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Beschluss

3 A 555/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0130.3A555.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen etwa dann, wenn nach summarischer Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg - vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 124 Rdnr. 75 m.w.N. - oder wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 - und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 , DVBl. 2004, 838. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern. Das erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2010 - 3 A 123/10 -, vom 21. September 2010 - 3 A 602/09 -, vom 24. August 2010 - 3 A 469/10 - und vom 13. Juli 2010 - 3 A 3250/08 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 124 a Rdnr. 206. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der am 2. Dezember 1949 geborene Kläger stand als Leitender Ministerialrat (Bes.Gr. B 4) im Dienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 wurde der Kläger auf eigenen Antrag nach Maßgabe des § 12 Satz 1 PEMG NRW vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Durch Bescheid vom 7. Dezember 2007 regelte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers. Gegenstand des diesen Bescheid betreffenden Widerspruchsverfahrens war u.a. der vom LBV bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge vorgenommene Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 v.H. Das Verwaltungsgericht hat die auf Festsetzung der Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags gerichtete Verpflichtungsklage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der von den Versorgungsbezügen des Klägers vorgenommene Versorgungsabschlag finde seine Rechtsgrundlage in § 12 Satz 2 PEMG NRW i.V.m. § 14 Abs. 3 BeamtVG. Die Regelung des § 12 Satz 2 PEMG NRW, wonach sich im Falle der vorgezogenen Zurruhesetzung nach Satz 1 das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG vermindere, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280, führte es aus, dass der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG weder den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) widerspreche noch gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die Regelung des § 12 Satz 2 PEMG NRW sei formell verfassungsgemäß. Insbesondere sei diese Bestimmung mit Art. 125a Abs. 1 GG vereinbar. Es handele sich bei dem Verweis in § 12 Satz 2 PEMG NRW auf § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht um eine punktuelle Änderung dieser Regelung, sondern um eine zulässige partielle Ersetzung des fortbestehenden Bundesrechts durch eine grundlegende landesrechtliche Neuregelung eines abgrenzbaren Teilbereichs. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe mit § 12 PEMG NRW eine in sich geschlossene Regelung des materiellen und versorgungsbezogenen Dienstrechts in Bezug auf Maßnahmen des Personaleinsatzmanagements nach dem PEMG NRW geschaffen, die in dieser Form weder im materiellen Dienstrecht noch im bestehenden Versorgungsrecht eine Entsprechung habe. § 12 Satz 2 PEMG NRW und der dadurch geregelte Versorgungsabschlag stehe auch in materiell rechtlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz - namentlich mit Art. 33 Abs. 5 GG - im Einklang. Zwar sei es zutreffend, dass die Motivation des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers bei der Schaffung des PEMG NRW und insbesondere des vorgezogenen Ruhestandes allein dahin ging, beschleunigt Stellen abzubauen und dadurch Personalkosten zu reduzieren. Am Ende habe es jedoch allein in der Entscheidung der Beamten gelegen, ob sie einen Antrag nach § 12 PEMG NRW stellen und somit die Grundlage für eine Entscheidung des Dienstherrn darüber überhaupt erst schaffen wollten. Der von den Beamten hinzunehmende Nachteil eines Abschlags von maximal 10,8 v.H. - wie hier - erscheine dabei der Höhe nach nicht unangemessen. Das vom Kläger ins Feld geführte Fehlen finanzieller Mehrbelastungen des Landeshaushalts durch eine solche PEM-Maßnahme könne nicht dazu führen, dass es dem Gesetzgeber verwehrt sei, einen Versorgungsabschlag anzuordnen, wenn dieser aus den vom Bundesverfassungsgericht benannten, im System der Beamtenversorgung liegenden Sachgründen gerechtfertigt sei. An der Ergebnisrichtigkeit dieser Argumentation weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel. Der Einwand des Klägers, die