OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 2731/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1018.2A2731.10.00
29mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von § 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Moderni-sierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Be-klagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn er-hebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entschei-dung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der ange-fochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Ein-schreiten hinsichtlich des auf dem Grundstück T.-straße 40 in N. (Gemeinde N. , Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 1475, sowie Gemeinde E. , Gemarkung I1. , Flur 20, Flurstücke 572 und 573) errichteten Mehrfamilien-wohnhauses mit Garagen durch Erlass einer Nutzungsuntersagungs- und Beseitigungsverfügung sowie hilfsweise auf Neubescheidung des Antrags vom 11. Dezember 2008 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten stehe dem Kläger nicht zu. Er habe das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2007 - 4 K 444/06 -, mit dem seine Drittan-fechtungsklage gegen den Bauvorbescheid vom 29. März 2005 sowie die Baugenehmigung vom 14. Juni 2005 für das vorge-nannte Bauvorhaben abgewiesen worden sei, hingenommen. Über die Rechts-kraftwirkung dieses Urteils hinaus habe der Kläger durch den Verzicht auf Rechtsmittel zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit dem seinerzeit geneh-migten Bau abgefunden habe. Ein Anspruch auf Neubescheidung bestehe ebenfalls nicht, da die Beklagte spätestens mit der materiellen Bescheidung des Klägers im Rahmen der Klageerwiderung ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers bleiben ohne Erfolg. Soweit der Kläger geltend macht, er habe einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, da das Mehrfamilienwohn-haus seinem Grundstück gegenüber nicht die erforderlichen Abstandflächen einhalte und die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung aufgrund des von dem Eigentümer des Grundstücks T.-straße 42 erstrittenen stattgebenden und zur Aufhebung von Bauvorbescheid und Baugenehmigung führenden Urteils des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 - entfallen sei, lässt er die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechts-kraftwirkung des seine Drittanfechtungsklage abweisenden Urteils des Verwal-tungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2007 außer acht. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten - und ihre Rechtsnachfolger - soweit, als über den Streitgegenstand entscheiden worden ist, und zwar unabhängig davon, ob das Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat. Die Vorschrift will verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und/oder Rechtslage wieder-holt zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 6 C 22.84 -, NVwZ 1986, 293 = juris Rn. 19, Beschluss vom 19. März 1990 - 8 B 27.90 -, juris Rn. 3. Streitgegenstand einer Baunachbarklage ist die Behauptung, eine bauliche Anlage bzw. die hierfür erteilte Baugenehmigung verletze den Kläger in nach-barschützenden Rechten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 4 B 13.10 -, BauR 2010, 1563 = juris Rn. 5, und vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, NVwZ-RR 1998, 457 = juris Rn. 8, 10. Das bedeutet, dass eine solche Baunachbarklage nicht schon dann erfolgreich ist, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn gerade der jeweilige Kläger dadurch in seinen (subjek-tiven) Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist daher mög-lich, dass die Anfechtungsklage eines Nachbarn wegen einer Verletzung seiner subjektiven Rechte begründet ist und wegen dieser Rechtsverletzung zur Auf-hebung der Baugenehmigung führt, die Klage eines anderen Nachbarn gegen dieselbe Baugenehmigung aber unbegründet ist, weil es für diesen Kläger an einer Verletzung seiner subjektiven Rechte fehlt. Die Gestaltungswirkung ("für und gegen jedermann") des eine Baugenehmigung aufhebenden Urteils berührt die Frage nach dem Streitgegenstand der Nachbaranfechtungsklage dabei nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, NVwZ-RR 1998, 457 = juris Rn. 8. Wird eine Baugenehmigung auf die Anfechtungsklage eines Nachbarn hin aufgehoben, so liegt hierin zum einen die Aussage, dass die angefochtene Baugenehmigung den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt. Aus-gehend vom Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, die Vereinbarkeit eines bestimmten Vorhabens mit dem