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Urteil

2 D 119/09.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1013.2D119.09NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 119 "Verbindung S. Straße / ", der im Wesentlichen die Verkehrsflächen für eine als nordwestliche Umgehung der Ortslage N. geplante Straßenführung zwischen der (S. Straße), der L 163 (C.----------weg ) und der K 53 (M. Straße) festsetzt. Die Antragstellerin betreibt in C1. und Umgebung Werkstätten für behinderte Menschen als Einrichtung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung C1. e.V. Die Betriebsgrundstücke des unter der Anschrift B. T. 14-16 in N. geführten Werks 3 - Gemarkung N. , Flur 21, Flurstücke 490 und 538 - erwarb die Antragstellerin in 1998 bzw. 2004. Die Betriebsbeschreibung zu der am 11. August 1999 erteilten Baugenehmigung für die Errichtung einer Werkstätte für Behinderte auf dem Flurstück 490 (seinerzeit noch 431) weist das Herstellen von Paletten, Kisten und Verschlägen sowie die Abwicklung von Druckaufträgen und das Erstellen von Versandunterlagen und Druckvorlagen als Betriebsgegenstand aus. Weitere Baugenehmigungen wurden für Änderungen, Nutzungsänderungen und Erweiterungen erteilt. Die genannten Betriebsgrundstücke werden von dem im Jahre 1974 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 18 "Industriegebiet II" erfasst, der in seiner ursprünglichen Fassung beiderseits der K 53 Industriegebiete auswies. Mit der im Jahre 1976 in Kraft getretenen 1. Änderung dieses Bebauungsplans wurden die Bauflächen westlich der K 53 - damit auch die vorbezeichneten Betriebsgrundstücke - als Gewerbegebiet festgesetzt. Dieses Gewerbegebiet ist Teil des sog. Industrieparks L. . Im August 2007 pachtete die Antragstellerin das an die genannten Grundstücke nach Südosten angrenzende unbebaute und als Lager- bzw. Parkplatz genutzte Grundstück Gemarkung N. , Flur 22, Flurstück 351, bis zum Jahr 2037 an. Das ca. 16.000 m² große Grundstück grenzt mit seiner nordöstlichen Schmalseite an die Straße X.-----pfad . Diese mündet weiter nordöstlich in die M. Straße (K 53) ein, die in nördliche Richtung aus dem Stadtgebiet herausführt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahre 1975 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 27 "X.-----pfad " und ist nach dessen Festsetzungen Teil eines Gewerbegebiets. Mit Datum vom 12. November 2009 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine - im beiderseitigen Einvernehmen bislang nicht beschiedene - Bau-voranfrage für die "3. Erweiterung der C2. X1. , Werk 3 in N. " auf dem gepachteten Grundstück, die auf die Errichtung von X1. und die Anlage von Stellplätzen und einer "Sport- und Freizeitfläche" zielt. Am 7. Juli 2010 stellte die Klägerin einen Bauantrag für die "Nutzungsänderung eines Teilbereichs des Parkplatzes" auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 22, Flurstück 351. Antragsgemäß soll dort ein Zelt als Zwischenlager für Holz aufgestellt werden und eine (offene) Holzlagerfläche angelegt werden. Auch über diesen Antrag ist bisher nicht entschieden. Die mit dem angefochtenen Bebauungsplan Nr. 119 festgesetzte Straßenführung soll zum einen den hoch belasteten Verkehrsknoten der L 158 mit der K 53 und der L 261 - und in deren Folge die N1. Innenstadt - entlasten. Zum anderen soll die Straße der Erschließung der sog. Nördlichen Stadterweiterung dienen, die Gegenstand des parallel aufgestellten - von der Antragstellerin nicht angefochtenen - Bebauungsplans Nr. 118 ist. Der hiervon erfasste Erweiterungsbereich liegt nördlich der S. M1.---straße (L 158) und der in diesem Bereich parallel verlaufenden Bahntrasse (Strecke C1. -F. ), die nach Westen aus dem Stadtgebiet herausführen. Die innerhalb des Erweiterungsbereichs geplanten neuen Bauflächen (Gewerbeflächen, gemischt genutzte Bauflächen, Wohnbauflächen und ein Sondergebiet) sollen durch eine den Stadterweiterungsbereich nördlich umfahrende Straße, die auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans realisiert werden soll, an das städtische und überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen werden. Dieser geplante Straßenzug soll niveaugleich an die L 158 auf deren Südseite angebunden werden und in einem Bogen - dem sog. "Ohr" - unter der L 158 und der anschließenden Bahntrasse in nördliche Richtung durchgeführt werden. Nach der Unterführung soll die Neubaustrecke die L1.-------straße mittels einer Kreisverkehrsanlage kreuzen und sodann in nordöstliche Richtung abknicken. In ihrem weiteren Verlauf soll die geplante Straße den C.----------weg (L 163) queren; auch hier soll die Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz erfolgen. Der beschriebene Abschnitt der Strecke (zwischen der Einmündung in die L 158 und der L 163) soll als Landesstraße (L 163n) gewidmet werden. Der weitere Verlauf der Strecke bis zur - ebenfalls als Kreisverkehrsanlage vorgesehenen - Einmündung in die M. Straße (K 53) ist als Gemeindestraße geplant. In diesem Bereich soll die W.----------straße über den nördlichen Teil des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 22, Flurstück 351, entlang der Grenze zum Betriebsgrundstück der Antragstellerin geführt werden. Die Straße X.-----pfad soll ca. 50 m westlich der Kreisverkehrsanlage in die vorliegend streitige W.----------straße einmünden. In seinem südlichen Bereich wird das Flurstück 351 durch den angefochtenen Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt, wobei die textlichen Festsetzungen des Plans unter Ziff. 1 Abs. 1 den Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ausschließen. Die weiteren Absätze 2 bis 5 der Ziff. 1 enthalten Regelungen zur Zulässigkeit von betriebsgebundenen Wohnungen und Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet sowie zur Beachtung bestimmter Abstandsklassen. Unter Ziff. 10 regeln die textlichen Festsetzungen mit Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 2 BauGB, dass die östlich des Bahnhofs festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Zuwegung Fußgänger- und Radfahrerunterführung) erst nach ihrer Freistellung vom Eisenbahnbetrieb (Entwidmung nach § 23 AEG) zulässig ist. Der Flächennutzungsplan der Antragstellerin in der Fassung der am 12. Juli 2006 bekannt gemachten 43. Änderung stellt die geplante Neubaustrecke als "überörtliche oder örtliche Hauptverkehrsstraße" und den als Gewerbegebiet festgesetzten Teil des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 22, Flurstück 351, als "Gewerbliche Baufläche" dar. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 119 "Verbindung S. Straße / L 158 - X.-----pfad / K 53" nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 9. Dezember 2003 fasste der Umwelt-, Planungs- und Verkehrsausschuss des Rats der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 119, seinerzeit noch unter der Bezeichnung "Verbindung C.----------weg - X.-----pfad / K 53". Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2004 bekannt gemacht. Die ursprüngliche Planung sah vor, die W.----------straße durch den Stadterweiterungsbereich zu führen und die L 163 südlicher zu queren. Im Jahre 2005 wurde das Planungskonzept dahingehend geändert, dass die Trasse - wie nunmehr festgesetzt - westlich am Rande des Erweiterungsbereichs vorbeigeführt sollte, weil für diesen eine weitergehende Wohnnutzung vorgesehen war. Infolge dessen verschob sich auch die weitere Trassenführung der Anbindung zwischen der L 163 und der K 53. Mit Blick auf die Novellierung des Baugesetzbuchs durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) wurden die Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne Nrn. 118 und 119 neu durchgeführt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 119 erfolgte in der Zeit vom 6. März bis zum 11. April 2008. Die Antragstellerin machte mit am 11. April 2008 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben Einwendungen gegen die Planung geltend. In seiner Sitzung am 18. Juni 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 119 als Satzung, wobei das Grundstück der Antragstellerin, von dem ursprünglich ein schmaler Streifen für die festgesetzte Verkehrsfläche der W.