Beschluss
16 A 2823/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1216.16A2823.10.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Oktober 2010 wird abge¬lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver¬fahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.644,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Oktober 2010 wird abge¬lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver¬fahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.644,48 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist nicht der Fall. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die die Entscheidung tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die vom Kläger beanstandete Kürzung der Betriebsprämie um 5 % sei gerechtfertigt, weil dieser ein Landschaftselement (hier: eine Wallhecke) unerlaubt beseitigt habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt (Urteil, Seite 9 ff.): Die Gewährung von Direktzahlungen sei auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen des Umwelt- und Tierschutzes geknüpft (sogenannte Cross-Compliance - CC). Diese Verpflichtungen seien von den Prämienempfängern in allen Produktionsbereichen, so auch im hier betroffenen Ackerbau, einzuhalten, da die CC-Regelungen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz ausgingen. Die Wallhecke stelle unzweifelhaft ein Landschaftselement im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV dar, das nach § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflG nicht beseitigt werden dürfe. Die vom Kläger veranlasste Maßnahme – weitgehendes Absägen aller Gehölze unmittelbar über dem Boden – stelle eine unerlaubte Beseitigung der Wallhecke und keine – erlaubte – Pflegemaßnahme im Sinne eines "Auf den Stock setzen" dar. Das Gericht stützt sich insoweit auf die Aussagen der Zeugen L. und S. in der mündlichen Verhandlung sowie auf verschiedene Lichtbilder. Zwar seien im Boden nach wie vor das Wurzelwerk der abgesägten Sträucher sowie die Stubben der Bäume vorhanden, so dass jedenfalls zum Teil wieder Triebe ausgeschlagen seien. Auch rund 1 3/4 Jahre nach Durchführung der Maßnahme sei jedoch nur ein relativ lichter Sträucherausschlag zu verzeichnen; im Übrigen seien nur außerordentlich widerstandsfähige Gehölze stehen geblieben. Entscheidend für die Annahme einer Beseitigung der Hecke sei vor allem der Umstand, dass durch die übermäßige Einkürzung die der Wallhecke zukommende ökologische Funktionsfähigkeit entfallen sei und erst durch Nachpflanzung sowie Anbringung von Wildverbissschutz nach mehreren Jahren wiedererlangt werde. Dass es für das Tatbestandsmerkmal der Beseitigung eines Landschaftselements (auch) auf die Funktionsbeeinträchtigung ankomme – etwa den Wegfall eines Lebensraums für Tiere – ergebe sich u.a. aus dem Anhang IV der VO (EG) 1782/2003, der als Gegenstand der Erhaltung die "Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen" nenne. Es mache keinen Unterschied, ob ein Lebensraum erst durch seine vollständige Beseitigung zerstört werde oder ob es um eine in ihrer Wirkung gleichzustellende erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung eines Lebensraumes gehe. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch den Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Die Auffassung des Klägers, Ziel des Art. 5 der VO 1782/2003 i.V.m. Anhang IV sei es, "eine Vergrößerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche durch eine Beseitigung eines Landschaftselements zu vermeiden", so dass es genüge, wenn die Fläche des Landschaftselements – wie hier - auch weiterhin nicht landwirtschaftlich genutzt werde, vermag ebenso wenig zu überzeugen wie der Hinweis des Klägers darauf, dass auch bei einer ordnungsgemäßen Pflegemaßnahme der Lebensraum der Tierwelt zeitweise eingeschränkt werde. Schon der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) 1782/2003 ("alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden" spricht dafür, den Begriff der "landwirtschaftlichen Fläche" weit zu fassen, also entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die (aktuell) genutzten Flächen zu beschränken, sondern auch auf (aktuell) der Nutzung entzogene Teilflächen zu erstrecken. Das Verwaltungsgericht hat zudem ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass die CC-Regelungen gerade auch den ökologischen Schutz von Lebensräumen bezwecken und von den Prämienempfängern in allen Bereichen eingehalten werden müssen (Urteil, Seite 9 unten); auf die Art der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Fläche kommt es damit nicht entscheidend an. Dass aufgrund ordnungsgemäßer Pflegemaßnahmen keine Prämienkürzungen erfolgen dürfen, versteht sich von selbst. Denn solche Maßnahmen dienen gerade dazu, die Funktionsfähigkeit der Lebensräume dauerhaft zu erhalten. Inzwischen liegt im Übrigen eine weitere Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein zur Frage der Funktionsbeeinträchtigung durch übermäßiges Beschneiden eines Knicks (norddeutsche Bezeichnung für Wallhecke) vor. Danach widerspricht es der Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes, wenn ein Knick wegen Entfernung des Aufwuchses außerhalb sachgerechter Pflege die ihm ansonsten zukommende Funktion als vielfältiger Lebensraum nicht mehr erfüllt. Urteil vom 26. Oktober 2010 - 2 LB 14/10 -, NuR 2011, 295. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung im Nachgang bestätigt und zu der hier interessierenden Frage ausgeführt: "Mit Blick auf die genannten Bestimmungen des Bundes und des europäischen Gemeinschaftsrechts hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Beseitigung in diesem Sinne nicht nur bei einer vollständigen Entfernung oder Zerstörung des Landschaftselements, sondern auch dann vorliege, wenn der Eingriff zu einer vergleichbar nachhaltigen und erheblichen Funktionsbeeinträchtigung führe (Berufungsurteil S. 11). Das ist unzweifelhaft richtig, ohne dass es zur Klärung noch der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Namentlich steht es mit § 30 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193) im Einklang, der der Zerstörung eines gesetzlich geschützten Biotops "sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen" gleichstellt." BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 3 B 5.11 -, juris. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist hier nicht der Fall. Für die Beantwortung der in der Antragsschrift als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob eine Beseitigung eines Landschaftselementes im Sinne von Art. 5 in Verbindung mit Anhang IV. der VO 1782/2003 auch dann vorliegt, wenn der bisherige Aufwuchs eines Landschaftselements im Rahmen einer Pflegemaßnahme teilweise – möglicherweise aus fachlicher Sicht auch zu weitgehend – entfernt wird und sich anschließend auf der Fläche aus den vorhandenen restlichen Strauch- und Baumstämmen sowie aus dem Wurzelwerk eine neue Vegetation entwickelt, bedarf es nach den Ausführungen zu 1. nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.