Beschluss
6 B 1173/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1103.6B1173.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass auch die erneute Auswahlentscheidung verfahrensfehlerhaft sei, weil die zugrunde gelegten Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nach den Beurteilungsrichtlinien des damaligen Innenministeriums vom 20. Dezember 2001 und nicht nach den Beurteilungsrichtlinien des jetzigen Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 19. November 2010 erstellt worden seien. Während bei Regelbeurteilungen auf das zum Beurteilungsstichtag geltende Beurteilungssystem abzustellen sei, sei bei Anlassbeurteilungen, für die es keine Beurteilungsstichtage gebe, der Natur der Sache nach der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung maßgeblich. Die Beurteilungen des Antragstellers und Beigeladenen seien vom Endbeurteiler am 4. bzw. 8. Februar 2011 unterzeichnet worden, so dass die neuen, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien hätten Anwendung finden müssen. Die Festlegung eines abweichenden Beurteilungsstichtags – hier des 8. November 2010 – sei weder in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehen noch komme der Bezirksregierung eine entsprechende Kompetenz zu. Aufgrund der Unterschiede der Beurteilungsrichtlinien könne schließlich auch eine bessere Beurteilung des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden. Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Das Verwaltungsgericht geht zunächst in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon aus, dass dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Beurteilungssystems zu erstellen sind und insoweit bei Regelbeurteilungen der das Ende des Beurteilungszeitraums bezeichnende Beurteilungsstichtag maßgeblich ist. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 – 2 B 32.06 –, Juris. Dem Beigeladenen ist allerdings zuzugeben, dass die weitere Folgerung, wegen des Fehlens von Beurteilungsstichtagen sei bei Anlassbeurteilungen der Natur der Sache nach (stets) auf den Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung abzustellen, im Hinblick auf die verschiedenen Beurteilungsanlässe nicht hinreichend differenziert. Der Beurteilungszeitraum von Anlassbeurteilungen und damit auch das – für die hier interessierende Frage des anzuwendenden Beurteilungssystems maßgebliche – Ende des Beurteilungszeitraums hängt entscheidend vom Anlass der jeweiligen Beurteilung ab. Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand Mai 2011, Rdnr. 352, und auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 B 1821/08 –, Juris. Für eine Anlassbeurteilung, die wie vorliegend aus Anlass einer Bewerbung um ein Beförderungsamt angefertigt wird, bedeutet dies, dass dem Dienstherrn hinsichtlich des Endes des Beurteilungszeitraums ein gewisser Spielraum zukommt, jedoch ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang mit dem voraussichtlichen Datum der Auswahlentscheidung zu wahren ist. Vgl. Schnellenbach, a.a.O. Fn. 23a zu Rdnr. 352. Das ist hier nicht mehr dar Fall. Der Beurteilungszeitraum endet ausweislich der Angaben in den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen am 8. November 2010. Die Auswahlentscheidung wurde jedoch erst im April 2011 getroffen; die entsprechende Konkurrentenmitteilung datiert vom 19. April 2011. Zu keiner abweichenden Einschätzung führt es, dass der erhebliche Zeitraum zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und der Auswahlentscheidung teilweise durch die Einwendungen begründet war, die der Antragsteller gegen seine Beurteilung erhoben hatte. Selbst wenn man die seit Mitte Februar dadurch verursachten Verzögerungen unberücksichtigt ließe, verbleiben immer noch rund drei Monate zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und der Schlusszeichnung der Beurteilungen, die erst am 4. Februar 2011 (Antragsteller) bzw. 8. Februar 2011 (Beigeladener) erfolgt ist. Angesichts der erst danach möglich gewordenen Auswahlentscheidungen ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Ende des Beurteilungszeitraums nicht mehr eingehalten. Es ist auch sonst kein die erhebliche Vorverlagerung des Endes des Beurteilungszeitraums rechtfertigender Grund ersichtlich. Der Beigeladene geht fehl, wenn er meint, es hätte sogar auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Auswahlentscheidung im April 2010 abgestellt werden können. Denn mit dieser mittlerweile aufgehobenen oder jedenfalls gegenstandslosen Auswahlentscheidung steht die hier streitige Anlassbeurteilung in keinem Zusammenhang. Ebenso irrt der Beigeladene, wenn er als "Anlass" der erneuten Beurteilung den Senatsbeschluss vom 8. November 2010 ansieht. Dieser mag für den Antragsgegner Auslöser für die Erstellung der (neuen) Beurteilung gewesen sein. Das sachliche Erfordernis für die Anlassbeurteilung folgt jedoch allein aus der zu treffenden Auswahlentscheidung. Dieser Fehler ist auch potentiell kausal für das Auswahlergebnis. Das folgt zunächst schon daraus, dass die gebotene Verlängerung des Beurteilungszeitraums in die zeitliche Nähe der Auswahlentscheidung zur Mitberücksichtigung der in jüngster Zeit erbrachten dienstlichen Leistungen führt, die in den hier streitbefangenen Beurteilungen zwangsläufig keine Beachtung gefunden haben. Wie diese Leistungen zu bewerten sind, hat nicht der Senat, sondern – in der Gestalt einer förmlichen Beurteilung – der Antragsgegner zu entscheiden und entzieht sich deshalb einer hypothetischen Betrachtung wie sie der Beschwerde vorschwebt. Im Übrigen gilt zudem Folgendes: Eine Verlängerung des Beurteilungszeitraums zieht aus den vorstehend dargelegten Gründen die Anwendung der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Beurteilungsrichtlinien nach sich. Wie die Beurteilung der Konkurrenten auf dieser Grundlage auszufallen hätte, ist nicht feststellbar. Hiervon geht zu Recht auch das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr aus, das ausweislich des Vermerks vom 4. März 2011 zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der Unterschiede zwischen den angewendeten alten und den neuen Beurteilungsrichtlinien eine bessere Beurteilung des Antragstellers nach den neuen Beurteilungsrichtlinien nicht ausgeschlossen werden könne. Soweit die Bezirksregierung N. dagegen in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2011 meint, dass eine Anhebung der Beurteilung ausscheide, "da die Beurteilung weder unter den Gesichtspunkten der neuen Beurteilungsrichtlinien zu revidieren ist, noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beurteilung inhaltlich angepasst werden müsste", ist das – von allen sonstigen Gesichtspunkten abgesehen – schon mangels einer Beurteilungszuständigkeit des Verfassers dieser Stellungnahme irrelevant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).