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Beschluss

20 A 199/10.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0125.20A199.10PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. In der Dienststelle waren 39 Schulsekretärinnen tätig. Viele der Schulsekretärinnen waren teilzeitbeschäftigt und an mehreren Schulen eingesetzt. Die Beschäftigte L. L1. war als Schulsekretärin mit 16 Wochenstunden wöchentlich am Gymnasium Auf der N. eingesetzt. Zum 1. März 2008 schied sie im Rahmen der Altersteilzeit aus dem Dienst aus. Infolgedessen beabsichtigte die Beteiligte, mehrere personelle Maßnahmen im Bereich der Schulsekretariate vorzunehmen. Unter anderem beabsichtigte sie, die Schulsekretärin H. H1. -G. neben ihrer Tätigkeit an der Realschule Am I. mit 20,5 Wochenstunden unter Wegfall der Tätigkeit im Fachbereich 5 mit 9,5 Wochenstunden am Gymnasium Auf der N. und die Schulsekretärin N1. C. neben ihrer Tätigkeit an der Realschule Am I1. mit 28 Wochenstunden unter Wegfall der Tätigkeiten an der H2. Schule und am Weiterbildungskolleg mit acht Wochenstunden an der H3. einzusetzen. Von den beabsichtigten personellen Maßnahmen setzte die Beteiligte den Antragsteller unter dem 5. Februar 2008 in Kenntnis. Unter dem 15. Februar 2008 teilte die Beteiligte der Schulsekretärin H1. -G. mit, aus organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen werde sie ab dem 18. Februar 2008 im Rahmen ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 31 Wochenstunden innerhalb der Abteilung 4/1 Schulverwaltung im Schulsekretariat mit 20,5 Wochenstunden an der Realschule Am I. und mit 10,5 Wochenstunden am Gymnasium Auf der N. (Einsatz an zwei Tagen) unter Wegfall der Tätigkeit im Fachbereich 5 eingesetzt. Ebenfalls unter dem 15. Februar 2008 teilte die Beteiligte der Schulsekretärin C. mit, sie werde ab dem 18. Februar 2008 im Rahmen ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit 20 Wochenstunden an der Realschule Am I1. und mit acht Wochenstunden an der Grundschule H3. unter Wegfall der Tätigkeit in der H2. Schule und im Weiterbildungskolleg eingesetzt. Beide Beschäftigte wurden gebeten, den konkreten täglichen Einsatz innerhalb der Abteilung 4/1 abzustimmen. Da die Öffnungszeiten der Schulsekretariate von der Beteiligten nicht fest vorgegeben werden, legten die beiden Beschäftigten ihre konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der dienstlichen und ihrer familiären Belange in Abstimmung mit den jeweiligen Schulleitern individuell fest. Die Abteilung 4/1 wurde im Anschluss daran über die einvernehmlich festgelegten Arbeitszeiten informiert. Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 machte der Antragsteller hinsichtlich dieser personellen Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW geltend, weil sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten geändert hätten und eine generelle Regelung vorliege. Dem trat die Beteiligte unter dem 14. Oktober 2008 mit dem Hinweis entgegen, dass lediglich eine Zusammenfassung mehrerer Individualmaßnahmen vorliege. Am 31. Dezember 2008 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Ursprünglich hatte der Antragsteller sein Begehren auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts am konkreten Einsatz der Schulsekretärinnen H1. -G. und C. ausgerichtet. Nachdem es bei diesen aber in der Folgezeit zu weiteren Veränderungen ihrer Einsatzorte und zeiten gekommen war, hat der Antragsteller sein Begehren auf einen abstrakten Antrag umgestellt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag festzustellen, dass die Umsetzung von Schulsekretärinnen mit einem Teil ihrer wöchentlichen Arbeitszeit der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW unterliegt, wenn sich durch die Umsetzung die Verteilung der Arbeitszeit der Beschäftigten auf die Wochentage ändert und die Umsetzung aus dienstlichen Gründen veranlasst ist, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen und die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage von den betroffenen Sekretärinnen im Einvernehmen mit den Schulleitungen abgestimmt werden, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei auch in seiner abstrakten Form zulässig. Für ihn bestehe ein Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere sei eine Wiederholungsgefahr gegeben. Der Antrag sei aber unbegründet. Die darin bezeichnete Maßnahme unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW. Diese Bestimmung setze nach ihrem Sinngehalt und wegen der gebotenen Beachtung der individuellen Vertragsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus, dass eine generelle Regelung in Rede stehe. Daran fehle es aber. Offensichtlich liege keine nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmbare Gruppe vor, deren Arbeitszeiten durch die Maßnahme geregelt werde. Die jeweiligen Schulsekretärinnen seien lediglich als Einzelpersonen betroffen, die individuell vom Arbeitgeber für ihre Tätigkeit an anderen Schulen und zur Ersetzung einer in Altersteilzeit übergetretenen Beschäftigten ausgewählt worden seien. Es sei auch nichts für einen kollektiven Bezug aufgrund konkreter Auswirkungen auf die Arbeitszeit anderer Beschäftigten als Folge der Veränderung der Arbeitszeiten der Sekretärinnen ersichtlich. Im Übrigen scheitere ein Mitbestimmungsrecht auch daran, dass die Anordnungen an die Schulsekretärinnen, künftig ihren Dienst in anderer zeitlicher Lage zu verrichten, auf deren Wunsch zurückgehe. Die Anweisungen an die Schulsekretärinnen über ihren Einsatz enthielten keine Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die Pausen oder die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Vielmehr verfüge die Beteiligte lediglich, den konkreten täglichen Einsatz innerhalb der Abteilung 4/1 abzustimmen. Es sei auch kein Bedarf für abstrakte Regelungen bei der Besetzung von Schulsekretärinnenstellen ersichtlich. Vielmehr entscheide die Beteiligte bei arbeitsrechtlichen und personellen Änderungen von Fall zu Fall und weise je nach Bedarf und unter Gewährung großer persönlicher Freiräume für die Betroffenen die einzelnen Schulsekretärinnen den unterschiedlichen Schulen zu. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Eine für das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW erforderliche generelle Regelung setze nicht voraus, dass diese sich entweder an alle Beschäftigten oder an eine funktional abgrenzbare Gruppe der Beschäftigten richte. Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen habe die Veränderung der Arbeitszeiten der Schulsekretärinnen nicht nur diese persönlich betroffen, sondern auch konkrete Auswirkungen auf die Arbeitszeit anderer Beschäftigter gehabt. Sowohl die Schulleiter als auch die in den jeweiligen Schulen beschäftigten Lehrer hätten ihre Arbeitszeit sicherlich auch danach zu richten, wann die Schulsekretärin anwesend sei. Auch müssten sich die jeweiligen Schulsekretärinnen untereinander abstimmen, wenn eine Schule von mehreren Schulsekretärinnen betreut würde, damit eine möglichst lange Zeit der Anwesenheit mindestens einer Schulsekretärin gegeben sei. Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die geänderte Lage der Arbeitszeit der betroffenen Schulsekretärinnen allein auf deren Wunsch zurückgehe. Anlass für die Änderung der Arbeitszeit sei der geänderte Einsatz der Schulsekretärinnen an mehreren Schulen aufgrund dienstlicher Veranlassung. Wenn bei der Festlegung der neuen Arbeitszeit die Wünsche der betroffenen Beschäftigten berücksichtigt würden, so bedeute dies nicht, dass eine Arbeitszeitänderung allein auf deren Wunsch erfolge. Ein Mitbestimmungsrecht sei nur dann ausgeschlossen, wenn für die Änderung der Arbeitszeit allein der Wunsch der betroffenen Beschäftigten maßgeblich sei. Zudem sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch zu berücksichtigen, dass bei der Neubesetzung der Schulsekretariate Auswahlentscheidungen getroffen würden, die kollektiven Charakter hätten. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, die Situation durch anderweitige Organisation der Zuteilung der einzelnen Schulsekretärinnen zu den Schulen neu zu regeln. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Bei der vom Antragsteller angeführten Auswahlentscheidung, welche Schulsekretärin die Tätigkeiten einer ausgeschiedenen Beschäftigten übernehmen solle, handele es sich bereits nicht um eine Regelung zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW erstrecke sich allein auf Regelungen dazu, wann, d. h. um welche Uhrzeit, der einzelne Beschäftigte je Arbeitstag mit seiner Arbeit zu beginnen und wann er mit ihr aufzuhören habe. Vorliegend beinhalte die organisatorische Vorentscheidung über eine (Teil)Umsetzung der betroffenen Schulsekretärinnen keinerlei Vorgaben zu deren künftig zu verrichtender Arbeitszeit. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine generelle Regelung nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Änderung von Arbeitszeiten auf eine dienstliche Veranlassung zurückgehe. Eine generelle Regelung könne hier nur dann vorliegen, wenn die Arbeitszeitregelungen für die einzelnen Schulsekretärinnen unmittelbar Auswirkungen auf andere Beschäftigten hätten. Davon sei aber nicht auszugehen. Der Antragsteller habe nicht nachvollziehbar dargelegt, worin konkret die Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahmen hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage für andere Beschäftigte als zwangsläufig gegeben zu sehen seien. Insbesondere hätten die Lehrkräfte ihre Arbeitszeit an dem Stundenplan auszurichten und könnten ihre Arbeitszeit nicht unter Berücksichtigung der Einsatzzeiten der Schulsekretärinnen umorganisieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (1 Band) Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. In seiner abstrakten Form knüpft er hinreichend an einen konkret in der Dienststelle entstandenen und noch fortbestehenden Streit an. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Umsetzung von Schulsekretärinnen mit einem Teil ihrer wöchentlichen Arbeitszeit unterliegt, wenn sich durch die Umsetzung die Verteilung der Arbeitszeit der Beschäftigten auf die Wochentage ändert und die Umsetzung aus dienstlichen Gründen veranlasst ist, aber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen und die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage von den betroffenen Sekretärinnen im Einvernehmen mit den Schulleitungen abgestimmt werden, nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW in der bis zur Novelle 2011 geltenden und hier maßgeblichen Fassung. Nach der genannten Bestimmung hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Seinem Sinngehalt nach kann sich das aus dieser Bestimmung ergebende Mitbestimmungsrecht nur auf kollektive Regelungen beziehen. Eine solche liegt nach dem Zweck der Mitbestimmung als Mittel kollektiven Schutzes nur dann vor, wenn die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme einen kollektiven Tatbestand betrifft. Sie muss also eine Regelung enthalten, die die kollektiven Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist demgegenüber nicht erheblich, sondern kann nur allein ein Indiz sein. Ausgehend davon ist ein kollektiver Tatbestand in jedem Fall dann betroffen, wenn nach den konkreten Umständen die Maßnahme an eine nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmbare Gruppe gerichtet ist. In diesen Fällen werden ohne weiteres die (kollektiven) Interessen der Beschäftigten dieser Gruppe unabhängig von der einzelnen von der Maßnahme betroffenen Person und deren Wünsche geregelt. Dabei ist unter Gruppe nicht schon jede beliebige Mehrzahl von Beschäftigten zu verstehen, sondern nur ein funktional abgrenzbarer Teil der Beschäftigten einer Dienststelle. Daran fehlt es insbesondere, wenn im Konkreten einzelne Beschäftigte aus besonderem Anlass auf deren erklärte Bereitschaft hin als Adressaten der Maßnahme ausgewählt werden. Die Maßnahme betrifft dann regelmäßig nur den jeweils individuell betroffenen Beschäftigten und wäre damit keine allgemeine. In diesen Fällen ist allerdings ein kollektiver Bezug gleichwohl gegeben, wenn die Maßnahme nicht nur die Beschäftigten betrifft, die im Konkreten als Adressaten ausgewählt worden sind, sondern darüber hinaus auch konkrete Auswirkungen auf die Belange anderer Beschäftigter hat. Berücksichtigungsfähig ist dabei allerdings nicht jedes irgendwie geartete kollektive Interesse. Maßgeblich muss vielmehr stets sein, ob ein dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes zuzuordnendes kollektives Interesse berührt ist. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2005 6 P 1.05 , Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 34 = NVwZ 2006, 466 = PersR 2006, 72 = RiA 2006, 43 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 164 = ZTR 2005, 661, und vom 12. August 2002 6 P 17.01 , Buchholz 251.7 § 72 LPVG NW = PersR 2002, 473 = PersV 2003, 192 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 141 = ZfPR 2002, 298 = ZTR 2003, 100; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004 1 A 3554/02.PVL -, PersR 2005, 121 = PersV 2005, 103 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 156. In Anwendung dieser Grundsätze kann keine kollektive Regelung festgestellt werden, wenn Schulsekretärinnen mit einem Teil ihrer wöchentlichen Arbeitszeit umgesetzt werden und sich durch die Umsetzung die Verteilung der Arbeitszeit dieser Beschäftigten auf die Wochentage ändert, die Umsetzung aus dienstlichen Gründen veranlasst ist und Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen und die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage von den betroffenen Sekretärinnen im Einvernehmen mit den Schulleitungen abgestimmt werden. Die von einer Maßnahme der im Antrag bezeichneten Art betroffenen Schulsekretärinnen, bei denen sich Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage durch die Umsetzung ändern, bilden keine nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmbare Gruppe. Dies wird auch vom Antragsteller nicht angenommen. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die durch die Umsetzung eintretenden Veränderungen bei Beginn und Ende der Arbeitszeit der Schulsekretärinnen und bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage stets konkrete Auswirkungen auf die Belange anderer Beschäftigter hat. Davon kann entgegen der Auffassung des Antragstellers weder für die Schulleiter und Lehrer noch für die anderen Schulsekretärinnen ausgegangen werden. Hinsichtlich der Schulleiter und Lehrer scheidet eine mögliche kollektive Betroffenheit von vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten schon im Ansatz aus. Denn die Vertretung der Schulleiter und Lehrer obliegt allein den nach §§ 85 ff. LPVG NRW gesondert gebildeten Lehrer-Personalräten und nicht dem Antragsteller. Aber auch ansonsten wäre nicht ersichtlich, dass Beginn und Ende der Arbeitszeit der Schulsekretärin und die Verteilung deren Arbeitszeit auf die Wochentage (arbeitszeit)relevante Belange der Schulleiter oder Lehrer unmittelbar betreffen könnten. Deren Arbeitszeiten innerhalb der Schule werden vielmehr im Wesentlichen durch die im Stundenplan festgelegten Unterrichtszeiten bestimmt. Auch die Festlegung darüber hinausgehender Anwesenheitszeiten in der Schule etwa für Konferenzen, Dienstbesprechungen oder Elterngespräche sind nicht davon abhängig, wann die jeweilige Schulsekretärin ihren Dienst verrichtet. Eine mögliche kollektive Betroffenheit von Schulsekretärinnen, die nicht Adressaten der konkreten Umsetzungsverfügung sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Grundsätzlich betrifft die Umsetzung einer Schulsekretärin mit einem Teil ihrer wöchentlichen Arbeitszeit allein Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage allein diejenige Sekretärin, die Adressat der Umsetzungsverfügung ist. Soweit die von der Umsetzung betroffene Sekretärin allein an einer Schule eingesetzt ist, scheidet eine Betroffenheit von anderen Sekretärinnen schon deshalb aus, weil deren Arbeitszeit völlig unabhängig davon ist, zu welchen Arbeitszeiten die umgesetzte Sekretärin ihren Dienst verrichtet. Sofern die von der Umsetzung betroffene Sekretärin zusammen mit einer anderen Sekretärin an einer Schule eingesetzt ist, mag es zwar im Einzelfall sein, dass ein gewisser Abstimmungsbedarf entstehen kann. Dieser tritt aber nicht unmittelbar und zwangsläufig in allen Fällen ein, da die Beteiligte die Öffnungszeiten der Schulsekretariate nicht fest vorgibt und deshalb eine Einfluss auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage hinsichtlich der anderen Sekretärin nicht zwingend ist. Im Übrigen würde ein nur in einzelnen Fällen anzunehmender kollektiver Bezug nicht ausreichen, um die Begründetheit des abstrakten Antrags bejahen zu können. Angesichts seines globalen Charakters wäre der Antrag nur dann begründet, wenn ein Mitbestimmungsrecht in allen von ihm erfassten konkreten Fällen anzunehmen wäre. Daran fehlt es aber. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die von ihm angeführte Entscheidung vom 27. Juni 1989 - BAG, Beschluss vom 27. Juni 1989 1 ABR 33/88 , BAGE 62, 202 = DB 1989, 2386 betraf die Frage eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in einem Betrieb mit Wechselschicht beim Wechsel eines Arbeitnehmers von einer Schicht in die andere. Der in dieser Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht für die Annahme eines kollektiven Tatbestands in den Vordergrund gehobene Umstand, dass eine Auswahlentscheidung zu treffen sei, wer von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern für einen Schichtwechsel ausgewählt werden soll und welche Kriterien für die Auswahl maßgeblich sein sollen, steht vorliegend nicht in Rede. Die Entscheidung über den Einsatzort der jeweiligen Schulsekretärin ist allein Gegenstand der Umsetzungsentscheidung, für die sich die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts ausschließlich nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW richtet. Die Umsetzungsentscheidung beschränkt sich darauf, die an der jeweiligen Schule zu erbringenden Wochenarbeitsstunden zu bestimmen. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Fall werden hier aber mit der Umsetzungsentscheidung die konkreten Arbeitszeiten weder für betroffene Schulsekretärin noch für andere Schulsekretärinnen festgelegt. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage werden vielmehr im Hinblick darauf, dass die Beteiligte die Öffnungszeiten der Schulsekretariate nicht fest vorgibt, erst, nachdem die einzelnen Sekretärin nach Abstimmung mit dem jeweiligen Schulleiter und unter Berücksichtigung ihrer privaten Belange der Beteiligten die gewünschten Arbeitszeiten mitgeteilt hat, bestimmt und entsprechend diesen Wünschen festgelegt. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den Voraussetzungen dafür fehlt.