Beschluss
17 E 831/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0118.17E831.11.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten bewilligt und Rechtsanwältin I. , S. , beigeordnet.
Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten bewilligt und Rechtsanwältin I. , S. , beigeordnet. Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Be­willigung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO gegeben sind. Die Klägerin hat durch die Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24. August 2011 gemäß § 117 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Nach § 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das heißt, dass Prozesskostenhilfe nicht erst bei einer Gewiss­heit des Erfolges, sondern bereits bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Klage­erfolges zu gewähren ist. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren will zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebotes, die Situation der Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes annähernd anzugleichen, den rechts­staatlich erforderlichen Rechtsschutz nur zugänglich machen und nicht selbst bieten. Da die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung deshalb nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor­zuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, ist eine abschließende Erfolgsprüfung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht notwendig und auch nicht zulässig. Daraus folgt, dass schwierige Sach- oder Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu entscheiden sind. Hängt der Erfolg der Klage von der Klärung schwieriger Sach- oder Rechtsfragen ab, hat ein Rechtsschutzbe­gehren in der Regel hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist von daher regelmäßig Prozesskostenhilfe zu gewähren. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413. Ausgehend von diesen Beurteilungsgrundsätzen kann der Klägerin die hinreichende Aussicht auf Erfolg ihrer Rechtsverfolgung nicht abgesprochen werden, weil das im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Klagebegehren auf Aufhebung des Zuweisungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. November 2010 hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage Rechtsfragen aufwirft, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen, und hinsichtlich der Begründetheit hinreichende Erfolgsaussichten bietet, so dass eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der Zulässigkeit stellt sich die Frage, ob die Klägerin noch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Zuweisungsbescheides haben kann, nachdem ihr durch die Ausländerbehörde der Stadt N. eine Duldung erteilt worden ist. Klärungsbedürftig ist dabei insbesondere, ob die Auffassung, ein Rechtsschutzinteresse sei nicht deshalb entfallen, weil die Ausländerbehörde ihre Zuständigkeit zur Erteilung der Duldung wegen des ursprünglichen Aufenthaltes der Klägerin in F. ausschließlich aus der erfolgten Zuweisung des beklagten Landes herleiten könnte, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. September 2010 – 19 B 1847/09 -, auch dann zutrifft, wenn die Klägerin inzwischen in N. gemeldet ist und tatsächlich dort wohnt und das beklagte Land wie hier dem angefochtenen Zuweisungsbescheid selbst ausdrücklich keinerlei Rechtswirkungen mehr beimisst, weil er nach Erhalt der Duldung „verbraucht“ und im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu entscheiden sei, „wo sich die Klägerin nach Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung aufhalten kann“. Der angefochtene Zuweisungsbescheid dürfte materiell rechtswidrig sein. Die Zuständigkeit und Befugnis des beklagten Landes, die Klägerin einer Ge­meinde des Landes Nordrhein-Westfalen zuzuweisen, setzt gemäß § 15 a Abs. 4 Sätze 1 und 5 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Nr. 4 FlüAG NRW voraus, dass die Klägerin gemäß § 15 a Abs. 1 AufenthG durch das für die Verteilung auf die Länder zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verteilt worden ist. Diese Verteilung kann wegen der damit verbundenen Eingriffe in die Rechte der Klägerin nur durch einen Verwaltungsakt in Form eines der Klägerin bekanntzugebenden Bescheides geregelt werden. Vgl. AufenthG-VwV Rdn. 15a.1.1.2; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 – 19 B 1847/09 -; Walther in GK-AufenthG, Stand November 2006, § 15a Rdn. 14; Hailbronner, Aufenthaltsrecht, Stand November 2011, § 15a Rdn. 10; a.A. Dienelt in Renner, Aufenthaltsrecht, 9. Auflage 2011, § 15a Rdn. 8. Ein danach notwendiger förmlicher Verteilungsbescheid des Bundesamtes ist hier jedoch nach Aktenlage offensichtlich nicht erlassen worden. Das Bundesamt hat zwar nach der in den Verwaltungsvorgängen des beklagten Landes enthaltenen „Erstmeldung, Reservierungsbestätigung“ vom 17. November 2010 „1 Frau“, bei der es sich wohl um die namentlich nicht genannte Klägerin handelt, auf das Land Nordrhein-Westfalen verteilt. Diese Verteilung ist jedoch unwirksam, da sie die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes wie insbesondere die Begründung und Bekanntgabe offensichtlich nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).