Regelung des § 12 Satz 2 PEMG NRW verstoße gegen Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG und sei mithin formell verfassungswidrig, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls vom Ergebnis her zutreffend davon ausgegangen, dass § 12 Satz 2 PEMG NRW formell verfassungsgemäß ist. Im Zuge der sog. Föderalismusreform (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034), die am 1. September 2006 in Kraft getreten ist, ist unter anderem die Regelung der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten Ländersache geworden. Nach der neu geschaffenen Zuständigkeitsregelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nunmehr auf Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Regelungen zur Laufbahn, Besoldung und Versorgung. Für die vorbezeichneten drei Rechtsbereiche ist nunmehr die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben. Auf der Grundlage des Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG gelten die bis dahin vom Bundesgesetzgeber verabschiedeten Regelungen zum Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht - wie hier das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) - als Bundesrecht fort; dieses kann aber gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Die Fortgeltungsklausel in Satz 1 verlängert nicht die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers, sondern soll lediglich eine Regelungslücke bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Landesrechts vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131,20, Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 125a Rdnr. 7 u. 8. Ob es zu einer Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht kommt, steht im Ermessen des jeweiligen Landes, da dieses ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Norm ("kann") grundsätzlich nicht verpflichtet ist, von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch zu machen. Die Regelung in Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG geht im Grundsatz auf einen Vorschlag der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat (vgl. BT-Drucks. 12/6000, S. 18, 36; BT-Drucks. 16/813, S. 7 ff.; BR-Drucks. 360/92) zurück, der allerdings noch eine Formulierung enthielt, der zufolge die Länder das betroffene Bundesrecht "aufheben oder ändern können" sollten. Erst im Gesetzgebungsverfahren kam es aufgrund einer Intervention der Bundesregierung im Rahmen der Beratungen des Rechtsauschusses (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/8165, S. 12) zu einer Änderung der Formulierung dahingehend, dass das Bundesrecht durch Landesrecht "...ersetzt.." werden kann. Diese im Laufe der Gesetzgebungsgeschichte erfolgten Veränderungen im Wortlaut der Regelung zeigen, dass das Wort "ersetzt" mit Bedacht gewählt worden ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10, zumal die andernfalls entstehende Mischlage von Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand im bestehenden System der Gesetzgebung einen "Fremdkörper" dargestellt und zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hätte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass mit "ersetzen" nicht "ändern" gemeint ist. Eine Ersetzung i.S.d. Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG liegt vor, wenn das Land rechtliche Bestimmungen anordnet, durch die es die betreffende Materie in eigener Verantwortung regelt. "Ersetzen" bedeutet nicht, dass ein Land ein bundesrechtliches Regelungswerk vollumfänglich durch landesrechtliche Bestimmungen ersetzen muss; daher reicht auch eine partielle Ersetzung des fortgeltenden Bundesrechts aus, wenn es sich um einen abgrenzbaren Teilbereich einer Materie handelt und die verbleibende bundesrechtliche Regelung sinnvoll bleibt. Vgl. Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 125a Rdnr. 30; Degenhart, in Sachs, GG, 6. Aufl., 2011, Art. 125a Rdnr. 6; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl., 2011, Art. 125a Rdnr. 6 u. 7; Dreier, GG, Bd. III, 2. Aufl., 2008, Art. 125a Rdnr. 9 u. 10. Hiervon ausgehend hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber durch durch § 12 PEMG NRW das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes weder ersetzt noch teilweise ersetzt (wie das Verwaltungsgericht angenommen hat) oder sonstwie geändert (wie der Kläger annimmt). Das Beamtenversorgungsgesetz gilt über Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in Nordrhein-Westfalen fort. § 12 PEMG NRW stellt keine Umgestaltung des Versorgungsrechts dar. In § 12 Satz 1 PEMG NRW ist in statusrechtlicher Hinsicht ein weiterer Fall geregelt worden, in dem ein Landesbeamter in den vorgezogenen Ruhestand versetzt werden kann. Eine Versetzung zum Landes-amt für Personaleinsatzmanagement war danach mit dem Ziel des Eintritts in den vorgezogenen Ruhestand möglich, wenn dadurch in dem Ressort, in dem der Beamte bislang beschäftigt war, ein Stellenabbau realisiert werden konnte. Im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers hatte der Landesgesetzgeber über die in §§ 45 und 47 LBG NRW a.F. geregelten Möglichkeiten einer vorzeitigen Zurruhesetzung hinaus aus Anlass der im PEMG NRW vorgesehenen Personalmaßnahmen zum beschleunigten Stellenabbau einen weiteren Tatbestand geschaffen, der auf Antrag einen Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand ermöglicht. Soweit § 12 Satz 2 PEMG NRW für den Anwendungsfall in Satz 1 bestimmt, dass sich das Ruhegehalt dieser Beamten um einen Versorgungsabschlag in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG vermindert, wird hierdurch die Regelung über den Versorgungsabschlag im Beamtenversorgungsgesetz weder ersetzt, partiell ersetzt oder sonstwie geändert. Die Regelung des § 12 Satz 2 PEMG NRW enthält lediglich einen Rechts folgen verweis auf § 14 Abs. 3 BeamtVG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 - 3 A 2533/09 -, Nach Maßgabe der in Bezug genommenen Bestimmungen des § 14 Abs. 3 BeamtVG - in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (BeamtVG a.F.), vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG - vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte "1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, 3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen." Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat durch § 12 Satz 2 PEMG NRW die Regelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG weder im Sinne einer Rechts grund verweisung für "unmittelbar" anwendbar erklärt noch dessen Tatbestandsvoraussetzungen in irgendeiner Form neu oder in anderer Form geregelt. Er hat durch die gesetzestechnische Anordnung einer "entsprechenden" Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG die Tatbestandsvoraussetzungen in der bundesrechtlichen Regelung über den Versorgungsabschlag unangetastet gelassen und damit auch keine eigene versorgungsrechtliche Regelung getroffen. Mit dem Rechts folgen verweis auf § 14 Abs. 3 BeamtVG bedient sich das Personaleinsatzmanagementgesetz NRW - als landesgesetzliche Regelung - in seinem originär statusrechtlichen Regelungsbereich lediglich einer Rechtsfolge aus dem nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fortgeltenden Beamtenversorgungsrecht des Bundes, ohne aber das Versorgungsrecht selbst in irgendeiner Form zu ersetzen, umzugestalten oder sonstwie zu modifizieren. Eine Änderung der Regelungen über den Versorgungsabschlag - so wie es der Kläger annimmt - hätte nur dann bestanden, wenn der Landesgesetzgeber die Tatbestandsvoraussetzungen in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BeamtVG ausdrücklich (wenigstens teilweise) verändert, gestrichen oder durch die Hinzufügung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen erweitert hätte. Indem der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber in § 12 Satz 2 PEMG NRW eine "entsprechende" Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG - im Hinblick auf die Rechtsfolge dieser Norm - angeordnet hat, hat er gerade deutlich gemacht, dass der tatbestandliche Anwendungsbereich der bundesrechtlichen Regelung über den Versorgungsabschlag von den Regelungen über das Personaleinsatzmanagement unberührt bleiben soll. Auch die materiellrechtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Kläger gegenüber der Verweisung in § 12 Satz 2 PEMG NRW auf § 14 Abs. 3 BeamtVG a.F. geltend macht, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 BeamtVG a.F. umfassend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a. a. O.) Bezug genommen hat, tritt der Kläger dem nicht entgegen. Der Einwand des Klägers, es sei im Rahmen der vorgezogenen Zurruhesetzung nach Maßgabe des § 12 PEMG NRW nicht gerechtfertigt, den Beamten quasi als "Bestrafung" mit einem Versorgungsabschlag zu belasten, weil die Zurruhesetzung allein dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzuordnen sei, der damit im Hinblick auf die Einsparung von Personalkosten allein finanzielle Erwägungen verfolge, greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 -, ZBR 2004, 253, ausgeführt: "...Zwar wirkt sich der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG auf die Gesamtheit der Versorgungsbezüge aus, die der Beamte nach Eintritt in den Ruhestand und seine Hinterbliebenen nach dessen Tod erhalten. Der Versorgungsabschlag ist indessen keine Sanktion für ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten und hat nicht den Charakter einer Straf- oder Disziplinarmaßnahme..." Der Versorgungsabschlag hat mithin keinerlei Sanktionscharakter. Der Gesetzgeber ist im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Andernfalls würde durch eine Zurruhesetzung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis unangemessen zum Nachteil des Dienstherrn verschoben. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 - 2 BvR 616/09 -, NVwZ 2010, 1355, und vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, ZBR 2008, 91. Der Kläger geht auch zu Unrecht davon aus, dass der Abzug eines Versorgungsabschlags in den von § 12 Satz 2 PEMG NRW erfassten Fällen verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, weil das vorzeitige Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nicht der Sphäre des Beamten, sondern allein derjenigen des Dienstherrn zuzurechnen sei, der mit der Ermöglichung eines Eintritts in den vorgezogenen Ruhestand über die im LBG geregelten Fälle hinaus Personalkosten einsparen und den Haushalt konsolidieren wolle. Der Kläger verkennt insoweit, dass er nach Maßgabe des § 12 Satz 1 PEMG NRW "freiwillig" - und zwar bereits im Alter von 58 Jahren und damit deutlich vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze - von der ihm durch den Landesgesetzgeber eingeräumten Möglichkeit einer vorzeitigen Zurruhesetzung Gebrauch gemacht hat, so dass die Zurruhesetzung hier gerade nicht allein dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzuordnen ist. Dass die vorzeitige Zurruhesetzung im Hinblick auf das Ziel einer Haushaltskonsolidierung durch Einsparung von Personalkosten "auch" im Interesse des Dienstherrn liegt, der seinen Beamten insoweit entsprechende Anreize für eine Frühpensionierung geboten hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a. a. O., ausgeführt: "Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256 <332>). Nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht, betrifft lediglich die - einfachgesetzliche - rechnerische Ausgestaltung des Versorgungsrechts. Durch sie wird der Gesetzgeber nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung (vgl. BVerwG, ZBR 2006, 166 <167>) - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist." Aus diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich gerade nicht, dass in Fällen, in denen die "freiwillige" vorzeitige Zurruhesetzung eines Beamten auch im Interesse seines Dienstherrn ermöglicht wird, ein Versorgungsabschlag verfassungswidrig wäre. Wie der Kläger letztlich zu Recht ausführt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, war die Einführung des § 12 Satz 1 PEMG NRW zwar personalwirtschaftlich motiviert und sollte durch einen beschleunigten Stellenabbau der Reduzierung der Personalkosten dienen. Entsprechend wurde mehrfach verdeutlicht, dass die Vorruhestandregelungen im öffentlichen (Haushalts-) Interesse erfolgten und kein Instrument der persönlichen Lebensplanung der Beamten seien. Vgl. erste Lesung des Entwurfs des PEMG NRW im Landtag NRW am 29. März 2007 (LTDrucks. 14/3975), Plenarprotokoll 14/58, S. 6487. Gleichwohl lag das vorzeitige Ausscheiden nach den gesetzlichen Regelungen "allein" in der Entscheidung der betroffenen Beamten, denen es freigestellt war, ob sie - wie der Kläger - einen Antrag nach § 12 Satz 1 PEMG NRW stellen und damit dem Dienstherrn eine Entscheidung darüber, ob in ihrem Fall eine vorzeitige Zurruhesetzung in Betracht komme, überhaupt erst ermöglichen wollten. Bei der Entscheidung, einen Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand anlässlich der PEM-Maßnahmen zu beantragen, konnte der - dienstfähige - Beamte im Hinblick auf seine individuelle Lebenssituation abwägen, ob aus seiner Sicht die mit einem früheren Eintritt in den Ruhestand verbundenen Vorteile den - ausdrücklich angekündigten - Nachteil einer Kürzung der