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Beschluss

12 E 1145/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0118.12E1145.11.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G.       - K.      aus C.         gewährt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Den Klägern wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. - K. aus C. gewährt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg, denn sie ist zulässig und auch begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich der Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf die – für die Bemessung des Elternbeitrags maßgebliche – zutreffen-de Errechnung des Arbeitseinkommens als offen darstellt. Es spricht nämlich vieles dafür, dass die steuerfreien Reisekosten und Spesen, die der Kläger im Jahre 2010 als Berufsfernfahrer bezogen hat, nach Maßgabe des im Urteil des Senats vom 10. August 2008 – 12 A 2866/07 – dargelegten Einkommensbegriffes zu denjenigen – privaten – steuerfreien Geldleistungen gehören, die – wenn auch pauschaliert – lediglich dem Ausgleich eines von den Beitragspflichtigen im maßgebenden Kalenderjahr zu tragenden besonderen Aufwandes oder Schadens dienen. Als Beispiele hat der Senat Versicherungsleistungen im Fall der Krankheit oder der Pflegebedürftigkeit (§ 3 Nr. 1a EStG), Reise- und Umzugskostenerstattungen, das Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 30 EStG) oder Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG), insbesondere aber auch den Ausgleich von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (§ 3 Nr. 16 EStG) benannt. Denn solche Geldleistungen führen im Saldo nicht zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und können deshalb bei der vereinfachten Einkommensberechnung nach dem Elternbeitragsrecht außer Betracht bleiben. Sowohl die hier streitigen Spesenzahlungen, vgl. zu deren Charakter im Zusammenhang mit dem Einkommensbegriff des SGB II: Dau, Anmerkung zum Urteil des SG Chemnitz vom 28. Januar 2010 – S 6 AS 2054/09 –, jurisPR-SozR 7/2010 Anm. 4, m. w. N., als auch die Erstattung von Reisekosten im engeren Sinne, soweit sie die beruflich entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen, vgl. BFH, Beschluss vom 11. August 2011 – X S 6/11 (PKH) –, BFH/NV 2011, 1837; juris, fallen aber ebenfalls unter die steuerfreien Bezüge mit Aufwandsersatzfunktion nach § 3 Nr. 16 EStG. Um welche konkrete Beträge sich danach das zu berücksichtigende Einkommen der Kläger vermindern würde, muss auch in Anbetracht der undurch-sichtigen Nach- und Abbuchungen von Restzahlungen für den Vormonat oder Vorauszahlungen für den laufenden Monat allerdings der Ermittlung im Hauptsache-verfahren vorbehalten bleiben. Unter Zugrundelegung der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. Mai 2011 erfüllen die Kläger auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aus ihrem gegenwärtigen Einkommen oder präsent verwertbaren Vermögen bestreiten können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.