Beschluss
14 B 1144/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0105.14B1144.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.204,37 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.204,37 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, bei der der Senat nur die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegten Gründe prüft, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Abgabenbescheid angeordnet wird, zutreffend dargelegt. Das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides vom 22. Dezember 2010, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Bescheid ermessensfehlerfrei ergangen sei. Eine fehlerfreie Handhabung des Ermessens setze voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt ausreichend aufgeklärt worden sei. Hieran mangele es, weil die Antragsgegnerin weder zur Pflichtverletzung noch zur Kausalität Sachverhaltsermittlungen durchgeführt habe. Sie habe es insbesondere unterlassen, den Antragsteller vor Erlass des Haftungsbescheides aufzufordern, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft im Haftungszeitraum darzustellen und Angaben über eine eventuelle Tilgungsquote zu machen. Dazu habe umso mehr Anlass bestanden, weil der Antragsteller bereits am 19. April 2006 an die Antragsgegnerin herangetreten sei und auf Zahlungsschwierigkeiten der Primärschuldnerin hingewiesen und eine "Vergleichsquote" von 50 % vorgeschlagen habe. Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuweisen. Die Antragsgegnerin meint - wie auch in erster Instanz - ein Ermessensfehler sei nicht gegeben. Bei der H. GmbH seien finanzielle Mittel zwangsläufig vorhanden gewesen, weil eine Vermutung dafür spreche, dass die Vergnügungssteuer kalkulatorisch auf die Besucher der Veranstaltungen abgewälzt worden sei. Die Beträge seien dann vereinnahmt worden und hätten für die Abführung der Steuer eingesetzt werden müssen. Eine Rechtsvorschrift, aus der sich eine solche (gesetzliche?) Vermutung für das Vorhandensein von Geldmittel für die Begleichung der Vergnügungssteuer ergeben soll, nennt die Antragsgegnerin nicht. Eine solche Norm existiert auch nicht. Soweit die Antragsgegnerin aus dem Erfordernis der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf die sich Vergnügenden eine Vermutung herleiten will, dass ausreichende finanzielle Mittel für die auch rechtlich zulässige vollständige Begleichung der Steuern im Haftungszeitraum vorhanden gewesen seien, ist dem nicht zu folgen. Träger der hier in Rede stehenden Vergnügungssteuer sind die Besucher der Tanzveranstaltungen, die dafür ein Eintrittsgeld entrichten. Lediglich aus Vereinfachungsgründen ist es gestattet, nicht die einzelnen Besucher der Veranstaltungen, sondern den Veranstalter des Vergnügens als Steuerschuldner heranzuziehen. Dies ist zulässig, weil es dem Wesen dieser indirekt erhobenen Steuer entspricht, dass der Steuerschuldner die Steuer auf den Steuerträger abwälzen kann. Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm bezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968 (972); Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 900/00 -, DVBl. 2004, 705 (708). Aus dem Institut der kalkulatorischen Abwälzbarkeit ergibt sich aber nichts für die von der Antragsgegnerin behaupteten Vermutung, im Haftungszeitraum, vgl. hierzu auch den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Mai 2004 - VII B 318/03 -, juris, Rn. 13, habe die H. GmbH ausreichend Mittel gehabt, die geschuldete Steuer neben den sonst bestehenden und zu bedienenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Bei der Abwälzung der Vergnügungssteuer handelt es sich um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. Vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 3. Mai 2001 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264. Unter Berücksichtigung, dass es sich um einen wirtschaftlichen Vorgang des Unternehmers handelt, kann nicht - wie die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt - angenommen werden, der Antragsteller als Geschäftsführer der Primärschuldnerin habe, ohne dass es weiterer Sachaufklärung bedarf, in jedem Fall pflichtwidrig den Steuerausfall verursacht und in einer Weise schuldhaft gehandelt, dass er hinsichtlich der vollen Steuerschuld als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden könne. Soweit sich die Antragsgegnerin auf Rechtsprechung zum Billigkeitserlass abwälzbarer