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Beschluss

12 A 2387/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1212.12A2387.10.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.854,36 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.854,36 Euro festgesetzt. b><u>G r ü n d e :</u></b> I. Die Beteiligten streiten im Kern darüber, ob eine durch Beitragszahlungen an den Beklagten abzusichernde, bereits angelaufene Versorgungsverpflichtung erlöschen und auf der Grundlage der Versorgungszusage eines Dritten durch eine – nicht unter die Beitragspflicht nach dem BetrAVG fallende und nur durch eine private Bürgschaft abgesicherte – Versorgungsverpflichtung ersetzt werden konnte. Wegen des Sach- und Rechtsstandes im Einzelnen und hinsichtlich der Auseinandersetzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich maßgeblich auf den Standpunkt gestellt, die streitbefangenen Vereinbarungen von Dezember 2007, mit denen Herr W., die Klägerin und die Q. I. -stoffe GmbH &amp; Co. KG zum einen einen - die laufende Versorgung des Herrn W. betreffenden - Erlass gegenüber der Klägerin und zum anderen eine gleichwertige Versorgungsverpflichtung durch die Q. I. GmbH &amp; Co. KG vereinbart hätten, verstießen gegen §§ 3 i. V. m. 30g Abs. 2, 4, 10 und 17 Abs. 3 BetrAVG und seien gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Zu den rechtlichen Erwägungen im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Die Klägerin begründet ihre vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung damit, dass sie die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht überzeuge. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die - von ihm für die Auslegung des § 3 Abs. 1 BetrAVG dahin gehend, dass ein entschädigungsloser Verzicht auf bzw. Erlass von unverfallbaren Versorgungsansprüchen unzulässig sei, herangezogene - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur Versorgungsanwartschaften und nicht bereits laufende Leistungen erfasst habe. Die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen sei seinerzeit noch grundsätzlich zulässig und deshalb nicht im Fokus der Rechtsprechung gewesen. Wenn das Verwaltungsgericht die Auffassung, die Begrenzung der Vertragsfreiheit solle auch nicht in den Fällen aufgegeben werden, in denen das Arbeitsverhältnis schon beendet sei, auf § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG stütze, der für den Fall einer Direktversicherung ein Abtretungs- oder Beleihungsverbot enthalte, weise dieses Argument keinen tragfähigen Bezug zum gegenständlichen Fall auf. In der genannten Regelung gehe es um die Sicherung einer bestehenden Versicherung vor einer Übertragung auf Dritte und damit um eine Schmälerung der zur Verfügung stehenden Mittel. Das vorliegende Verfahren betreffe jedoch die Konstellation, dass der Versorgungsempfänger sich selbst einen anderen Versorgungsleistungsträger suche. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich das Verbot von Erlassverträgen auch nicht schon aus der Gesetzesbegründung, sondern es hätte bei einem entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers vielmehr eine klarstel-lende Formulierung im Gesetzestext selbst nahegelegen, zumal es in der Fachliteratur Stimmen gebe, die einem entschädigungslosen Verzicht jedenfalls ab Eintritt des Versorgungsfalles Bestand zuerkennen würden. Anders als es das Verwaltungsgericht betrachte, sei vorliegend gerade keine Abfindung der Versorgungszusage durch die Klägerin erfolgt, sondern ein - dem nicht gleichzusetzender - Verzicht ohne jegliche Gegenleistung. Der Schutzzweck des § 3 BetrAVG, zugunsten des Arbeitnehmers ein Abkaufen der Versorgungszusage und eine damit möglicherweise verbundene Schlechterstellung zu verhindern, werde also nicht berührt. Dem Versorgungsempfänger stehe es außerhalb von § 3 BetrAVG frei, über seine Ansprüche zu disponieren. Dies übersehe das Verwaltungsgericht, wenn es auch die fehlende Gleichwertigkeit zwischen der Versorgungszusage der Klägerin und der Versorgungszusage der Q. I. GmbH &amp; Co. KG rüge. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass bei der Bestimmung der Reichweite des Abfindungsverbotes aus § 3 BetrAVG und den bei einer Gesetzesauslegung zu machenden Ausnahmen in besonderem Maße dem Grundsatz der Vertrags- und Dispositionsfreiheit der beteiligten Parteien Rechnung getragen werden müsse. Vom Wortlaut der Bestimmung her sei von vornherein nur die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen untersagt und werde ein Verzicht auf Versorgungsleistungen oder deren Erlass nicht erfasst. Soweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vor der Gesetzesnovellierung jedenfalls Versorgungsanwartschaften dennoch betroffen gewesen sein sollten, sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung indes von einer klarstellenden Regelung abgesehen und die Untersagung bloß der Abfindung von Versorgungs-leistungen beibehalten habe. Dabei handele es sich um eine eindeutige gesetz-geberische Willensbekundung, die es ausschließe, unter den Verbotstatbestand des § 3 BetrAVG nunmehr auch Erlass- und Verzichtsverträge zu packen. Bei dem ansonsten zu verzeichnenden starken Eingriff in die Vertragsfreiheit der Parteien würden auch grundrechtlich geschützte Positionen betroffen. Das gelte namentlich, als im Rahmen der laufenden Versorgungsleistungen, die seit dem 1. Januar 2005 erstmals zur Auszahlung kämen, auch solche erfasst würden, bei denen das Arbeitsverhältnis schon vor dem 1. Januar 2005 geendet habe. Entgegen der Rechtslage im Zeitpunkt der Versorgungszusage sehe sich der Arbeitgeber bei der Gesetzesauslegung des Verwaltungsgerichts nunmehr mit stark eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten konfrontiert und könne auch der Arbeitnehmer nicht mehr frei über vertragliche Leistungen disponieren. Insoweit habe der Gesetzgeber zumindest Vertrauensgesichtspunkte nicht hinreichend beachtet. So gesehen würden demnach ohne ersichtliche Rechtfertigung grundrechtliche Positionen verletzt, wenn der Klägerin die Möglichkeit genommen werde, mit ihren Versorgungsempfängern vertragliche Regelungen hinsichtlich der laufenden Versorgungsleistungen zu treffen. Die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung sei grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers; diesem müsse grundsätzlich die Dispositionsbefugnis zustehen, in welchem Umfang er Leistungen erbringen wolle und könne. Ein rückwirkender Eingriff des Gesetzgebers in bereits getroffene Dispositionen und bereits bestehende vertragliche Verpflichtungen komme nicht in Betracht. Deswegen werde ein Erlass von laufenden Versorgungsleistungen letztendlich nicht von § 3 BetrAVG erfasst. Liege ein wirksamer Verzicht des Versorgungsempfängers auf seine Ansprüche aus der erteilten Versorgungszusage vor, seien diese erloschen und könnten dann auch nicht mehr Gegenstand eines Übertragungsgeschäftes sein, das sich an § 4 BetrAVG messen lassen müsse. Für die Rechtsverhältnisse zwischen der Klägerin und dem Versorgungsempfänger W. bzw. zwischen der Klägerin und dem Beklagten komme es auf etwaige Gesetzesverstöße seitens der Q. I. GmbH &amp; Co. KG im Übrigen ohnehin nicht an. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Bescheide des Beklagten über die Meldepflicht für 2008 und über die vorläufige Beitragspflicht für 2008 vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Meldepflicht der Klägerin finde ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 2 BetrAVG, weil die Klägerin unabhängig von der Frage, ob die mit dem Betriebsrentner W. abgeschlossene Erlassvereinbarung wirksam sei oder nicht, schon allein wegen der dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer R. erteilten unmittelbaren Versorgungszusage nach wie vor zum Kreis der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber zähle. Die Erlassvereinbarung mit W. vom 22./27. Dezember 2006 verstoße gegen § 3 BetrAVG. Mit der Neufassung des § 3 BetrAVG durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) habe der Gesetzgeber das bis dahin auf Anwartschaften beschränkte Abfindungsverbot auf laufende Leistungen erweitert und hierdurch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch Versorgungsempfänger in den Schutzbereich des Abfindungsverbotes einbezogen. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, sicherzustellen, dass bei Eintritt eines Versorgungsfalles die Leistungen aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aufgrund einer früheren Beschäftigung den Versorgungsberechtigten tatsächlich zur Verfügung stünden, ferner sollten laufende Leistungen bis zum Lebensende erhalten bleiben. Der Versorgungsempfänger habe auch im Alter an einer Kapitalisierung seines Anspruchs gehindert werden sollen. Denn diese berge die Gefahr, dass das Kapital zu einmaligen konsumtiven Zwecken verwendet werde und so der dauerhaft neu entstehende Versorgungsbedarf, der nur durch laufende Leistungen gewährleistet werden könne, nicht mehr gedeckt sei. Die Vorschrift des § 3 BetrAVG gelte nicht nur für Abfindungen, sondern erfasse auch den (entschädigungslosen) Erlass bzw. einen Verzicht. Dies sei hinsichtlich von Versorgungsanwartschaften in der Rechtsprechung anerkannt und rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt des Argumentes &quot;a maiore ad minus&quot;. Dem stehe nicht entgegen, dass die maßgebliche Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes stamme, in der die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen (Betriebsrenten) noch uneingeschränkt zulässig gewesen sei. Wenn der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz nunmehr auch laufende Versorgungsleistungen (Betriebsrenten) in das Abfindungsverbot einbezogen habe, um einer Kapitalisierung des Anspruchs und der Verwendung zu konsumtiven Zwecken entgegen zu wirken und um den Bezug laufender Leistungen bis zum Lebensende des Versorgungsberechtigten sicher zu stellen, so müsse das Verbot eines entschädigungslosen Verzichts auch bei laufenden Versorgungsleistungen erst recht gelten. Es sei auch keineswegs so, dass die einschlägige Literatur die Zulässigkeit eines entschädigungslosen Verzichts ab dem Eintritt des Versorgungsfalles einhellig anerkenne. Wenn lediglich ein einzelner Kommentator die Auffassung vertrete, dass man einem ab dem Eintritt des Versorgungsfalles erklärten entschädigungslosen Verzicht rechtlichen Bestand zuerkennen müsse, weil spätestens ab diesem Zeitpunkt der Versorgungsempfänger seinen Versorgungsbedarf kenne und nicht vor sich selbst geschützt werden müsse, gehe dies einseitig von der Vorstellung aus, der Betreffende sei mangels Entschädigungsleistung gerade nicht versucht, sich die Versorgungsanwartschaft vorzeitig auszahlen zu lassen, um sie für versorgungsfremde Zwecke zu nutzen. Wenn man sich vor Augen führe, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung habe sicherstellen wollen, dass die Leistungen aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Eintritt eines Versorgungsfalles tatsächlich zur Verfügung stünden und laufende Betriebsrenten erhalten blieben, stelle diese Argumentation jedoch zu eng allein auf die Frage ab, ob der Arbeitnehmer vor sich selbst geschützt werden müsse. In der Bundestagsdrucksache 15/2150, Seite 52, heiße es insoweit unmißverständlich, dass angesichts der unbestritten zunehmenden Bedeutung von Betriebsrenten für die Alterssicherung der Beschäftigten Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bis zum Rentenbeginn und laufende Betriebsrenten bis zum Lebensende erhalten bleiben sollten. Eine vorzeitige Verwertung solle dem Versorgungszweck widersprechen. Der neue § 3 Abs. 1 BetrAVG solle den Grundsatz regeln, dass unverfallbare Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Betriebsrenten nicht abgefunden werden dürften. Diese aus den Gesetzesmotiven hervorgehenden Ziele würden durch einen entschädigungslosen Verzicht bzw. Erlass aber noch stärker beeinträchtigt werden, als durch eine Abfindung, die es dem Arbeitnehmer immerhin ermöglichte, eine eigene Versorgung zu treffen. Werde schon der Fall einer Abfindung unterbunden, um die Versorgungsanwartschaft oder die laufende Leistung aufrecht zu erhalten, müsse dies erst recht für einen Verzicht oder Erlass gelten. Dem allen entsprechend verstoße die Vereinbarung vom 22./27. Dezember 2006, in der der Betriebsrentner W. die Klägerin uneingeschränkt und unwiderruflich aus den Verpflichtungen aus der Versorgungszusage entlassen habe, gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG. Da nach § 17 Abs. 3 BetrAVG von der Vorschrift des § 3 BetrAVG nicht einzelvertraglich abgewichen werden dürfe, sei die Vereinbarung vom 22./27. Dezember 2006 wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Danach finde der streitbefangene Beitragsbescheid seine rechtliche Grundlage in § 10 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Oktober 2011 angehört worden. Die Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Melde- und Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2009 in der Fassung durch den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO, so dass