Versorgung um den Versorgungsabschlag aufwiegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 - 3 A 2533/09 -. Die Situation der Beamten, die ausnahmsweise unabhängig von den im LBG a.F. vorgesehenen Tatbeständen einer vorzeitigen Zurruhesetzung auf der Grundlage von § 12 Satz 1 PEMG NRW vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden konnten, ist damit durchaus mit der Situation derjenigen dienstfähigen Beamten vergleichbar, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BeamtVG a.F. einen Versorgungsabschlag in Kauf nehmen müssen. Im Übrigen erscheint der von den betroffenen Beamten hinzunehmende Nachteil eines Abschlags von - wie hier - maximal 10,8 vom Hundert der Höhe nach nicht unangemessen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum der vorgezogenen Pensionierung nach § 12 PEMG NRW möglicherweise den Zeitraum von drei Jahren, dem der Abschlag von maximal 10,8 vom Hundert nach § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. in der Fassung vom 31. August 2006 rechnerisch entspricht, erheblich überschreiten kann, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Der Kläger hat sich bereits nach Vollendung seines 58. Lebensjahres in den Ruhestand versetzen lassen. Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - (BVerfGE 121, 241) verweist, in dem festgestellt wurde, dass die Berechnung des Ruhegehaltssatzes von Teilzeitbeamten nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 u. 3 BeamtVG a.F. (sog. Versorgungsabschlag) gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt, fehlt es an der erforderlichen Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), inwieweit dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall Bedeutung zukommen soll und sich hieraus ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sollen, zumal der Kläger nicht teilzeitbeschäftigt war. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, dass die Belastung des öffentlichen Haushalts durch einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand, der grundsätzlich Einschnitte in die Beamtenversorgung rechtfertigen könne, im vorliegenden Fall einen Versorgungsabschlag nicht begründen könne, weil die Landesregierung davon ausgegangen sei, dass der mit dem beschleunigten Stellenabbau verbundene Einspareffekt die Ausgaben für die Anreize übersteigen werde. Diese Argumentation, mit der der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Minderung des Ruhegehalts gemäß § 12 Satz 2 PEMG NRW i. V. m. § 14 Abs. 3 BeamtVG a.F. zu begründen sucht, weil die zur Rechtfertigung des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG herangezogene Mehrbelastung im Rahmen der PEM-Maßnahmen bereits durch den Abbau überzähliger Stellen ausgeglichen werde, begründet keine durchgreifenden Bedenken an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn das Missverhältnis zwischen einer durch den vorgezogenen Ruhestand verringerten tatsächlichen Dienstzeit einerseits und der außerdem durch den Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung längeren Laufzeit der Versorgungsleistungen andererseits, das die Kürzung der Versorgungsbezüge um einen Abschlag rechtfertigt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 2 BvR 616/09 -, a. a. O., besteht nämlich durchaus auch im vorliegenden Fall. Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des § 12 Satz 2 PEMG NRW begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. § 108 Abs. 1 BeamtVG bestimmt, dass für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung gilt, soweit es nicht durch das Landesrecht ersetzt wurde. In Nordrhein-Westfalen ist das Beamtenversorgungsgesetz - wie bereits oben dargestellt - nicht durch Landesrecht ersetzt worden. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vom beklagten Land gegenüber dem Kläger in Abzug gebrachten Versorgungsabschlags auf § 12 Satz 2 PEMG NRW i.V.m. § 14 Abs. 3 BeamtVG a.F. - in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung - abgestellt. Der beschließende Senat hat bereits oben darauf hingewiesen, dass es sich im Rahmen des § 12 Satz 2 PEMG NRW um eine Rechtsfolgenverweisung und eben nicht um eine Rechtsgrundverweisung handelt, so dass es - entgegen der Ansicht des Klägers – gerade nicht darauf ankommt, ob und wenn ja, welchem der Fälle in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BeamtVG a.F. der vorliegende Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 