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Beschluss

6 B 1001/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1020.6B1001.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers sei nicht festzustellen. Die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 20. November 2008 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie leide nicht deshalb an einer fehlenden Plausibilität, weil Leistung und Befähigung des Antragstellers im Gesamturteil mit "entspricht voll den Anforderungen" beurteilt worden seien und die vorherige Beurteilung aus dem Jahre 2005 noch im Gesamturteil auf "übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" gelautet habe. Nach der Beförderung des Antragstellers am 23. Juni 2006 zum Polizeioberkommissar habe dieser sich mit den Beamten des höheren Amtes messen zu lassen. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass das Leistungsniveau der Beamten in der Vergleichsgruppe A 10 BBesO deutlich höher sei. Bei der Regelbeurteilung zum 1. August 2008 habe der Antragsgegner das ihm eingeräumte Beurteilungsermessen auch nicht dahingehend ausgeübt, dass alle nach der letzten Beurteilung beförderten Beamten schematisch und pauschal um zwei Notenstufen schlechter beurteilt wurden als mit ihrer vorangegangenen Beurteilung im rangniederen Amt. Die Beurteilungen beruhten vielmehr auf einem tatsächlichen Leistungsvergleich. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Diensterfahrung im statusrechtlichen Amt für den Erstbeurteiler ein wichtiger Einflussfaktor gewesen sei. Der Beurteilung des Antragstellers liege eine ausreichende Tatschengrundlage zugrunde, auch wenn der Erstbeurteiler seinen Vorschlag bereits vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erstellt habe. Der Antragsgegner habe sichergestellt, dass alle beurteilungsrelevanten Veränderungen noch Eingang in die Beurteilung gefunden hätten. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruht auf einem rechtlich fehlerfreien Qualifikationsvergleich, weil die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 20. November 2008 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Dem Dienstherrn steht bei diesem ihm vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis eine Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 20. November 2008 ist nicht bereits deshalb unplausibel, weil sie um zwei Notenstufen schlechter ausgefallen ist als dessen Vorbeurteilung im statusrechtlichen Amt des Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 BBesO). Ein Absinken im Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung - auch um mehr als einen Punkt - kann mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen. Da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind, ist es nicht von vornherein rechtswidrig, einen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit fünf Punkten beurteilten Beamten im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit drei Punkten zu beurteilen; dies kann beispielsweise auf mangelnder Konstanz der Leistungen oder auch auf dem hohen Leistungsniveau der neuen Vergleichsgruppe beruhen. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 6 A 437/10 - und vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, jeweils juris. Das vom Antragsgegner näher dargelegte hohe Leistungsniveau in der Vergleichsgruppe A 10 BBesO hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Aus dem Umstand, dass Beamte, die im Jahre 2005 in der Vergleichsgruppe A 9 BBesO noch ein Gesamturteil von drei Punkten erhalten hatten, im Jahre 2008 identisch mit dem Antragsteller beurteilt wurden, ergibt sich ebenfalls kein Plausibilitätsdefizit. Zwar ist es nicht plausibel, wenn Beurteilungen ein Grundsatz des Inhalts zugrunde gelegt wird, wonach sowohl für diejenigen, die im rangniedrigeren Amt zuletzt Spitzenbeurteilungen erhalten haben, als auch für diejenigen, die in diesem Amt nur durchschnittlich beurteilt worden sind, im Beförderungsamt regelhaft derselbe Leistungs- und Befähigungsstand (nämlich drei Punkte) angenommen wird. Denn dass ausgerechnet die bisher weniger leistungsstarken Beamten ihre Leistungen im Beförderungsamt (erheblich) steigern und trotz der dort höheren Anforderungen erneut eine durchschnittliche Beurteilung erreichen, während ihre bisher deutlich besser eingeschätzten Kollegen keinen Leistungszuwachs zeigen, sondern in ihrer Leistung stagnieren oder sogar abfallen, so dass sie - gemessen an den höheren Anforderungen des Amtes - ebenfalls nur die Durchschnittsnote erhalten können, ist unwahrscheinlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 - 6 B 819/08 -, vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, sowie vom 4. August 2010 - 6 B 603/10 -, jeweils juris. Eine behördenweite Maßstabsvorgabe oder Regelvermutung, sämtliche zuletzt im statusrechtlichen Amt des Polizeikommissars (A 9 BBesO) beurteilten Beamten nach einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO grundsätzlich mit drei Punkten zu bewerten, ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Vielmehr wurden nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners von den 92 Beamten, die der letzten Beurteilung in der Vergleichsgruppe A 9 BBesO ein Gesamtergebnis von fünf Punkten erzielt hatten, im Jahr 2008 in der Besoldungsgruppe A 10 BBesO 14 Beamte mit fünf Punkten, 21 Beamte mit vier Punkten und 57 Beamte mit drei Punkten beurteilt. Ebenso hat es nach den Ausführungen des Antragsgegners unter den vorher mit drei Punkten Beurteilten auch Beamte gegeben, die nach ihrer Beförderung im Gesamturteil oder zumindest in Submerkmalen mit zwei Punkten bewertet wurden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch die Verweildauer im statusrechtlichen Amt in der Beurteilung des Antragstellers nicht in unzulässiger Art und Weise berücksichtigt worden. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu den Gesichtspunkten, die bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten zu einer positiven Einschätzung seines Leistungsbildes beitragen, u.a. die längerfristige, d.h. mehrjährige unbeanstandete Wahrnehmung seiner Aufgaben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315, und vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123. Dem entsprechen die Vorgaben in Nr. 6 Halbsatz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NordrheinWestfalen (BRLPol) in der hier maßgeblichen (alten) Fassung. Auch dann, wenn der Beamte nach einer Beförderung dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt, ist die geringere Erfahrung im neuen Amt im Grundsatz berücksichtigungsfähig. Allerdings darf der Endbeurteiler bei der Verwertung des fraglichen Umstandes dessen Bedeutung als nur eines von mehreren für die Beurteilung wichtigen Gesichtspunkten nicht verkennen. Außerdem darf er nicht schematisch vorgehen, um willkürliche Ergebnisse zu vermeiden. Bei entsprechend guten Leistungen muss auch bei einer relativ kurzen "Standzeit" eine überdurchschnittliche Gesamtnote erreichbar sein. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 6 A 2966/00 -, juris. Mit diesen Grundsätzen steht die angegriffene Beurteilung in Einklang. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Verweildauer im aktuellen Amt vom Erstbeurteiler als Korrektiv für eine an sich bessere oder schlechtere Einschätzung des Leistungsstandes herangezogen wurde, bestehen nicht. Solche folgen letztlich nicht aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 6. Mai 2009. Zwar hat er dort zunächst angegeben, die Festlegung des aktuellen Punktewertes auf "3/9" sei "aus Fristbewertungen im Gesamt-Ranking" erfolgt. Diese nicht ohne Weiteres verständliche Erklärung ist allerdings auslegungsbedüftig und auch auslegungsfähig. In seiner Stellungnahme vom 23. November 2009 hat der Erstbeurteiler ergänzend vorgetragen, die Diensterfahrung im statusrechtlichen Amt sei bei seinem Beurteilungsvorschlag ein wichtiger Einflussfaktor gewesen, die Beurteilung habe er jedoch unter Anwendung des Leistungsprinzips vorgenommen. Innerhalb der neuen Vergleichsgruppe sei der Antragsteller mit anderen Beamten zu vergleichen, die zum Teil über eine deutlich höhere Diensterfahrung in der Vergleichsgruppe verfügten oder Führungsaufgaben bzw. weitere zusätzliche Aufgaben wahrnähmen. Vor diesem Hintergrund sei sein Beurteilungsvorschlag leistungsgerecht. Aus dieser Klarstellung des Erstbeurteilers lässt sich insgesamt folgern, dass er der Verweildauer im statusrechtlichen Amt keine eigenständige, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern die in dieser Zeit erworbene Diensterfahrung als eine von mehreren wichtigen Gesichtspunkten in die konkret-individuelle Einordnung in das gesamte Leistungsbild der Vergleichsgruppe einbezogen hat. Dies ist nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden. Dass der Erstbeurteiler nicht schematisch vorgegangen ist, ergibt sich – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – aus dem Umstand, dass er einen Beamten, der wie der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums befördert worden war, mit der Gesamtnote von vier Punkten in seiner Erstbeurteilung vorgeschlagen hat. Dass es zum Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers beim Antragsgegner noch üblich gewesen sein mag, Beurteilungen aus dem niedrigeren statusrechtlichen Amt im Rahmen des Leistungsvergleichs bei Beförderungsentscheidungen um zwei Punkte abzuwerten, um sie mit solchen aus dem höheren statusrechtlichen Amt vergleichbar zu machen, führt zu keiner anderen Einschätzung. Diese Handhabung, die auch Gegenstand des Beschlusses des Senats vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, DÖD 2009, 74, war, betrifft die Gewichtung von in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen. Auf die Erstellung von Beurteilungen lässt sie keine Rückschlüsse zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.