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Beschluss

6 A 2667/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1212.6A2667.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Oberverwaltungsrätin, deren Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Neuerstellung zweier dienstlicher Beurteilungen gerichtet ist.

Auf die Durchführung eines Beurteilungsgesprächs kann der zu Beurteilende verzichten.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Oberverwaltungsrätin, deren Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Neuerstellung zweier dienstlicher Beurteilungen gerichtet ist. Auf die Durchführung eines Beurteilungsgesprächs kann der zu Beurteilende verzichten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der beiden angegriffenen dienstlichen Beurteilungen für die Zeiträume Juni 1998 bis Juni 2003 und Juni 2003 bis Juni 2008 sowie auf deren Neuerstellung abgelehnt hat. Hinsichtlich des genannten Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Die Klägerin macht hierzu zunächst geltend, der Dienstherr habe seine Beurteilungsrichtlinien - Allgemeine Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamten/Beamtinnen und Angestellten des Kreises Neuss vom 24. November 1989 (im Folgenden: BRL) - nicht eingehalten. Er habe gegen die Regelung unter Nr. 3 BRL verstoßen, wonach ein Beamter nach fünf Jahren seit der letzten Beurteilung erneut zu beurteilen sei. Dies sei nicht erfolgt, wodurch sie benachteiligt worden sei. Das greift nicht durch. Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien mag zwar vorliegen, weil die Klägerin nach Ablauf von fünf Jahren seit der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 24. Juni 1998 zunächst nicht wieder beurteilt worden ist. Die Berufung der Klägerin hierauf ist jedoch nach dem Grundsatz des 'venire contra factum proprium' treuwidrig. Denn nachdem sie mit Schreiben vom 11. August 2008 ihre Mitwirkung an einer dienstlichen Beurteilung abgelehnt und angekündigt hatte, eine solche nicht anzuerkennen, hat die Klägerin den Beklagten durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. August 2009 explizit aufgefordert, Beurteilungen für den Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung "in Kürze" bzw. "bis zum 17.08.2009" zu erstellen. Abgesehen hiervon kann die Klägerin die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung gestützt darauf, es hätten schon in der Vergangenheit Beurteilungen erstellt werden müssen, auch deshalb nicht beanspruchen, weil eine nunmehr neu erstellte Beurteilung den Fehler nicht vermeiden könnte; sie würde ihn vielmehr vertiefen, da sie nochmals über zwei Jahre später als die angegriffenen Beurteilungen vom 11. September 2009 erstellt würde. Die Beanstandung der Klägerin, es könne nicht rechtmäßig sein, "eine Beurteilung nur auf 'eine Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen' zu stützen", ist unzutreffend. Eine solche Vorgehensweise ist nicht rechtsfehlerhaft, sondern sachangemessen. Weshalb im Fall der Klägerin Abweichendes gelten sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in Frage stellen möchte, dass Kreisdirektor Petrauschke hinreichende Kenntnisse von ihren Leistungen jedenfalls im Zeitraum bis Mitte 2005 "bzw. 2006" hatte, ist das unzureichend dargelegt. Es ist jedenfalls ohne eine besondere, hier weder benannte noch sonst ersichtliche Regelung nicht erforderlich, dass der für die abschließende Beurteilung zuständige Behördenleiter über eigene unmittelbare Kenntnisse von den Leistungen des Beurteilten verfügt; er kann sich diese auch verschaffen. Überdies belegen die von der Klägerin selbst eingereichten Unterlagen, dass Kreisdirektor Petrauschke Schreiben bzw. Berichte gemeinsam mit ihr unterzeichnet hat; die Klägerin räumt auch ein, dass Kreisdirektor Petrauschke "in die eigentliche Europa-Arbeit eingebunden" war, wenn auch nach ihrer Darstellung "selten". Demgemäß ist nicht nachvollziehbar, inwieweit - was die Klägerin im Weiteren moniert - das erstinstanzliche Urteil in diesem Zusammenhang "unvollständig" sein soll. Die mit dem außerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag eingegangenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 noch vorgebrachte Beanstandung, es habe "an einem sachgerechten Beurteilungsbeitrag des Landrats Patt" gefehlt, ist ohne eine Erläuterung - die aber ausgeblieben ist - nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf den Hinweis des Zulassungsantrags, das Schreiben vom 11. August 2008, mit dem die Klägerin ihre Mitwirkung an einer dienstlichen Beurteilung abgelehnt und angekündigt hatte, eine solche nicht anzuerkennen, könne "allenfalls" auf den Zeitraum von Juni 2003 bis Juni 2008 bezogen werden, fehlt es an einer hinlänglich substantiierten rechtlichen Darlegung der daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen. Soweit die Klägerin damit - was nur vermutet werden kann -, geltend machen will, sie habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit jenem Schreiben nicht oder nur hinsichtlich des zweiten Beurteilungszeitraums auf die Durchführung des gemäß Ziffer 8.1 und 2 Abs. 2 BRL vorgeschriebenen Beurteilungsgesprächs verzichtet, ist dies mithin schon nicht hinreichend dargelegt. Dem Vorbringen kann überdies nicht gefolgt werden. Dem genannten Schreiben ist die nach Ansicht der Klägerin gegebene Einschränkung nicht zu entnehmen. Vielmehr bezieht sich die Klägerin darin explizit auf den Zeitraum ab 1998, indem sie ausführt: "Die letzte Beurteilung ist 1998 erstellt worden, daher kann zum heutigen Zeitpunkt nach meiner festen Überzeugung auch nicht annähernd eine adäquate und gerechte Beurteilung über meine Leistungen im Europabereich erfolgen."Wenn die Klägerin nunmehr vorbringt, das Schreiben sei" unglücklich und emotional" abgefasst, ändert dies nichts daran, dass es aus der Sicht eines verständigen Empfängers nur so verstanden werden konnte, dass sie jegliche Mitwirkung an zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen für den Zeitraum ab 1998 ablehnte. Der Zulassungsantrag geht zudem nicht darauf ein, dass - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 3. August 2009 zwar nunmehr die Erstellung von Beurteilungen für den Zeitraum ab 1998 verlangt, aber nochmals betont hat, ihre Mitwirkung an deren Erstellung sei nicht erforderlich. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter aufgeworfene Frage, "ob nach dem langen Zeitraum des Miteinanders es nicht ein Entgegen des Antragsgegners hätte geben müssen", gibt für Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nichts her; sie beinhaltet kein rechtliches Argument. Die Darlegungsanforderungen werden auch mit dem nicht weiter erläuterten Vorwurf verfehlt, das Verwaltungsgericht habe "zwischen den hier liegenden Zeiträumen gar nicht differenziert". Erfolglos verweist die Klägerin weiter darauf, ihre Tätigkeitsbeschreibung sei unvollständig gewesen. Sie legt dabei schon nicht dar, inwieweit die dienstliche Beurteilung konkret defizitär sein soll, dies im Übrigen auch nicht mit dem außerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag eingegangenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2011. Abgesehen davon wäre auch die Berufung auf einen insoweit gegebenen Mangel angesichts des Umstands, dass der Beklagte die von der Klägerin mit Schreiben vom 4. September 2009 unterbreiteten Vorschläge für die Kurzbeschreibungen ihrer Tätigkeit wörtlich in die Beurteilungen übernommen hat, rechtsmissbräuchlich. Mit der Beanstandung, der Beklagte habe der Klägerin "Zukunftschancen in Form von Aufstiegschancen genommen", indem sie etwa bei der zu besetzenden Position "Koordinator für Wirtschaft und Arbeit" übergangen worden sei, legt der Zulassungsantrag keinen Fehler der angegriffenen Beurteilungen dar. Überdies wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich auf besetzbare Stellen zu bewerben; in diesem Zusammenhang wären Anlassbeurteilungen zu erstellen gewesen (Nr. 3 BRL). Der ferner geltend gemachte Verstoß gegen Nr. 4 BRL liegt nicht vor. Darin ist bestimmt, dass die Eignung des Beurteilten dadurch festgestellt wird, dass "die Befähigung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin mit den Anforderungen seines/ihres Arbeitsbereiches verglichen wird". Dagegen wird nicht bereits dadurch verstoßen, dass die Anforderungen des Arbeitsbereichs nicht schriftlich fixiert sind. Die Rüge, das Urteil sei im Hinblick auf den strengeren Beurteilungsmaßstab nach der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO "nicht vollständig", bzw., das Verwaltungsgericht argumentiere "hier einseitig zu Gunsten des Antragsgegners", geht gleichfalls fehl. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass mit einem höherwertigen Amt regelmäßig höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, DÖD 2009, 74. Das gilt unabhängig davon, ob sich der konkrete Aufgabenbereich des Beamten mit der Beförderung verändert und ob der Aufgabenkatalog bzw. die Anforderungen schriftlich festgelegt sind. Greifbarer Anhalt dafür, dass der Beklagte die an die Klägerin gestellten Anforderungen in sachwidriger Weise verkannt hätte, fehlt. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Innerhalb der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Klägerin schon keine Frage formuliert. Soweit sie außerhalb der Begründungsfrist die Frage aufgeworfen hat, unter welchen Umständen ein Verzicht auf ein Beurteilungsgespräch nach mehrjähriger Untätigkeit des Dienstherrn angenommen werden darf - und - unterstellt dies wäre im vorliegenden Fall anzunehmen - ob dies überhaupt zum Nachteil der Beamtin gereichen darf, kann auf sich beruhen, ob dieser Vortrag überhaupt berücksichtigungsfähig ist. Die Frage, unter welchen Umständen ein Verzicht auf ein Beurteilungsgespräch anzunehmen ist, ist nicht fallübergreifend, sondern nur orientiert an den Gegebenheiten des konkreten Falls zu beantworten. Die Frage, "ob dies überhaupt zum Nachteil der Beamtin gereichen darf", ist unklar. Soweit die Klägerin damit auf die Frage hinaus will, ob auf die Durchführung eines - eigentlich vorgeschriebenen - Beurteilungsgesprächs verzichtet werden kann, lässt sich diese ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens bejahen. Ein Beurteilungsgespräch soll regelmäßig dem Beamten die Möglichkeit eröffnen, seine Sicht der Dinge in das Verfahren einzubringen. Es ist nicht erkennbar, warum dies für den Beamten nicht disponibel sein sollte. Ein Verfahrensmangel ist deshalb nicht gegeben. Mit dem Hinweis, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Stelle der Klägerin eine besonders exponierte und einzigartige sei, wird keine klärungsbedürftige und -fähige Frage formuliert; abgesehen wird damit die Singularität des Einzelfalls und gerade nicht seine fallübergreifende Bedeutung hervorgehoben. Schließlich ist das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargetan. Die Klägerin beanstandet insoweit unzureichende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Maßstab für die im Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zu stellenden Leistungs- und Befähigungsanforderungen. Das greift nicht durch, weil die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung auf die von ihr für erforderlich gehaltene Aufklärung nicht hingewirkt, insbesondere keinen Beweisantrag gestellt hat. Ausgehend vom oben Ausgeführten musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung auch nicht aufdrängen; sie war vielmehr unnötig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).