Beschluss
20 A 529/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1220.20A529.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.750,- Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger als Besitzer mehrerer zu Jagdzwecken geeigneter Kurzwaffen weder ein Bedürfnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) zum Erwerb einer weiteren Kurzwaffe für die Jagd nachgewiesen habe noch ein Erwerb ohne Bedürfnisprüfung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG in Betracht komme. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, diese Argumentation zu erschüttern. Der Begründung des Zulassungsantrags kann zunächst nichts entnommen werden, was die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, der Kläger habe kein Bedürfnis im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nachgewiesen. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag - sinngemäß im Hinblick auf eine Erlaubniserteilung ohne Bedürfnisprüfung - auf verschiedene Fälle des bedürfnislosen Erwerbs hinweist und speziell hinsichtlich § 13 Abs. 2 WaffG geltend macht, die Vorschrift enthalte hinsichtlich des Vorbesitzes an Kurzwaffen keine ausdrückliche Einschränkung, begründet auch dieser Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Unabhängig davon, was der Kläger genau damit zum Ausdruck bringen will, dass § 13 Abs. 2 WaffG keine ausdrückliche Einschränkung hinsichtlich des bereits vorhandenen Vorbesitzes an Kurzwaffen enthalte, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch im Rahmen von § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG seien bereits vorhandene Kurzwaffen zu berücksichtigen, offensichtlich zutreffend. Der mit dem Waffengesetz verfolgte gesetzgeberische Zweck, so wenige Waffen wie möglich "ins Volk" zu bringen, vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/7758, S. 57, und das damit einhergehende öffentliche Interesse daran, die Anzahl der in Umlauf befindlichen Waffen möglichst gering zu halten, rechtfertigen es ohne weiteres, bei der Prüfung im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, ob jemandem im Hinblick auf das durch die Vorschrift vermutete oder unterstellte Bedürfnis nach zwei Kurzwaffen der Erwerb einer (weiteren) Kurzwaffe zuzugestehen ist, bereits vorhandene Waffen, mit denen das Bedürfnis befriedigt werden kann, einzubeziehen. Denn der Befriedigung des durch § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG vermuteten oder unterstellten Bedürfnisses bedarf es nicht, wenn dieses bereits anderweitig, nämlich durch bereits vorhandene Kurzwaffen, befriedigt ist oder werden kann. Vgl. zum Bedürfnis für eine dritte Kurzwaffe OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2005 - 20 A 348/04 -, NVwZ-RR 2006, 181, und vom 30. August 2010- 20 A 530/09 -. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die im Besitz befindlichen Waffen gerade auf der Grundlage der zuvor genannten Norm erworben wurden. Wären im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG bereits vorhandene Kurzwaffen, die nicht gerade auf der Grundlage dieser Vorschrift erworben wurden, außer Betracht zu lassen, führte das unter Umständen zu dem mit der gesetzgeberischen Intention keinesfalls in Einklang zu bringenden Ergebnis, dass sogar eine (weitere) Erlaubnis zum Erwerb einer (gleichen) Kurzwaffe, die der Betreffende etwa aufgrund eines Bedürfnisses als Sportschütze bereits in Besitz hat, erteilt werden müsste. Das Vorstehende würde dann nicht gelten, wenn mit den bereits vorhandenen, außerhalb von § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erworbenen Kurzwaffen das jagdliche Bedürfnis nicht befriedigt werden könnte. Dazu, dass dies hier in tatsächlicher oder technischer Hinsicht nicht möglich ist, führt der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nichts weiter aus. Mit seinem auf entgegenstehende Rechtsgründe abzielenden Vortrag, § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG schließe es aus, seine bereits in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen auf dem Weg zur Jagd mit sich zu führen, verkennt er die Rechtslage. Er kann zwei zur Jagd geeignete Kurzwaffen aus seinem Besitz auf dem Weg zur Jagd erlaubter Weise mit sich führen. Der Transport dieser- eventuell noch zu