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Beschluss

2 A 2794/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1027.2A2794.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von § 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Beklagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheids vom 27. November 2009 zu verpflichten, der Klägerin zu 2. eine Baugenehmigung gemäß ihrem Antrag vom 2. Dezember 2008 zur Nutzungsänderung einer Scheune in zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück N. . 60, 64, 66 in N1. , Gemarkung L. , Flur 11, Flurstück 1925 (Gelände des „T. “) zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dem Vorhaben stünden Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Aus dem planungsrechtlichen Bauvorbescheid vom 7. Dezember 2007 könne die Klägerin für das in Rede stehende Vorhaben keine Rechte herleiten, da dieses mit dem seinerzeit zur Genehmigung gestellten nicht identisch sei. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig. Es diene nicht der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz. Die dagegen von den Klägerinnen erhobenen Einwendungen bleiben erfolglos. Soweit die Klägerinnen geltend machen, aus dem Bauvorbescheid vom 7. Dezember 2007 ergebe sich eine Bindungswirkung für das vorliegend zur Baugenehmigung gestellte Vorhaben, weil dieses gegenüber dem Vorhaben, welches Gegenstand des Bauvorbescheids gewesen sei, nur geringfügig geändert worden sei, trifft dies, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend begründet hat, nicht zu. Der Bauvorbescheid hatte vielmehr ein „aliud“ zum Gegenstand, welches zudem in dieser Form gar nicht mehr verwirklicht werden kann. Ein sog. „aliud“ ist in der Regel gegeben, wenn sich das verwirklichte Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche Bauvorhaben zur Ausführung gelangen, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Septem-ber 2011 - 2 A 2191/10 -, vom 29. Juni 2011- 7 A 1194/10 - und vom 4. Mai 2004 - 10 A1476/04 , BRS 67 Nr. 169 = juris Rn. 9, Urteil vom 7. November 1996 - 7 A 4820/95 -, juris Rn. 59; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2010, § 75 Rn. 46. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Bauvorhaben, welches Gegenstand des Bauvorbescheids vom 7. Dezember 2007 war, um ein nicht mehr zu realisierendes „aliud“. Der Bauvorbescheid hatte den Umbau einer Scheune zum Doppelhaus zum Gegenstand. Bei diesem Vorhaben sollten sich die Änderungen des äußeren Erscheinungsbilds auf den Einbau - aus Belichtungsgründen - notwendiger Fassaden-/Dachfenster beschränken. Im Übrigen sollten die Außenwände und auch das Dach, wie sich aus den grüngestempelten Bauvorlagen ergibt, weitgehend erhalten bleiben. Das Vorhaben kann in dieser Form aber nicht mehr realisiert werden, nachdem der Dachstuhl im Zuge der - formell illegalen - Bauausführung vollständig beseitigt worden ist. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine nur unwesentliche, die Frage der Genehmigungsfähigkeit nicht berührende Änderung. Infolge der vollständigen Beseitigung des Dachstuhls - die über eine bloße „Erhaltungsmaßnahme bzw. zeitgemäße Unterhaltungsmaßnahme“ weit hinausgeht - stellt sich vielmehr - wie sich aus den weiteren Ausführungen zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ergibt - die Frage, ob auch für das gegenüber dem Vorbescheidsantrag geändert Vorhaben die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Betracht kommt. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird auch nicht mit dem Einwand ernstlich in Zweifel gezogen, das vorhandene Außenmauerwerk, welches als statisch konstruktives Element weiter genutzt werden könne, und die Bodenplatte seien wirtschaftlich sinnvoll verwertbar und stellten daher - auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift - erhaltenswerte Bausubstanz im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BauGB dar. Bei einem nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigten Vorhaben muss die Nutzungsänderung im Vordergrund stehen. Sie muss das Vorhaben prägen; die bauliche Änderung darf nach wie vor nur „begleitenden“ Charakter haben. Geändert hat sich gegenüber der Vorgängerregelung in § 35 Abs. 4 BauGB a.F. - wonach eine mit wesentlichen Änderungen der baulichen Anlage verbundene Nutzungsänderung unzulässig war (dieses Erfordernis wurde erst mit § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG aufgegeben [BGBl. 1990 I S. 926]) - der Umfang, in dem