Beschluss
12 A 2221/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0127.12A2221.11.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Aufstockung der Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE (PKW mit Anhänger) um die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse A (Motorrad), CE( LKW mit Anhänger) und DE (Bus mit Anhänger) nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - förderungsfähig ist. Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen und hinsichtlich der Auseinandersetzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die vom Kläger angestrebte Ausbildung zum Fahrlehrer für die Klassen A, CE und DE stelle keine förderungsfähige Maßnahme dar, da er bereits mit dem Abschluss der Ausbildung zum Fahrlehrer für die Klasse BE das erste - allein förderungsfähige - Ausbildungsziel erreicht habe, der Erwerb der Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE auch nicht lediglich ein erster, selbständig förderbarer Maßnahmeabschnitt im Rahmen einer Fortbildung zum Fahrlehrer für alle Klasse darstelle und der Erwerb der Fahrlehrererlaubnis für die Klassen A, CE und DE auch nicht als weiteres Fortbildungsziel selbständig förderfähig sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der richterlichen Rechtsfindung wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe verwiesen. Der Kläger begründet seine dagegen erhobene Berufung, deren Einlegung bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden ist, unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im wesentlichen damit, dass ihm - auch wenn er schon mit der Erteilung der Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE nach § 5 FahrlG als Fahrlehrer arbeiten dürfe und der Erwerb der Fahrlehrererlaubnis für die Klasse A, CE und DE auf der Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE aufbaue - ein Anspruch auf Förderung gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AFBG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 AFBG sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG besitze. Die Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse BE stelle nur einen - unschädlicherweise mit einer selbständigen Prüfung abschließenden - Maßnahmeabschnitt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG dar, weil die Erlaubnisbehörde den Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen A, CE und DE gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Fahrlehrerausbildungsverordnung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung nur zulasse, wenn er u.a. die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE besitze. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrererlaubnis auch für die Klassen A, CE und DE als selbständiger, aber doch integraler Bestandteil der Ausbildung zum Berufsbild des Fahrlehrers dar. Wenn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG derjenige, welcher Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), der Fahrlehrererlaubnis bedürften, unterscheide das Gesetz nicht nach der Eigenschaft als Fahrlehrer für eine der Klassen BE, A, CE oder DE. Es kenne nur einen einheitlichen Begriff des Fahrlehrers. Ähnlich wie beim "Volljuristen", der ein erstes und ein zweites juristisches Staatsexamen ablegen müsse, sei hier übergeordnetes Fortbildungsziel das des Fahrlehrers. Im Rahmen der entsprechenden Ausbildung handele es sich bei den einzelnen Ausbildungsklassen lediglich um gestufte Abschlüsse innerhalb einer Gesamtqualifikation. Für § 6 Abs. 1 Satz 6 AFBG sei gleichermaßen ausschlaggebend, dass das Fahrlehrergesetz die eigenständige Qualifikation eines Fahrlehrers für eine der jeweiligen Klassen nicht kenne. Dementsprechend handele es sich bei den vom Kläger beabsichtigten Fortbildungsmaßnahmen für die Klassen A, CE und DE nicht um weitere Zusatzqualifikationen, sondern um die Erlangung von bloßen Bestandteilen des Berufes "Fahrlehrer", die allerdings den vorherigen Erwerb der Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE voraussetzten. Vor diesem Hintergrund begegne es erheblichen Bedenken, wenn man selbst eine zumindest analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 6 AFBG auf den vorliegenden Fall auszuschließen wolle, weil angeblich keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Die Förderungsmöglichkeiten des AFBG seien auf ein weites Spektrum von Berufen nicht nur im handwerklichen oder gewerblichen Bereich ausgerichtet, wobei es dem Gesetzgeber von vornherein