Beschluss
12 A 1088/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0203.12A1088.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzliche Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1Nr. 1 BAföG einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der Fachoberschule für das T. - und H. des Berufskollegs der B. für T. - und H. in C. mit dem Ausbildungsziel Fachoberschulreife hat. Insbesondere die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, von der Wohnung der Eltern der Klägerin sei eine zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar, weil der Wechsel an eine gleichartige Ausbildungsstätte in S. während des letzten Ausbildungsjahres eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung darstelle und daher für die Klägerin nicht zumutbar sei, ist nicht zu beanstanden. Die Ausbildung der Klägerin war nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in dem hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum von August 2010 bis Juli 2011 förderungsfähig. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung unter anderem geleistet für den Besuch von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestimmt, dass für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten unter anderem nur geleistet wird, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine solche wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung sei zu erwarten gewesen, weil es sich um das letzte Ausbildungsjahr der Klägerin handelte, steht in Einklang mit den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur Auslegung des Begriffs der zumutbaren entsprechenden Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Danach werden, wie bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte nach Ausbildungsziel Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang entsprechende Ausbildungsstätte ist, vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121, juris , und vom 20. September 1996 - 5 B 17795 -, juris, zu OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 1995 - 16 A 257/95 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011- 12 A 1955/11 -; die Rechtsprechung zusammenfassend: VG Dresden, Beschluss vom 16. August 2011 - 5 L 409/11 -, juris, auch bei der Beurteilung der Frage, ob es dem Auszubildenden zumutbar ist, auf eine wohnortnahe entsprechende Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, nur solche Gründe berücksichtigt, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen. Vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 -, BVerwGE 57, 198, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 12 ZB 06.2318 -, juris. Ein solcher wesensmäßig mit der Ausbildung in Zusammenhang stehender Grund für die Unzumutbarkeit, auf den Besuch einer wohnortnahen entsprechenden Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, liegt dann vor, wenn dieser Verweis zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Da ein Schulwechsel während einer laufenden Ausbildung stets mit gewissen Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden ist, kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung nur dann angenommen werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels infolge des Wechsels gefährdet erscheint. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung bezogen auf ihren Abschluss schon weit fortgeschritten ist. Die vom Beklagten in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte, aber für das Gericht nicht bindende Regelung des Satzes 2 der Teilziffer 2.1a.15 BAföGVwV, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung vorliegt, wenn der Auszubildende während des letzten Schuljahres wegen einer Veränderung in seinen Lebensverhältnissen auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsse, kann daher als Niederschlag einer allgemeinen Erfahrung gelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 -, BVerwGE 57, 198, juris. Die Unzumutbarkeit eines Wechsels der Ausbildungsstätte während des letztens Schuljahrs hat ihren maßgeblichen Grund daher nicht - wie vom Beklagten wohl angenommen - in der von der Verwaltungsvorschrift beispielhaft genannten Veränderung der Lebensumstände des Auszubildenden oder seiner Eltern, an der es hier fehlt, sondern - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - in dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Schulwechsel und dem Ausbildungsabschluss, der nach der Lebenserfahrung den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährdet. Dass die Klägerin sich in dem hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum in dem letzten Jahr ihrer Ausbildung befunden hat, stellt auch der Beklagte nicht in Frage. Es ist auch im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich, dass im Falle der Klägerin anders als in dem - bei einer Veränderung der Lebensumstände von der Verwaltungsvorschrift ohne weiteres bejahten - Regelfall trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs eine Gefährdung des Ausbildungsziels ausnahmsweise nicht zu erwarten war. Eine Gefährdung des Ausbildungsziels kann vorliegend insbesondere nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin gehalten war, sich mental und fachlich auf einen vorhersehbaren Schulwechsel vorzubereiten. Die Klägerin konnte nämlich nicht vorhersehen, dass sie die Schule wegen des Wegfalls der Förderungsfähigkeit der Ausbildung würde wechseln müssen. Sie hatte keinen Anlass, anzunehmen, dass die Förderungsfähigkeit des Besuchs der Fachoberschule im 12. Schuljahr im Gegensatz zum 11. Schuljahr nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass ihre Ausbildung auch weiter förderungsfähig ist, weil sie bereits im vorhergehenden Schuljahr gefördert wurde. Der Klägerin musste sich weder aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls noch aufgrund der gesetzlichen Regelungen aufdrängen, dass für das zweite Schuljahr ihrer Ausbildung etwas anderes gelten würde. Es war für die Klägerin nicht zu erkennen, dass im ersten Schuljahr - wie der Beklagte vorträgt - nur die Teilnahme an dem im Rahmen der Ausbildung absolvierten Praktikum gefördert wurde, der eigentliche Besuch der Fachoberschule jedoch nicht. Die Klägerin hatte am 6. Mai 2009 ausdrücklich die Förderung des Besuchs des Berufskollegs und ausweislich der Schulbescheinigung vom 17. August 2009 insoweit den im 11. Schuljahr aus dem Praktikum und dem Teilzeitunterricht bestehenden Besuch der Fachoberschule für das T. - und H. beantragt. Weder dem folgenden Verfahren noch dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 29. September 2009 ließ sich die von diesem Antragsgegenstand abweichende Zielrichtung der Förderung entnehmen, zumal der Berechnung ausdrücklich der monatliche Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für den Besuch unter anderem von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, zugrundegelegt wurde. § 2 Abs. 4 BAföG blieb auch hier unerwähnt. Der Beklagte geht auch fehl in der Annahme, dass § 2 Abs. 4 BAföG eine vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG unabhängige Förderung ermögliche. Nach § 2 Abs. 4 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in dem Absätzen1 und 2 bezeichneten oder in Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt wird. Wird das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit eines Praktikums ist der Zusammenhang und damit die inhaltliche Zugehörigkeit zu einer selbst förderungsfähigen Ausbildung. Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 2, Rn. 23 und 25. Eine Ausbildung nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist indes nur förderungsfähig, wenn die Vorgaben des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt sind. Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BAföG hat daher entgegen der Ansicht des Beklagten in den Fällen keinen eigenständigen Gehalt, in denen das Praktikum nicht vor, sondern zeitgleich mit der Ausbildung absolviert wird, weil bereits die Förderungsfähigkeit der Ausbildung voraussetzt, dass der Auszubildende (bei Aufnahme der Ausbildung) nicht bei seinen Eltern wohnt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass schon die Förderung des ersten Schuljahres nur bei Vorliegen der Vorgaben des § 2 Abs. 1a BAföG hätte erfolgen dürfen, trifft nach alledem entgegen der Einschätzung des Beklagten auch dann zu, wenn die damalige Förderung tatsächlich auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 BAföG erfolgt sein sollte. Dass die Förderung des ersten Schuljahres rechtswidrig war, musste sich der Klägerin schon deshalb nicht aufdrängen, weil selbst der Beklagte noch im Zulassungsverfahren von deren Rechtmäßigkeit ausgeht. Das Abstellen auf Vertrauensschutzgesichtspunkte widerspricht auch nicht dem ausbildungsförderungsrechtlichen Grundsatz, dass Ausbildungsförderung jeweils nur für einen Bewilligungszeitraum geleistet wird und für jeden folgenden Bewilligungszeitraum neu über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entschieden werden muss. Vorliegend wird nämlich diesen Grundsätzen ohne weiteres Rechnung getragen. Anders als der Beklagte meint, entfaltet die frühere rechtswidrige Bewilligung keine Bindungswirkung. Sie ist lediglich einer der Umstände, der in die wertende Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Prüfung eingestellt wird, ob es einem Auszubildenden - anders als im Regelfall - ausnahmsweise doch zumutbar ist, die Ausbildungsstätte im letzten Jahr der Ausbildung zu wechseln. Die Sache hat auch nicht die noch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von dem Beklagten zunächst aufgeworfene Frage, ob ein Auszubildender sich insbesondere dann, wenn die Bewilligung sich im vorhergehenden Zeitraum nach anderen gesetzlichen Vorgaben gerichtet hat, bei mehreren Bewilligungszeiträumen auf Vertrauensschutz berufen kann, stellt sich hier nicht entscheidungserheblich. Die Bewilligung der Ausbildungsförderung im ersten Bewilligungszeitraum unterlag - wie oben ausgeführt - auch gemäß § 2 Abs. 4 BAföG dem Maßstab des § 2 Abs. 1a BAföG. Die weiteren Fragen, wie das Tatbestandmerkmal der Zumutbarkeit in Ziffer 2.1a.15 BAföGVwV auszulegen ist und ob diese Norm überhaupt auf Fälle anwendbar ist, bei denen sich der Schulbesuch nicht nur auf Vollzeitunterricht bezieht und der Beurteilungsmaßstab gemäß § 2 Abs. 4 BAföG zunächst ein anderer ist, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Bestimmungen der Ziff. 2. 1a.15 BAFöGVwV sind für das Verwaltungsgericht nicht bindend. Die abstrakten Maßstäbe für die Auslegung des Tatbestandmerkmals der "entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte" sind - wie oben dargelegt - in der Rechtsprechung geklärt. Die auch diesen Fragen zugrundeliegende Prämisse, § 2 Abs. 4 BAföG eröffne einen andern Beurteilungsmaßstab als § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG, trifft wie dargelegt nicht zu. Die Frage schließlich, ob Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit überhaupt zu prüfen sind oder ob das Tatbestandsmerkmal dadurch nicht erheblich "ausgedehnt" wird, lässt sich nur auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und entzieht sich einer allgemeingültigen Antwort. Lediglich zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf Vertrauensschutzgesichtspunkte mit Blick auf die weite Rechtsprechung, dass ein Schulwechsel im letzten Schuljahr in der Regel für den Auszubildenden grundsätzlich unzumutbar ist, das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit nicht erweitert, sondern im Gegenteil - sachgerecht - zulasten des Auszubildenden einschränkt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).