öffentlichen Recht zu prüfen, erstreckt sich die bindende Feststellung des gerichtlichen Ausspruchs zum anderen aber auch auf die Aussage, dass das den Genehmigungsgegenstand bildende Bauvor-haben materiell baurechtswidrig war und ist, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht entscheidungserheblich ändert Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - IV B 95.69 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 33, und vom 25. März 2010 - 4 B 13.10 -, BauR 2010, 1563 = juris Rn. 5; OVG Saarl., Beschluss vom 30. Mai 2003 - 1 Q 20/03 -, juris Rn. 13. Umfasst die Rechtskraftwirkung einer auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichteten Baunachbarklage danach auch die die Beteiligten bindende Fest-stellung der (Nachbar-)Rechtswidrigkeit des den Genehmigungsgegenstand bildenden Vorhabens, so hindert sie den Bauherrn in einem anschließenden Rechtsstreit betreffend den Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschrei-ten gegen das betreffende genehmigungskonform ausgeführte Bauwerk bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran, erfolgreich geltend zu machen, die Anlage sei doch materiell baurechtmäßig. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 30. Mai 2003 - 1 Q 20/03 -, juris Rn. 13; sowie OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 7 A 2231/96 -, juris Rn. 7 ff. (zur Bindungswirkung eines die Behörde zum bauaufsichtlichen Einschreiten verpflichtenden Urteils hinsichtlich einer Beseitigungsverfügung). Nach diesen Grundsätzen ist durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungs-gerichts Düsseldorf vom 16. April 2007 - 4 K 444/06 - für die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bindend festgestellt worden, dass das Bauvorhaben, wie es Gegenstand der seinerzeit angefochtenen bauaufsichtlichen Genehmi-gung - Bauvorbescheid vom 29. März 2005 und Baugenehmigung vom 14. Juni 2005 - gewesen ist, den Kläger nicht in seinen (nachbarschützenden) Rechten verletzt. Diese Feststellung darf bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten ge-macht werden. Die Rechtskraft schafft vielmehr ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, NJW 1996, 737 = juris Rn. 12 mit weiteren Nachweisen ; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 7 A 2231/96 -, juris Rn. 9. Eine für den Kläger günstige (nachträgliche) Änderung der Sach- und Rechts-lage, die von der Rechtskraftwirkung nicht umfasst wäre, ist nicht in der Auf-hebung der bauaufsichtlichen Genehmigungen durch das Urteil des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 - zu sehen. Streitgegenstand dieses Urteils war nämlich - wie ausgeführt - allein die Frage, ob der Eigentümer des Grundstücks T.-straße 42 durch die Genehmi-gungen bzw. das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird. Aus dem Umstand, dass die baulichen Anlagen auf dem Grundstück T.-traße 40 nach Aufhebung der Baugenehmigung nunmehr formell illegal sind, kann der Kläger ebenfalls keine Rechte herleiten. Die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorhabens als solche ist ebenso wenig nachbarschützend wie ein Antragserfordernis. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2009 - 10 A 949/08 -, juris Rn. 37. Steht damit im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter nach wie vor bindend fest, dass der Kläger durch die baulichen Anlagen auf dem Grundstück T.-straße 40 nicht in eigenen (nachbarschützenden) Rechten verletzt wird, steht ihm auch der begehrte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht zu. Dasselbe gilt hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Neubescheidung. Für einen solchen Anspruch bleibt von vornherein kein Raum, wenn die Beklagte davon ausgehen kann und muss, dass es an einer Rechts-verletzung des Klägers fehlt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte jedenfalls mit der Klageerwiderung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Einschreiten die Rechtskraftwirkungen des Urteils des Verwal-tungsgerichts entgegenstehen. Mit einem "Nachschieben von Ermessenser-wägungen" hat dies nichts zu tun. Die Folgen der Rechtskraftbindung führen auch nicht dazu, dass der Kläger - wie er meint - schlechter gestellt wird als ein Nachbar, der nicht einmal die Baugenehmigung angefochten hat. Ein solcher Nachbar hätte seine Nachbar-rechte nämlich mittlerweile jedenfalls verwirkt. Ob auch dem Kläger wegen der unterlassenen Einlegung eines Rechtsmittels der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden kann, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).