nicht möglich gewesen sei, sämtliche Ausbildungsalternativen und Ausbildungswege zu berücksichtigen. Zumindest § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG, wonach die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziels auch dann gefördert werden könne, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigten, greife hier ein. Auch insoweit sei § 1 Abs. 1 des FahrlG zu berücksichtigen, der für den Begriff des "Fahrlehrers" keine Differenzierung zwischen den einzelnen Klassen vornehme. Dies würde im Übrigen auch dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Berufsbild des Fahrlehrers widersprechen, das von einer Zuständigkeit für alle Arten von Fahrerlaubnissen geprägt sei. Den Beruf des Fahrlehrers nur in einer einzelnen Sparte zu betreiben mit der Folge, seine Prüflinge mit dem Wunsch nach weiteren Fahrerlaubnissen an einen anderen Fahrlehrer verweisen zu müssen, sei wirtschaftlich von vornherein nicht sinnvoll. Der Kläger werde damit vielmehr einem so gravierenden Wettbewerbsnachteil unterworfen, dass für ihn die Qualifikation der Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE wirtschaftlich praktisch ohne Bedeutung bleibe. Die weitere Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrererlaubnis für die Klassen A, CE und DE stelle sich danach als mehr als sinnvolle Ergänzung der bisher erfolgten Ausbildung zur Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE dar, so dass hier auch ein Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AFBG gegeben sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Köln vom 16. Februar 2011 zu verpflichten, ihm für die Fortbildungsmaßnahmen zum Fahrlehrer für die Klasse A, CE und DE an der L. -Fahrlehrer-B. -N. Förderleistungen nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es tritt der Berufungsbegründung des Klägers entgegen. Die ergänzende Heranziehung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AFBG sei hier schon deshalb fragwürdig, weil § 6 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 AFBG einerseits und § 6 Abs. 2 Nr. 2 AFBG andererseits einander ausschlössen und letztere Vorschrift nur bei einer Abweichung von dem ursprünglich vorgesehenen Fortbildungsplan ausnahmsweise Anwendung finden könne. Wenn der Kläger geltend mache, das Fahrlehrergesetz kenne nicht die eigenständige Qualifikation eines Fahrlehrers für die jeweiligen Klassen, stütze dies jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausbildung zum Fahrlehrer bereits mit dem Erwerb der Fahrlehrerbefähigung für die Klasse BE abgeschlossen sei, weil die Qualifikation zum Fahrlehrer der weiteren Klassen eben kein "übergeordnetes Fortbildungsziel" darstelle, sondern lediglich eine - im Rahmen des AFBG indes irrelevante - Erweiterung. Zu Recht vertrete der Kläger schließlich die Meinung, bei der Ausbildung für die Klassen A, CE und DE handele es sich nicht um weitere Zusatzqualifikationen. Die Ausführungen des Klägers zu § 6 Abs. 1 Satz 6 AFBG besäßen hingegen rein spekulativen Charakter. Für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG komme es auch keineswegs auf das möglicherweise in der Öffentlichkeit vorhandene Berufsbild des Fahrlehrers an, da der Fahrlehrer mit den Klassen A, CE und DE gerade kein weiteres Fortbildungsziel anstrebe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 2. Januar 2012 angehört worden. Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat aus den überzeugenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich der Senat zu eigen macht und denen mit der Berufung keine durchschlagenden Argumente entgegengesetzt worden sind, keinen Anspruch auf die Bewilligung von Förderleistungen nach dem AFGB für die Fortbildungsmaßnahmen zum Fahrlehrer für die Klassen A, CE und DE. Eine Förderungsfähigkeit ergibt sich hier nicht aus § 6 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AFBG. Das Gesetz über das Fahrlehrerwesen und die dazu ergangene Prüfungsordnung für Fahrlehrer rechtfertigen nicht den Schluss, dass es sich bei der Ausbildung zum Fahrlehrer für die Klassen A, CE und DE um bloße - lediglich mit eigenständigen Prüfungen abschließende - Maßnahmeabschnitte handelt, die - zusammen mit dem Erwerb der Fahrlehrerbefähigung für die Klasse BE als einem ersten solchen Maß-nahmeabschnitt - zu einem übergeordneten Fortbildungsziel - der nach dem Gesetzeswortlaut nicht weiter differenzierten Befähigung "Fahrlehrer" - führt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des FahrlG, der den in Satz 1 ebenso wie die Bezeichnung "Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen" nicht weiter spezifizierten Begriff der Fahrlehrererlaubnis konkretisiert, wird die Fahrlehrererlaubnis auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Danach ist die Maßnahme, die zur Fahrlehrerbefähigung für die Klasse BE führt, nicht lediglich der grundlegende schlichte Abschnitt eines aus mehreren Fortbildungseinheiten bestehenden Gesamtkonzepts, an dessen Ende erst die Lehrbefähigung "Fahrlehrer" steht; vielmehr hat einen Berufsabschluss, der ihn zur Führung der Berufsbezeichnung "Fahrlehrer" berechtigt, schon derjenige, der (nur) die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE erwirbt. Schon mit Erteilung dieser Fahrlehrererlaubnis (vgl. § 5 FahrlG) kann und darf deren Inhaber als Fahrlehrer arbeiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer, wonach die Erlaubnisbehörde den Bewerber für die Fahrlehrererlaubnisse der Klassen A, CE und DE jeweils zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung nur zulässt, wenn er die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE besitzt. Darin kommt nämlich nicht zum Ausdruck, dass die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE integraler Bestandteil einer einheitlichen Ausbildung zum Fahrlehrer ist, sondern lediglich, dass der Erwerb der Fahrlehrererlaubnis der Klassen A, CE und DE auf den Kenntnissen, die beim Erwerb der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE erworben worden sind, aufbaut und diese voraussetzt. Dem Senat sind auch keine Bekanntmachungen von Ausbildungsstätten für den Fahrlehrerberuf vorgelegt oder sonst wie bekannt geworden, aus denen hervorginge, dass Fahrlehrer nach Durchlaufen einer staatlich anerkannten, bundesweit einheitlich geregelten Ausbildung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen (technischer Lehrberuf) nicht schon derjenige ist, der nur die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE erwirbt. Auch wer die Fahrlehrererlaubnisse für die Klassen A, BE und DE hinzu erwirbt, bleibt "Fahrlehrer", weil das Fahrlehrergesetz die Berufsbezeichnung als einheitlichen Begriff definiert und ein weitergehendes Fortbildungsziel "Fahrlehrer aller Klassen" oder "Fahrlehrer für die Klasse A" etc. nicht vorsieht. Werden die Fahrlehrererlaubnisse für die Klassen A, CE oder DE hinzu erworben, wird der Betreffende nicht Fahrlehrer mit einer Zusatzqualifikation, sondern erlangt lediglich ein weiteres Mal das Berufsziel "Fahrlehrer" jedoch mit einem neuen Einsatzbereich. Zu Unrecht nimmt der Kläger vorliegend insoweit eine - zumindest die analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 6 AFBG rechtfertigende - Regelungslücke dem Sinne nach deshalb an, weil der Gesetzgeber bei dem breiten Spektrum durch das AFBG erfasster Berufen den Besonderheiten des Berufsbildes "Fahrlehrer" nicht habe ausreichend Rechnung tragen können. Sollte eine notgedrungen pauschalierende und typisierende Regelung auch bei sachgerechter und verfassungskonformer Auslegung einem Einzelfall nicht gerecht werden, liegt nicht etwa eine Regelungslücke vor, sondern Veranlassung, nach einer Ausnahmevorschrift Ausschau zu halten. Eine solche Ausnahmevorschrift kann entgegen der Auffassung des Klägers hier indes auch nicht § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG abgeben. Zwar mögen unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Berufsausübung hier besondere Umstände vorliegen; eine Förderung nach § 6 Abs. 3 AFBG setzt aber immer die Vorbereitung auf ein "weiteres Fortbildungsziel" voraus, das der Kläger nach den obigen Ausführungen mit der Erlangung der Qualifikation "Fahrlehrer" um ein weiteres Mal lediglich mit erweitertem Einsatzbereich gerade nicht anstrebt. Ebenso wenig greift vorliegend § 6 Abs. 2 Nr. 2 AFBG, wonach die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, gefördert werden kann, wenn er eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans darstellt. Es handelt sich bei der Schulung zur Fahrlehrererlaubnis für die Klassen A, CE oder DE jedoch gerade nicht um (zumindest sinnvolle) Maßnahmeabschnitte eines - auf ein selbständiges Fortbildungsziel gerichteten - Gesamtkonzeptes. Es handelt sich - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – vielmehr jeweils um eine Art vollwertiger Zusatzausbildung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 , 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.