----------straße in Anspruch genommen werden sollte, allerdings aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen wurde. Gleichzeitig wurden die vorgebrachten Einwendungen im Übrigen zurückgewiesen. In der Begründung der Abwägung heißt es hierzu unter anderem: Die Planung der Straße unterliege nicht denselben Anforderungen wie die abschließende Durch-planung der Bauausführung. Das betreffe insbesondere die Lage und Ausdehnung der Bankette und Böschungen. Ausreichend für die Bestimmtheit der Planung und ihre sachgerechte Abwägung sei, dass es (mindestens) eine umsetzbare Lösung gebe. Nach der vorläufigen Planung der Straße würden allenfalls untergeordnete Teile der Dammböschung in das Grundstück der Antragstellerin eingreifen. Auf die Festsetzung einer Verkehrsfläche auf dem Grundstück könne aber zur Zeit verzichtet werden, um die Nutzung des grenznahen Geländestreifens durch die Antragstellerin uneingeschränkt zu gewährleisten. Die Auswirkungen der geplanten Straße auf das Gewerbegebiet, in dem die Grundstücke der Antragstellerin lägen, seien vertretbar. Die möglichen Konflikte mit den betroffenen Nutzungen seien abgeschätzt worden. Der Erörterung und Aufstellung eines Sozialplans nach § 180 BauGB bedürfe es nicht. Auch unter Würdigung des Schutzanspruchs behinderter Menschen bestehe keine Unvereinbarkeit des Werkstattbetriebs mit der entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden Gemeindestraße. Gegen einen besonderen Standortanspruch sprächen auch die Lage der Werke 1 in C3. (Gewerbegebiet mit aktivem Kiesabbau, 500 m Entfernung zur BAB ) und 2 in C1. (Gewerbegebiet mit unmittelbar angrenzendem Industriegebiet). Die Antragsgegnerin habe ihre Planungsabsichten im August 2004 sowie - im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplans und dem Erlass einer Veränderungssperre - im Juli 2006 und November 2005 öffentlich dargelegt. Eine mit vertretbaren Mitteln und Folgen realisierbare Alternative für den betreffenden Straßenabschnitt habe nicht gefunden werden können. Die Kernaufgabe der Antragstellerin, nämlich die Gewährleistung der Teilhabe und Eingliederung behinderter Menschen am bzw. in das Arbeitsleben, werde durch die Straßenplanung nicht berührt. Dass die X1. auch Schwerstbehinderte betreuten, bei denen in erster Linie Pflegeaufgaben wahrgenommen würden und für die speziell eingerichtete Räume vorzuhalten seien, sei bekannt. Daraus ergebe sich allerdings kein besonderer Schutzanspruch. Die nötigen Maßnahmen in und an der Betriebsstätte müssten die X1. selbst gewährleisten. Anderenfalls stünde die Standorteignung eines Gewerbegebiets für solche Einrichtungen in Frage. Im Rahmen der typisierenden Betrachtung des Baugebiets komme der Antragstellerin eine Sonderstellung nicht zu. Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes seien nicht geboten, weil die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten würden. Aufgrund der gewerblichen Eigenprägung des Betriebs sei ein höheres Schutzbedürfnis nicht in die Abwägung einzustellen. Der Begriff der parzellenscharfen Planung sei gerade bei einer Straßenplanung nicht zielführend. Die Betroffenheit der voraussichtlich von der Planung Berührten hänge hier nicht von einer genaueren Darstellung ab. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben für die Bebauungspläne westlich der M. Straße habe die Antragsgegnerin im Jahr 1995 neu geregelt. Das Festhalten an den Planungsgrundsätzen spreche für eine Beibehaltung des Ausschlusses zentrenrelevanter Betriebe. Nahversorgungsrelevante Betriebe seien auf die vorhandenen Standorte an der I.----straße /C4.-------straße , am O. N2. und an der N3.-----straße konzentriert. Der Bebauungsplan Nr. 119 wurde - gleichzeitig mit dem Bebauungsplan Nr. 118 - im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2008 öffentlich bekanntgemacht. Am 21. Oktober 2009 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Alle Betreuungs- und Arbeitsverhältnisse am Standort N. beruhten auf grundstücksmäßigen Dispositionen, die eigentumsrechtlich bzw. durch den bis zum Jahre 2037 laufenden Pachtvertrag für die Parzelle 351 langfristig gesichert seien. Als umfangreiche Freifläche gewährleiste die Parzelle 351 einen ausreichenden Abstand zu den benachbarten Gewerbebetrieben und der M. Straße (K 53). Sie werde auch benötigt für die Außenaufenthalte der schwer- und schwerstbehinderten Menschen in den Arbeitspausen, die unbedingter Teil der baulichen und nutzungsmäßigen Ausrichtung seien. Außerdem plane die Antragstellerin, das Pachtgrundstück im Rahmen der Holz- und Palettenproduktion als Lagerfläche in Anspruch zu nehmen. Diese Fläche gehe durch die streitige Planung verloren. Die Antragstellerin habe schwerste Nachteile bis hin zur wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Standorts zu befürchten. Eine unmittelbar an der Werkstatt, den Aufenthaltsräumen und den Außenfreiflächen vorbeiführende Straßentrasse mit der hier gegebenen Verkehrsbedeutung, die keine Lärm-schutzmaßnahmen vorsehe und ermögliche, löse durch Lärm und Erschütterungen bei den Schwerst- und Mehrfachbehinderten gravierende Folgeerscheinungen aus, die bis hin zu Krämpfen, Anfällen und Verhaltensstörungen führen könnten. An eine adäquate Betreuung, insbesondere in den notwendigen Ruhe- und Schonphasen, sei unter diesen Bedingungen nicht zu denken. Vor allem die Schwerstbehinderten benötigten in ihrem Umfeld ruhige Verhältnisse. Diese Sachverhalte und die auf die Erweiterung der Betreuungen ausgerichteten Planungen der Antragstellerin seien im Zuge der Auslegung des Planentwurfs vorgetragen worden. Die Begründung des Abwägungsergebnisses zeige auf, dass entscheidende Belange der Antragstellerin nicht nur fehlerhaft bewertet, sondern teilweise nicht einmal in die Abwägung einbezogen worden seien. Die Abwägung berücksichtige nicht die Schutzbedürftigkeit der (schwerst-)behinderten Menschen, die sich in den X1. und Aufenthaltsräumen befänden. Mit der hier gegebenen Grundstückssituation sei eine unmittelbar angrenzende stark verkehrsbelastete Straße unvereinbar. Mit der Orientierung an den Begriffen des "festgesetzten Gewerbegebiets" und des "Werkstattbetriebs" habe die Antragsgegnerin die prägenden Elemente der von der Antragstellerin betriebenen Einrichtung ausgeklammert. Der Erwägung in der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Trassenführung "geboten" sei, um die "bebaubaren Bereiche nicht zu belasten", wenn die Hauptverkehrsstraße durch die mittelfristig prognostizierte Verkehrsmenge von 9.100 bis 11.600 Fahrzeugen pro Tag frequentiert würde, stehe die Schutzbedürftigkeit und Betroffenheit der in der Einrichtung der Antragstellerin arbeitenden Behinderten gegenüber. Alternativen in der Trassenführung oder weitergehende Vorschlägen zur Konfliktlösung sei die Antragsgegnerin nicht nachgegangen. Die aufgezeigten Mängel beträfen den Abwägungsvorgang und zugleich dessen Ergebnis. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 119 "Verbindung S. Straße / L 158 - Am X.-----pfad / K 53" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan leide an keinem Abwägungsmangel. Die getroffene Trassenentscheidung sei nicht zu beanstanden. Maßgebliche Grundlage der Planung sei das für die Antragsgegnerin aufgestellte Verkehrsentwicklungskonzept. Damit seien vor dem Hintergrund der hohen - und im Stadtgebiet höchsten - Belastung des Verkehrsknotens L 158/K 53/L 261 Varianten einer Querspange zwischen den genannten Straßen erarbeitet worden, um die Verkehrssituation langfristig zu verbessern. Die Antragsgegnerin habe drei Trassenvarianten näher untersucht; letztlich sei es bei der Variante A verblieben, auf deren Grundlage der angefochtene Bebauungsplan beschlossen worden sei. Nur diese Variante habe eine zeitnahe Realisierbarkeit und eine Minimierung des ökologischen Eingriffs erwarten lassen; sie erfülle zugleich eine Verbindungs- und Erschließungsfunktion und stelle die wirtschaftlichste Lösung dar. Die Alternative B habe einen Anschluss der W.----------straße zwischen L 163 und K 53 weiter nördlich im Industriepark L. auf der Höhe der Einmündung Q. vorgesehen. Dort hätte allerdings im Anschlussbereich die vorhandene Bebauung abgerissen werden müssen, während bei der Variante A ein freies Grundstück für den Anschluss vorhanden sei. Außerdem bedinge die Alternative B einen erhöhten Flächenverbrauch. Die Variante C, die eine sehr weiträumige Umfahrung der Nördlichen Stadterweiterung vorgesehen habe (beginnend unmittelbar am Anschluss zur BAB 61), sei aufgrund des immensen Flächenverbrauchs ausgeschlossen worden. Für die Variante A spreche, dass es sich bei dem durch die Trasse in Anspruch genommenen Grundstück Gemarkung N. , Flur 22, Flurstück 351, zwar um ein als Lager- und Parkplatz gewerblich genutztes, aber bisher noch unbebautes Grundstück handele. Eine Verschiebung der Trasse um 100 bis 150 m nach Norden sei aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht in Betracht gekommen. Die konkrete Betroffenheit der Antragstellerin sei im Hinblick auf die Nutzung der Grundstücke B. T1. 