Beschluss
14 A 1554/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1117.14A1554.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Mit dem Wegfall des § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW zum 1. 1. 2011 (Art. 2 Nr. 28, Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. 1. 2010, GV. NRW. S. 30) ist auf der Beklagtenseite ein Parteiwechsel kraft Gesetzes eingetreten. Richtiger Beklagter ist nunmehr die Hochschule O. als Rechtsträger, vertreten durch den Präsidenten, der nach der Aufgabenverteilung der Fachhochschule durch den Vizepräsidenten für Wirtschafts- und Personalverwaltung vertreten wird (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG NRW). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht verletzt. Es bedarf daher auch keiner näheren Erörterung, ob ein etwaiger Verfahrensmangel überhaupt geeignet ist, auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Das Verwaltungsgericht muss unschlüssigen und unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen. Sie geben auch keine Veranlassung zu einer Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. 3. 1995 - 11 B 21.95 -, juris, Rdn. 4, m. w. N. Danach war das Verwaltungsgericht aus den vom Kläger im Zulassungsverfahren angeführten Gründen nicht verpflichtet, das von ihm beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit er geltend macht, die Lösung seiner Klausur vom 26. 1. 2009 im Prüfungsfach "Tenside, Hilfsmittel, Oberflächen" entspreche objektiv den Anforderungen der Prüfung mit der Note ausreichend, war und ist das beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen, weil der diesbezügliche Vortrag des Klägers unschlüssig und unsubstantiiert ist. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen und unter vollständiger Würdigung der Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausur ausgeführt. Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt. Er hat sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren nicht auseinandergesetzt. Das beantragte Sachverständigengutachten war außerdem nicht zu der vom Kläger angesprochenen Frage einzuholen, ob eine Prüfung den objektiven Anforderungen entspricht, wenn zwei Drittel der Prüfungsteilnehmer das Prüfungsziel nicht erreicht haben. Auch dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Neben dem Kläger haben lediglich zwei weitere Prüflinge die Klausur vom 26. 1. 2009 mitgeschrieben. Allein der Umstand, dass zwei der drei Prüflinge die Klausur nicht bestanden haben, weckt aus sich heraus keine Zweifel an der objektiven Eignung der Klausuraufgabenstellung. Dahingehende Zweifel sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat insoweit keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt. Sein Vortrag erschöpft sich (auch) im Zulassungsverfahren darin, pauschal auf die vermeintliche Strenge der Klausur, der Bewertung und der Bestehensgrenzen zu verweisen. Substantiierte Ausführungen hierzu hat er zu keinem Zeitpunkt gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).