien, die keine risikoerhöhenden Faktoren für sich in Anspruch nehmen könnten, drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder Folter noch menschenrechtswidrige Behandlung. Den syrischen Behörden sei bekannt, dass Asylanträge sehr häufig aus wirtschaftlichen Gründen gestellt würden. Aus dem Umstand, dass das Bundesministerium des Innern durch Schreiben vom 28. April 2011 den Innenverwaltungen der Länder geraten habe, vorläufig bis zur Klärung der Verhältnisse in Syrien tatsächlich keine Abschiebungen vorzunehmen, ergebe sich nicht Gegenteiliges. Damit solle angesichts der bereits damals undurchsichtigen und unsicheren Lage in Syrien nur jegliche Gefährdung für Rückkehrer vorsorglich und rein faktisch ausgeschlossen werden. Eine Gewährung von Abschiebungsschutz komme daher nur nach Lage des Einzelfalls in Betracht. Die pauschale Bejahung von Abschiebungsschutz für sämtliche Rückkehrer erfordere die Feststellung einer Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte wie bei einer Gruppenverfolgung. Eine solche Gefahrendichte könne schon deshalb nicht festgestellt werden, weil derzeit überhaupt keine Erkenntnisse zur Behandlung von Rückkehrern bestünden und auch verlässliche Auskünfte durch andere Stellen derzeit nicht ersichtlich seien. Die Einzelfälle einer Inhaftierung von Rückkehrern vor Ausbruch der Unruhen rechtfertigten eine solche Gefahrenprognose nicht. Im Übrigen müsse auch festgestellt werden, ob die Asylbewerber durch eigenes zumutbares Verhalten wie insbesondere durch eine freiwillige Rückkehr der Gefahr einer abschiebungsrelevanten Behandlung durch syrische Behörden entgehen könnten. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass er allein schon wegen der Asylantragstellung und des längeren Aufenthalts im Bundesgebiet der Gefahr willkürlicher und menschenrechtswidriger Behandlung durch seine Heimatbehörden ausgesetzt sei. Dies ergäben einzelne näher bezeichnete Referenzfälle. Auf Frage des Gerichts hat die Beklagte mitgeteilt, dass seit dem 15. März 2011 noch sechs Personen nach Syrien abgeschoben worden seien, über deren weiteres Schicksal nichts bekannt sei. Die letzte Abschiebung habe am 12. April 2011 stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegt, und die Abschiebungsandrohung aufgehoben. Die Verneinung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG durch den angegriffenen Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Er hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes AsylVfG ) einen Anspruch auf die Feststellung dieses Abschiebungsverbots. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Für den Kläger besteht bei Rückkehr eine solche konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Für den Begriff der Gefahr ist bei dem unverfolgt ausgereisten Kläger der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 1 B 107.05 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 323. Denn der Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte; das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet allerdings das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 9 C 15.95 , BVerwGE 99, 331 (333 ff.), vom 15. April 1997 9 C 38.96 , BVerwGE 104, 265 (269), vom 18. April 1996 9 C 77.95 , Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4, und vom 24. Mai 2000 9 C 34.99 , BVerwGE 111, 223 (230), sowie Beschluss vom 18. Juli 2001 1 B 71.01 , Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nicht aufgrund einer quantitativen, sondern aufgrund einer qualifizierenden Betrachtungsweise. Eine theoretische Möglichkeit, dass sich eine Gefahr realisiert, reicht allerdings nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 9 C 118.90 , BVerwGE 89, 162 (169), m.w.N., und vom 5. Juli 1994 9 C 1.94 , NVwZ 1995, 391 (393); Beschluss vom 31. März 1998 9 B 843.97 , juris. Nach unionsrechtlichem Sprachgebrauch, der sich inhaltlich mit dem vorgenannten Maßstab deckt, ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden (Art. 2 Buchst. e i.V.m. Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004). Allerdings ergibt sich aus den vereinzelten Fällen der Inhaftierung von Rückkehrern vor Ausbruch der gegenwärtigen Unruhen eine solche Gefahr nicht. Zwar war es wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt schon vor Ausbruch der Unruhen ständige Praxis, nach einem längeren Auslandsaufenthalt Zurückkehrende einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte zu unterziehen, das sich über mehrere Stunden hinziehen konnte. Richtig ist auch wie der Bescheid ebenfalls zutreffend ausführt , dass bei einer Verbringung der Person in ein Haft- oder Verhörzentrum der Geheimdienste die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung drohte, wobei diese Verhöre unter Folter auch zur Erpressung von Informationen über syrische Oppositionelle im Ausland und zur Erzwingung von "Geständnissen" der inhaftierten Person dienten. Auch das Auswärtige Amt bestätigte schon für die Zeit vor Ausbruch der Unruhen, dass Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste systematisch Gewalt anwendeten, wobei die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlungen in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste als besonders hoch einzustufen sei. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 16. Es lagen jedoch bis zum Ausbruch der gegenwärtigen Unruhen keine Erkenntnisse vor, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für jedweden rückkehrenden Asylbewerber die Gefahr der Überstellung in ein derartiges geheimdienstliches Haft- oder Verhörzentrum verbunden war. In ständiger Rechtsprechung hat der erkennende Senat entschieden, dass unpolitischen Rückkehrern keine solche Gefahr drohte, weil den syrischen Behörden bekannt war, dass die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrags regelmäßig kein Ausdruck politischer Opposition zum syrischen Regime war, sondern aus wirtschaftlichen Gründen zur Erlangung eines gesicherten Aufenthaltsstatus erfolgten. Zuletzt noch zu Beginn der gewaltsamen Unterdrückungsmaßnahmen Beschluss vom 24. Mai 2011 14 A 1186/11.A , NRWE Rn. 9 f., für die Gefahr politischer Verfolgung. Für die Zeit nach Ausbruch der Unruhen berichtet Amnesty International, dass Folter und andere Misshandlung verbreitet und straflos in Polizeistationen und geheimdienstlichen Haftzentren angewandt würden. Amnesty International: End human rights violations in Syria, Amnesty International Submission to the UN Universal Periodic Review, October 2011, Juli 2011, S. 6. Seit Ausbruch der Unruhen sind Tausende verhaftet worden. Es liegen Erkenntnisse vor, dass Verhaftete gefoltert oder sonst misshandelt wurden, um "Geständnisse" zu erlangen, insbesondere dass man im Sold ausländischer Agenten stehe, oder um Namen von Teilnehmern an Protesten zu gewinnen. Verbreitet wird geohrfeigt, geschlagen und getreten, oft wiederholt und über lange Zeiträume, teils mit Händen und Füßen, teils mit Holzknüppeln, Kabeln oder Gewehrkolben. Angewandt werden auch Elektroschocks, oder es werden Zigaretten auf dem Körper des Verhafteten ausgedrückt. Amesty International, Deadly Detention. Deaths in custody amid polpular protest in Syria, August 2011, S. 9 f., auch zu weiteren Foltermethoden wie Aufhängen an Handgelenken oder Fußknöcheln, zum sogenannten Deutschen Stuhl zur Überdehnung des Rückgrats und Zusammenpressung von Hals und Gliedmaßen und zur Autoreifenmethode. Zur Überzeugung des Senats droht gegenwärtig nicht nur politisch Verdächtigen, sondern auch rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung der vorbeschriebenen Foltermethoden. Dies ergibt sich aus der gegenwärtigen allgemeinkundigen Situation in Syrien. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass das syrische Regime seit Ausbruch der Unruhen im März 2011 mit massiver Waffengewalt gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgeht und dabei inzwischen über siebentausend Tote und mehrere zehntausend Verhaftungen in Kauf genommen hat. Das Regime kämpft um sein politisches und seine Träger auch um ihr physisches Überleben. Die abschiebungsrelevante Besonderheit der gegenwärtigen Unruhen besteht darin, dass sich das Ausland bis auf Russland und China gegen das syrische Regime gestellt hat, die Abdankung des Staatspräsidenten Assad und einen Systemwandel weg von der Einparteienherrschaft der Baath-Partei fordert. Die besondere Gefahr dieser ausländischen Parteinahme in dem innersyrischen Konflikt besteht darin, dass auch die Arabische Liga diese Haltung eingenommen hat. Deutschland teilt diese Haltung, hat wie viele andere Staaten auch seinen Botschafter zurückgerufen, beteiligt sich an ständig verschärften Sanktionen der Europäischen Union und betreibt gegenwärtig die Schaffung einer Kontaktgruppe "der Freunde eines demokratischen Syriens". Auf dieser außenpolitischen Lage klarer Parteinahme im innersyrischen Konflikt beruht die vom syrischen Regime vielfach auch von Präsident Assad geäußerte Auffassung, die Unruhen seien Teil einer internationalen Verschwörung gegen Syrien, Vgl. zuletzt die Reden Präsident Assads am 10. und 11. Januar 2012, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11. Januar 2012, S. 1 f., und vom 12. Januar 2012, S. 6. Bekannt ist weiter, dass Syrien an der hiesigen syrischen Exilopposition ein Interesse hat, da sie sie geheimdienstlich ausspäht. Vgl. Bundesministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2010, S. 357 f.; s, auch die kürzlich erfolgte Ausweisung vierer syrischer Diplomaten wegen der Festnahme zweier syrischer Agenten, die den Auftrag hatten, syrische Oppositionelle in Deutschland zu beobachten, vgl. die Meldung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 10. Februar 2012, S. 2. Das ist nunmehr angesichts des Überlebenskampfs des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Wie oben ausgeführt, gibt es Erkenntnisse, dass zur Zeit Personen unter Anwendung der Folter verhört werden, um Erkenntnisse über die innersyrische Opposition zu gewinnen. Deshalb ist es naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter diesem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilszene verhört werden würden. Je nach den den syrischen Behörden auf Grund geheimdienstlicher Erkenntnisse bereits vorliegenden Informationen über die Exilszene und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Verhörten, relevante Kenntnis erlangt zu haben, wird bei diesen Verhören auch die Folter eingesetzt werden, um ein restloses Auspressen aller vorhandenen Informationen zu erreichen. Das ergibt sich aus der bekannten Rücksichtslosigkeit der syrischen Sicherheitskräfte und der besonderen Situation des Überlebenskampfs des Regimes vor dem Hintergrund der Intervention aus dem Ausland. Denn schon vor dem Ausbruch der Unruhen richtete sich das Ausmaß staatlicher Repression am Umfang der Gefährdung für die Stabilität des Regimes aus. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 7. Angesichts dieser quantitativ nicht genau abschätzbaren, aber bei der hiesigen großen syrischen Exilgemeinde, vgl. Bundesministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2010, S. 358, realen und ernst zu nehmenden Gefahr, selbst ohne Kenntnisse von der hiesigen Exilszene auf die bloße Möglichkeit von Kenntnissen hin einem Verhör unter Folter unterzogen zu werden, ist einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen nicht zuzumuten, jetzt als Asylbewerber nach Syrien zurückzukehren. Der Auffassung der Beklagten, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr eines Verhörs unter Folter könne bei der erforderlichen Anwendung der für eine Gruppenverfolgung anzuwendenden Maßstäbe mangels Referenzfällen nicht festgestellt werden, greift zu kurz. Richtig ist, dass in dem vorliegenden Fall eines nicht vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbers ohne in seiner Person begründete gefahrerhöhende Merkmale auch für die Feststellung eines Abschiebungsschutzanspruchs nach § 60 Abs. 2 AufenthG die Anlegung der Maßstäbe der Verfolgungsdichte bei einer asylrechtlichen Gruppenverfolgung angezeigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 10 C 43.07 , http://www.bundesverwaltungsgericht.de, Rn. 35, für Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts). Das heißt für die Gefahr der Folter, dass die hier in Rede stehende Personengruppe der aus Deutschland