im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung bauliche Änderungen zulässig sind. Nach der geltenden Fassung der Vorschrift ergibt sich der zulässige Umfang baulicher Änderungen nur noch aus den mit dem Begriff der Nutzungsänderung gesetzten Grenzen sowie aus den Anforderungen gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b BauGB. Danach liegt jedenfalls dann eine zweckmäßige Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz (Buchst. a) - und damit eine zulässige Nutzungsänderung - nicht mehr vor, wenn die Bausubstanz völlig beseitigt wird. Der Anforderung des Buchst. b, der bauliche Änderungen, welche die äußere Gestalt des Gebäudes wesentlich verändern, verbietet, kommt ebenfalls eine begrenzende Funktion zu. Dabei erfasst der Begriff der äußeren Gebäudegestalt nicht nur die äußere Form (Kubatur) des Gebäudes und die wesentlichen, sein Erscheinungsbild prägenden Elemente seiner äußeren Gestaltung. Im Hinblick darauf, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur Nutzungsände-rungen begünstigt, ist das Tatbestandsmerkmal der „äußeren Gestalt“ auch auf die nach Buchst. a der Vorschrift zweckmäßig weiterzuverwendende Bausubstanz zu beziehen. Dies führt zu dem Ergebnis, dass mit der Nutzungsänderung regelmäßig zwar erhebliche bauliche Änderungen, insbesondere im Gebäudeinneren (ggfs. bis zu einer sog. Entkernung), verbunden sein dürfen, dass aber von den die äußere Gestalt bestimmenden Gebäudeteilen (Außenwände, Dach) zumindest wesentliche Teile erhalten werden müssen. Dies ergibt sich auch aus den Materialien zum Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081). So wird im Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zum Entwurf der Bundesregierung für dieses Gesetz die (mehrheitliche) Ablehnung des Antrags, die nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigte Nutzungsänderung wieder davon abhängig zu machen, dass sie ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage erfolgt, damit begründet, dass „umnutzungsbedingte Änderungen an der baulichen Anlage (Raumaufteilung, Einbau von Treppen etc.) keinen der in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange beeinträchtigen können“ (BT-Drs 13/7589, S. 19). Diese Begründung zeigt deutlich, dass dem Gesetzgeber die Vorstellung, eine Nutzungsänderung dürfe zu einer (nahezu) vollständigen Beseitigung auch der äußeren Bausubstanz führen, fremd war. Vgl. hierzu grundlegend Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - 1 BV 05.2981 -, BRS 71 Nr. 110 = juris Rn. 31 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Loseblatt, Band 2, Stand: Juni 2011, § 35 Rn. 141; Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2011, § 35 Rn. 101. Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend dazu, dass aufgrund der vollständigen Beseitigung des Dachstuhls eine teilprivilegierte Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausscheidet. Das Dach bzw. der Dachstuhl stellt im Regelfall - nichts anderes gilt für das hier in Rede stehende Altgebäude (Scheune) - ein für die äußere Gestaltung wesentliches Gebäudeelement dar, bei dessen Beseitigung die äußere Gestalt des Gebäudes - so auch hier - nicht mehr gewahrt ist. Ob eine Verwertung der Restsubstanz (Außenwände, Bodenplatte) noch wirtschaftlich sinnvoll ist, ist insoweit rechtlich unerheblich. Auch im Übrigen wird mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt, dass trotz der massiven Eingriffe in die Bausubstanz - die nicht lediglich das Gebäudeinnere betreffen - die äußere Gestalt im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BauGB im Wesentlichen erhalten bleibt. Aus welchen Gründen der Dachstuhl beseitigt worden ist, ist gleichfalls unerheblich. Der Bauherr trägt insoweit das Risiko, dass sich die Einschätzung, vorhandene Bausubstanz könne weiterverwendet werden, als falsch erweist. Wenn der Bauherr - sei es aus Leichtfertigkeit, sei es aus anderen Gründen - seine Planung darauf aufbaut, dass die vorhandene Bausubstanz in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben für sein Vorhaben weiterverwendbar ist, hat er die Folgen einer diesbezüglichen Fehleinschätzung selbst zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004- 7 A 1423/03 -, juris Rn. 9. Zudem wird in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass von einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BauGB nicht die Rede sein kann. Das Verwaltungsgericht legt im Einzelnen dar, dass und warum das zur Genehmigung gestellte Vorhaben aufgrund der Vielzahl und Schwere der Eingriffe in die Bausubstanz, die - wie ausgeführt - nicht nur das Gebäudeinnere betreffen, einem Neubau gleichkommt, der von dem Privilegierungstatbestand nicht mehr erfasst wird. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Aufgrund des Umfangs der Baumaßnahme entsteht der Eindruck, dass die Bauherrn sich der „Hülle“ des Altbaus bedient, um eine ansonsten unzulässige Wohnnutzung im Außenbereich zu realisieren, obwohl ein Neubau - was nicht zuletzt die angegebenen Baukosten belegen (vgl. die mit dem Bauantrag vorgelegte Aufstellung der Klägerin zu 2. vom 2. Dezember 2008) - wirtschaftlich sinnvoller wäre. Ihnen hält der Zulassungsantrag im Wesentlichen lediglich die Behauptung entgegen, ein Erhalt des bestehenden Außenmauerwerks sei wirtschaftlich sinnvoll. Damit wird die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es handele sich quasi um einen (neuen) Ersatzbau, aber nicht durchgreifend in Frage gestellt, und bedurfte auch die Frage nach der Tragfähigkeit des Außenmauerwerks keiner weiteren Aufklärung. Nur im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - der Dachstuhl nach den zur Genehmigung gestellten und damit hier allein maßgeblichen Bauvorlagen von der neu zu errichtenden Innenwandschale getragen werden sollte. Die Fußpfetten sind nach den Schnitten nämlich durchgehend auf der Innenwand und nicht etwa auf den bestehenden Außenwänden eingezeichnet. Hat das Außenmauerwerk aber keine entscheidende (tragende) Funktion für das Vorhaben, spricht dies gegen die Zweckmäßigkeit des Erhalts der verbleibenden Bausubstanz. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Bauantrag im Übrigen bereits deshalb nicht genehmigungsfähig ist, weil die Bauvorlagen nicht hinreichend deutlich erkennen lassen, welche Bauteile als Bestand erhalten bleiben sollen und welche Bauteile neu sind. Eine entsprechende zeichnerische Darstellung in den Bauvorlagen ist regelmäßig erforderlich, wenn es - wie hier - um die Frage des Vorliegens erhaltenswerter Bausubstanz bzw. die Wahrung der äußeren Gebäudegestalt geht. Daran fehlt es. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerinnen gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. So liegt der Fall hier nicht. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus denunter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache werden auch im Übrigen nicht dargetan. Sie ergeben sich insbesondere nicht wegen der Frage der Tragfähigkeit des Außenmauerwerks, auf welche es - wie ausgeführt - nicht entscheidend ankommt. 3. Die Berufung ist des Weiteren nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die aufgeworfenen Fragen, ob bei unstreitig noch vorhandener tragfähiger Außenhülle eines Gebäudes, das im Inneren keine tragenden Wände hatte, unterstellt werden darf, dass ein wirtschaftlich sinnvoll handelnder Bauherr die betreffenden Wände nur erhält, um ein Vorhaben, dass im Außenbereich nicht völlig neu errichtet werden dürfte, dort zu verwirklichen, ob eine sinnvolle Nutzung noch vorhandener Bausubstanz allein oder auch nur maßgeblich danach beurteilt werden kann, in welchem Verhältnis die Kosten eines vollständigen Neubaus im Vergleich zum Umbau unter Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz stehen, sind weder klärungsbedürftig noch haben sie grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob eine tragfähige Außenhülle für sich genommen schon eine erhaltenswerte Bausubstanz im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB darstellt, ist im konkreten Einzelfall zu klären und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Im Übrigen ist - wie unter 1. ausgeführt - in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine (Teil-)Privilegierung nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass die die äußere Gestalt bestimmenden Gebäudeteilen (Dach, Außenwände) weitgehend erhalten werden. Ebenso handelt es sich bei den Kosten eines Umbaus bzw. Neubaus um einen Aspekt, dessen Bedeutung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt. Inwieweit der diesbezüglich aufgeworfenen Frage daher grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, lässt sich dem Vorbringen der Klägerinnen nicht entnehmen. Im Übrigen sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Nutzungsänderung den Anforderungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b BauGB entspricht, sie gleichzeitig aber nicht kostengünstiger als ein Neubau ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).