Beschluss
15 A 2241/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1223.15A2241.11.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Anhörungsrüge war zurückzuweisen. Das Vorbringen der Kläger ergibt nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 16. September 2011 – 15 A 1751/11 ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) in entscheidungserheblicher Weise im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verletzt hätte. Für eine Verletzung des Rechts der Kläger aus Art. 103 Abs. 1 GG ist insoweit nichts ersichtlich. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG läge unter dem hier seitens der Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt der Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen nur vor, wenn sich im Einzelfall ergäbe, dass der Senat seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 968/91 -, DVBl. 1992, 1215 ff.; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, NVwZ-RR 1999, 745 f; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 – 15 A 1146/11 . Dieser Pflicht ist der Senat hier ersichtlich nachgekommen. Die Kläger rügen im vorliegenden Verfahren, dass der Senat sich in seinem vorbezeichneten Beschluss nicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt habe, dass der vormals für das Erschließungsbeitragsrecht zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 3. März 2006 – 3 A 2025/04 – eine der Erhebung des streitigen Erschließungsbeitrags entgegenstehende sachlich begründete unbillige Härte im Falle eines gewerblich genutzten Grundstücks grundsätzlich ergebnisoffen prüfe, wenn eine über zehn Jahre hinausgehende Renditelosigkeit und damit gleichsam Beseitigung der Privatnützigkeit des Eigentums zu besorgen sei, auch wenn die Ertragsmöglichkeiten gerade nicht durch gesetzliche Bindungen beschnitten seien. Das Oberverwaltungsgericht habe damit seine die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 – 8 C 50.90 , BVerwGE 90, 202) erweiternde Auffassung zum Ausdruck gebracht, die sich nicht mit dem Scheinargument negieren lasse, das Oberverwaltungsgericht habe durch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "nichts anderes zum Ausdruck bringen wollen". Hierfür gebe der Wortlaut der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nichts her; das Bundesverwaltungsgericht werde mit den Worten zitiert "Vgl. etwa" und nicht "So ausdrücklich". Dieser Einwand trifft nicht zu: Der beschließende Senat hat sich mit dem genannten Argument auseinandergesetzt. Er hat nämlich, was die Kläger auch nicht verkennen, das Argument mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Oberverwaltungsgerichts in dem seinerzeitigen Beschluss nichts anderes als zuvor schon das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht habe. Diese Einschätzung hat der beschließende Senat damit begründet, dass sich dies "schon" aus der ausdrücklichen Bezugnahme des Beschlusses vom 3. März 2006 auf das maßgebliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergebe. Mit ihrem Vorbringen wenden sich die Kläger im Kern gegen das Verständnis des beschließenden Senats vom Inhalt des Beschlusses vom 3. März 2006 und gegen die Tragfähigkeit der hierfür gegebenen Begründung. Damit machen sie einen sachlichen Einwand geltend, auf den die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO jedoch nicht gestützt werden kann. Dessen ungeachtet hat der Beschluss vom 3. März 2006 keine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht abweichende oder diese Rechtsprechung erweiternde bzw. ausdehnende Auffassung zum Ausdruck gebracht. Die Ausführungen in diesem Beschluss beziehen sich auf das in dem damaligen Verfahren vorgebrachte Argument, die Erhebung des streitigen Erschließungsbeitrags mindere die Rendite des gewerblich genutzten Grundstücks um mehr als vier Prozent. Dieses Argument wurde zurückgewiesen mit der Begründung, zu einer sachlich begründeten unbilligen Härte könne es "allenfalls" führen, wenn eine längerfristige (über zehn Jahre hinausgehende) Renditelosigkeit und damit gleichsam eine Beseitigung der Privatnützigkeit des Grundeigentums zu besorgen wäre, wovon nach dem Antragsvorbringen jedoch keine Rede sein könne. Bereits das Wort "allenfalls" bringt zum Ausdruck, dass mit Blick auf die geltend gemachte Renditelosigkeit eine unbillige Härte nur bei einer über zehn Jahre hinausgehenden Renditelosigkeit anzunehmen sei, lässt aber Raum für weitere, darüber hinausgehende Anforderungen. Zu den weiteren Voraussetzungen verhält sich der Beschluss nicht (mehr) und musste dies auch nicht, weil das Argument der damaligen Kläger schon wegen Nichtvorliegens dieser Voraussetzung nicht zum Erfolg führen konnte. Dementsprechend besagen die Ausführungen in dem Beschluss vom 3. März 2006, insbesondere auch die Zitierweise nicht, dass bei einer über zehn Jahre hinausgehenden Renditelosigkeit unabhängig von weiteren Voraussetzungen eine unbillige Härte gegeben wäre. Soweit die Kläger im Übrigen geltend machen, nunmehr einen Gesamtbetrag von 125.552,55 Euro aufbringen zu müssen, ist darauf hinzuweisen, dass hiervon ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 19. September 2001 allein 48.500 Euro auf "Säumnisgebühren" (richtig: Säumniszuschläge) entfallen, die die Kläger sich selbst zuzuschreiben haben, da Säumniszuschläge nur entstehen, wenn der Beitrag trotz Fälligkeit nicht gezahlt wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 5b KAG NRW i. V. m. § 240 AO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.