das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage in der Sache zu Recht abgewiesen hat. Die Regelung zur Meldepflicht unter Ziffer 1 des Bescheides vom 15. Juni 2009 beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Insoweit ist die Klägerin – unabhängig von der rechtlichen Einordnung der mit dem Versorgungsempfänger W. abgeschlossenen Erlassvereinbarung – schon wegen der dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer R. erteilten unmittelbaren Versorgungszusage insolvenzsicherungs- und damit anzeigepflichtiger Arbeitgeber. Der diesbezüglichen Darstellung des Sach- und Rechtsstandes im erstinstanzlichen Urteil ist die Klägerin mit ihrer Berufung nicht entgegen getreten, so dass auf die zutreffenden Ausführungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die sich der Senat insoweit zu eigen macht, verwiesen werden kann. Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Meldepflicht der Klägerin auch wegen der laufenden Leistungen an Herrn W. angenommen hat, denn der geänderte vorläufige Beitragsbescheid für das Jahr 2008 zieht auf der Grundlage von § 10 BetrAVG in rechtmäßiger Weise auch diese laufenden Leistungen an Herrn W. ein. Im angefochtenen Urteil wird detailliert und zutreffend dargelegt, dass einer Einbeziehung der laufenden Leistungen an Herrn W. die Vereinbarungen vom 22./27. De-zember 2007 sowie die Bürgschaftserklärung der Q. AG vom 8. Januar 2008 nicht entgegenstehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat im einzelnen auf die Argumente des Verwaltungsgerichts Bezug, denen die Klägerin mit der Berufung nichts Durchschlagendes entgegenzusetzen vermocht hat. Namentlich teilt der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens die Auffassung, dass der Erlass der Rentenforderungen ab dem 1. Januar 2008, den Herrn W. und die Klägerin nach § 397 BGB unter II. der zu der bisherigen Versor-gungszusage geschlossenen Vereinbarung vom 22./27. Dezember 2007 geregelt haben, gegen § 3 BetrAVG in der ab dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung durch Art. 8 Nr. 4 des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I, 1427) verstößt. Mit der Neufassung des § 3 BetrAVG durch das Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber das bis dahin auf Anwartschaften beschränkte Abfindungsverbot auf laufende Leistungen – also auf Rentenleistungen, die erstmalig nach dem 31. De-zember 2004 eingesetzt haben (§ 30g Abs. 2 BetrAVG) – erweitert und hierdurch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch Versorgungsempfänger in den Schutzbereich des Abfindungsverbotes einbezogen. Vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl. 2010, § 3 Rn. 29; Höfer, BetrAVG, Stand März 2010, § 3 Rn. 3565; Kemper/Kisters-Kölkes/Berentz/ Huber, BetrAVG, 4. Aufl. 2010, Rn. 20. Soweit nach dem 31. Dezember 2004 angelaufene Versorgungsleistungen betroffen werden, bei denen die Versorgungszusage und das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ihrerseits schon vor dem 1. Januar 2005 datieren, vermag der Senat keinen Eingriff in die Vertragsfreiheit der an dem Versorgungsverhältnis Beteiligten zu erkennen, dem unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Rückwirkungs-verbotes Bedenken begegnen. Ob aus rechtspolitischer Sicht eine Erstreckung des Abfindungsverbotes auf laufende Leistungen und die damit einhergehende Beschränkung der Vertragsfreiheit bei Abwägung aller Umstände zwingend geboten war, zweifelnd insoweit: Höfer, a,a.O., § 3 Rn. 3567 m.w.N., spielt insoweit für die Wirksamkeit der Entscheidung des Gesetzgebers für eine solche Erstreckung angesichts des gesetzgeberischen Ermessens von vornherein keine entscheidende Rolle. a.A. wohl: Höfer, a.a.O., § 3 Rn. 3568. Soweit Arbeitgeber davon ausgehen konnten, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Kapitalisierung der auf wiederkehrende Rentenleistungen ausgerichteten Versor-gungszusage vornehmen zu können, mag dieser Handlungsspielraum zwar vor dem 1. Januar 2005 den Entschluss, betriebliche Versorgungsversprechen zu erteilen, erleichtert haben. Als bloße Erwartung, die nach dem Inhalt der Versorgungszusage nicht als Option wirksame Absicherung gefunden hat, vgl. zu einem solchen Wahlrecht etwa: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 3 Rn. 35 m.w.N., stellte die reine Aussicht vor dem Eintritt des Versorgungsfalles jedoch noch keine