Beschluss
1 E 1369/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1223.1E1369.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. aus T. zu bewilligen. Die Bewilligung setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erstens voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Zweitens verlangt sie, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers bietet die Klage als beabsichtigte Rechtsverfolgung hier jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 –, NJW 2003, 3190, und vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936; aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa den Beschluss vom 27. September 2011 – 1 E 1075/11 –. Eine solche Risikoabschätzung setzt nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Sie bleibt aber andererseits außer Betracht, wenn die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos bewertet werden muss und keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum stehen. So liegt der Fall hier. Denn die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 5. Januar 2011 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – für die Einkünfte, die wegen des Ruhens seiner selbständigen Tätigkeit während der Wehrübung vom 9. August 2010 bis zum 26. November 2010 entfallen sind, Leistungen nach § 13a USG unter Anrechnung der bereits endgültig festgesetzten Mindestleistungen zu gewähren, verspricht gemessen an den vorgenannten Maßstäben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Verfügung des Beklagten vom 5. Januar 2011, mit welcher dieser die Gewährung von Leistungen für Selbständige nach § 13a USG in Bezug auf die in Rede stehende Wehrübung abgelehnt und lediglich die Tabellenleistung nach § 13c USG bewilligt hat, erweist sich auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens ohne vernünftigen Zweifel als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den vom Kläger behaupteten Anspruch ist § 2 Nr. 3 i.V.m. § 13a Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz – USG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 26. August 2008, BGBl. I S. 1774, und in dieser Fassung nach wie vor (§ 13a USG) bzw. bis zum 30. Juni 2011 (§ 2 USG) gültig. Nach § 2 Nr.3 USG (a.F.) werden, wenn der Wehrpflichtige – wie hier der Kläger – eine Wehrübung leistet, zur Unterhaltssicherung Leistungen nach den §§ 13 bis 13d gewährt. Nach §13a Abs. 1 USG werden Wehrpflichtigen, die Inhaber von Gewerbebetrieben sind oder andere selbständige Tätigkeiten ausüben, Leistungen nach Absatz 2 oder 3 gewährt. Mit Blick darauf, dass der Gewerbebetrieb des Klägers während der in Rede stehenden Wehrübung nicht fortgeführt worden ist, sondern geruht hat, kommt vorliegend allein eine Anwendung des § 13a Abs. 3 USG in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhält der Wehrpflichtige dann, wenn eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit nach Absatz 2 aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist mit der Folge, dass die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, für die ihm entfallenden Einkünfte eine Entschädigung (Verdienstausfallentschädigung). Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind, steht zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit, seit die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 16. Mai 2011 mitgeteilt hat, dass auf dem lokalen Arbeitsmarkt keine solchen Personen zur Verfügung stünden, welche zur Weiterführung des Betriebes des Klägers während der Wehrübung geeignet seien. Streitig ist vielmehr allein die Höhe dieses Anspruches. Nach § 13a Abs. 3 Satz 2 USG beträgt die Entschädigung für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 307 Euro; unterschreiten die Leistungen nach den §§ 13 bis 13b – hier: nach §13a Abs. 3 USG – zusammen den Betrag, der sich für den Wehrpflichtigen auf Grund seines Dienstgrades und Familienstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle ergibt, wird nach § 13c Abs. 1 Satz 1 USG die Tabellenleistung (Mindestleistung) gewährt. Es ist offensichtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger vorliegend eine Entschädigung nach § 13a Abs. 3 Satz 2 USG versagt und mit Blick auf diese Versagung (und die Geringfügigkeit der laufenden Zahlungsverpflichtungen für den Betrieb) nur die Tabellenleistung gemäß § 13c Abs. 1 Satz 1 USG gewährt hat. Denn die Gewährung einer solchen Entschädigung scheitert hier auf der Hand liegend daran, dass es an einem letzten Einkommensteuerbescheid im Sinne des Gesetzes fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit auf den letzten Einkommensteuerbescheid abzustellen, der spätestens bei Ablauf der Antragsfrist des § 4a Abs. 4 USG vorliegt. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 3. September 1970 – 8 C 57.70 –, BVerwGE 37, 6 = juris, Rn. 5 ff., insb. 11 bis 14; ferner Urteile vom 30. Oktober 1974 – 8 C 126.71 –, Buchholz 448.3 § 10 USG Nr. 3, und – 8 C 122.72 –, BVerwGE 47, 137 = juris, Rn. 16; vgl. ferner Eichler/Oestreicher, USG, Stand: Mai 2011, USG § 13a Rn. 40. Bis zum Ablauf der Antragsfrist, die hier nach § 4a Abs. 4 Satz 1 USG zu berechnen war, am 28. Februar 2011 (Montag) hat der Kläger, der seit August 2008 arbeitslos gewesen war und am 16. Februar 2010 seine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte, indes keinen Einkommensteuerbescheid für das insoweit allein in Betracht kommende Jahr 2010 vorgelegt bzw. vorlegen können. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 ist vielmehr erst unter dem 4. Juli 2011 erlassen worden. Soweit der Kläger mit der Beschwerdebegründung geltend macht, der Beklagte hätte Leistungen nach § 13a Abs. 3 USG bereits deshalb gewähren können, weil er – der Kläger – bereits zu Anfang des Jahres 2011 mit den Kopien der Gewinnermittlung des Steuerberaters sowie der Einkommensteuererklärung solche Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sein Einkommen für das Jahr 2010 eindeutig zu ersehen gewesen sei, greift dies offensichtlich nicht durch. Denn der Regelung des § 13a Abs. 3 Satz 2 USG lässt sich ohne Weiteres die gesetzliche Vorgabe entnehmen, dass die für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zuständigen Behörden im Falle des § 13a Abs. 3 USG die erforderlichen Berechnungen nicht auf der Grundlage umfassender eigener Ermittlungen zur Einkommenshöhe, sondern allein in Anknüpfung an bestimmte Angaben im jeweils letzten Einkommensteuerbescheid vorzunehmen haben. Das ergibt sich nicht nur eindeutig aus dem entsprechenden Wortlaut der Vorschrift („Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt“), sondern auch aus dem klar erkennbaren Sinn und Zweck der angeordneten Anknüpfung. Dieser liegt insbesondere darin, die Unterhaltssicherungsbehörden in Bezug auf die Einkünfte der Wehrpflichtigen nicht mit einem erheblichen Ermittlungsaufwand zu belasten und dadurch – auch im Interesse der Bedarfsdeckung bei den Wehrpflichtigen und ihrer Familien – eine rasche und unkomplizierte Entscheidung über die Anträge zu ermöglichen. Daneben dient sie auch der Entlastung der Betroffenen (keine Vorlage von Sonderbilanzen notwendig) und nicht zuletzt auch der Rechtssicherheit unter genereller Gleichbehandlung aller Anspruchsberechtigten. Vgl. das Senatsurteil vom 26. November 2007 – 1 A 730/06 –, juris, Rn. 26 bis 29, m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 5 A 755/08 –, juris, Rn. 12 f.; Eichler/Oestreicher, a.a.O., USG § 13a Rn. 41. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde ferner (sinngemäß) gegen die (Folgen der) Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegter Einkommensteuerbescheid könne bei der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach §13a Abs. 3 USG nicht berücksichtigt werden. Denn dies führe in Fällen, in denen Gewerbetreibende – wie er, der Kläger – in dem Jahr der Wehrpflicht nachkommen, in welchem sie auch erstmals ein Gewerbe eröffnet haben, wegen des Fehlens sowohl eines früheren als auch eines aktuellen, noch vor Ablauf der Antragsfrist verfügbaren Einkommensteuerbescheides dazu, dass diese generell keine Leistungen nach § 13a Abs. 3 USG erhalten könnten. Eine solche Auslegung des Gesetzes verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Auch dieses Vorbringen greift offensichtlich nicht durch. Hierbei mag offenbleiben, ob es dem Kläger nicht – entgegen dem Beschwerdevortrag zumutbar – möglich gewesen wäre, durch frühzeitiges Einreichen der erforderlichen Steuerunterlagen und Hinweis auf die Bedeutung einer zügigen Entscheidung