zurückkehrenden Asylbewerber von einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen der genannten Art betroffen sein muss, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Eingriffshandlungen müssen vielmehr auf alle Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. zur Verfolgungsdichte bei Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 1 C 15.05 , http://www.bundesverwaltungsgericht.de; Rn. 20. Genau dies bejaht der Senat. Dem Verhör unterliegt jeder rückkehrende Asylbewerber, ebenso dem Verdacht, Kenntnis über die syrische Exilszene zu haben. Diesem Verdacht wird nunmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit bei jedwedem Anhalt, der sich aus den bereits vorliegenden Erkenntnissen über die Exilszene und den Aussagen des Verhafteten ergibt, bis zur vollständigen Abschöpfung des Verhafteten unter der Folter nachgegangen werden. Daher befindet sich zur Zeit jeder rückkehrende Asylbewerber in der aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit. Die Beklagte verkennt, dass es hier nicht um die Frage der Kriterien bei der Gefahrendichte, sondern um die Würdigung der Tatsachen unter Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten geht. Wenn Asylbewerber abgeschoben würden, wäre in der Tat die Häufigkeit des Verhörs unter Folter nach diesen Kriterien festzustellen. Die Beklagte selbst hat jedoch in Reaktion auf die offen zutage liegende Gefahrerhöhung die Möglichkeit der Feststellung solcher Referenzfälle verhindert, indem sie mit Schreiben des Bundesministerium des Innern vom 28. April 2011 an die Länderinnenverwaltungen geraten hat, von Abschiebungen nach Syrien vorläufig abzusehen, einem Rat, dem die Bundesländer auch gefolgt sind. Weitere Erkenntnismöglichkeiten zur Behandlung von Rückkehrern durch Auskünfte anderer Stellen sieht die Beklagte nicht, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 einräumt. Ebenso bestätigt das Auswärtige Amt, dass wegen fehlender Rückführungen keine aktuellen Erfahrungswerte bezüglich eines etwaigen Verhaltens der syrischen Sicherheitsbehörden gegenüber zurückgeführten abgelehnten Asylbewerbern vorliegen. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg vom 2. November 2011, GZ 508-516.80/47062, S. 2. Auch der Senat sieht keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten. Die genannte Gefahrendichte ist also nicht etwa mangels hinreichender Referenzfälle zu verneinen, vielmehr kann sie nur nicht durch Referenzfälle nachgewiesen werden, weil die deutschen Behörden aus gutem Grund Abschiebungen zur Zeit nicht wagen. Der Senat hat daher auf der Basis der vorgenannten Erkenntnisse und allgemeinkundigen Tatsachen zu würdigen, ob die genannte Gefahrendichte besteht. Schließlich kann die beachtliche Wahrscheinlichkeit für rückkehrende Asylbewerber, einem Verhör unter Folter unterzogen zu werden, nicht deshalb verneint werden, weil sie durch freiwillige Rückkehr statt einer Abschiebung diese Gefahr abwenden könnten, wie die Beklagte in den Raum stellt. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 1 B 107/05 , http://www.bundesverwaltungsgericht.de, Rn. 4. Es ist nicht erkennbar, warum die Gefahr eines Verhörs unter Folter bei zwangsweiser Rückführung eine höhere sein soll als bei freiwilliger Rückkehr; das Informationsinteresse der syrischen Behörden bleibt gleich. Sollte die Beklagte meinen, der Kläger solle das Land, aus dem er zurückkehrt, oder den Grund des Aufenthalts dort verschleiern, kann ihm dies angesichts der sicher drohenden Folter bei Aufdeckung von Lügen nicht zugemutet werden. Auch eine Einreise ohne Passieren eines Grenzkontrollpunktes kann ihm nicht zugemutet werden. Angesichts der zur Zeit herrschenden bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse setzt sich ein über die Grenze nach Syrien Einsickernder zwangsläufig dem Verdacht aus, zu den Aufständischen zu gehören. Ist dem Kläger somit Abschiebungsschutz zu gewähren, ist die Abschiebungsandrohung unter Nr. 4 des angefochtenen Bescheides rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass sie das Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.