Beschluss
14 A 2299/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1110.14A2299.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.138,89 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.138,89 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat hat das Aktivrubrum auf den unter dem Namen I. auftretenden Inhaber des Unternehmens umgestellt. Mangels Rechtsformzusatzes ist der Name I. , den das Verwaltungsgericht auf Klägerseite aufführt, keine handelsrechtliche Firma, unter der ein Kaufmann klagen könnte (§§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Der hier in Rede stehende Besteuerungsmaßstab ist zulässig. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist der Satzungsgeber nicht gehalten, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ihm steht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn ein einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung fehlt und die Steuererhebung daher willkürlich wäre. Der verwendete Steuermaßstab muss in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler stehen. Das ist bei dem hier in Rede stehenden Besteuerungsmaßstab der Fall. Er lässt einen hinreichend zuverlässigen Schluss auf den individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand als den sachgerechtesten Maßstab zu. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 68 ff. Das Antragsvorbringen, das aufgrund der Auswertung von Geräten des Klägers letztlich geltend machen will, es bestehe kein auch nur lockerer Zusammenhang zwischen Einsatz und Einspielergebnis, gibt keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Die hier erhobene Steuer ist kalkulierbar. Die Abwälzbarkeit erfordert die Möglichkeit, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann, um danach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Nach diesen Grundsätzen steht die Abhängigkeit der Steuer vom zufälligen Spielverhalten der Kalkulierbarkeit nicht entgegen. Zufällig ist nämlich nur das einzelne Spiel, nicht aber das Verhalten des Gerätes dahin, welcher Prozentsatz des Einsatzes durchschnittlich als Gewinn ausgekehrt wird und damit umgekehrt als Einspielergebnis in der Kasse verbleibt. Schon die Vorgaben der Spielverordnung zu Einsatz und Gewinn schließen eine so verstandene Zufälligkeit aus. Vgl. im Einzelnen zur Kalkulierbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 131 ff. Dieser Gesichtspunkt wird durch den Hinweis auf angeblich vom Hersteller vorgegebene nicht veränderbare Ausschüttungsquoten nicht in Zweifel gezogen. Die Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ) dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Sie führt nämlich nicht dazu, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Soweit der Kläger geltend macht, dass es für die Frage der Erdrosselungswirkung der Steuer auf die spezifischen Verhältnisse des Berufs eines Aufstellers von Geldspielgeräten an anderen Orten als Spielhallen ankomme, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass es darauf nicht ankommt. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 116 ff. Auch der Vortrag, dass höhere Herstellerpreise für Automaten zur Unwirtschaftlichkeit führten, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Sollte es deshalb zum Ausscheiden einzelner Unternehmen aus dem Markt kommen, belegt dies keine Erdrosselungswirkung der Steuer. Dass in aller Regel infolge erhöhter Herstellerpreise der Beruf eines Automatenaufstellers nicht mehr ausgeübt werden könnte, behauptet der Kläger nicht einmal. Das wäre auch unglaubhaft, da es dem Interesse der Automatenhersteller am Absatz der Geräte zuwiderliefe. Allenfalls ist denkbar, dass Unternehmen, die allein Automaten aufstellen, in einem für sie ungünstigeren Wettbewerb zu Unternehmen, die gleichzeitig Automaten herstellen, stehen. Auch das führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Es ist nicht Aufgabe des Steuerrechts, bestimmte Marktstrukturen zu zementieren. Wenn der genannte Wettbewerb legal ist, handelt es sich um Marktumschichtungen, auf deren Verhinderung steuerrechtlich kein Anspruch besteht. Wenn der Wettbewerb lauterkeitsrechtlich oder kartellrechtlich illegal sein sollte, ist dem mit den rechtlichen Instrumentarien des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nicht aber mit dem Steuerrecht zu begegnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2011 14 B 913/11 , NRWE Rn. 15. Die nach der Vergnügungssteuersatzung vorgenommene Besteuerung der Geldspielgeräte ist nicht deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil bei der Berechnung der Vergnügungssteuer von der Besteuerungsgrundlage die Steuer nicht abgezogen wird. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Berechnung der Steuer. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass eine Steuer gesondert nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 94 ff. m. w. N. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar ist, dass bei der Berechnung der Vergnügungssteuer an den gesamten Spieleinsatz und nicht an den Spieleinsatz abzüglich der Steuer angeknüpft wird, ist nicht klärungsbedürftig, da sie auf der Basis der vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres im bejahenden Sinne beantwortet werden kann, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.