Beschluss
15 B 1459/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1209.15B1459.11.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angegriffene Beschluss unter Nr. 1 und 2 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der angegriffene Beschluss unter Nr. 1 und 2 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist entsprechend §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 und 3 VwGO sowie gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO das Verfahren durch den Berichterstatter einzustellen und der angegriffene Beschluss in seinem Sach- und Kostentenor für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach sind die Kosten in beiden Rechtszügen dem Antragsteller aufzuerlegen, da er im Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Der Antragsteller hatte erstinstanzlich beantragt, mittels einstweiliger Anordnung festzustellen, dass er in der Ratssitzung am 30. November 2011 zur Beschlussfassung über die Schulentwicklungsplanung der Antragsgegnerin nicht befangen sei und nicht von der Beratung und Mitwirkung an der Entscheidung gemäß § 31 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ausgeschlossen werden dürfe. Mit diesem Antrag hätte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nach der in einer Kostenentscheidung nur möglichen, aber auch ausreichenden kursorischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Denn es hätte jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches gefehlt. Gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 2 GO NRW darf ein Ratsmitglied weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot lagen in der Person des Antragstellers mit Blick auf die in Rede stehende Beschlussfassung über den Schulentwicklungsplan wohl vor. Es hätte wohl davon ausgegangen werden müssen, dass eine Mitwirkung des Antragstellers an der Beratung und Beschlussfassung über die Schulentwicklungsplanung der Antragsgegnerin Erstgenanntem einen unmittelbaren Vorteil durch mögliche Vermeidung eines Nachteils hätte bringen können. Der Nachteil dürfte für den Antragsteller darin bestanden haben bzw. bestehen, dass im Schulentwicklungsplan Schließungen bzw. Zusammenlegungen von Schulen vorgesehen sind, an denen er auf Honorarbasis als Hausaufgabenbetreuer bzw. als Aushilfslehrer beschäftigt ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass diese geldwerten Tätigkeiten mit dem Fortbestand bzw. mit der Schließung der betroffenen Schulen stehen und fallen. Im Falle der Schließung bzw. des Wegfalls der fraglichen Schulen würde dem Antragsteller also ein Nachteil erwachsen. In der möglichen Vermeidung dieses Nachteils besteht für den Antragsteller zugleich ein Vorteil, der unmittelbar eintritt. Unmittelbar ist ein Vor- bzw. Nachteil im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. Diese Formulierung macht deutlich, dass von dem Vorliegen des Unmittelbarkeitsmerkmals dann nicht mehr ausgegangen werden darf, wenn zwischen Entscheidung und Eintritt des Vor- oder Nachteils eigenständige Geschehnisse treten, die ihrerseits ablaufprägend und einflussnehmend sind. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW Band I, § 31 Anm. II.2. Davon ausgehend dürfte eine die Schließung bzw. Zusammenlegung von Schulen ablehnende Schulentwicklungsplanung einen an diesen Schulen gegen Entgelt beschäftigten Ratsherrn im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 GO direkt berühren. Zwischen der (denkbaren) Ablehnung der fraglichen Schulentwicklungsplanung und dem Eintritt des damit für den Antragsteller verbundenen Vorteils würde kein weiterer Zwischenschritt, kein weiteres eigenständiges Geschehnis mehr treten. Denn die Errichtung, die Teilung, die Zusammenlegung, die Auflösung und den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen beschließt der Schulträger gemäß § 81 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SchulG nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Die besagten Maßnahmen dürften damit eine entsprechende Planung voraussetzen. Sieht diese aber namentlich eine Schließung oder Zusammenlegung von Schulen nicht vor, hat die entsprechende Planungsentscheidung wohl unmittelbare Auswirkungen in dem Sinne, dass es zu einer Schließung bzw. Zusammenlegung der Schulen nicht kommen dürfte. Einer weiteren Umsetzung einer dahin gehenden Schulentwicklungsplanung bedürfte es wohl nicht mehr. Ob ggf. andere Ratsmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung über den Schulentwicklungsplan der Antragsgegnerin ebenfalls ausgeschlossen waren, bedarf hier keiner Prüfung. Denn deren Befangenheit ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gleiches gilt für die Frage der Befangenheit von Ratsmitgliedern hinsichtlich anderer Beratungsgegenstände in der Ratssitzung am 30. November 2011. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da der Antragsteller mit dem Antrag die Vorwegnahme einer Hauptsache begehrte, war eine Halbierung des für Kommunalverfassungsstreitigkeiten gemäß Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs vorgesehenen Betrags in Höhe von 10.000 Euro nicht angezeigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.