Beschluss
11 A 1845/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1209.11A1845.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Es ist unschädlich, dass der Kläger in der Zulassungsbegründung keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benennt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 1 BvR 2011/10 , NVwZ 2011, 546, 548 (Rdnr. 25). Sein Zulassungsvorbringen lässt sich dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 7 AV 1.02 , Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede der Begründungen dargelegt sein und vorliegen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 124 Rdnr. 100, § 124a Rdnr. 196. Hiervon ausgehend legt der Kläger ernstliche Zweifel mit dem Zulassungsantrag nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit zwei selbstständig tragenden Begründungen abgewiesen, indem es zum einen ein durchgängiges Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verneint und zum anderen den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG bejaht hat. Die Zulassungsbegründung stellt jedenfalls die Annahme, dass dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG entgegenstehe, im Ergebnis nicht ernstlich in Frage. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder es auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Zwar obliegt es der Beklagten nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 5 BVFG für den Ausschluss der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen; sie trägt insoweit die materielle Beweislast. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 5 C 2.99 , BVerwGE 108, 340 (343), zu § 5 Nr. 1 Buchst. d) BVFG a. F. Es ist aber zunächst Aufgabe des Aufnahmebewerbers darzutun, welche Funktionen er in den nach dem Gesetz maßgeblichen Zeiten ausgeübt hat. Da der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG nicht allein an allgemein zugängliche Erkenntnisse, sondern maßgeblich zunächst an die vom Aufnahmebewerber im Einzelnen ausgeübten, in der Regel nur ihm detailliert bekannten beruflichen Tätigkeiten anknüpft, verlangt der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides neben den sich aus den §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG ergebenden Angaben und Nachweisen, dass der Aufnahmebewerber alle nach dem Gesetz notwendigen, seinen persönlichen Bereich betreffenden Angaben macht, um die Behörde und das Gericht in den Stand zu setzen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG vorliegen. Art und Umfang dieser Angaben sind nicht allgemein festgelegt, sondern richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Wird jedwede Angabe oder jeder Nachweis verweigert oder besteht angesichts der bisher gemachten Angaben wegen der erkennbaren Nähe der beruflichen Tätigkeit des Aufnahmebewerbers zu Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG die Notwendigkeit einer Vervollständigung der Angaben, um feststellen zu können, ob ein Ausschlussgrund vorliegt, und werden trotz entsprechender Aufforderung die Tatsachen aus dem beruflichen oder politischen Werdegang des Aufnahmebewerbers nicht mitgeteilt, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Denn in diesem Fall kann mangels hinreichender, dem Kläger obliegender Darlegung nicht festgestellt werden, dass dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft keine Ausschlussgründe entgegenstehen. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2002 2 A 1432/00 , juris, Rdnr. 41, und vom 18. Mai 2004 2 A 5813/00 , juris, Rdnr. 35; Beschluss vom 14. April 2005 2 A 745/03 ; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 5 B 226.02 . Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die zur Überprüfung des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG notwendigen Tatsachen nicht hinreichend dargelegt. Aus dem Aufnahmeantragsformular ergibt sich, dass der Kläger im Jahr 1972 in die Sowjetarmee eingetreten ist und von 1973 bis 1977 die Militärhochschule besucht hat. Von 1977 bis 1992 sei er "Offizier" gewesen. Anlässlich seines Sprachtests hat er präzisiert, dass er 1977 die Artillerieschule beendet habe und Leutnant geworden sei. Im Jahr 1987 sei er Oberst geworden. Dagegen ergibt sich aus seinem im Jahr 2005 neu ausgestellten Militärpass, dass ihm am 19. Dezember 1989 der Dienstgrad "Major" d. h. zwei Rangstufen unter dem Oberst verliehen wurde. Sein ursprünglicher Militärpass sei ihm verloren gegangen. Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsbuch ergibt sich nur, dass er von 1972 bis 1992 "Militärdienst" in der Sowjetarmee abgeleistet habe. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger daher auf Anregung der Beklagten mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 aufgefordert, eine beglaubigte Kopie des nach Abschluss der Militärhochschule ausgestellten Diploms, eine Dienstliste für den Zeitraum von 1972 bis 1992 mit Aufgabenbereichen und Dienstgraden sowie seine Wehrerfassungskarte vorzulegen und ergänzend darzulegen, wann der alte Militärpass von 1992 verloren gegangen sei. In der Ladungsverfügung vom 22. März 2011 hat es an die Vorlage der Unterlagen erinnert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nur das Diplom der Militärhochschule von 1977 in beglaubigter Kopie vorgelegt. Daraus ergibt sich die Qualifikation "Offizier-Politarbeiter mit Hochschulausbildung". Auf der Grundlage dieser Angaben kann das Gericht nicht prüfen, ob der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG vorliegt. Über den Inhalt der Tätigkeit des Klägers als Offizier von 1977 bis 1992 in der Sowjetarmee ist nichts bekannt. Insbesondere die angeforderte Dienstliste mit Aufgabenbereichen und Dienstgraden ist nicht vorgelegt worden. Nach eigenen Angaben will der Kläger bereits im Jahr 1987 zum Oberst befördert worden sein, während er nach dem Inhalt des im Jahr 2005 neu ausgestellten Militärpasses erst im Jahr 1989 Major zwei Rangstufen unter dem Oberst geworden sein soll. Das ist unschlüssig. Unabhängig davon liegt der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG bereits deshalb vor, weil der Kläger mit Blick auf die im Diplom enthaltene Bezeichnung "Offizier-Politarbeiter mit Hochschulausbildung" und den von ihm selbst angegebenen Rang "Oberst" seit 1987 politischer Offizier im Rang eines Oberst gewesen ist und ein solches Amt regelmäßig unter § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG fällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 5 C 24.00 , Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).