Rechtsposition dar, der Vertrauensschutz gebührt. Sollten die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs aus Versorgungsleistungen sämtlich schon vor dem 1. Januar 2005 erfüllt gewesen sein, die Zahlung faktisch aber erst nach dem 31. De-zember 2004 eingesetzt haben, gebietet eine verfassungskonforme Auslegung allerdings, als gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt, vor dem Versorgungsleistungen &quot;erstmals gezahlt worden sind&quot;, denjenigen zu verstehen, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs erfüllt waren. So Kemper/Kisters-Kölkes/Berentz/Huber, a.a.O. § 3 Rn. 21. Eine solche Konstellation macht die Klägerin hingegen hier nicht geltend. Weiterhin Gültigkeit – nun auch für laufende Leistungen – kann ferner die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus der Zeit vor dem Alterseinkünftegesetz beanspruchen, nach der – wenn Versorgungsanwartschaften schon nicht gegen Zahlung einer Entschädigung abgefunden werden dürfen – auf eine Versorgungsanwartschaft erst recht nicht entschädigungslos verzichtet werden kann. Vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 – 3 AZR 30/02 –, NZA 2004, 331, juris; Urteil vom 14. August 1990 – 3 AZR 301/89 –, NZA 1991, 174; Urteil vom 22. September 1987 – 3 AZR 194/86 –, NZA 1988, 470; so auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1994 – 1 C 20.92 –, BVerwGE 96, 160, juris. Soweit sich – ausgehend vom Normzweck des § 3 BetrAVG – eine Umgehung des Abfindungsverbotes anders als durch die Annahme, dass die gesetzliche Regelung ein Verbotes auch des entschädigungslosen Verzichts umfasst, verhindern lässt, wie etwa über das Instrumentarium des &quot;in fraudem legis agere&quot; , vgl. dazu: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O. § 3 Rn. 10, schließen derartige Optionen dennoch eine zielorientierte Auslegung des Gesetzes, die der Rechtsklarheit und Voraussehbarkeit dient, nicht aus. Ein anderes Gesetzesverständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, die noch zur früheren – nur die Versorgungsanwartschaften und noch nicht die laufenden Versorgungsleistungen betreffenden – Rechtslage ergangen ist, von einer klarstellenden Formulierung des § 3 BetrAVG abgesehen und in dessen Wortlaut nach wie vor nur die Untersagung bloß einer &quot;Abfindung&quot; geregelt hat. Anders als die Klägerin meint, hätte vielmehr eine klarstellende Formulierung in § 3 BetrAVG nur dann nahegelegen, wenn der Gesetzgeber den vom Bundesarbeitsgericht bis dahin vertretenen und in der Literatur nur vereinzelt in Frage gestellten Schluss &quot;a maiore ad minus&quot; nicht auf die neue Rechtslage nach dem Alterseinkünftegesetz übertragen wissen wollte. Verknüpft der Gesetzgeber das zum Schutz der Versorgungsinteressen des Arbeitnehmers gedachte Verbot wie zuvor weiterhin mit der für diesen immer noch günstigsten Fallgestaltung einer Abfindung, geht der gesetzgeberische Wille hingegen unmissverständlich dahin, dass auch die für den Arbeitnehmer ungünstigeren Konstellationen eines entschädigungslosen Verzichts oder eines Erlasses erfasst werden sollen. Soweit die Einbeziehung von Verzicht und Erlass in das Verbot gerade auch im Hinblick auf bereits laufende Versorgungsleistungen eine Einschränkung der Vertrags- bzw. Dispositionsfreiheit der am Versorgungsverhältnis Beteiligten bedeutet, liefern insbesondere auch die Gesetzesmotive eine tragfähige Rechtfertigung. So heißt es im Entwurf des Alterseinkünftegesetzes, Bundestags-Drucksache 15/2150 vom 9. Dezember 2003, S. 52, Zu Nummer 4 (§ 3) unmissverständlich: &quot;Angesichts der unbestrittenen zunehmenden Bedeutung von Betriebsrenten für die Alterssicherung der Beschäftigten sollen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bis zum Rentenbeginn und laufende Betriebsrenten bis zum Lebensende erhalten bleiben. Eine vorzeitige Verwertung widerspricht dem Versorgungszweck.... Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass unverfallbare Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Betriebsrenten nicht abgefunden werden dürfen....