14, 16 und 18 zutreffend ermittelt und berücksichtigt worden. Aufgrund der planungsrechtlichen Situation könne sich die Antragstellerin gegenüber verkehrsbedingten Immissionen nur auf den Schutzanspruch eines Gewerbegebiets berufen. Die Schutzbedürftigkeit der in der Einrichtung der Antragstellerin arbeitenden Behinderten sei beachtet worden. In die Beurteilung seien die Arbeitsbedingungen im Betrieb der Antragstellerin ebenso eingeflossen wie die Intensivpflege von Menschen mit Mehrfachbehinderung. Gegen einen besonderen Standortanspruch spreche auch die Lage anderer Werke der Antragstellerin. Den auf das Grundstück Gemarkung N. , Flur 22, Flurstück 351, bezogenen Erweiterungsabsichten der Antragstellerin stehe die spätestens mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 14. Januar 2004 öffentlich gemachte Planung zum Bau einer Umgehungsstraße entgegen. Mit dem Abschluss des Pachtvertrags im August 2007 habe die Antragstellerin erst in einem Zeitpunkt auf das Grundstück zugegriffen, als die Planung bereits weit fortgeschritten gewesen sei. Der Antragstellerin habe daher bewusst sein müssen, dass die von ihr ins Auge gefasste Erweiterungsfläche für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planaufstellungsvorgänge und sonstigen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (dazu 1.). Ihr fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des gesamten Bebauungsplans (dazu 2.). Zudem ist der Antrag fristgerecht gestellt worden (dazu 3.). 1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 ff., und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12. Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214 = juris Rn. 8. Auch Eigentümer, deren Grundstücke - wie hier - außerhalb des Plangebiets liegen, können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 20, und vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 11 f. Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Ihre Grundstücke T1. 14, 16 und 18 grenzen unmittelbar an das Plangebiet und die durch den angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Straßentrasse. Die Planung besitzt damit ohne Weiteres ihre abwägungsrelevanten Interessen, von Straßenverkehrslärm verschont zu bleiben. 2. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für eine umfassende Anfechtung des Bebauungsplans Nr. 119. Sie ist insbesondere nicht auf eine Teilanfechtung des - nicht planfeststellungsersetzenden - Abschnitts der Planung einer Gemeindestraße im Bereich zwischen der Kreuzung mit dem C.----------weg und der Einmündung in die M. Straße beschränkt. Zwar kann ein Normenkontrollantrag im Einzelfall trotz Darlegung eines Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn der Antragsteller auch solche ihn nicht berührende Teile des Plans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 13, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9 = juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 27. Novem-ber 2006 - 7 D 118/05.NE -, BRS 70 Nr. 24 = juris Rn. 40. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei mag dahinstehen, ob der als L 163n konzipierte Abschnitt der Neubaustrecke überhaupt objektiv im vorgenannten Sinne abtrennbar und selbständig lebensfähig ist. Denn subjektiv musste sich der Antragstellerin eine solche Einschätzung bei vorläufiger Prüfung jedenfalls nicht aufdrängen, weil die Straßenplanung erkennbar durch eine gesamtkonzeptionelle Zielvorstellung der verkehrsmäßigen Erschließung und Entlastung geprägt ist. 3. Der Antrag ist auch fristgerecht, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Bebauungsplan Nr. 119 wurde am 22. Oktober 2008 bekannt gemacht und der Normenkontrollantrag am 21. Oktober 2009 gestellt. II. Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 119 "Verbindung S. Straße / L 158 - X.-----pfad / K 53" der Antragsgegnerin ist sowohl in formeller (dazu 1.) als auch in materieller Hinsicht (dazu 2.) wirksam. 1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler. Ein Ausfertigungsmangel liegt ungeachtet des Umstands nicht vor, dass die Planurkunden der Teilpläne Nord und Süd jeweils einen auf den 24. Oktober 2008 datierten Vermerk enthalten, wonach "die Bebauungsplansatzung, bestehend Planzeichnung und Text, ... hiermit ausgefertigt" wird. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass die Ausfertigung des Bebauungsplans entgegen den rechtsstaatlichen Anforderungen erst nach der am 22. Oktober 2008 erfolgten Bekanntmachung vorgenommen wurde. Zur gebotenen Reihenfolge von Bekanntmachung und Ausfertigung vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 34 ff. m. w. N. Tatsächlich ist der angefochtene Bebauungsplan nämlich ordnungsgemäß vor der Bekanntmachung ausgefertigt worden. Das ergibt sich aus den weiteren, vom Technischen Beigeordneten in Vertretung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin unterzeichneten Vermerken auf den Planurkunden vom 3. Juli 2008, wonach "dieser Bebauungsplan ... vom Rat der Stadt N. am 18.6.08 als Satzung beschlossen worden" ist. Eine solche Erklärung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 58, und vom 30. Januar 2006 - 7 D 8/04.NE -, juris Rn. 75 m. w. N. Der Antragsgegnerin fehlte auch nicht die sachliche Zuständigkeit zur Planung, soweit diese die Grundlage für ein nach § 38 Abs. 1 StrWG NRW grundsätzlich planfeststellungspflichtiges Straßenbauvorhaben bildet. Denn nach § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW ersetzen Bebauungspläne nach § 9 BauGB die Planfeststellung. Neben dem fachplanerisch ausgeformten Planfeststellungsbeschluss ist damit die "isolierte" bauleitplanerische Straßenplanung zulässig. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4 = juris Rn. 16 f., Beschluss vom 5. Juni 1992 - 4 NB 21.92 -, BRS 54 Nr. 14 = juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 51, und vom 28. August 1996 - 11a D 125/92.NE -, BRS 58 Nr. 17 = juris Rn. 29 ff. Die Antragsgegnerin hat die als Umweltprüfung durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW, §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG, § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und die Auswirkungen der Planung in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Auch im Übrigen sind ohne Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel nicht erkennbar; rügepflichtige Fehler sind nicht gerügt. 2. Der Bebauungsplan Nr. 119 weist auch in materieller Hinsicht keine relevanten Mängel auf. Ihm fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu a). Seine Festsetzungen werden von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und sind inhaltlich hinreichend bestimmt (dazu b). Auch liegt eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB nicht vor (dazu c). a) Dem Bebauungsplan Nr. 119 fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Was nach dieser Vorschrift städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeb-lich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 55. Geht es um eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, ist es auch ein Bestand-teil der genannten "Städtebaupolitik", dass eine Gemeinde ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen im Hinblick auf die Verkehrsführung umsetzt, das heißt im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" nutzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 -, BauR 2010, 871 = juris Rn. 6, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = BRS 62 Nr. 4 = juris Rn. 18, Bschluss vom 22. April 1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59 Nr. 1 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, - 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 58. Gemessen an diesem Maßstab kann dem Bebauungsplan Nr. 119 und seinen Festsetzungen die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abgesprochen werden. Die Planung der Verbindungs- und Erschließungsstraße beruht auf einem städtebaulich motivierten Konzept. Sie dient insbesondere - aber nicht nur - den in § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB erfassten Belangen des Verkehrs. So hat die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans nachvollziehbar ausgeführt, dass mit diesem Plan die Voraussetzungen für eine funktionstüchtige Erschließung der nördlichen Stadterweiterung geschaffen würden. Die neuen Baugebiete sollen an die den Erweiterungsbereich umfahrende Straße angeschlossen werden. Zudem werde durch den Querschluss zwischen der L 158 und der K 53 der hoch belastete Knoten der L 158 mit der K 53 und der L 261 entlastet. Die L 158 sei mit etwa 18.000 bis 25.000 Fahrzeugen pro Tag stark belastet. Der Bahnübergang C.----------weg sei bereits heute in seiner Kapazität begrenzt (vgl. hierzu Ziff. 2.1, S. 10, und Ziff. 1.51, S. 7 f., der Planbegründung). Weil die Straßenplanung auch Teil des Projekts "Nördliche Stadterweiterung" ist, das auf die bauliche Entwicklung der Fläche zwischen der Bahntrasse und dem C.