Beschluss
1 A 1910/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1028.1A1910.08.00
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 424,68 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 424,68 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei einer stationären, seine Ehefrau betreffenden Rehabilitationsmaßnahme begehrt, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Dem Kläger stehe der behauptete Anspruch nicht zu. Dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die dem Kläger zustehende Beihilfe zutreffend in Anwendung von § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung der Änderung durch Verordnung vom 22. November 2006, GV. NRW. S. 595, (im folgenden: BVO) errechnet und bewilligt habe, bestreite der Kläger nicht. Die von dem Kläger allein erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 6 Abs. 3 BVO teile das Gericht nicht. Mit dieser Regelung verfolge der Verordnungsgeber auf der Grundlage des § 88 Satz 5 LBG NRW 1981 ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht das Ziel, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den Aufenthalt u.a. in Sanatorien bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen auch unabhängig von deren Notwendigkeit und Angemessenheit zu beschränken, um der Ersparnis häuslicher Aufwendungen insbesondere für Verpflegung während des Aufenthalts Rechnung zu tragen. Zur Erreichung dieses Ziels differenziere er zwischen solchen Einrichtungen, mit denen Sozialversicherungsträger Preisvereinbarungen getroffen haben (Sätze 1 und 2), und Einrichtungen, die über keine solche Preisvereinbarung verfügen (Satz 3), und knüpfe hieran unterschiedliche, aber demselben Kürzungszweck dienende Berechnungswege. Dies sei insgesamt nicht zu beanstanden. Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO, nach welcher nur der mit dem Sozialversicherungsträger vereinbarte pauschale Tagessatz beihilfefähig ist, nicht aber ein ggf. höherer, Privatpatienten in Rechnung gestellter Tagessatz, sei nicht zu beanstanden, weil § 88 Satz 5 LBG NRW 1981 ausdrücklich zur Beschränkung auch notweniger und angemessener Aufwendungen ermächtige. Eine darin liegende Ungleichbehandlung gegenüber gesetzlich Versicherten sei sachlich gerechtfertigt, weil sich das System der Beihilfe wesentlich vom Prinzip der GKV unterscheide. Auch die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO, nach welcher die Pauschale nach Satz 1 um 30 v. H. zu kürzen ist, wenn neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Kosten für bestimmte medizinische Leistungen in Rechnung gestellt werden, sei sachlich gerechtfertigt. Es handele sich um einen – mit Blick auf § 88 Satz 5 LBG NRW 1981 möglichen – pauschalierenden Abzug dafür, dass gegenüber gesetzlich Versicherten diese Leistungen bereits mit der Pauschale abgegolten seien und die Einrichtung gegenüber nicht gesetzlich Versicherten einen "Aufschlag" verlange. Eine strukturelle Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber solchen Beihilfeberechtigten, die eine Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO, also eine solche ohne Preisvereinbarung aufsuchten, sei nicht erkennbar. Denn diese Einrichtungen würden wettbewerbsbedingt aller Voraussicht nach einen besseren Komfort und eine bessere Ausstattung bieten und deshalb aber auch (deutlich) höhere Tagessätze verlangen (müssen) als Einrichtungen mit Vereinbarung. Die Kammer erachte es als Prämisse des Verordnungsgebers zu § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO, dass es im Anwendungsbereich dieser Vorschrift regelmäßig zu einem Selbstbehalt des Beihilfeberechtigten komme, weil Einrichtungen ohne Vereinbarung ihre Leistungen im Durchschnitt zu Tagessätzen jenseits der Höchstgrenze von 104,00 Euro erbrächten. Soweit sich in Anwendung der unterschiedlichen Berechnungsmodi nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO einerseits und gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO andererseits unterschiedliche Eigenanteile ergäben, sei dies hinzunehmen. Denn jedem Beihilfeberechtigten stehe es frei, eine Einrichtung nach Kostengesichtspunkten auszuwählen. Schließlich ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers auch kein Anhalt für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Einzelfall. Die hiergegen geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der fristgerecht vorgelegten Darlegungen des Klägers in der Zulassungsbegründungsschrift vom 5. August 2008 nicht vor. 1. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier. Der Kläger macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege eine strukturelle Ungleichbehandlung seiner Ehefrau gegenüber solchen Beihilfeberechtigten vor, die eine Einrichtung ohne Preisvereinbarung aufsuchten. Denn die auf solche Einrichtungen bezogene Annahme regelmäßig die Höchstgrenze (Kappungsgrenze) des § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO überschreitender Tagessätze sei falsch. So liege der Tagessatz vier benannter Sanatorien in Bad G. , die keine Preisvereinbarung getroffen hätten, unter der Kappungsgrenze. Beihilfeberechtigte oder deren Angehörige, die diese Sanatorien aufsuchten, zahlten für Unterkunft und Verpflegung mithin (teilweise) einen höheren Tagessatz (z.B. 95,50 Euro) als die Ehefrau des Klägers (90,00 Euro), und dieser Tagessatz werde ihnen neben den Aufwendungen für die Behandlung auch in voller Höhe und ohne Kürzung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO als beihilfefähig anerkannt. Im Falle der Ehefrau des Klägers hingegen werde für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung nur ein um 30 Prozent gekürzter Tagessatz von 87,30 Euro, d.h. i.H.v. 61,11 Euro zuzüglich der gesondert in Rechnung gestellten Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 BVO als beihilfefähig anerkannt. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei nicht durch einen nachvollziehbaren Grund gerechtfertigt. Mit diesem Vorbringen werden in Bezug auf die allein angegriffene Feststellung des Gerichts, es fehle an einer strukturellen Ungleichbehandlung (der Ehefrau) des Klägers gegenüber solchen Beihilfeberechtigten, die eine Einrichtung ohne Preisvereinbarung aufsuchten, ernstliche Zweifel im o.g. Sinne schon nicht hinreichend dargelegt. Die gerügte Feststellung betrifft erkennbar eine vom Fall der Ehefrau des Klägers gelöste Prüfung, ob in Bezug auf die beiden Fallgruppen (Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 und – ggf. – 2 BVO einerseits bzw. des § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO andererseits) eine strukturelle Ungleichbehandlung vorliegt. Deutlich wird dies durch die in den Entscheidungsgründen unmittelbar nachfolgenden Erwägungen: Denn dort wird zunächst die angenommene Erwägung des Verordnungsgebers erläutert, auch im Falle des § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO werde es wegen der typischerweise höheren Tagessätze der Einrichtungen ohne Vereinbarung regelmäßig zu einem Selbstbehalt der Beihilfeberechtigten kommen. Ferner wird dort auf dieser Grundlage festgehalten, dass nur die Berechnungsmodi unterschiedlich seien, hierfür aber ein sachlicher Grund streite. Außerdem wird der abstrakt-generelle Charakter der Prüfung dadurch deutlich, dass das Verwaltungsgericht erst im Anschluss an die soeben wiedergegebenen Erwägungen und in einem eigenständigen Absatz ausführt, dass der Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte für eine sachlich nicht gerechtfertigte "Ungleichbehandlung im Einzelfall" ergebe. Die danach vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte generelle Annahme typischerweise die Höchstgrenze übersteigender Tagessätze kann indes durch das (mit Belegen versehene) Vorbringen, vier einzelne Einrichtungen ohne Preisvereinbarung blieben mit ihren Tagessätzen hinter der Kappungsgrenze zurück, so dass die dort untergebrachten Beihilfeberechtigten keinerlei Kürzung ihrer entsprechenden Aufwendungen hinnehmen müssten, ersichtlich nicht erschüttert werden. Denn es liegt auf der Hand, dass die bloße Mitteilung der jeweils niedrigsten Tagessätze lediglich der vier angeführten Einrichtungen eine repräsentative – und damit u.U. die typisierende Betrachtung des Gerichts in Frage stellende – Betrachtung nicht leisten kann. Ungeachtet des Umstandes, dass anhand des Vortrags noch nicht einmal nachvollzogen werden kann, welchen Anteil die vier Einrichtungen an der Gesamtzahl der Einrichtungen ohne Preisvereinbarung in Bad G. haben, wäre insoweit offensichtlich eine bundesweite Betrachtung geboten gewesen. Ungeachtet des Vorstehenden kann das Zulassungsvorbringen aber auch deswegen nicht durchdringen, weil es sich in keiner Weise