12 Satz 1 PEMG NRW zuzuordnen ist oder zugeordnet werden kann. Die an den Verweis in § 12 Satz 2 PEMG NRW geknüpfte Rechtsfolge ist auch hinreichend bestimmt, denn nach allen Ziffern des § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. - in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31. August 2006 - betrug zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des zu diesem Zeitpunkt 58-jährigen Klägers der Höchstsatz des Versorgungsabschlags 10,8 v.H., so dass Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der hier in Rede stehenden Regelung und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht bestehen. Daran ändert nichts, dass es sich bei § 12 Satz 2 PEMG NRW ("in der jeweils geltenden Fassung") um eine dynamische Verweisung handelt, weil § 14 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht seitdem keine Änderung erfahren hat. Die Änderung des § 14 Abs. 3 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) durch die im Fall der Nr. 2 der Höchstbetrag auf 14,4 vom Hundert angehoben wurde, betrifft nur die für Beamte und Richter des Bundes geltende Fassung des BeamtVG. Es kann somit dahingestellt bleiben, unter welchen Bedingungen der Bundesgesetzgeber nach Art. 125a Abs. 1 GG fortgeltendes Bundesrecht bis zu dessen Ersetzung durch ein Land fortentwickeln und ändern darf. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage zu formulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen, "...ob es sich bei der Regelung des § 12 Satz 2 PEMG NRW um eine zulässige (partielle) Ersetzung bestehenden Bundesrechts gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG oder um eine verfassungswidrige Änderung bzw. Ergänzung handelt ?" und "...ob und inwieweit § 12 Satz 2 PEMG NRW mit den Grundsätzen der beamtenrechtlichen Versorgung, das heißt mit Art. 33 GG zu vereinbaren ist ?", sind nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sich diese aufgeworfenen Fragen (wie unter 1. ausgeführt) auf der Grundlage des Wortlauts, der Systematik und des Sinns und Zwecks der Regelungen sowie der hierzu ergangenen - und unter 1. aufgeführten - Rechtsprechung, ohne Weiteres beantworten lässt, so dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. Die weitere als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, "...ob der Fall der vorgezogenen Zurruhesetzung nach § 12 PEMG NRW allein dem Verantwortungs-bereich des Dienstherrn zuzuordnen und damit abweichend von § 14 Abs. 3 BeamtVG zu beurteilen ist ?", ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 – 3 A 2533/09 -, geklärt und lässt sich - wie unter 1. dargestellt - ohne Weiteres verneinend beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Einen weitergehenden Aufklärungsbedarf im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "...ob im Ergebnis nicht jede vorzeitige Zurruhesetzung auch Vorteile, zumindest den Vorteil für den Beamten mit sich bringt, nicht weiter Dienst leisten zu müssen, so dass im Ergebnis in allen Fällen, das heißt konsequenterweise auch bei einer dienstunfallbedingten Zurruhesetzung ein Versorgungsabschlag vorzunehmen wäre ?, zeigt keinen entscheidungsrelevanten grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Der Kläger will anscheinend einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen, weil es keinen Grund gebe, einen auf der Grundlage des § 12 Satz 1 PEMG NRW vorzeitig in den Ruhestand versetzten und damit vom Dienst freigestellten Beamten schlechter als den Beamten zu stellen, der wegen eines Dienstunfalles ebenfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt und vom Dienst freigestellt wird. Die 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat sich in Ihrem bereits zitierten Beschluss vom 20. Juni 2006 mit dem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst befasst und hinreichend deutlich gemacht, dass eine Verminderung des Ruhegehalts in Fällen, in denen das vorzeitige Ausscheiden dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn – hier wird der Dienstunfall genannt – zuzurechnen ist, einen sachlichen Grund für eine – möglicherweise sogar verfassungsrechtlichen gebotene – Abweichung bildet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 3 A 2533/09 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Teilstatus (hier: 24 Monate x monatlicher Differenzbetrag i.H.v. 519,37 Euro). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).