eine Bescheidung durch das Finanzamt Wesel noch vor dem Ablauf der Antragsfrist zu erreichen, zumal er noch am 29. November 2010 bei einer Vorsprache gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, sich um eine schnelle Erteilung des Einkommensteuerbescheides kümmern zu wollen, um noch in den Genuss von Leistungen für Selbständige gelangen zu können. Denn auch dann, wenn eine solche Möglichkeit vorliegend auszuschließen wäre, könnten dem Kläger keine Leistungen nach § 13a Abs. 3 USG gewährt werden und verstieße dies nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber hat damit, dass im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach § 13a Abs. 3 USG nur derjenige letzte Einkommensteuerbescheid berücksichtigungsfähig ist, der spätestens bei Ablauf der Antragsfrist des § 4a Abs. 4 USG vorliegt, im oben bereits dargelegten Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens bewusst in Kauf genommen, dass den Leistungen zur Unterhaltssicherung u.U. solche Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt werden, die den Einkommensverhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr entsprechen, weil der letzte Einkommensteuerbescheid, auf den abzustellen ist, ein (weiter) zurückliegendes Jahr betrifft, in welchem sich die Einkommensverhältnisse anders gestaltet haben mögen als es aktuell der Fall ist. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 5 A 755/08 –, juris, Rn. 14. Auf derselben Linie liegt es mit Blick auf den verfolgten Zweck der Norm offensichtlich, dem selbständigen Wehrpflichtigen dann, wenn bis zum Ablauf der Antragsfrist überhaupt noch auf keinen Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden kann, eine Verdienstausfallentschädigung nach § 13a Abs. 3 USG zu versagen und ihn auf die Tabellenleistung zu verweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1974 – 8 C 126.71 –, a.a.O. (zur Nichtberücksichtigung eines ersten Einkommensteuerbescheides, der erst nach Ablauf der Antragsfrist ergangen war). Es ist auch nicht erkennbar, dass dieses Gesetzesverständnis gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Der Kläger hält es offenbar für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, dass Wehrpflichtige, die bereits länger als Selbständige tätig sind, (bei Vorliegen der maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen) regelmäßig in den Genuss einer Verdienstausfallentschädigung nach § 13a Abs. 3 USG kommen werden, weil diese in aller Regel (irgend-) einen Einkommensteuerbescheid rechtzeitig vorlegen werden können, während Wehrpflichtige, die eine selbständige Tätigkeit erst vor kurzem aufgenommen haben, je nach zeitlicher Gestaltung einen solchen Bescheid – insoweit anspruchsschädlich – noch nicht vorweisen können. Die darin u.U. liegende Benachteiligung hat der Gesetzgeber indes prinzipiell und frei von rechtlichen Bedenken mit in Kauf genommen. Insoweit ist zu betonen, dass es in der bei leistungsgewährenden Regelungen grundsätzlich weit reichenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, sich zur näheren Feststellung des für die unterhaltssicherungsrechtliche Verdienstausfallentschädigung entscheidungserheblichen Sachverhalts für ein Modell zu entscheiden, welches auch Elemente der Verwaltungspraktikabilität angemessen berücksichtigt. Dass es hierdurch – gemessen am Gesichtspunkt einer möglichst optimalen Gewährleistung materieller Gerechtigkeit – in Einzelfällen zu gewissen Härten, Friktionen und Benachteiligungen kommen kann, liegt auf der Hand, hat der Gesetzgeber, wie gesagt, aber prinzipiell, rechtlich grundsätzlich bedenkenfrei mit in Kauf genommen. Vgl. Senatsurteil vom 26. November 2007 – 1 A 730/06 –, juris, Rn. 31, und Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 5 A 755/08 –, juris, Rn. 15. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Kläger nach einer Auskunft des Kreiswehrersatzamtes Wesel an den Beklagten sein Einverständnis mit einer Einberufung auch hätte verweigern können. Das dürfte die Möglichkeit einschließen, die Teilnahme an einer Wehrübung derart zu verschieben, dass die erste Einkommensteuererklärung schon rechtzeitig für das entsprechende Unterhaltssicherungsbegehren vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.