Steuern bezieht, kann sie aus dieser Rechtsprechung nicht herleiten, dass im Fall einer Haftung für abwälzbare Steuern für die zu treffende Ermessensentscheidung eine Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich sei. Es geht hier nämlich nicht um den Erlass abwälzbarer Steuern, sondern darum, ob gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen KAG - i. V. m. § 191 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - ein Haftungsbescheid ergehen kann. Hierfür sind andere Rechtsgrundlagen und Ermessenserwägungen maßgebend als für den Erlass einer Steuer. Hier war der Antragsteller als Geschäftsführer der die Steuer schuldenden Gesellschaft verpflichtet, zum Fälligkeitstage die festgesetzten Steuern aus dem Vermögen der Gesellschaft an die Antragsgegnerin abzuführen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 34 Abs. 1 AO). Wenn der Antragsteller diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und dadurch die Steuerschuld nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde, haftet er, so dass gegen ihn ein Haftungsbescheid erlassen werden kann (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 69 Satz 1, 191 Abs. 1 Satz 1 AO). Als Pflichtverletzung ist dem angefochtenen Bescheid einerseits der Umstand zu entnehmen, dass der Antragsteller keine Zahlung veranlasst hat. Das allein stellt jedoch keine Pflichtverletzung, geschweige denn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige, dar. Tatsächliche Voraussetzung wäre dafür jedenfalls, dass im Fälligkeitszeitpunkt Gesellschaftsvermögen zur Begleichung der Steuerschuld vorhanden war. Das hat die Antragsgegnerin nicht festgestellt, sondern es lediglich ohne tatsächlichen Anhalt vermutet. Sie hätte daher ermessensfehlerfrei nur dann den Haftungsbescheid wegen einer solchen Pflichtverletzung erlassen dürfen, wenn sie den genannten tatsächlichen Umstand in Erfüllung der sie treffenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG i.V.m. § 88 Abs. 1 Satz 1 AO), insbesondere unter Inanspruchnahme des zur Mitwirkung verpflichteten Antragstellers (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO), festgestellt hätte. Weiter scheint dem angefochtenen Bescheid die Pflichtverletzung entnommen werden zu können, keine ausreichende Vorsorge getroffen zu haben zur Erfüllung der absehbaren Steuerschuld. Das hätte im Tatsächlichen die Feststellung verlangt, dass seit dem Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung, in der die später abzuführende Steuer auf die Veranstaltungsteilnehmer hätte abgewälzt werden können, Vermögen vorhanden war, das der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld zu deren Begleichung hätte vorhalten müssen und können. Auch dazu hat die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen ihre Amtsermittlungspflicht keinerlei Feststellungen getroffen. Schließlich ist dem angefochtenen Bescheid die Pflichtverletzung zu entnehmen, der Antragsteller habe seine steuerlichen Erklärungspflichten nicht termingerecht erfüllt. Abgesehen davon, dass diese angebliche Pflichtverletzung in keiner Weise nach Art der Erklärungspflicht, Termin der verspäteten Erfüllung und dadurch herbeigeführtem Steuerausfall bzw. Verzögerung der Zahlung substantiiert ist, widerlegt der Bescheid selbst im Wesentlichen einen dadurch herbeigeführten Schaden. Alle Steuerbescheide bis auf die letzten drei in einer Gesamthöhe von 1.707,50 Euro sind entweder vor dem jeweiligen Steuerzeitraum (acht Bescheide) oder am 3. Tage des laufenden Steuerzeitraums (ein Bescheid) erlassen worden. Für den allergrößten Teil der Steuerschulden ist damit eine Kausalität der angeblichen Verletzung von Erklärungspflichten für einen eingetretenen Schaden widerlegt. Nach all dem erweist sich der angefochtene Haftungsbescheid wegen fehlender Ermittlung und damit auch ermessensgerechter Bewertung des maßgeblichen Sachverhalts als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, so dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage zu Recht angeordnet hat. Der Senat weist darauf hin, dass der Bescheid nicht etwa schon dann rechtmäßig wird, wenn die maßgeblichen Tatsachen von der Antragsgegnerin während des gerichtlichen Verfahrens ermittelt werden sollten. Vielmehr bedarf es sodann einer erneuten Ermessensentscheidung in Würdigung des so erstmals festgestellten maßgeblichen Sachverhalts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.