----------weg zielt und dessen planerische Grundlage der parallel aufgestellte Bebauungsplan Nr. 118 bilden soll, verfolgt die Antragsgegnerin zugleich weitergehende städtebaulich legitimierte Ziele im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Es war im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht erkennbar, dass rechtliche oder tatsächliche Hindernisse - wie etwa fehlende finanzielle Mittel - einer Verwirklichung des Straßenbauvorhabens in absehbarer Zeit entge-genstehen. Dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung zwar einerseits das Betriebsgrundstück der Antragstellerin vollständig aus dem Geltungs-bereich des Bebauungsplans herausgenommen hat, sie es andererseits aber für möglich erachtet hat, dass "allenfalls untergeordnete Teile der Dammböschung in das Grundstück der Einspruchsgeberin eingreifen", führt nicht zu einem der städtebaulichen Erforderlichkeit entgegenstehenden Vollzugshindernis. Zwar könnte die Antragsgegnerin insofern von der unzutreffenden Vorstellung ausgegangen sein, trotz der Herausnahme des Grundstücks aus dem Planbereich dürfe dieses nötigenfalls für Böschungsteilbereiche in Anspruch genommen werden, die aber zur öffentlichen Straße gehören (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StrWG NRW). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche Inanspruchnahme zum Bau der Straße zwingend erforderlich ist. Auch aus der Verschränkung der Straßenplanung mit dem für die planbetroffenen Bahnanlagen anzuwendenden Fachplanungsrecht ergeben sich keine erkennbaren Hindernisse für die Realisierbarkeit des angefochtenen Bebauungsplans. In der Begründung des Bebauungsplans (vgl. Ziff. 3.6, S. 20) weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass "die Gesamt-Ausbauplanung ... im Detail zur Zeit mit der und dem abgestimmt" werde. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Abstimmung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Entsprechendes galt im Zusammenhang mit dem geplanten Brückenbauwerk über die T2. und der E. eines Schmutzwasserkanals für das Erfordernis der Durchführung wasserrechtlicher Genehmigungsverfahren nach den §§ 99 und 113 LWG NRW (vgl. hierzu Ziff. 3.5.1, S. 17 f. der Planbegründung). Insoweit deutete - auch in Ansehung der Stellungnahmen des vom 14. September 2004, 28. April 2006, 28. Februar 2007 und 29. April 2008 - nichts darauf, dass der Erteilung solcher Genehmigungen grundlegende, nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstehen sollten. In anderer, namentlich natur- und landschaftsschutzrechtlicher Hinsicht zeichneten sich derartige Hindernisse gleichfalls nicht ab. Ebenso wenig lagen bei der Beschlussfassung greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 118 betriebene Planung der "Nördlichen Stadterweiterung" nicht würde realisieren lassen und deshalb das streitige Straßenbauvorhaben als - von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung bezeichneter - "Planungstorso" zurückbliebe. Durchgreifende Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der streitigen Planung sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung der nicht durch die Verkehrsflächen in Anspruch genommenen Restflächen des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 21, Flurstück 351. Deren Einbeziehung durch Ausweisung eines Gewerbegebiets ist erforderlich um zum einen die überbaubaren Grundstücksflächen der Straßenplanung anzupassen und damit eine sinnvolle (gewerbliche) Nutzung der Restfläche zu ermöglichen und zum anderen um im Uferbereich des T3. eine im Anströmbereich auf das Brückenwerk erforderliche öffentliche Grünfläche festzusetzen (vgl. Ziff. 5.3, Nr. 10., der Beschlussvorlage 2008/208). b) Die durch den angefochtenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. aa) Der in Ziff. 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen geregelte Einzelhandelsausschluss in Bezug auf bestimmte zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente steht mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO im Einklang. Zur "Städtebaupolitik" einer Gemeinde, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht, gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO ein Mischgebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 18 (vorgehend OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris), Beschlüsse vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 -, juris Rn. 5, und vom 18. De-zember 1989 - 4 NB 26.89 -, BRS 49 Nr. 75 = juris Rn. 6. Geht der Plangeber über die Ausschlussmöglichkeit des § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus und differenziert die ausgeschlossenen Nutzungsarten feiner - wie hier etwa nach Sortimentsgruppen als Unterarten der Nutzungsart Einzelhandel - aus, ist diese Feindifferenzierung zusätzlich an den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO zu messen und muss durch "besondere" städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 - 4 BN 39.07 -, BRS 71 Nr. 21 = juris Rn. 4, und vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 66, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 60. Das ist bei einer feindifferenzierden Einzelhandelsregelung insbesondere der Fall, wenn die Planung auf einem hinreichend nachvollziehbaren und schlüssigen (Einzelhandels-)Konzept beruht. Angesichts der der Gemeinde zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt ein solches Konzept der gerichtlichen Überprüfung aber nur insoweit, als es nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist. Dies schließt ein, dass die Gemeinde sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Ziele konsistent verhalten muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 18, 20 und 26; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, S. 16 des amtlichen Umdrucks, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 88 (jeweils zu § 9 Abs. 2 a) BauGB). Dabei ist die Gemeinde im Rahmen ihres Einzelhandelskonzepts nicht darauf beschränkt, auf bereits eingetretene Störungen der städtebaulichen Entwicklung zu reagieren. Es ist ihr auch gestattet, vorbeugend bestimmte Einzelhandelsnutzungen mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zur Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität der Innenstadt und den (eventuell) vorhandenen oder noch zu entwickelnden Nahversorgungsbereichen zuzuführen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen status quo hinzuwirken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, juris Rn. 35, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 11, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 66. Allerdings gilt für aufgrund von § 1 Abs. 9 BauNVO getroffene Festsetzungen, dass sie dem Erfordernis genügen müssen, bestimmte Nutzungsarten zu umschreiben, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt. In dieser Hinsicht kommen als ein zur Konkretisierung geeignetes Mittel auch Sortimentsbeschränkungen in Betracht. Bei dem Ausschluss von als zentren- und nahversorgungsrelevant angesehenen Sortimenten muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Sie kann dabei auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen zurückgreifen, soweit dadurch bestimmte Nutzungsarten im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden. Sollen zum Schutz eines Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, bedarf es gleichwohl daneben einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, S. 18 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 88 (jeweils zu § 9 Abs. 2 a) BauGB), vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 68 und 76, vom 20. November 2009 - 7 B 124/08.NE -, juris Rn. 47, vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 69, und vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 = juris Rn. 87. Ausgehend von diesen Maßgaben unterliegt die textliche Festsetzung in Nr. 1 (1) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist durch die Bezugnahme auf vorliegende Einzelhandelsuntersuchungen hinreichend legitmiert. Mit ihr verfolgt die Antragsgegnerin das städtebaulich legitimierte Ziel der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Ausweislich der Planbegründung basiert der partielle Einzelhandelsausschluss auf der "Kaufkraftstudie und Standortanalyse des Einzelhandels und der Dienstleistungen für die Stadt N. " aus dem Jahr 2000 und der Fortschreibung dieses Gutachtens "unter besonderer Berücksichtigung des Stadtteils M. und der geplanten nördlichen Stadterweiterung" aus dem Jahr 2004. Nach diesen Untersuchungen weist das Stadtgebiet zwei räumliche Konzentrationen des Einzelhandelsangebots auf, nämlich zum einen die I.----straße im Ortskern von "N. " und zum anderen das westlich davon gelegene Versorgungszentrum " ". Ausgewiesenes Planungsziel ist es also, den zentralen gewachsenen Ortskern mit der I.