Beschluss
17 A 1780/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1110.17A1780.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.844,08 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.844,08 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Das Vorbringen der Klägerin weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Sonderbeiträgen aus § 73 Abs. 1 Satz 1 HwO folgt. Vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 4 A 2745/10 –. Die Klägerin wendet sich gegen diese Annahme mit dem Einwand, es bestehe keine Notwendigkeit dafür, dass Sonderbeiträge überhaupt existierten. Wie gerade der Fall der Beklagten zeige, könne eine Handwerkerinnung Darlehen aufnehmen, die üblicherweise durch Ratenzahlungen zurückgeführt würden. Die Finanzierung der Rückführung eines Darlehens durch Ratenzahlung könne durch wiederkehrende Beiträge erfolgen. Ungeachtet der Frage, ob diese Möglichkeit für die Beklagte überhaupt bestand, zeigt die Klägerin mit diesem Vortrag jedenfalls lediglich etwaige alternative Maßnahmen zur Rückführung des Kredits auf, nicht aber, dass der Beklagten deswegen nicht die Befugnis zukäme, auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 HwO im Rahmen des ihr als Selbstverwaltungsorganisation eingeräumten Spielraums Sonderbeiträge zu erheben. Die Befugnis der Beklagten, den streitigen Sonderbeitrag zu erheben, wird auch nicht durch den Vortrag ernstlich in Zweifel gezogen, es handele sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei den Kosten für die Errichtung eines Schulungszentrums für die überbetriebliche Ausbildung nicht um einmalig entstehende Kosten. Unabhängig davon, ob die Einmaligkeit der Kosten überhaupt ein ausschlaggebendes Kriterium darstellt, war die Errichtung des Informationszentrums ein einmaliges Ereignis und das diesem Zweck dienende Darlehen war nach den Vereinbarungen zwischen der Stadtsparkasse E. und der Beklagten in einem Betrag zurückzuzahlen. Die Einwände der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es erscheine systemwidrig, der Beklagten als einem freiwilligen Zusammenschluss von Inhabern von Handwerksbetrieben das Recht zur Erhebung von Sonderbeiträgen abzusprechen, obwohl die Handwerksordnung dieses Recht den Handwerkskammern, für die eine Pflichtmitgliedschaft bestehe, ausdrücklich zubillige, greifen nicht durch. Die Rüge, diese Schlussfolgerung genüge nicht den Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes und ersetze kein erforderliches "formell materielles Gesetz", lässt außer acht, dass das Verwaltungsgericht diese Ausführungen lediglich zur Auslegung des von ihm als Rechtsgrundlage herangezogenen § 73 Abs. 1 Satz 1 HwO gemacht hat. Im Übrigen liegt der von der Klägerin kritisierten Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts kein unzutreffender Erst-Recht-Schluss, sondern nachvollziehbar der Gedanke zugrunde, dass sich ein Pflichtmitglied anders als ein freiwilliges Mitglied der Beitragspflicht grundsätzlich nicht entziehen kann. Lässt die Handwerksordnung die Erhebung eines Sonderbeitrags sogar bei der Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer zu, ist – mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung – nicht zu erkennen, dass dies bei der freiwilligen Mitgliedschaft in der Handwerksinnung ausgeschlossen sein sollte, selbst wenn die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich einzelner Satzungsinhaltsbestimmungen der Handwerksinnungen konkreter sein sollten als entsprechende die Handwerkskammern betreffende Regelungen. Der Vortrag, eine Existenzberechtigung für Sonderbeiträge von Handwerksinnungen könne nicht aus § 73 Abs. 3 HwO i.V.m. § 113 HwO hergeleitet werden, ist schon deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu wecken, weil dieses nichts Gegenteiliges angenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat die Befugnis der Handwerksinnung zur Erhebung von Sonderbeiträgen nicht aus § 73 Abs. 3 HwO i.V.m. § 113 HwO abgeleitet, sondern argumentiert, der fehlende Verweis des § 73 Abs. 3 HwO auf § 113 Abs. 2 Satz 1 HwO stehe seiner Wertung nicht entgegen. § 73 Abs. 3 HwO regele nicht die Zulässigkeit einzelner Beitragstypen, sondern beantworte nur die Frage, wie sich die Innung die für die Beitragsbemessung nötige Datengrundlage bei den Finanzbehörden verschaffe. Im Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht erklärt, dass der Vorschrift keine Aussage zur Zulässigkeit von Sonderbeiträgen entnommen werden könne. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 52 Abs. 4 der Satzung der Beklagten, wonach durch Beschluss der Innungsversammlung auch außerordentliche Beiträge erhoben werden können, nicht gegen § 55 Abs. 2 Nr. 4 HwO. Zwar sieht § 55 Abs. 2 Nr. 4 HwO u.a. vor, dass die Satzung Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge enthalten muss. § 55 Abs. 2 Nr. 4 HwO ist aber dahingehend auszulegen, dass er dies (nur) für die regulären Mitgliedsbeiträge verlangt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 4 A 2745/10 –. Denn anders als bei regulären Mitgliedsbeiträgen, die dem regelmäßigen Finanzbedarf der Innung dienen, wird mit dem Sonderbeitrag gewöhnlich einer außerordentlichen finanziellen Belastung begegnet, die häufig – und so auch hier – ihrem Auftreten und ihrer Höhe nach nicht ohne weiteres vorhersehbar und deshalb einer abstrakten Satzungsregelung insbesondere hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nicht in gleicher Weise zugänglich ist wie die regulären Mitgliedsbeiträge. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 4 A 2745/10 –; VG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 1 K 4225/09 –, juris Rn. 28; dazu, dass der Sonderbeitrag dem Maßstab nach nicht unbedingt in der Satzung festgelegt sein muss, auch: Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Auflage 2008, § 73 Rn. 3 u. § 113 Rn. 17. Dieser Auslegung steht nicht der Einwand der Klägerin entgegen, Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 4 HwO sei es, demjenigen Betrieb, der sich mit dem Gedanken trage, Mitglied einer Handwerksinnung zu werden, in der Satzung klar vor Augen zu führen, mit welchen finanziellen Belastungen diese Mitgliedschaft verbunden sei. Diese Erwartung kann die Satzung aus den oben genannten Gründen regelmäßig nur hinsichtlich der regulären Mitgliedsbeiträge erfüllen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht entscheidend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. August (richtig: September) 2007 (II ZR 91/06, NJW-RR 2008, 194 ff.) abgestellt. Es hat vielmehr offen gelassen, ob die zum Beitragsrecht der eingetragenen Vereine ergangene Rechtsprechung auf das Beitragsrecht der Handwerksinnungen übertragbar ist. Im Übrigen folgen für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 53 Satz 1 HwO) aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung, die ausgehend von § 58 Nr. 2 BGB zum Beitragsrecht der eingetragenen Vereine ergangen ist, keine über die spezielle Regelung in § 55 Abs. 2 Nr. 4 HwO hinausgehenden Anforderungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 4 A 2745/10 –. 2. Aus dem Vorstehenden folgt zudem, dass sich aus der Frage, ob die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum rechtsfähigen Verein des Zivilrechts auf die Beklagte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, übertragen werden kann, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, "ob und unter welchen Voraussetzungen eine Handwerksinnung berechtigt ist, Sonderbeiträge gegenüber ihren Mitgliedern zu erheben und per Leistungsbescheid geltend zu machen", ist ohne weiteres durch Auslegung der §§ 73, 55 Abs. 2 Nr. 4 HwO zu beantworten. Vgl. zu dieser Auslegung: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 4 A 2745/10 –. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.