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Beschluss

11 E 1242/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1125.11E1242.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 1. Der Senat teilt die bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss näher begründete Auffassung, dass der Kläger die Spätaussiedlereigenschaft voraussichtlich nicht erfüllt, weil ihm die deutsche Sprache nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in ausreichendem Umfang familiär vermittelt worden ist. Die hiernach erforderliche familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 5 C 33.02 , BVerwGE 119, 6 (10 f.). Auch wenn die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht der alleinige Grund für das zum Zeitpunkt der Aussiedlung erreichte Sprachniveau sein muss, müssen die familiär vermittelten Kenntnisse bereits in der familiären Prägephase mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 5 C 23.06 , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108, Rdnr. 11. Es genügt also nicht, wenn der Aufnahmebewerber erstmals nach Abschluss der Prägephase die Fähigkeit erwirbt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Der Aufnahmebewerber muss schon in der Prägephase in der Lage gewesen sein, auf Grund familiär erworbener Kenntnisse ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2011 5 B 10.11 , Rdnr. 5. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht dargelegt, dass er bereits in der familiären Prägephase ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Sein Vortrag hierzu ist trotz zahlreicher Schriftsätze und persönlicher Erklärungen insgesamt vage geblieben. Es steht fest, dass der Vater des Klägers sowie die Großeltern väterlicherseits, die als Vermittlungspersonen in erster Linie in Betracht kommen, während dieser Prägephase mit dem Kläger nie zusammengelebt haben. Der Kläger ist vielmehr allein bei seiner russischen Mutter aufgewachsen. Der Vater des Klägers ist bereits im September 1991 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Im Aufnahmeantragsformular des Klägers ist angegeben, der Vater habe 1984 bis 1985 und 1990 bis 1991 in X. gewohnt, von 1985 bis 1990 sei er in U. in einer "mobilen mechanischen Kolonne" gewesen. Die Großeltern väterlicherseits des Klägers sind im November 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. In welchem Umfang der Vater und die Großeltern seit der Geburt des Klägers am 31. Mai 1987 in U. bis Ende 1990 zu ihm persönliche Kontakte hatten, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Die beiden Erklärungen des Vaters B. T. beziehen sich von vornherein auf die Zeit nach der Übersiedlung. Die Großmutter Erika T. hat erklärt, der Kläger sei "sehr oft bei uns gewesen". Frau M. O. , eine Tante des Klägers, will den Kläger "immer bei seiner Oma gesehen" haben. Im Übrigen wird immer wieder auf "Kontakte" verwiesen. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vater oder die Großeltern den Kläger regelmäßig tagsüber oder an Wochenenden betreut haben könnten. Dies wäre angesichts der familiären Situation der Vater war mit der Mutter des Klägers weder verheiratet noch hat er jemals mit ihr zusammengelebt, die Vaterschaft für den Kläger hat er erst im Jahr 2004 anerkannt auch unwahrscheinlich. Dass der Kläger im Säuglings- bzw. Kleinkindalter bei "Kontakten" mit seinem Vater und seinen Großeltern so viel deutsch gelernt haben könnte, dass dies für ein einfaches Gespräch im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ausreichte, obwohl er im Übrigen innerhalb und außerhalb der Familie ausschließlich russisch sprach, hält der Senat für lebensfremd. Soweit der Kläger auf Rechtsprechung verweist, die für eine Vermittlung der deutschen Sprache den Zeitraum bis zum Eintritt in den Kindergarten für ausreichend gehalten hat, lag der Entscheidung die Fallgestaltung zu Grunde, dass der Aufnahmebewerber mit dem die deutsche Sprache vermittelnden Familienangehörigen in einem Haushalt lebte und bis zum Alter von vier Jahren nur deutsch gesprochen hatte. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 2003 6 S 2060/02 , juris, Rdnr. 6; zusammenfassend ferner BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2011 1 BvR 500/07 . Es versteht sich von selbst, dass der Kläger auch durch gelegentliche Telefon- und Briefkontakte von Deutschland aus nicht die Fähigkeit erworben haben kann, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Gleiches gilt für nicht näher konkretisierte Besuche von Verwandten. Hätte der Kläger tatsächlich bereits während der familiären Prägephase die Fähigkeit erworben, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, wäre nicht zu erklären, warum er trotz der vorgetragenen weiteren Sprachpraxis in der Familie und mit Freunden sowie nach Absolvierung zweier mehrmonatiger Sprachkurse die Prüfung "Start Deutsch 1", die üblicherweise nach Abschluss eines Sprachkurses für Anfänger abgelegt wird und nur ganz einfache Deutschkenntnisse voraussetzt, am 20. Mai 2010 nur mit "ausreichend" bestanden hat. Der umfangreiche Vortrag des Klägers auch in der Beschwerdebegründung zu aktuellen Kontakten mit seinen Verwandten und entsprechenden deutschen Sprachkenntnissen ist nicht entscheidungserheblich. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger heute ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 2. Unabhängig davon erfüllt der Kläger voraussichtlich auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht, weil er sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt hat. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass ihm die Erklärung, die im Jahr 2003 zur Ausstellung eines Inlandspasses mit russischem Nationalitätseintrag geführt hat, nicht als Gegenbekenntnis entgegengehalten werden kann, weil sein Vater damals in seiner Geburtsurkunde mit russischer Nationalität geführt wurde, fehlt es an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum seit der Vollendung seines 16. Lebensjahres bis zur Ausstellung eines Inlandspasses mit deutschem Nationalitätseintrag, den der Kläger im September 2004 erhalten haben will, während der im Aufnahmeverfahren vorgelegte Inlandspass am 7. März 2006 ausgestellt wurde. Für diesen Zeitraum ist auch ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht ersichtlich. Der Kläger hat keine nachprüfbaren Umstände bezeichnet, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zutage treten ließen. Vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 41.03 , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Im Gegenteil ist er auch wenn ihm dies nicht als Gegenbekenntnis zuzurechnen sein sollte in diesem Zeitraum von den Behörden als russischer Volkszugehöriger und Abkömmling russischer Eltern geführt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).