----straße als Hauptgeschäftsstraße zu erhalten und zu stärken; Gleiches gelte für die " ". Das durch die "Nördliche Stadterweiterung" zu erwartende zusätzliche Kundenpotential lasse die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines neuen Einzelhandelsstandorts bezweifeln. Dieses Potential solle daher der Stärkung und dem Erhalt des Einzelhandelsangebots im Ortskern von N. dienen, um den zu verzeichnenden Umsatzrückgängen entgegenzuwirken. Anhaltspunkte für zentrenrelevante Sortimente ergäben sich aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. Dieser Bestand sei in den angeführten Untersuchungen analysiert und beschrieben worden. In analoger Anwendung der Ziffer 2.2.5 des Einzelhandelserlasses würden die in der Festsetzung aufgeführten Sortimente als zentrenrelevant eingestuft (vgl. zum Vorstehenden die Ziff. 3.1 der Planbegründung, S. 12 ff.). Diese Erwägungen, die von der Antragstellerin mit ihrer im Rahmen der Offenlegung des Planentwurfs abgegebenen Stellungnahme nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, tragen den hier festgesetzten partiellen Einzelhandelsausschluss. Die Antragsgegnerin hat besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO hinreichend deutlich aufgezeigt, indem sie zu erkennen gegeben hat, dass sie einen weiteren Einzelhandelsstandort mit den aufgeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten als abträglich für die angestrebten Planungsziele - Stärkung und Erhalt der bestehenden Versorgungszentren - ansieht. In Anwendung der dargelegten Grundsätze ist auch die Ermittlung der zentrenschädlichen Sortimente - sofern die Antragsgegnerin hierzu überhaupt gehalten war - nicht zu beanstanden. Schließlich ergeben sich aus dem mittlerweile existenten "Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept für die Stadt N. " aus September 2008, dass bei der Beschlussfassung über den angefochtenen Bebauungsplan am 18. Juni 2008 - jedenfalls in seiner Endfassung - noch nicht vorlag, keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem partiellen Einzelhandelsausschluss zugrundegelegte und den Gutachten aus den Jahren 2000 bzw. 2004 entnommene Tatsachenbasis sich in relevanter Weise bis zur Beschlussfassung verändert haben sollte. bb) Auch die weiteren unter der Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Regelungen des Bebauungsplans begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (1) Die unter Ziff. 1 Abs. 2 normierte textliche Festsetzung zur allgemeinen Zulässigkeit der - ansonsten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässigen - betriebsgebundenen Wohnungen im Gewerbegebiet beruht auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO. Soweit unter Abs. 3 ausgeführt wird, dass der erforderliche Schallschutz für eine Wohnnutzung im Gewerbegebiet gutachterlich nachzuweisen sei, ist darin bei sachgerechtem Verständnis keine eigenständige Festsetzung zu sehen, sondern vielmehr ein bloßer - mit der Regelung unter Abs. 2 zusammenhängender - flankierender rechtlicher Hinweis auf die ohnehin bestehenden bauordnungsrechtlichen Vorlageobliegenheiten des Bauherrn im Genehmigungsverfahren (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, § 1 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 BauPrüfVO). (2) Die in Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 enthaltene Festsetzung zur Unzulässigkeit von Betrieben und Anlagen, die in den Abstandsklassen I bis IV der Abstandsliste [Anlage 1 zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 - Abstandserlass - (MBl. NRW. S. 659)] aufgeführt sind, ist als nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Feinsteuerung der baulichen Nutzung des festgesetzten Gewerbegebiets im Verhältnis zu den benachbarten gewerblich bzw. industriell genutzten Gebieten anzusehen, die zugleich mit Blick auf das etwa 300 m entfernte allgemeine Wohngebiet erfolgt (vgl. hierzu auch Ziff. 3.1., S. 14 der Planbegründung). Eine solche Feinsteuerung nach der Abstandsliste stellt ein taugliches Mittel dar, um dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Juli 2011 - 2 D 59/09.NE -, juris Rn. 137, vom 7. März 2006 - 7 D 10 D 43/03.NE -, BRS 70 Nr. 21 = Rn. 78, und vom 30. September 2005 - 10 D 142/04.NE -, juris Rn. 96, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, BRS 74 Nr. 73 = juris Rn. 10 ff.; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, 2010, Rn. 528. Sie dient, wie aus der Abwägungsbegründung unter Ziff. 5.3, Nr. 11, in dem Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 12. Juni 2008 zum TOP 11 hervorgeht, der städtebaulichen Ordnung, indem sich die Festsetzung "an dem baulichen und nutzungsmäßigen Bestand orientiert und den Industriepark insgesamt auch nach dem Störungsgrad und dem Schutzbedürfnis der einzelnen Nutzungen gliedert". Teil der zulässigen Feinsteuerung ist die Regelung in Satz 2 zur ausnahmsweisen Zulässigkeit weiterer Betriebe, die festsetzungsgemäß von der Vorlage eines Nachweises zur Zumutbarkeit der Immissionsbelastung für die angrenzenden Misch- und Wohngebiete abhängt. Diese (zulässige) Regelung ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass die nach Satz 1 grundsätzlich ausgeschlossenen Betriebe und Anlagen ausnahmsweise zulässig sind, wenn nachgewiesen ist, dass sie von ihrem Störgrad her einem Betrieb der Abstandsklasse V - oder höher - entsprechen. cc) Die unter Ziff. 4 angesprochene Festsetzung der Verkehrsflächen stützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Hierauf beruht auch die Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt, die eine Regelung des "Anschlusses anderer Flächen an die Verkehrsflächen" im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 11. März 1977 - IV C 32.76 -, DVBl 1977, 531 = juris Rn. 7 ff. (noch zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960). Die Ein- und Ausfahrtsverbote beschränken sich auf den Teil der W.----------straße , der durch den bebauten Bereich des Gewerbegebiets führt, und erweisen sich insoweit aus Gründen der Verkehrssicherheit als sachlich gerechtfertigt. dd) Die textliche Festsetzung unter Ziff. 10, nach der die östlich des Bahnhofs festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Zuwegung Fußgänger- und Radfahrerunterführung) erst nach ihrer Freistellung vom Eisenbahnbetrieb (Entwidmung nach § 23 AEG) zulässig ist, beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Hiernach kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Den hieraus abzuleitenden rechtlichen Anforderungen genügt die Festsetzung. Mit der Bezugnahme auf die Freistellung nach § 23 AEG ist sie hinreichend bestimmt. Auch ist ein "besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB gegeben, weil die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung auf eine außergewöhnliche städtebauliche Situation reagiert. Diese Situation beruht auf der Überplanung von Gelände, das - bevor es der künftigen bebauungsplangemäßen Nutzung zugeführt werden kann - der vorherigen Freistellung nach dem Fachplanungsrecht bedarf, hier nach § 23 AEG. Die erforderlichen städtebaulichen Gründe, für ein solches Gelände schon vor der Freistellung bestimmte bauleitplanerische Festsetzungen zu treffen, können sich einen solchen Fall - so auch hier - aus dem besonderen Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verkehrswegeplanung und ihrer finanziellen Sicherung ergeben. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, S. 52 d. amtl. Abdrucks; zu den potentiellen Anwendungsbereichen bedingter Festsetzungen vgl. auch die Beispiele in: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, 2010, Rn. 951. c) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 119 nicht verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange erfasst, zutreffend gewichtet und zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Sie hat insbesondere sachgerecht zwischen den verschiedenen Trassenvarianten ausgewählt (dazu aa) und sowohl die betroffenen Eigentumsinteressen (dazu bb) als auch die Interessen der von dem von der neuen Umgehungsstraße ausgelösten Verkehrslärm Betroffenen (dazu cc) und die sonstigen betrieblichen Interessen der Antragstellerin (dazu dd) erkannt und abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. aa) Die Trassenführung der W.----------straße bewegt sich im Rahmen der sachlichen begründeten, durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit limitierten planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin. Bei der Festlegung der Linienführung einer Straße in einem Bebauungsplan braucht die Gemeinde, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge zu tun, den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Die Variantenprüfung muss nicht stets bis zum Abschluss des Verfahrens offengehalten werden und es müssen nicht alle Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Alternativen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trasse sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der planenden Gemeinde infolge einer defizitären Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 9 VR 1.11 -, juris Rn. 15, Urteile vom 24. No-vember 2010 - 9 A 13.09 -, DVBl. 2011, 496 = juris Rn. 56 f., vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 -, und vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris Rn. 15 (jeweils für die straßenrechtliche Planfeststellung); Bay. VGH, Urteil vom 14. August 2008 - 1 N 06.2623 -, juris Rn. 81 (für die Bauleitplanung). Hieran gemessen ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die Trasse der Neubaustrecke abwägungsfehlerhaft festgelegt hat. Sie hat in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans auf ihr städtisches Verkehrsentwicklungskonzept Bezug genommen (vgl. etwa S. 5, 7). Teil dieses Konzepts ist die Unterlage "Stellungnahme Nördliche Stadterweiterung B-Plan Nr. 118 / Querspange L 158 - l 163 - K 53 vom März 2004". Darin sind unter der Überschrift "Querspan-ge L 158 - l 163 - K 53 - Abwägung von Varianten" drei alternative Trassenfüh-rungen untersucht worden. Von der ursprünglichen, bei Aufstellung des Bebau-ungsplans Nr. 119 ins Auge gefassten Variante A unterschied sich die Trassen-führung der Variante B dadurch, dass die Verbindung zwischen der L 163 und der K 53 nach Nordwesten verschoben war, so dass die Anbindung an die K 53 weiter nördlich erfolgen sollte. Die Alternative C sah eine gänzlich andere Streckenführung vor; hiernach sollte die Querspange wesentlich weiter westlich an die L 158 angeschlossen und mit einer weiträumigeren Umgehung der Ortslage außerhalb des bebauten Bereichs an die K 53 angebunden werden. Ausgehend von den Prämissen einer zeitnahen Realisierbarkeit und einer Minimierung der ökologischen Eingriffe kam die B. zu dem Ergebnis, dass als möglich Querspange nur die Variante A in der engeren Betrachtung verbleibe. Dass die Antragsgegnerin dieser Einschätzung folgt, ist ohne Weiteres abwägungsgerecht. Sowohl die Variante C als auch die Alternative B hätten einen (erheblich) größeren Flächenverbrauch bedingt. Bei der Variante B kam hinzu, dass dort - im Gegensatz zur Variante A - keine "freien" Grundstücke zur Anbindung an die K 53 zur Verfügung standen, so dass vorhandene Bebauung hätte abgerissen werden müssen. Demgegenüber versprachen die Alternativen B und C keine erkennbaren Vorzüge, welche die dargelegten Nachteile auch nur annähernd hätten aufwiegen können. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Abwägung einer im Rahmen der Offenlegung abgegebenen Stellungnahme anderer Planbetroffener vom 9. April 2008, so auch der Eigentümerin des von der Antragstellerin angepachteten Grundstücks Gemarkung N. , Flur 22, Flurstück 351 (vgl. Ziffer 5.3 der Beschlussvorlage 2008/00208). Damit war - unter anderem auch unter Hinweis auf die Verpachtung des Erbbaurechts an die Antragstellerin - angeregt worden, die Trasse weiter nach Norden zu verschieben. Hierzu ist in der Begründung des Beschlussvorschlags, an der geplanten Trasse festzuhalten, ausgeführt worden, dass die angeregte Verschiebung der Trasse aus mehreren Gründen ausscheide. Sie führe zu einer Durchschneidung bzw. Querung eines Naturschutzgebiets, eines Landschaftsschutzgebiets und eines Überschwemmungsgebiets. Für die Inanspruchnahme der Grundstücke der Einwender spreche, dass diese noch unbebaut seien. Gegen diese Erwägungen ist nichts zu erinnern. Auch das spätere Abweichen von der ursprünglich verfolgten, der Variante A entsprechenden Linienführung ist nicht abwägungsfehlerhaft. Die Auslagerung der Haupterschließungs- und W.----------straße aus dem Stadterweiterungsbereich war naheliegende Folge bzw. Begleiterscheinung der Umplanung der Nutzungsstruktur dieses Bereichs, der im Schwergewicht nicht mehr der Ansiedlung von Gewerbe dienen sollte, sondern nun im erheblichem Umfang auch als Wohnbaufläche konzipiert war. Es drängte sich auch nicht auf, die Trasse der bevorzugten Variante A vor dem Anschluss an die K 53 auf dem Flurstück 351 weiter nach Süden zu verschieben, um - nicht zuletzt aus Gründen des Lärmschutzes - einen größeren Abstand zu den Betriebsgebäuden der Antragstellerin zu wahren. Eine Verschwenkung der Straße nach Süden im Bereich westlich der Parzelle 351 hätte zu einer umfangreicheren Flächeninanspruchnahme geführt, namentlich in Bezug auf diejenigen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, deren Eigentümerinnen mit anwaltlichem Schreiben vom 9. April 2008 Einwendungen gegen die "Zerschneidung wertvoller Ackerflächen" erhoben hatten. Die geplante W.----------straße dann gänzlich am südlichen Rand des Flurstücks 351 entlangzuführen, kam auch schon deshalb nicht als ernsthaft in den Blick zu nehmende Alternative ein Betracht, weil die Straße X.-----pfad dort wesentlich schwieriger in den Einmündungsbereich zur K 53 einzubinden gewesen wäre. Auch ein von der Antragstellerin angeregtes Verschwenken der Straßenführung auf der Parzelle 351 - um zumindest partiell im Bereich des Betriebs der Antragstellerin einen größeren Abstand einzuhalten - musste die Antragsgegnerin nicht explizit in Betracht ziehen, da ein solches Abweichen von der geraden Linienführung die planungsrechtlich zulässige Nutzbarkeit des Flurstücks 351 zu gewerblichen Zwecken - deren Erhalt auch mit dem angesprochenen Einwendungsschreiben vom 9. April 2008 angemahnt worden war - nicht unbeträchtlich gemindert und zudem eine Anbindung der Straße X.-----pfad deutlich erschwert hätte. bb) Die von der Straßenplanung unmittelbar betroffenen Eigentumsrechte hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nicht fehlgewichtet. Namentlich gilt dies auch für die planberührten Interessen der Eigentümerin des Flurstücks 351 und der Inhaberin des (eigentumsähnlichen) Erbbaurechts an diesem Grundstück. Bei einer fremdnützigen Überplanung privaten Eigentums sind an die Abwägung hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße sind dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das Gebot größtmöglicher Schonung privater Flächen zu beachten. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundbesitzes der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08 -, juris Rn. 74, und vom 12. Dezember 2005 10 D 64/03.NE , BRS 69 Nr. 47 = juris Rn. 29; Bay. VGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - 15 N 08.3170 -, juris Rn. 30. Diese hohen Anforderungen gelten unbeschadet des Umstands, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben und deshalb die Enteignungsvoraussetzungen bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu prüfen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 4 CN 6.01 , BRS 65 Nr. 8 = juris Rn. 10, und Beschluss vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 -, BRS 52 Nr. 27 = juris Rn. 3. Die mit dem angegriffenen Bebauungsplan getroffene Festsetzung der Verkehrsfläche der W.----------straße wird diesen strengen Maßstäben gerecht. Die hiermit einhergehende Beeinträchtigung der Eigentumsrechte hat die Antragsgegnerin gegenüber den mit der Planung verfolgten - bereits dargestellten - Zielen, die von beträchtlichem Gewicht sind, abwägungsfehlerfrei als nachrangig erachtet. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Trassenführung erkennbar auch von dem Ziel leiten lassen, den Flächenverbrauch - und damit die Inanspruchnahme privaten Grundeigentums - nach Möglichkeit gering zu halten. Die jeweilige baurechtliche Qualität der beanspruchten Privatgrundstücke hatte die Antragsgegnerin im Blick, wie schon aus der Abwägung der im Zuge der Offenlage vorgetragen Einwendungen hervorgeht. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin die planbedingten Belastungen einseitig einzelnen Betroffenen in einer Weise aufgebürdet hat, die den Rahmen gerechter Abwägung verlässt. Vor allem ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Trassenführung auf dem Flurstück 351 auch auf die Erwägung abgestellt hat, dass das verbleibende Gewerbegrundstück weiterhin sinnvoll nutzbar bleibt (vgl. hierzu die Abwägungsbegründung unter Ziff. 5.3, Nr. 7 ff., der Beschlussvorlage 2008/00208). cc) Die Antragsgegnerin hat die abwägungsrelevanten Belange des Immissionsschutzes bezogen auf das gefundene Planungsergebnis - vor allem auch im Verhältnis zur Antragstellerin - fehlerfrei abgewogen. Dabei hat sie auch keinen durch die Straßenplanung hervorgerufenen Lärmkonflikt unbewältigt gelassen. Der Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei der Festsetzung von öffentlichen Straßen durch Bebauungsplan richtet sich grundsätzlich nach den in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV baugebietsbezogen festgelegten Immissionsgrenzwerten, die auch unmittelbare Geltung beanspruchen, wenn - wie vorliegend, wo es im Schwerpunkt der Planung um den Bau einer öffentlichen Straße geht - die Voraussetzungen für die Anwendung der 16. BImSchV erfüllt sind. Nach den Immissionsgrenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV beurteilt sich, bis zu welchem Schutzniveau Straßenverkehrslärm ohne Schutzmaßnahmen oder eine angemessene Entschädigung in Geld (§§ 41, 42 BImSchG) von der Nachbarschaft als zumutbar hinzunehmen ist, wobei jedoch auch eine Verkehrslärmbelästigung, die unterhalb dieser Erheblich-keitsschwelle bleibt, in der Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26 = juris Rn. 4, und vom 14. November 2000 - 4 BN 44.00 -, BRS 63 Nr. 21 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 150, und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, BRS 74 Nr. 15 = juris Rn. 142. Die Gemeinde muss sich vor Augen führen, welche Dimension der Lärmkonflikt hat, den ihre Straßenplanung auslöst. Sie hat sich nach den Vorgaben der §§ 50 und 41 BImSchG dabei insbesondere Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - gegebenenfalls auch zugunsten einer bereits vorhandenen schutzbedürftigen Bebauung - nach sich ziehen muss. Durch den Bau von Straßen dürfen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Gemeinde hat sich daher bei der Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell der §§ 41 f. BImSchG als äußerster Grenze der Abwägung auszurichten. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. No- vember 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26 = juris Rn. 4, und vom 14. November 2000 - 4 BN 44.00 -, BRS 63 Nr. 21 = juris Rn. 6, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = BRS 62 Nr. 4 = juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2 = juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 152, vom 22. Februar 2010 - 7 D 14/09.NE -, juris Rn. 47, und vom 4. März 2002 - 7a D 92/01.NE -, BRS 65 Nr. 24 = juris Rn. 15 und 26. Die Gemeinde kann ein mit erheblichen Lärmimmissionen verbundenes Verkehrsvorhaben demnach nicht planen, ohne dass sie in Anwendung der §§ 41 ff. BImSchG ein geeignetes Lärmschutzkonzept entwickelt, das für den Fall, dass der aktive Lärmschutz aus den in § 41 Abs. 2 BImSchG genannten Gründen versagt, Maßnahmen des passiven Schallschutzes einschließt. Kommen aktive Lärmschutzmaßnahmen aus technischen und/oder finanziellen Gründen nicht in Betracht, hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange ihre Verkehrsplanung gleichwohl rechtfertigen. Bejaht sie das, muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen bewahrt werden. Das gilt auch für eine bereits vorhandene Bebauung an der Straße. In diesem Fall haben die betroffenen Anlieger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Durchführung der erforderlichen (passiven) Schutzmaßnahmen am Gebäude sowie gegebenenfalls einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung der Nutzung ihres Außenwohnbereichs. Muss sich der Gemeinde nach ihren planerischen Zielsetzungen die Notwendigkeit aufdrängen, selbst dafür Sorge zu tragen, dass dieses Konzept durchgesetzt wird, so muss sie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan die Instrumente schaffen, derer sie bedarf, um ihre Vorstellungen zu verwirklichen. Etwaige Ausgleichsansprüche nach § 42 Abs. 1 BImSchG kann sie im Bebauungsplan aber nicht regeln. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26 = juris Rn. 5, vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2 = juris Rn. 11, und vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184 = BRS 48 Nr. 15 = juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 154, vom 22. Februar 2010 - 7 D 14/09.NE -, juris Rn. 47, und vom 4. März 2002 - 7a D 92/01.NE -, BRS 65 Nr. 24 = juris Rn. 24. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin den durch die streitige Straßenplanung entstehenden Lärmkonflikt angemessen bewältigt und sich dabei die durch die geplante Straße voraussichtlich verursachten Verkehrslärmimmissionen ausreichend vor Augen geführt. Die Antragstellerin hebt in der Planbegründung (Vgl. dort Ziff. 3.1.4, S. 26) mit Blick auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete im Bebauungsplan Nr. 118 und das östlich des Straßenanschlusses L 163n an die K 158 gelegene Wohngebiet "T. " auf die Ergebnisse des im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 118 eingeholten Schalltechnischen Gutachtens der Ingenieure H. aus Dezember 2006 ab. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse hat sie zugunsten der lärmbetroffenen Wohn- und Mischgebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 118 - mit jenem Plan - Festsetzungen zum aktiven und passiven Lärmschutz getroffen. Sie ist außerdem aufgrund der Gutachtenergebnisse zu dem Schluss gekommen, dass es für das östlich des Straßenanschlusses der L 163n an die L 158 gelegene Wohngebiet keiner Lärmschutzmaßnahmen bedarf (vgl. auch hierzu Ziff. 3.1.4 der Planbegründung, S. 26). Dass die Antragsgegnerin dabei von unzutreffenden Prämissen ausging, weil das Lärmgutachten etwa unzutreffende Verkehrszahlen oder einen unzureichenden Prognosehorizont zugrunde gelegt hätte, vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 171 ff., trägt die Antragstellerin weder vor noch ist dies sonst ersichtlich. Auch im Verhältnis zur Antragstellerin und deren Werkstattbetrieb hat die Antragstellerin die Lärmbetroffenheit fehlerfrei abgewogen. Hierbei hat die Antragsgegnerin insbesondere die abwägungserheblichen Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung gesunder Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sowie die Interessen der in den betroffenen X1. der Antragstellerin tätigen Behinderten an der Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) nicht fehlgewichtet. Die Antragsgegnerin hat sich von den Anforderungen der §§ 41, 42, 50 BImSchG leiten lassen, d.h. an dem orientiert, was bei den gegebenen Grundstückverhältnissen immissionsschutzrechtlich zumutbar erscheint. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV in Bezug auf die Betriebsgrundstücke der Antragstellerin nicht überschritten werden und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 41 BImSchG zu erwarten seien (vgl. hierzu die Abwägungsbegründung unter Ziff. 5.4, Nr. 1 d, in der Beschlussvorlage 2008/00208). Aufgrund der gewerblichen Ausrichtung der X1. sei die Eigenprägung des Betriebs so eindeutig, dass die Einstellung eines höhen Schutzbedürfnisses nicht erforderlich sei. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. In Ansehung des objektiven Gewichts der von ihr für das Straßenbauvorhaben ins Feld geführten städtebaulichen Belange durfte die Antragsgegnerin zugleich die Interessen der Antragstellerin und der in ihrer Einrichtung Tätigen an weitergehendem Schutz gegenüber Verkehrslärmbelästigungen unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle als nachrangig erachten. Der Bewertung zur Zumutbarkeit des zu erwartenden Verkehrslärms liegt zunächst die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass zur "Nachbarschaft" im Sinne des § 2 der 16. BImSchV nicht nur die im Einwirkungsbereich einer Anlage Wohnenden zählen, sondern auch andere potentiell Betroffene, die den Einwirkungen der Anlage nach ihren Lebensumständen in einer vergleichbaren Weise, wie sie der Wohnort vermittelt, ausgesetzt sind; hierzu können auch Arbeitnehmer zählen, die auf einem Grundstück im Einwirkungsbereich dauerhaft beschäftigt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 50.78 -, DVBl. 1983, 183 = juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 6. April 1984 - 7 B 16/83 -, DVBl. 1984, 890 (891); Kutscheidt; in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand: 1. April 2011, § 3 BImSchG Rn. 6 c; Bracher, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 41 BImSchG Rn. 42. Die Abschätzung der Antragsgegnerin, dass auf der Grundlage des prognostizierten Verkehrsaufkommens der W.---------straße der auf den Betrieb der Antragstellerin voraussichtlich einwirkende Straßenlärm den Grenzwert für Grundstücke in einem Gewerbegebiete nach Maßgabe der 16. BImSchV einhält, ist tragfähig. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf das von der Antragsgegnerin eingeholte Schalltechnische Gutachten der Ingenieure H. vom 10. Oktober 2011. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass an den betrachteten Immissionspunkten IP 1 und IP 2 zur Tagzeit Beurteilungspegel von 67,9 dB(A) bzw. 67,6 dB(A) und zur Nachtzeit solche von 57,7 dB(A) bzw. 57,4 dB(A) erreicht würden (vgl. S. 8 des Schalltechnischen Gutachtens vom 10. Oktober 2011). Danach werden die für Gewerbegebiete einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte von tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV) nicht überschritten. Ob die Annahme des Gutachters, bei den betrachteten Aufpunkten handele es sich um Büroräume (vgl. S. 7 des Gutachtens), zutrifft, ist hierbei ohne Belang; entscheidend ist, dass der Gutachter die der geplanten Straße jeweils nächstgelegenen Bereiche der Betriebsgebäude in den Blick genommen hat. Ebenfalls keine Ergebnisrelevanz hat, dass der Gutachter seiner Berechnung einen durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) auf der Q.---straße von 11.200 Kfz zugrunde gelegt hat, wie auch in seinem früheren Gutachten vom 9. Mai 2005 (vgl. dort Anlage D und Anlage 11, S. 4), er jedoch in der späteren Fassung vom 7. Dezember 2006, die nach der Umplanung der Linienführung erstellt wurde, auf einen DTV von 12.100 Kfz abgestellt hatte (vgl. dort S. 6). Denn dieses zusätzliche, in dem Gutachten vom 10. Oktober 2011 nicht berücksichtigte Verkehrsaufkommen wirkt sich offensichtlich nicht dergestalt aus, dass eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte in Betracht kommen könnte; dies ist schon dem Diagramm I in der Anlage 1 zur 16. BImSchV ohne Weiteres zu entnehmen und bedarf keiner darüber hinausgehenden Ermittlung. Vgl. auch den Verkehrslärmrechner auf www.vcd.org, wonach sich bei der Zugrundelegung eines DTV von 12.100 Kfz der Beurteilungspegel um weniger als 0,5 dB(A) erhöhen wird. Die Antragsgegnerin ist bei der Abwägung der Immissionsbetroffenheit im Weiteren abwägungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Antragstellerin wie auch den in den X1. Tätigen unbeschadet des sozialen Charakters der betroffenen Einrichtung und möglicher besonderer Empfindlichkeiten der darin tätigen bzw. betreuten Behinderten eine "Sonderstellung ... im Rahmen der typisierenden Betrachtung des Baugebiets nicht zukommt" (vgl. hierzu die Abwägungsbegründung unter Ziff. 5.4, Nr. 1 d, in der Beschlussvorlage 2008/00208). Das Bebauungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Wegen der wandelbaren Zusammensetzung der Gruppe der von einer städtebaulichen Maßnahme Betroffenen ist daher keine personen-, sondern eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise geboten. Diese verlangt zwar zu beachten, dass der Grad der Schutzwürdigkeit des betroffenen Grundstücks von der Art seiner zulässigen Nutzung abhängt, schließt aber die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus. Welche Lärm- oder sonstigen Einwirkungen subjektiv als Störung empfunden werden, ist nicht ausschlaggebend. Besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen oder andere persönliche Eigenheiten haben außer Betracht zu bleiben. Was der Nachbarschaft an Beeinträchtigungen zugemutet werden kann, ist vielmehr anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 4 BN 39.05 -, BRS 69 Nr. 14 = juris Rn. 2 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK u. a. -, NWVBl 2005, 338 = juris Rn. 9 m. w. N. Hiervon ausgehend hatte die Antragsgegnerin keine Veranlassung, die von der Antragstellerin im Rahmen der Offenlage hervorgehobenen und aus dem spezifischen Profil der Einrichtung abgeleiteten Aspekte des Schutzes vor "Störungen im Umfeld", der bewussten Auswahl des Standorts "in einer ruhigen Randlage" und der Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen behinderter Mitarbeiter durch "Krämpfe, Anfälle, massive und teilweise ... nicht mehr beherrschbare Verhaltensstörungen etc." weitergehend zu gewichten. Ausgehend von der gebotenen typisierenden Betrachtung richtet sich die Schutzwürdigkeit der Betriebsgrundstücke der Antragstellerin mit Blick auf die Festsetzungen im Bebauungsplan nach den allgemeinen Maßstäben für Grundstücke in Gewerbegebieten, namentlich nach deren Zweckbestimmung gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO und dem Spektrum der in solchen Gebieten nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen; dies hat die Antragsgegnerin zutreffend erfasst und in der Abwägung hervorgehoben, dass auch die soziale Funktion, welche die Antragstellerin erfüllt, indem sie schwerstbehinderten Menschen die Teilhabe an einem Arbeitsprozess eröffnet, und deren besondere Betreuungsbedürftigkeit, etwa im Hinblick auf besondere Empfindlichkeiten gegen eine Überflutung mit optischen und akustischen Eindrücken im Arbeitsprozess, keine andere Bewertung rechtfertigt. Andernfalls würde sich "die Einrichtung aus der Wertegemeinschaft der Eigentümer und Nutzer im Gewerbegebiet lösen" und wäre zugleich die Standorteignung eines Gewerbegebiets nach § 9 BauNVO für eine Einrichtung der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich in Frage gestellt, wovon aber auch die Antragstellerin selbst nicht ausgeht. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse an der Erhaltung einer "ruhigen Randlage" läuft dem Typus eines Gewerbegebiets zuwider, in dem mit einer typentsprechenden Belastung durch Lärmimmissionen zu rechnen ist, und kann daher nicht als schutzwürdig gelten. Störungen, die aus dem Umfeld in ein Gewerbegebiet hineingetragen werden, sind in dem Umfang hinzunehmen, der dem allgemeinen - reduzierten - Schutzanspruch dieses Gebietstyps korrespondiert. Auch auf besondere gesundheitliche oder konstitutive Dispositionen von Personen, die sich in einem Gewerbegebiet als Arbeitnehmer oder aus sonstigen Gründen regelmäßig aufhalten, ist nach den dargelegten Grundsätzen nicht zwingend entsprechend Rücksicht zu nehmen. In Anbetracht dessen mag dahinstehen, ob die Antragstellerin das im Interesse ihrer (schwerst-)behinderten Mitarbeiter ins Feld geführte Erfordernis besonderer Lärmschutzvorkehrungen gegenüber Straßenverkehrslärm überhaupt hinreichend substantiiert hat. Entsprechendes gilt für die bereits in der Stellungnahme vom 11. April 2008 geäußerte - allerdings ebenfalls nicht weiter erläuterte Befürchtung -, "den Standort in seiner jetzigen Prägung und seinem jetzigen sozialen Gewicht auf Dauer nicht halten zu können, sondern aufgeben zu müssen". Dem hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung angemessen unter anderem entgegengehalten, es sei "den X1. ... aufgegeben, den besonderen Schutzanspruch eines wichtigen Teils ihrer Arbeitsplätze durch Maßnahmen in und an der Betriebsstätte zu gewährleisten" (vgl. erneut die Abwägungsbegründung, Ziff. 5.4, Nr. 1 d). Damit ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass es in erster Linie Aufgabe der in einem Gewerbegebiet ansässigen Antragstellerin ist und zugleich in ihrer Hand liegt, einer Lärmbeeinträchtigung, die ihrer Aufgabenerfüllung vor allem im Bereich der Betreuung und Pflege von Schwer- und Schwerstbehinderten abträglich ist, durch eigene Maßnahmen abzuhelfen, indem etwa Betriebsteile umstrukturiert werden. Diese an den Aspekt der architektonischen Selbsthilfe anknüpfende Überlegung hält sich im Rahmen zulässiger planerischer Abwä-gung. Dass derartige Maßnahmen grundsätzlich nicht in Betracht kommen, ist weder von der Antragstellerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Nur ergänzend sei angeführt, dass die am 13. November 2009 gestellte Bauvoranfrage der Antragstellerin retrospektiv darauf hindeuten dürfte, dass sie durch-aus eine Perspektive für den bestehenden Standort auch für den Fall einer Verwirklichung der Straßenplanung sieht. Denn mit dieser Voranfrage stellt sie eine "Version 2" zur Entscheidung, die eine Erweiterung ihres Betriebs auf dem Flurstück 351 trotz der Straßenführung entlang ihrer bestehenden Betriebsgebäude vorsieht. dd) Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung auch die sonstigen betrieblichen Interessen der Antragstellerin erkannt und angemessen gewichtet. Dass die Antragsgegnerin dem im Rahmen der Offenlegung bekundeten Interesse der Antragstellerin, das im Jahre 2007 angepachtete Grundstück Gemarkung N. , Flur 22, Flurstück 351, betrieblich zu nutzen, "kein wesentliches Gewicht" beigemessen hat, "da sich diese Nutzung erst nach Wirksamkeit der beschlossenen Veränderungssperre konkretisiert habe" (vgl. hierzu die Abwägungsbegründung unter Ziff. 5.3, Nr. 2, in der Beschlussvorlage 2008/00208), ist nicht zu beanstanden. Die im November 2005 beschlossene Veränderungssperre, auf die die Antragsgegnerin auch bei der Abwägung der Stellungnahme der Antragstellerin vom 11. April 2008 eingegangen ist (vgl. erneut die Abwägungsbegründung, Ziff. 5.4, Nr. 1 b), stand der Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB entgegen, so dass die Antragstellerin jedenfalls ab dem Inkrafttreten der Veränderungssperre kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Realisierbarkeit einer Erweiterung ihres Betriebs in den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 119 entwickeln konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.