mit der tragenden (und zutreffenden) Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, dass das Entstehen unterschiedlicher Eigenanteile je nach einschlägigem Berechnungsmodus deshalb hinzunehmen sei, weil es jedem Beihilfeberechtigten freistehe, eine Einrichtung nach Kostengesichtspunkten auszuwählen. Insoweit hat der Beklagte in seiner Antragserwiderung vom 26. Januar 2010 zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger mit dem Anerkennungsbescheid vom 31. Juli 2007 auf die von der Wahl der Einrichtung abhängenden Berechnungsmodi hingewiesen worden war. Denn ausdrücklich Bestandteil des Bescheides war das beigefügte Hinweisblatt ("Hinweise § 6 BVO Stationäre Rehabilitationsmaßnahme / Anschlussheilbehandlung"), in welchem unter Nr. 2 a) die entsprechenden Ausführungen nachzulesen waren. Demzufolge stand es dem Kläger bzw. seiner Ehefrau frei, die Entscheidung, welches Haus aufgesucht werden sollte, (ggf. allein) an Kostengesichtspunkten auszurichten. Aus dem Zulassungsvorbringen selbst ergibt sich, dass z.B. die Wahl eines Einzelzimmers im Sanatorium Holzapfel dazu geführt hätte, dass vorliegend sämtliche Aufwendungen für die Rehabilitationsmaßnahme einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung als beihilfefähig anzuerkennen gewesen wären. Mit Blick auf die unzureichende Darlegung sei hier lediglich ergänzend ausgeführt, dass angesichts der bestehenden Möglichkeit des Beihilfeberechtigten, sich im Einzelfall vor Antritt der Maßnahme für die für ihn jeweils kostengünstigste Einrichtung (mit oder ohne Preisvereinbarung) zu entscheiden, auch eine durch normative Regelung auferlegte, vom Normadressaten nicht zu vermeidende unzulässige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist. Vielmehr folgen die beklagten beihilferechtlichen Nachteile allein aus der bewussten Entscheidung des Klägers bzw. seiner Ehefrau für eine Einrichtung, welche von § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO erfasst wird, und sind daher auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG hinzunehmen. Zu dem entsprechenden Gedanken, dass die beihilferechtliche Schlechterstellung gesetzlich krankenversicherter Beamter gegenüber Beamten mit einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 b, Nr. 8 BhV erstere nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, weil die Schlechterstellung Folge der bewussten Entscheidung dieser Beamten für das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 2 B 2.09 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 –, BVerwGE 125, 21 = NVwZ 2006, 1191 = juris, Rn. 34; entsprechend hierzu ferner (unter dem Aspekt des Art 33 Abs. 5 GG) BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Februar 2008 – 2 BvR 613/06 –, NVwZ 2008, 1004 = ZBR 2008, 318 = juris, Rn. 13. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Denn die insoweit sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Anerkennung der Aufwendungen nur in Höhe der mit einem Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Preisvereinbarung als beihilfefähig und die Kürzung um 30 Prozent gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO einerseits und die Anerkennung eines Tagessatzes für Unterkunft und Verpflegung bis zu 104,00 Euro als beihilfefähig bei einem Aufenthalt in einer Klinik, die keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger abgeschlossen hat, ohne Kürzung (andererseits) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, welche mittlerweile ihrem Sinne nach auf die wortgleiche Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 3 BVO, nämlich auf § 6 Abs. 3 BVO NRW 2009, zu beziehen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Ist die aufgeworfene Frage – wie hier – eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 2 B 2.09 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2011 – 1 A 426/09 – und vom 29. März 2010 – 1 A 812/08 –, ZBR 2010, 385 = juris, Rn. 26; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 142 f., und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 36, jeweils m.w.N. So liegt der Fall hier. Denn die behauptete sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Normadressaten liegt nach den obigen Ausführungen angesichts der den Betroffenen vorab eingeräumten Wahlmöglichkeit ersichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO.