Beschluss
19 A 111/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0105.19A111.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Zunächst ergeben sich aus der Zulassungsbegründung der Beklagten nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dieser Rüge macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe den Ausschlussgrund des Verfolgens oder Unterstützens verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG für den Kläger XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX verneint, ohne ein „Sich-Abwenden“ im Sinne dieser Vorschrift geprüft zu haben. Diese Rüge ist schon im Ausgangspunkt unzutreffend, denn das Verwaltungsgericht hat auf S. 21 des Urteilsabdrucks ausdrücklich festgestellt, der Kläger habe sich von seiner früheren Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen der IGMG abgewandt, indem er die zuvor im einzelnen beschriebene eigene aktive Tätigkeit für den Reformflügel der IGMG begonnen habe. Nach seinen glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen sei diese Tätigkeit von einer Änderung seiner inneren Einstellung zu grundlegenden politischen und religiösen Fragen getragen. In ihren weiteren Ausführungen zur Begründung dieser Rüge geht die Beklagte davon aus, die IGMG sei eine in sich homogene verfassungsfeindliche Organisation. Mit dieser Grundannahme setzt sie sich in Widerspruch zur gegenteiligen Feststellung im angefochtenen Urteil, ohne diese jedoch ausdrücklich oder sinngemäß in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat sich die im angefochtenen Urteil zitierte höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zu inhomogenen verfassungsfeindlichen Organisationen zu eigen gemacht, die sich speziell auf die IGMG bezieht. Danach ist die IGMG eine Organisation mit verschiedenen Strömungen, die unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsfeindlichkeit unterschiedlich zu bewerten sind, und bei welcher der aus der Zugehörigkeit zu ihr und/oder aktiven Betätigung für sie hergeleitete Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen davon abhängt, welcher Richtung sich der Ausländer zurechnen lassen muss. Hier bezweifelt die Beklagte die vom Verwaltungsgericht festgestellte Abwendung im Kern mit dem Hinweis auf Äußerungen des Klägers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, die sich auf die IGMG insgesamt beziehen (etwa „Ich fühle mich der IGMG zugehörig.“). Diese Argumentation der Beklagten begründet aus doppeltem Grund keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der genannten Feststellung des Verwaltungsgerichts: Erstens lässt sie unberücksichtigt, dass auch ein kollektiver Lernprozess unter bestimmten Voraussetzungen Grundlage eines Sich-Abwendens sein kann. OVG NRW, Urteil vom 14. 12. 2010 ‑ 19 A 1491/05 ‑, NWVBl. 2011, 271, juris, Rdn. 77, m. w. N. Zweitens lässt sie auch nicht erkennen, dass und weshalb sich die zitierten Äußerungen des Klägers gerade auf den traditionellen Flügel der IGMG bezogen haben sollen, der nach den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des VGH Bad.-Württ. nach wie vor verfassungsfeindliche Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Entsprechendes gilt für den von der Beklagten zitierten Erlass des früheren Innenministeriums NRW aus dem Jahr 2003 zur Funktionärstätigkeit in der IGMG. Dieser Erlass war bei Ergehen des angefochtenen Urteils veraltet, weil er die erwähnte Rechtsprechung zur IGMG aus den Jahren 2008 und 2009 noch nicht berücksichtigen konnte. Den Ausführungen der Beklagten sind keine konkreten Gegenargumente gegen die Überzeugung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, der Kläger sei trotz seiner Arbeit XXXXXXXXXXXXXXXx in der Türkei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX inzwischen dem Reformflügel der Milli-Görüs-Bewegung zuzurechnen (S. 18 f. des Urteilsabdrucks). Diese Überzeugung hat das Verwaltungsgericht entscheidend auf die nachvollziehbare Schilderung des Klägers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gestützt, wie er seine frühere eher kritische bis ablehnende Haltung gegenüber einem laizistischen Staatsverständnis mit zunehmender Verwurzelung in Deutschland zugunsten eines säkularen Staatsverständnisses aufgegeben habe. Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe seiner Überzeugungsbildung „nur eine kleine Auswahl der vom Kläger in über 20 Jahren verfassten Beiträge“ zugrunde gelegt, die für sich gesehen wenig aussagekräftig und darüber hinaus überwiegend in türkischer Sprache verfasst seien. Mit diesem Einwand zeigt die Beklagte keinen Anhaltspunkt für eine etwa fehlende Repräsentativität der vom Verwaltungsgericht verwerteten Beiträge des Klägers auf. Insbesondere benennt die Beklagte auch keinen konkreten Artikel des Klägers aus jüngerer Zeit, dessen Inhalt gegen die vom Verwaltungsgericht festgestellte Abwendung spricht. Im Übrigen unterstellt die Beklagte dem Verwaltungsgericht zu Unrecht, es habe mit den Stellungnahmen des Klägers zum Thema Antisemitismus „nur eine Facette einer freiheitlichen Gesinnung“ herausgegriffen. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung von einer Abwendung des Klägers von seiner früheren Unterstützung des traditionellen Erbakan-Flügels der IGMG auch auf dessen Hinwendung zu einem säkularen Staatswesen, auf sein Eintreten für eine „Interpretation des Koran in einer modernen Gesellschaft“, auf seine glaubhafte Distanzierung von religiös motivierten Gewalttaten sowie auf seine aufklärenden Aufsätze über deutsche Geschichte und das verständnisvolle Zusammenleben von Muslimen in einer nicht-muslimischen Gesellschaft gestützt (S. 18 f. des Urteilsabdrucks). Mit diesen zusätzlichen Gesichtspunkten setzt sich die Beklagte in ihrer Antragsbegründung nicht auseinander. Die Berufung ist weiter nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aus der Vorverlagerung des Schutzes der freiheitlich demokratischen Grundordnung, die § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insbesondere mit dem Merkmal des Unterstützungsverdachts bewirkt. Sowohl die Vorverlagerung als solche als auch das genannte Merkmal des Unterstützungsverdachts sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Entsprechendes gilt für die bei inhomogenen Organisationen erforderliche Gesamtbetrachtung. Dass und inwiefern unter diesen Aspekten in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestehen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Die von der Beklagten aufgeworfene „Frage nach den Voraussetzungen eines glaubhaften ‚Sich-Abwendens‘ von früheren Bestrebungen bei gleichzeitigem Verbleib in der Milli-Görüs-Bewegung“ ist in rechtlicher Hinsicht geklärt und in tatsächlicher Hinsicht keine der verallgemeinerungsfähigen Klärung zugängliche Grundsatzfrage, sondern eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Schließlich bleibt auch die Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung keinen vereidigten Dolmetscher hinzugezogen, sondern stattdessen den anwesenden Freund des Klägers, XXXXXXXXXXXXX, ergänzend als Sprachmittler hinzugezogen hat (S. 5 des Terminsprotokolls). Der Mitwirkung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einem die Verständigung mit ihm in der mündlichen Verhandlung ermöglichenden Maße spricht und versteht. BVerwG, Beschluss vom 11. 9. 1990 ‑ 1 CB 6.90 ‑, NJW 1990, 3102, juris, Rdn. 10. Ein solcher Fall hat hier ausweislich des Terminsprotokolls vorgelegen. Der Grund für die „ergänzende“ Hinzuziehung des Herrn XXXXX als Sprachmittler gegen Ende der informatorischen Anhörung des Klägers lag danach darin, dass jener „die deutsche Sprache noch deutlich besser beherrsche als der Kläger“. Für die Behauptung der Beklagten hingegen, dass der Kläger „bereits nach kurzer Zeit den Fragen des Gerichts nicht folgen konnte“, bietet das Terminsprotokoll keine Grundlage. Angesichts dessen liegt in der unterbliebenen Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers auch kein sonstiger Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Abgesehen davon hat die Beklagte ihr Rügerecht hinsichtlich dieser Gehörsrüge nach § 295 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO verloren, weil sie ihn schon in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung geltend machen konnte, dies jedoch unterlassen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).