Beschluss
14 E 1274/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1220.14E1274.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Sie werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Sie werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 6 K 3845/11 vor dem Verwaltungsgericht Köln ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung. Die mit der Klausurlösung eingereichten Konzept- bzw. Gliederungsblätter waren nicht als Teil der Prüfungsleistung zu bewerten, da der Kläger diese nicht als solche gekennzeichnet hat. Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 597; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 530. Weiter ist es unbedenklich, dass sich ein Zweitprüfer darauf beschränkt, sich dem Erstgutachten mit den Worten "einverstanden" oder "Ich folge dem Erstgutachten" anzuschließen. Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 634; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 711. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt dies keineswegs den Rückschluss zu, dass sich der Zweitkorrektor nicht ausreichend mit der Prüfungsleistung beschäftigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.