Urteil
14 A 448/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1005.14A448.10.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Das beklagte Land erteilte der Klägerin unter dem 08.11.2007 eine Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme "Potentialcheck NRW" für Schülerinnen und Schüler der 8. Klasse der Hauptschulen im S. -Kreis 2007/2008. Die Klägerin beantragte nach Durchführung dieser Maßnahme bei dem beklagten Land eine entsprechende Bescheinigung auch für das Schuljahr 2008/2009. Außerdem beantragte sie eine solche Bescheinigung noch bezüglich Potentialchecks für alle Schülerinnen der 8. Klassen der Realschulen im S. -Kreis für ein Pilotprojekt 2007/2008 sowie das Schuljahr 2008/2009 und für das Schulbesuchsjahr 9 an Förderschulen im S. -Kreis im Schuljahr 2008/2009. Die Durchführung des Potentialchecks orientiere sich am Begriff der "Ausbildungsreife", d.h. Ziel sei nicht eine Feststellung der Eignung für einen bestimmten Beruf, sondern von Kompetenzen, die berufsübergreifend einsetzbar seien. Die Klägerin bediene sich dreier anerkannter, standardisierter Testverfahren der Kompetenzfeststellung: Hamet2 - berufliche Basiskompetenzen, Berufswahltest B des geva-Institutes sowie PROFIL-AC. Hamet2 beschäftige sich als handlungsorientiertes Testverfahren neben dem Dienstleistungs- und dem Bürobereich insbesondere mit der Identifizierung von Kompetenzen aus dem handwerklich-gewerblichen Bereich. Der Berufswahltest des geva-Institutes sei für Schülerinnen und Schüler, die vor der Berufswahl stünden, entwickelt und biete ein ausführliches Gutachten zu persönlichen Interessen und Schlüsselqualifikationen, was Aufschluss über das Potential und die Entwicklungsmöglichkeiten des Schülers liefere. Das dritte Verfahren (PROFIL-AC) sei ein standardisiertes und wissenschaftlich abgesichertes Verfahren, das sich am Assessment-Center orientiere und ebenfalls speziell für die Zielgruppe "Jugendliche in der Berufsorientierung" konzipiert worden sei. Schon im Vorfeld der Tests füllten die Schüler Aufnahmebögen aus. Der Tag des Potentialchecks beginne dann mit einer Begrüßung und Erstgesprächen von ca. zehn Minuten Länge pro Schüler. Nach den Tests werde in einem 20-minütigen Auswertungsgespräch dem jeweiligen Schüler gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Lehrer eine Interpretation der Ergebnisse dargelegt. Es würden wichtige Zusammenhänge und Folgerungen aufgezeigt und erste Berufsfeldvorschläge unterbreitet. In der abschließenden Standortbestimmung würden gemeinsam weitere Schritte (Praktikumsplanung, Nutzung der diagnostizierten Stärken usw.) angedacht und geplant. Anschließend folge eine schriftliche Dokumentation. Alle involvierten Mitarbeiter der Klägerin seien in den Bereichen Durchführung, Beobachtung und Auswertung der zur Anwendung kommenden Testverfahren intensiv geschult worden. Darüber hinaus verfügten alle Mitarbeiter über praktische Erfahrungen in der Durchführung dieses Eignungstests bei Jugendlichen und könnten umfangreiche Erfahrungen in der Arbeit mit jugendlicher Klientel vorweisen. Das beklagte Land teilte der Klägerin unter dem 10. März 2009 mit, die für die Entscheidung maßgeblichen Prüfkriterien hätten sich gegenüber der letzten Entscheidung geändert. Es beabsichtige, den Antrag abzulehnen, denn die Vermittlung von Kenntnissen, die für eine konkrete Berufsausübung oder für die schulischen Abschlussprüfungen erforderlich seien, stehe bei den Maßnahmen nicht im Vordergrund. Die Klägerin teilte darauf mit, die angebotenen Leistungen beschränkten sich nicht auf die Feststellung bereits erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die persönliche Eignung der Schüler, sondern erweiterten und ergänzten deren Wissen. Die Methode werde in allen Schulen verwendet, um ein nachhaltiges System zur Verbesserung des Übergangs Schule-Beruf zu installieren. Das individuelle Gespräch fördere die Selbsterkenntnis und eventuell würden weitere konkrete Fortbildungsmaßnahmen empfohlen. Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin ab. Eine Berufsvorbereitung liege nicht vor, da keine speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt würden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig seien. Vielmehr gehe es beim Potentialcheck um eine von einem konkreten Beruf losgelöste allgemeine Berufsorientierung und Potentialanalyse - als Vorstufe zur eigentlichen Berufsausbildung. Auch die Alternative der Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung sei nicht erfüllt, da es nicht um ein prüfungsrelevantes Schulfach gehe, sondern um eine über den klassischen Schulunterricht hinausgehende Ergänzung des Unterrichts. Die Klägerin hat am 6. Juli 2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass es sich bei dem abgelehnten Antrag um einen Folgeantrag handele. Im Zusammenhang mit anderen Bildungsprojekten der Klägerin sei seitens des beklagten Landes stets mitgeteilt worden, dass es nicht notwendig sei, jedes Jahr einen neuen Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung zu stellen, wenn die Maßnahme als Folgeprojekt fortgesetzt werde. Für andere Projekte habe die Klägerin auch Bescheinigungen erhalten, die zeitlich nicht befristet gewesen seien. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb die Projekte der Klägerin in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich behandelt würden. Die Klägerin gehe daher davon aus, dass für das Projekt "Potentialcheck NRW" ebenfalls keine zeitliche Befristung der Bescheinigung bestehe. Es sei zu kurz gegriffen, wenn das beklagte Land davon ausgehe, dass ausschließlich die Wissensvermittlung als Berufsvorbereitung zu qualifizieren sei. Auch bei der reinen Schulausbildung gehe es nicht nur um Wissensvermittlung im Hinblick auf einen späteren Beruf. Auch eine konkrete Berufsausbildung stehe nicht im Mittelpunkt der allgemeinbildenden Schulen. Durch den Kompetenzcheck würden die Jugendlichen veranlasst, sich über ihre späteren beruflichen Wünsche und Fähigkeiten klar zu werden und den Unterricht zukünftig verstärkt im Hinblick auf diese Kompetenzen zu nutzen und gegebenenfalls zu vertiefen. Insofern stellten die Maßnahmen der Klägerin eine wichtige Weichenstellung vor der Endphase der schulischen Ausbildung hinsichtlich der Berufswahl der Schüler dar. Die angebotenen Leistungen seien zukunftsorientiert im Hinblick auf die nachschulische Berufsausbildung. Sie vermittelten den Schülern Kenntnisse, die über die schulischen Ausbildungspläne hinaus gingen und die für eine zu wählende konkrete Berufsausbildung hilfreich seien. Es sei darauf hin zu weisen, dass die Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Rahmen der Steuerbefreiung über das Umsatzsteuergesetz hinaus gingen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i derselben gebe den Mitgliedsstaaten auf, auch mit dem Schulunterricht eng verbundene Dienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Das beklagte Land müsse die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie beachten, da es sich bei ihrer Bescheinigung um einen Grundlagenbescheid handele, ohne den - mangels eigener Kompetenz - die Finanzverwaltung keine Steuerbefreiung erteile. Zudem sei für die Steuerbefreiung nach den Richtlinien zu § 4 Nr. 21 UStG ausreichend, dass die Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienten. Die Leistungen selbst müssten demnach keine fachliche Kenntnisvermittlung darstellen. Soweit das beklagte Land der Ansicht sei, schulische Tätigkeit sei ausschließlich Vermittlung von Wissen und/oder Fertigkeiten durch einen Lehrer an Schüler, so gehe dies völlig an der Wirklichkeit an Schulen vorbei. "Berufswahl" bilde vielmehr einen Schwerpunkt schulischer Tätigkeit. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 03.06.2009 zu verpflichten, ihr zu bescheinigen, dass sie mit den Maßnahmen "Potentialcheck für alle SchülerInnen der 8. Klassen der Hauptschulen im S. -Kreis 2008/2009", "Potentialcheck für alle SchülerInnen der 8. Klassen der Realschulen im S. -Kreis Pilotprojekt 2007/2008 sowie Schuljahr 2008/2009" und "Potentialcheck für SchülerInnen des Schulbesuchsjahrs 9 an Förderschulen im S. -Kreis im Schuljahr 2008/2009" auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es vorgetragen, es liege schon in der Natur der Sache, dass bei Nennung eines konkreten Zeitraums in der Bescheinigung vom 8. November 2007 zukünftige Maßnahmen hiervon nicht umfasst seien. Die Qualifizierung im Rahmen prüfungsrelevanter Schulfächer sei durch die Klägerin nicht intendiert. Auch die Variante der Berufsvorbereitung sei nicht einschlägig. Insoweit sei maßgeblich, ob spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt würden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig seien. Die Leistung der Klägerin könne, mangels Vermittlung von Kenntnissen, noch nicht als Teil der Berufsausbildung angesehen werden. Im Übrigen fehle es an einer ausreichenden Qualifizierungsleistung im Sinne von fachlicher Kenntnisvermittlung im Rahmen einer Lehrveranstaltung. Dies setze zumindest eine regelmäßige und systematische Vermittlung von Wissen und/oder Fertigkeiten durch einen Lehrer an Schüler voraus. Zudem sei bereits fraglich, ob die Klägerin vorliegend als Einrichtung tätig werde. Ein Unternehmer sei Träger einer Bildungseinrichtung, wenn er selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber seinen Vertragspartnern anbiete. Träger der Unterrichtsleistung seien hier aber die öffentlichen Schulen, für die die Klägerin tätig werde. Zudem sei die ausreichende fachliche Qualifikation der "Lehrkräfte" zumindest fraglich. Das Personal sei zwar bezüglich des Testverfahrens geschult, das Erfordernis einer ausreichenden fachspezifischen und pädagogischen Qualifikation der "Lehrkräfte" sei aber nicht hinreichend nachgewiesen. Inwieweit § 4 Nr. 21 UStG europarechtliche Vorgaben - Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG - ausreichend umsetze, spiele jedenfalls im Bescheinigungsverfahren keine Rolle. Denn die Richtlinie selbst schreibe kein Bescheinigungsverfahren vor. Befreiungstatbestände aus EU-Recht oder § 4 Nr. 21 b) aa) UStG habe allein die Finanzverwaltung zu prüfen. Durch das angegriffene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, die Berufung jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Zur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung führt die Klägerin aus: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Begriff der "Berufsvorbereitung" meine die Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf, finde im Gesetz keine Stütze. § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG verlange lediglich, dass die Leistung auf einen Beruf, nicht jedoch auf einen bestimmten Beruf vorbereite. Daher könne die steuerbefreite Leistung auch der eigentlichen Berufsausbildung vorgelagert sein und etwa einer Vielzahl von Berufsbildern zugute kommen. Maßgeblich sei die objektive Eignung der Leistung, der Berufsvorbereitung zu dienen. Zur Berufsvorbereitung zähle das gesamte Schulprogramm, zu dem auch die hier in Rede stehenden Kompetenzchecks zur Berufsorientierung zählten. Der Berufsausbildung dienten nicht nur ausbildungsbegleitende, sondern auch ausbildungsvorgelagerte Maßnahmen. Ziel einer berufsvorbereitenden Schulausbildung sei es nicht nur, auf einen bestimmten Beruf vorzubereiten, sondern auch die Vermittlung von Kompetenzen, die in vielfältigen Berufsbildern anzuwenden seien. Dem Kompetenzcheck falle die Aufgabe zu, diese Kompetenzen zu ermitteln. Bei der Berufsorientierung handele es sich um einen Teil des Lehrplans und nicht um ein lediglich zusätzliches Angebot. So stünde im Mittelpunkt einer Bildungsketten-Initiative des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Potentialanalyse der Schüler ab der siebten Klasse. Auf Landesebene sei die Berufsorientierung entsprechend dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. November 2007 - 411 (Amtsblatt NRW 12/07) Schulalltag. Im Rahmen des Ausbildungskonsenses NRW sei als Ziel ausgegeben, dass eine auf Dauer angelegte Implantierung der Berufsorientierung in allen allgemeinbildenden Schulen des Landes erreicht werde. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es nimmt Bezug auf das angegriffene Urteil sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Berufsorientierung, wie sie die Klägerin anbiete, sei kein Bestandteil des Lehrplans, sondern ein zusätzliches Angebot. Die Potentialchecks mögen zwar im Einzelfall sinnvoll und hilfreich für ein Befassen mit einem etwaig später in Frage kommenden Ausbildungs- und Berufsweg sein. Es sei aber nicht Zweck und Sinn der Vorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG, jede Unterrichts- bzw. sonstige Informations- oder Trainingsleistung von der Umsatzsteuer zu befreien, die für eine potenzielle Berufs- bzw. Ausbildungswahl möglicherweise nützlich sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt würden, die zur Ausbildung bestimmter beruflicher Tätigkeit notwendig seien. Ob eine Umsatzsteuerbefreiung durch die Finanzverwaltung in unmittelbarer Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) der Richtlinie 2006/112/EG in Betracht komme, sei nicht Gegenstand des vorliegenden, auf die Erteilung einer Bescheinigung beschränkten Verfahrens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Bescheinigung durch den Bescheid des beklagten Landes vom 3. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG für die Streitjahre 2008 und 2009 nicht zu. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die hier in Rede stehende Maßnahmen zur "Feststellung von Kompetenzen, die berufsübergreifend einsetzbar sind", bereiten dem Wortlaut nach nicht auf einen Beruf im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG vor, sondern auf die Berufswahl, und waren demnach der Berufsvorbereitung zeitlich vorgelagert. Denn einen an Ausbildungsinhalten orientierten Bezug zu einem oder mehreren in Betracht kommenden bestimmten Berufen, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 VII C 73.75 -, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1, S. 3, wiesen sie nicht auf. Dies lässt sich dem Inhalt der drei im Tatbestand aufgeführten Testverfahren entnehmen, die die Identifizierung von Kompetenzen aus dem handwerklich-gewerblichen Bereich, die Feststellung von Interessen und Schlüsselqualifikationen und die Berufungsorientierung von Jugendlichen zum Gegenstand hatten. Auch Sinn und Zweck der Norm des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG gebieten keine Ausweitung der steuerlichen Begünstigung auf die Berufswahlvorbereitung. Mit der Steuerbefreiung sollen nicht nur die schulische und berufliche Ausbildung und Fortbildung gefördert, sondern zugleich eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung der privaten und der öffentlichen Schulen herbeigeführt werden, da die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterhaltenen Schulen gemäß § 2 Abs. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - V R 62/02 -, BFHE 204, 355 (359), m. w. N. Gründe der steuerlichen Gleichbehandlung erfordern keine Ausweitung der in § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG normierten Begünstigung auf die Tätigkeit der Klägerin im Vergleich mit der Tätigkeit öffentlicher Schulen. Um ein Schulfach als "klassischer" Bestandteil der Schulausbildung handelt es sich bei der Berufswahlvorbereitung nicht. Es liegen dem Senat keine Anhaltspunkte vor und werden von der Klägerin auch nicht angeführt, dass die "Berufswahlvorbereitung" Inhalt eines an einer Schule gelehrten Schulfachs ist. Das Gegenteil lässt sich der Regelung des § 5 Abs. 2 Schulgesetz NRW SchulG - entnehmen. Danach sollen Schulen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen, und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben. Diese gesetzliche Regelung weist somit die "berufliche Orientierung" und damit auch die Vorbereitung der Berufswahl gerade nicht der Schule im Rahmen der von ihr zu erbringenden Schulausbildung als Kernbereich ihrer Aufgaben, sondern einer Kooperation von Schule und weiteren Trägern zu. Dies bestätigen auch die Gesetzesmaterialien zu § 5 SchulG. Danach gehört es auch "zu den Aufgaben der Schule ..., Schülerinnen und Schülern eine fundierte Berufsorientierung zu geben. Hierzu bedarf es insbesondere einer Zusammenarbeit der Schule mit der Wirtschaft". Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/1572, S. 79. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass, wie von der Klägerin angeführt, die Potentialanalyse im Mittelpunkt einer Bildungsketten-Initiative des Bundesministeriums für Bildung und Forschung stehe. Dass auf Landesebene die Berufsorientierung, wie die Klägerin meint, entsprechend dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. November 2007 - 411 (Amtsblatt NRW 12/07) Schulalltag sei, bedeutet nicht, dass sie damit auch der Schulausbildung zuzurechnen wäre. Schließlich ist im Ausbildungskonsens NRW lediglich als Ziel angegeben, eine auf Dauer angelegte Implantierung der Berufsorientierung in allen allgemeinbildenden Schulen des Landes zu erreichen. Die Berufswahlvorbereitung lässt sich darüber hinaus auch nicht dem Begriff der Berufsausbildung als Synonym für die Vorbereitung auf einen Beruf im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG zuordnen. Der Begriff der Berufsausbildung als Teil der Berufsbildung (§ 1 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG -) ist in § 1 Abs. 3 BBiG legal definiert. Danach hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Wenn somit der Gesetzeswortlaut entscheidend auf die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten abstellt, deckt sich dies mit dem Verständnis des Begriffs der Berufsausbildung im allgemeinen Sprachgebrauch. Nicht davon umfasst wird die den Berufsweg einleitende allgemeine Feststellung der persönlichen Anlagen im Hinblick auf die spätere im Rahmen der Berufsausbildung erfolgende Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zum Erlernen des im Anschluss an die Berufswahlvorbereitung gewählten Berufs. Dieses Verständnis des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG wird verdeutlicht durch die vom Gesetzgeber vorgesehene Doppelgleisigkeit der Norm, nämlich der den Finanzämtern zukommenden Entscheidung über die Umsatzsteuerbefreiung einerseits, die andererseits die im vorliegenden Verfahren umstrittene Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die Ordnungsgemäßheit der Berufsvorbereitung voraussetzt. Sinn dieser Doppelgleisigkeit ist es, sich das spezifische Fachwissen der zuständigen Landesbehörde zunutze zu machen, die, anders als etwa die Finanzämter, über die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verfügen, um fundiert beurteilen zu können, ob die Schulen und Einrichtungen "auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereiten". Ein solches Fachwissen wird aber nur benötigt, wenn Kriterien vorhanden sind, die einen Vergleich zwischen einer ordnungsgemäßen Ausbildung und der tatsächlich erbrachten Ausbildung ermöglichen. Es muss daher für den jeweiligen Beruf ein Ausbildungskanon existieren, nach dem bei öffentlichen Schulen ebenso wie bei der zu beurteilenden privaten Einrichtung nach vergleichbaren Lehrplänen ausgebildet wird oder die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt werden. Gerade dies ist bei Maßnahmen, die lediglich der Vorbereitung der Berufswahl dienen und damit der Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf, für den ein solcher Ausbildungskanon existiert, vorgelagert sind, nicht der Fall. Auch das Europarecht zwingt nicht zu einer Auslegung der Regelung des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG dahin, dass die beantragte Bescheinigung zu erteilen wäre. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer: Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielrichtung. Damit geht Art. 132 der Richtlinie zwar über den Wortlaut von § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG hinaus. Allerdings lässt sich dem Wortlaut von Art. 132 der Richtlinie ebenfalls nicht zwingend entnehmen, dass Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung von der europarechtlich geregelten Umsatzsteuerbefreiung umfasst werden. Die Berufswahlvorbereitung als solche wird in der Richtlinie nicht erwähnt. Dagegen spricht zunächst auch Art. 44 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011. Danach umfassen die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter den Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG erbracht werden, Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Um Schulungsmaßnahmen dieser Art dürfte es sich bei der vorgelagerten Feststellung von Anlagen im Hinblick auf die spätere Berufswahl nicht handeln. Fraglich ist zudem, ob eine Berufswahlvorbereitung als "eng verbunden" im Sinn von Art. 132 der Richtlinie mit einer Ausbildung angesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - C-434/05 - (Horizon College), Slg. 2007, I-04793, Rn. 28, können Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen nur dann als mit dem Unterricht "eng verbunden" angesehen und deshalb im Hinblick auf die identische Vorgängervorschrift zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie steuerlich ebenso wie dieser behandelt werden, wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zum Unterricht, der die Hauptleistung ist, erbracht werden. Demgegenüber dürften die hier in Rede stehenden Maßnahmen der Klägerin keine Nebenleistungen zu Unterricht und Ausbildung, sondern allenfalls Vorbereitungsleistungen dazu darstellen. Die Hauptleistung Berufsausbildung wird im Zeitpunkt der Leistungen der Klägerin gar nicht geleistet. Selbst wenn man dennoch von einer engen Verbundenheit ausgehen sollte, können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - C-434/05 - (Horizon College), Slg. 2007, I-04793, Rn. 38, Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die eng mit den u. a. in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie genannten Tätigkeiten verbunden sind, nur befreit werden, wenn sie zur Ausübung dieser steuerbefreiten Tätigkeiten unerlässlich sind. Dass berufswahlvorbereitende Maßnahmen zur Ausübung schulischer oder beruflicher Ausbildungen nicht nur wünschenswert, sondern darüber hinaus unerlässlich sein könnten, dürfte sich kaum feststellen lassen. Daher sprechen die überwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass europarechtlich keine Steuerbefreiung für Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung gewährt werden muss mit der Folge, dass der hier in Rede stehende Anspruch auf die beantragte Bescheinigung nicht bestünde. Ob dem letztlich so ist, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, die, sollte sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich sein, gegebenenfalls eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung erforderlich machen könnte. Zwar ist nationales Recht grundsätzlich richtlinienkonform im Sinne des Europarechts auszulegen. Es muss also im Lichte des Wortlauts und Zwecks der Richtlinie ausgelegt werden, um deren Ziele zu erreichen. Vgl. Hatje in: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl., Art. 10 Anm. 5 m. w. N. Dies gilt auch für die vor einer Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 1990 C106/89 - (Marleasing), Slg. 1990, I-4135, Rn. 8; Urteil vom 17. September 1997 C54/96 (Dorsch Consult), Slg. 1997, I-4961, Rn. 43, wie hier für § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG. Jedoch führt das Erfordernis, nationales Recht grundsätzlich richtlinienkonform auszulegen, nicht dazu, dass die gebotene Auslegung auch gänzlich entgegen dem Wortlaut, dem Sinn und dem Zweck des nationalen Rechts vorzunehmen ist. Vgl. Remien in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach: Europarecht, 2. Aufl., § 14 Rn. 31. Die richtlinienkonforme Auslegung beinhaltet kein richterliches Mandat zu interpretatorischer Beliebigkeit, vgl. von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, S. 189, und kann keinesfalls eine Grundlage für eine Auslegung "contra legem" darstellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 C-212/04 - (Adeneler), Slg. 2006, I-6057, Rn. 110. Sollte - unterstellt - europarechtlich die Steuerfreiheit für Maßnahmen im Rahmen der Berufswahlvorbereitung vorgeschrieben sein, würde eine danach vorzunehmende richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG dem vom Gesetzgeber für das nationale Recht vorgegebenen System der Doppelgleisigkeit widersprechen. Denn, wie oben ausgeführt, gibt es für die hier in Rede stehende Maßnahme der Berufswahlvorbereitung mangels eines Ausbildungskanons keinen Bedarf an Fachkompetenz, um die Gleichartigkeit der Leistungen zwischen öffentlichen Einrichtungen und privaten Einrichtungen wie der der Klägerin oder sonst die Ordnungsgemäßheit der Vorbereitung beurteilen zu können. Mit einer dennoch vorgenommenen richtlinienkonformen Auslegung würden solche Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung in ein System der Doppelgleisigkeit gezwungen, die für sie vom Gesetz nach Wortlaut, Sinn und Zweck gerade nicht vorgesehen ist. Besteht somit der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung weder nach nationalem Recht noch infolge einer europarechtskonformen Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG, ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.