&quot; Ziel des Gesetzgebers war es danach, sicherzustellen, dass bei Eintritt eines Versorgungsfalles die Leistungen aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aufgrund einer früheren Beschäftigung des Versorgungsberechtigten tatsächlich zur Verfügung stehen; ferner sollten laufende Leistungen bis zum Lebensende erhalten bleiben. Vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand 2009, Teil 10 D Rn. 2; Kemper/Kisters-Kölkes/Berentz/Huber, a.a.O., § 3 Rd. 3; Dornbusch/Fischmeier/Löwisch, Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2011, § 3 BetrAVG Rn. 2. Der Versorgungsempfänger soll auch im Alter an einer Kapitalisierung seines Anspruchs gehindert werden. Denn diese birgt die Gefahr, dass das Kapital zu einmaligen konsumtiven Zwecken verwendet wird und so der dauerhaft neu entstehende Versorgungsbedarf, der nur durch laufende Leistungen gewährleistet werden kann, nicht mehr gedeckt ist. Vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 3 Rd. 29; Dornbusch/Fischermeier/Löwisch, a.a.O., § 3 BetrAVG Rd 2; Kemper/Kisters-Kölkes/Berentz/Huber, a.a.O., § 3 Rn. 3/4. § 3 BetrAVG stellt also in erweiterter Form nach wie vor das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers in den Vordergrund. Er wird durch die gesetzliche Regelung einerseits vor sich selbst – d.h. vor unbedachten und in ihren Auswirkungen unüberschaubaren Dispositionen über einen Teil seiner Altersversorgung – und andererseits vor den nicht beherrschbaren Auswirkungen einer fortschreitenden Entwertung der gesetzlichen Altersversorgung geschützt. Dieser Art &quot;Bestandssicherungsabsicht&quot; muss sich das Selbstbestimmungsrecht des Versorgungsempfängers, insbesondere aber auch das Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung von Versorgungsansprüchen unterordnen. Vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann, a.a.O. Teil10 D I. Rd. 3. Wenn demgegenüber angenommen wird, dass spätestens mit Eintritt des Versorgungsfalles der Versorgungsempfänger seinen Versorgungsbedarf kennt und nicht mehr vor sich selbst geschützt werden muss, so dass zumindest einem ab diesem Moment erklärten entschädigungslosen Verzicht rechtlicher Bestand zuzuerkennen sei, so: Höfer a.a.O., § 3 Rn. 3578, greift dies - vor dem Hintergrund des Charakters der betrieblichen Altersversorgung als Zukunftssicherungsleistung, wie sie aus den o.g. Gesetzesmotiven hervorgeht, vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 3 Rn. 2/3, zu kurz. Der Erhalt von Anwartschaften und laufenden Leistungen ist maßgeblich vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Versorgung von Rentnern und künftigen Rentnern durch die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr ausreichend sichergestellt wird bzw. sichergestellt werden kann. Die Absenkung des Versorgungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung führt dazu, dass die Versorgungsempfänger immer mehr auf ergänzende Leistungen angewiesen sind, sollen soziale Transferleistungen verhindert werden. Nicht zuletzt mittels des Abfindungsverbotes wird in der betrieblichen Altersversorgung deshalb die lebenslängliche Versorgung in den Vordergrund gestellt. Vgl. zu Vorstehendem: Kemper/Kisters-Kölkes/Berentz/Huber, a.a.O. § 3 Rn. 4. Verstößt die Vereinbarung vom 22./27. Dezember 2006, in der der Betriebsrentner W. die Klägerin uneingeschränkt und unwiderruflich aus den Verpflichtungen aus der Versorgungszusage entlassen hat, somit gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG und darf nach § 17 Abs. 3 BetrAVG von der Vorschrift des § 3 BetrAVG nicht einzelvertraglich ab-gewichen werden, ist die Vereinbarung nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend von der zutreffenden Würdigung, die Erlassvereinbarung vom 22./27. Dezember 2006 sei unwirksam – der unter den gleichen Daten geschlossenen Vereinbarung des Herrn W. mit der Q. I. GmbH &amp; Co. KG zu einer neuen Versorgungszusage die – nach Ziffer III. der Erlassvereinbarung auch dem Willen der Klägerin als bisheriger Versorgungsträgerin entsprechende – Funktion einer Übertragung im Sinne von § 4 BetrAVG beimisst, ist das gleichfalls nicht zu beanstanden. Die sorgfältig begründete Auffassung, dass sich mit der so verstandenen Übertragung das gesetzliche Erlassverbot nicht umgehen lässt, weil die Voraussetzungen, die nach § 4 BetrAVG für eine wirksame Übertragung vorliegen müssen, nicht gegeben sind, wird vom Senat geteilt und ist von der Klägerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Mit der auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG beruhenden Streitwertfestsetzung schließt sich der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts an.