konkretisierenden - Kurzwaffen erfolgt(e) gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG zu einem von seinem Bedürfnis als Jäger umfassten Zweck und damit erlaubtermaßen. Entgegen der Begründung des Zulassungsantrags ist auch nicht ersichtlich, dass § 12 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 WaffG gerade auf das Bedürfnis abstellen, das bei dem Erwerb einer bestimmten Waffe gegebenenfalls zugrunde lag. Die zuvor genannten Regelungen stellen offensichtlich auf ein zum Zeitpunkt des Führens gemäß § 12 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 WaffG vorhandenes Bedürfnis ab oder verlangen ein solches. Etwas anderes lässt sich insbesondere der Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/7758, S. 61, auf den der aktuell geltende § 12 Abs. 3 WaffG zurückgeht, nicht entnehmen. Dies gilt auch in Ansehung des wiederholten Hinweises in der Begründung des Zulassungsantrags auf die sogenannte Türsteherszene in Discotheken. Dem Führen einer Sport-, Jagd- und/oder Sammlerwaffe in der Wohnung oder der Discothek eines anderen steht natürlich der sich aus dem jeweiligen Bedürfnis des Erlaubnisnehmers ergebende Zweck entgegen. Die Waffe darf immer nur für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck (sportlicher Wettkampf, Jagd, Sammlung) oder im Zusammenhang damit erlaubnisfrei geführt werden, dann allerdings - soweit es der Zweck erfordert - auch mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung. Dies zeigt, dass es zur Erreichung des mit der Neufassung des § 12 Abs. 3 WaffG verfolgten gesetzgeberischen Zwecks, wie er sich aus der zuvor zitierten Begründung des Gesetzentwurfs ergibt, nicht erforderlich ist, das Bedürfnis gemäß § 12 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 WaffG im Sinne der von dem Kläger vertretenen Auffassung auszulegen. Ansonsten wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt, welchen Sinn es haben sollte, im Rahmen des § 12 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 WaffG darauf abzustellen, welches Bedürfnis beim Erwerb einer bestimmten Waffe zugrunde lag, zumal der Kläger selbst erkennt, dass diese Betrachtung von vornherein quasi ins Leere ginge, wenn eine Waffe "bedürfnislos" erworben wurde. Die Auffassung des Klägers führte wiederum zu dem mit der oben bereits dargestellten Intention des Gesetzgebers nicht zu vereinbarenden Ergebnis, dass zur Ermöglichung eines erlaubten Führens gemäß § 12 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 WaffG bei mehreren Bedürfnissen für jedes Bedürfnis separat waffenrechtliche Erlaubnisse, unter Umständen für die gleichen Waffen, erteilt werden müssten. Soweit der Kläger geltend macht, der Zweck des § 12 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 WaffG werde unterlaufen, wenn ein Jäger mit einer Waffe aus seinem Sammelbestand - gegebenenfalls unter Mitnahme der roten Waffenbesitzkarte - in sein Jagdrevier fahre, fehlt es schon an der Darlegung der Relevanz dieser Argumentation für das streitgegenständliche Verfahren. Der Kläger ist kein Waffensammler und auch nicht im Besitz einer roten Waffenbesitzkarte. Zudem verkennt der Kläger mit seiner Argumentation die Reichweite der einem Waffensammler erteilten Erlaubnis. Diese beinhaltet nicht das Führen der Waffe zum (anschließenden) Zweck der Jagd oder des Sportschießens. Anders als bei dem Sportschützen und dem Jäger dient die dem Waffensammler erteilte Erlaubnis gerade nicht dem Zweck des regelmäßigen Schießens, sondern soll vom Grundsatz her nur den Erwerb und Besitz der jeweiligen Waffen zum Zweck des Sammelns ermöglichen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von dem Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen, ob sich ein Waffenbesitzer generell seinen anderweitig erworbenen Bestand an Kurzwaffen jeweils auf das Grundkontingent als Jäger oder auch als Sportschütze anrechnen lassen müsse und ob und welche Arten der erworbenen Kurzwaffen für diesen Fall angerechnet werden könnten, lassen sich - wie sich schon aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt - auf der Grundlage des Gesetzes, der Gesetzesmaterialien und der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten, erfordern also nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG.