Urteil
11 D 93/09.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0929.11D93.09AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten maßgeblich um die Frage, ob für die Freigabe des Standstreifens als Fahrspur auf einer Teilstrecke des Abschnittes der Bundesautobahn 44 (A 44) zwischen dem Autobahnkreuz Dortmund-Unna und der Anschlussstelle Unna-Ost die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich ist. Die A 44 durchschneidet in Ost-West-Richtung das Stadtgebiet der klagenden Stadt. Am Autobahnkreuz Dortmund-Unna kreuzt die A 44 die in Nord-Süd-Richtung verlaufende A 1. Östlich hiervon liegt im weiteren Verlauf der A 44 in Fahrtrichtung Kassel die Anschlussstelle Unna-Ost. Die A 44 ist in diesem Bereich je Richtungsfahrbahn zweistreifig mit einem angrenzenden Seitenstreifen ausgebaut. Im Flächennutzungsplan der Klägerin ist das Gebiet südlich der A 44 zwischen dem Autobahnkreuz Dortmund-Unna und der Anschlussstelle Unna-Ost im Wesentlichen als Fläche für die Landwirtschaft und in einem kleineren Bereich als Fläche für Wald dargestellt. Bebauungspläne sind hier nicht vorhanden. Nördlich der A 44 sind in dem vorgenannten Abschnitt - von Westen nach Osten gesehen - Darstellungen des Flächennutzungsplans für Sonderbauflächen (SO-THW), für Grünflächen (Spielplatz, Kleingärten, sonstige Gärten), Flächen für die Landwirtschaft und für Wald sowie für weitere Grünflächen (Friedhof) vorhanden. Diese Darstellungen entsprechen den Festsetzungen der Bebauungspläne UN 31 (zwischen dem Autobahnkreuz Dortmund-Unna und der L 678), UN 44 (zwischen der L 678 und der K 28), UN 68 (westlich der L 679), UN 88 (östlich der B 223) und UN 23 (nordwestlich der Anschlussstelle Unna-Ost). Weiter nördlich der festgesetzten Grünflächen bzw. Flächen für die Landwirtschaft liegen als Allgemeines Wohngebiet (WA) oder als Dorf- (MD) bzw. Mischgebiet (MI) festgesetzte Flächen. Um Staugefahren zu begegnen bzw. den Verkehrsfluss und damit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, plante der Landesbetrieb Straßenbau NRW als Straßenbaubehörde die südliche Fahrbahn der A 44 in Fahrtrichtung Kassel durch die Umnutzung des Standstreifens in einen Fahrstreifen in einem Teilbereich des Abschnittes zwischen dem Autobahnkreuz Dortmund-Unna und der Anschlussstelle Unna-Ost auf drei Fahrspuren zu erweitern. Die Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 25 (Verkehr) - ordnete als Straßenverkehrsbehörde unter dem 22. Februar 2008 einen auf einer Autobahnfeldkarte basierenden Beschilderungs- und Markierungsplan verkehrsbehördlich an. Hierin ist vorgesehen, durch das Aufstellen von entsprechenden Verkehrszeichen bzw. das Anbringen von Fahrbahnmarkierungen die südliche Fahrbahn der A 44 in Fahrtrichtung Kassel ab der Beschleunigungsspur der Auffahrt der A 1 auf die A 44 vom Autobahnkreuz Dortmund-Unna kommend unter Einbeziehung des Standstreifens auf einer Länge von rund 1,5 km auf drei Fahrspuren zu erweitern. Ab etwa dem Bau-km 145,300 - noch vor der Anschlussstelle Unna-Ost - verengt sich die Fahrbahn wieder auf zwei Fahrstreifen. Bereits zuvor erfolgte in Fahrtrichtung Kassel eine abschnittsweise Fahrbahndeckenerneuerung der A 44. Zusätzlich wurde zur Verhinderung von Phantommarkierungen die gesamte Fahrbahn einschließlich Standstreifen in Teilbereichen nach vorherigem Abfräsen der Oberfläche mit einem Dünnschichtbelag in Kaltbauweise überzogen. Eine während der Bauarbeiten eingerichtete Nothaltebucht mit ca. 200 m² Nutzfläche blieb mit Blick auf die beabsichtigte Standstreifenfreigabe erhalten. Nachdem die Klägerin von der Absicht einer Standstreifenfreigabe für den Verkehr Kenntnis erhalten hatte, wandte sie sich vom Herbst 2008 bis ins Frühjahr 2009 mehrfach an den Landesbetrieb Straßenbau NRW mit der Bitte um nähere Erläuterungen, insbesondere zu Schallschutzfragen. Ferner bat sie, im Falle einer Standstreifenfreigabe Lärmschutzmaßnahmen und eine Geschwindigkeitsreduzierung vorzusehen. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW erwiderte, dass die Ummarkierung des Standstreifens keine Lärmschutzansprüche nach sich ziehe, weil weder ein Neubau oder eine bauliche Erweiterung noch eine wesentliche Änderung der Straße gegeben sei. Die Ummarkierung diene der Verminderung der Stausituation und sei nur eine provisorische Maßnahme. Ein sechsstreifiger Ausbau der A 44 sei geplant. An einzelnen Gebäuden würden die Immissionswerte für eine Lärmsanierung überschritten. Aktiver Lärmschutz komme nicht in Betracht. Die Betroffenen würden wegen eines Anspruchs auf passiven Lärmschutz benachrichtigt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 vertrat die Klägerin die Ansicht, die geplante Nutzung des Standstreifens als Fahrspur sei eine planfeststellungspflichtige Änderung der Autobahn im fernstraßenrechtlichen Sinne und zugleich eine wesentliche Änderung im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung. Sie - die Klägerin - habe anders als sonstige Dritte aufgrund ihrer kommunalen Planungshoheit einen absoluten Anspruch auf Beteiligung in einem notwendig durchzuführenden Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren, in dem Schutzauflagen zum Zwecke des Lärmschutzes anzuordnen wären. Sie beantrage daher die Durchführung eines Planfeststellungs-, hilfsweise eines Plangenehmigungsverfahrens, äußerst hilfsweise dem Vorhabenträger Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen aufzuerlegen. Um eine entsprechende Bescheidung werde gebeten. Am 16. Juli 2009 erfolgte die Verkehrsfreigabe des Standstreifens der südlichen Fahrbahn der A 44 in Fahrtrichtung Kassel ab der Beschleunigungsspur der Auffahrt der A 1 auf die A 44 vom Autobahnkreuz Dortmund-Unna auf einer Länge von rund 1,5 km als dritte Fahrspur. Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 teilte der Landesbetrieb Straßenbau NRW der Klägerin mit, dass die Nutzung des Standstreifens auf 1,5 km Länge im Verknüpfungsbereich der A 1 mit der A 44 als verlängerte Einfädelungs- und Fahrspur einen Stauvermeidungseffekt bewirke und somit der Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs diene. Ungefähr 250 Staus aus den im Autobahnkreuz Dortmund-Unna zufließenden Verkehrsströmen von der A 1 sowohl aus der Fahrtrichtung Köln als auch aus der Fahrtrichtung Bremen seien auf der A 44 zu verzeichnen. Eine planfeststellungspflichtige Änderung der Autobahn sei ebenso wenig gegeben wie ein Anspruch auf Lärmschutz im Rahmen der Lärmvorsorge. Eine Widmung bzw. Umstufung der Autobahn sei nicht erforderlich gewesen, da der Standstreifen zum gewidmeten Straßenkörper gehöre. Ferner erklärte der Landesbetrieb Straßenbau NRW, dass es sich bei dieser Mitteilung nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handele. Die Klägerin sei subjektiv nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen. Am 14. August 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Diese Klage wurde zunächst gegen den Landesbetrieb Straßenbau NRW gerichtet und dananch - als "Rubrumsberichtigung" - gegen das damalige Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW (nunmehr: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr) in seiner Eigenschaft als für Planfeststellungsverfahren zuständige oberste Straßenbaubehörde. Zur Begründung der Klage verweist die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend: Die Klage richte sich gegen die "Mitteilung" des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom 20. Juli 2009, die entgegen der dort vertretenen Auffassung als Verwaltungsakt zu werten sei. Sie verfolge im Übrigen weiterhin den Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungs-, hilfsweise Plangenehmigungsverfahrens, unter ihrer Beteiligung. Die Umwandlung des Standstreifens in eine Hauptfahrspur sei eine wesentliche Änderung der A 44, weil die Straße ihre Funktion und somit "ihr Gesicht ändere". Qualitativ werde die Verkehrsfunktion des Standstreifens und damit der Autobahn geändert. Durch die geänderte Funktion eines Teils des Straßenkörpers werde eine im Weg der Planfeststellung lösungsbedürftige Konfliktsituation geschaffen. Die Erweiterung der Straße führe zu einer erheblichen Ausweitung des Verkehrsaufkommens und der Verkehrslärmimmissionen. Letztere verschöben sich in südlicher Richtung. Damit sei das Erfordernis einer Planfeststellung, zumindest einer Plangenehmigung gegeben. Nicht maßgeblich sei der Grund für diese Änderung und welche statusrechtlichen Fragen der Straße berührt seien. Eine planfeststellungspflichtige Änderung der Straße ergebe sich auch aus den durchgeführten Konstruktionsverstärkungen einschließlich Anlegung einer Nothaltebucht. An einem erforderlichen Fachplanungsverfahren sei sie wegen ihrer kommunalen Planungshoheit zu beteiligen, um dort ihre Belange einbringen zu können. Ihr stehe ein subjektives Recht auf die Durchführung eines solchen Verfahrens zu. Die notwendige Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung ihrer Belange sei nachzuholen und insbesondere eine Entscheidung zu Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Lärmschutzes zu treffen. Dahingehende nachträgliche Schutzauflagen zum Zwecke des Lärmschutzes seien anzuordnen. Wäre ein Planungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden, hätten bei ordnungsgemäßer Abwägung schon wegen der vorhandenen Lärmbelastung zum Schutz der Wohngebiete Lärmschutzanordnungen getroffen werden müssen, wobei sich diese Belastung infolge der streitigen Maßnahme noch erhöhe. Betroffen seien zwei Wohngebiete, die die Voraussetzungen eines reinen Wohngebiets erfüllten. Es handele sich zum einen um das Wohngebiet zwischen Q. /I. Straße und angrenzende Gebiete und zum anderen um das Wohngebiet T. . Bereits vor der streitigen Maßnahme seien dort die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 49 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts überschritten gewesen. Infolge der Standstreifenfreigabe könne dort von einer Erhöhung um mindestens 3 dB(A) ausgegangen werden. Allein schon aus Anlass der Maßnahme hätte Veranlassung bestanden, Lärmschutzmaßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu ergreifen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2009 zu verpflichten, für die Einbeziehung des Standstreifens der A 44 zwischen dem Autobahnkreuz Dortmund-Unna und der Anschlussstelle Unna-Ost in die Hauptfahrbahn ein Planfeststellungsverfahren, hilfsweise ein Plangenehmigungsverfahren, unter Beteiligung der Klägerin durchzuführen und mit einer Sachentscheidung abzuschließen, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, für das vorstehende Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren, hilfsweise ein Plangenehmigungsverfahren, unter Beteiligung der Klägerin durchzuführen und mit einer Sachentscheidung abzuschließen, 3. weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, dem Träger des vorgenannten Vorhabens die Durchführung von Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die sicherstellen, dass durch die Einbeziehung des Standstreifens der A 44 zwischen dem Autobahnkreuz Dortmund-Unna und der Anschlussstelle Unna Ost in die Hauptfahrbahn keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 4. äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, bei der Planfeststellungsbehörde - Bezirksregierung Arnsberg - zu beantragen, für die Einbeziehung des Standstreifens der A 44 zwischen dem Autobahnkreuz Dortmund-Unna und der Anschlussstelle Unna-Ost in die Hauptfahrbahn ein Planfeststellungsverfahren, hilfsweise ein Plangenehmigungsverfahren, unter Beteiligung der Klägerin einzuleiten, durchzuführen und mit einer Sachentscheidung abzuschließen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Das Oberverwaltungsgericht sei sachlich unzuständig. Die erstinstanzliche Zuständigkeit sei an das Merkmal der "Planfeststellung" gebunden. Das Erfordernis einer Planfeststellung oder Plangenehmigung sei hier nicht gegeben. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW sei im fraglichen Bereich nicht Planfeststellungsbehörde, weshalb die Passivlegitimation fehle. Die später gegen das Ministerium gerichtete Klage sei als Klageänderung durch Parteiwechsel zu werten. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Anders als im Luftverkehrsrecht habe eine Gemeinde keinen Anspruch auf eine verfahrensrechtliche Beteiligung. Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts sei nicht gegeben. Eine nachhaltige Störung kommunaler Planungen oder des Grundeigentums der Klägerin sei nicht dargelegt. Die Klage sei auch in der Sache unbegründet. Das angegriffene Schreiben vom 20. Juli 2009 sei kein Verwaltungsakt. Es enthalte nur eine rechtliche Stellungnahme, ohne dass eine Regelung im Sinne einer Rechtsfolgensetzung getroffen worden sei, was in Ermangelung der erforderlichen Zuständigkeit auch gar nicht möglich gewesen sei. Die Umnutzung des Standstreifens in eine dritte Fahrbahn sei keine planfeststellungspflichtige Änderung der Straße, weshalb ein Planfeststellungsverfahren nicht zu Unrecht unterblieben sei. Nachträgliche Schutzauflagen könne die Klägerin nicht mit Erfolg beanspruchen. Sie könne sich nicht zur Fürsprecherin etwaig betroffener Bürger machen. Auch sachlich seien die Voraussetzungen für Lärmschutzanordnungen nicht gegeben. Eine wesentliche Änderung der Straße im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung liege nicht vor. Weder sei ein zusätzlicher durchgehender Fahrstreifen geschaffen worden noch erfolge nach den lärmtechnischen Berechnungen eine Pegelerhöhung um mindestens 3 dB(A) auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts. Etwaige Lärmschutzansprüche nach den Grundsätzen der Lärmsanierung stünden nicht der Klägerin, sondern nur privaten Betroffenen zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesbetriebes Straßenbau NRW und der Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 25 - sowie auf die von der Klägerin vorgelegten bauplanerischen Unterlagen verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. I. Das Oberverwaltungsgericht ist erstinstanzlich zuständig. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen betreffen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt dies auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Hiernach ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gegeben. Der Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen ist gemäß § 17 Satz 1 FStrG planfeststellungspflichtig. In den Fällen des § 17b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FStrG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG NRW kann anstelle des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Der durch das Verb "betreffen" in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 VwGO geforderte unmittelbare Bezug zu einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein fernstraßenrechtliches Vorhaben ist auch dann gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - darüber gestritten wird, ob den die Straße erfassenden tatsächlichen Maßnahmen rechtlich ein solches Verfahren hätte vorausgehen müssen. Nur diese Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 VwGO wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht, weil nur so die gesetzgeberisch intendierte Beschleunigung der entsprechenden Verfahren durch eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts erreicht werden kann. Zur vergleichbaren (mittlerweile ausgelaufenen) Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs. 1 VerkPBG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1994 - 7 VR 12.93 -, Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 1, S. 2, vom 13. Oktober 1994 - 7 VR 10.94 -, Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 3, S. 5 f., vom 7. Juli 1995 - 11 VR 11.95 -, Buchholz § 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 7, S. 6 f., und vom 18. Mai 2000 - 11 A 6.99 -, Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 11, S. 2; Neumann, juris, Praxis-Report 14/2007, Anm. C; anderer Ansicht: Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, Rn. 463. II. Richtiger Beklagter des Verfahrens ist in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Land Nordrhein-Westfalen. Dabei ist es unschädlich, dass die Klägerin ihre Klage zunächst gegen den Landesbetrieb Straßenbau NRW - eine Landesbehörde (vgl. § 14a LOG NRW) - erhoben und als Beklagten später das Ministerium für Bauen und Verkehr (jetzt: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr) bezeichnet hat. Im Zeitpunkt der Klageerhebung lag die Zuständigkeit für den Erlass von Planfeststellungsbeschlüssen für den Regierungsbezirk Arnsberg, in dessen Bereich die klagende Stadt liegt, gemäß § 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG i. V. m. § 1 Abs. 1 der mittlerweile außer Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 1. März 1975 (GV. NRW. S. 259), letztmalig geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2007 (GV. NRW. S. 26), bei dem für Straßenwesen zuständigen Ministerium als oberste Landesstraßenbaubehörde. Diese Zuständigkeit blieb nach § 1 Abs. 1 der der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 125) zunächst bestehen und ist seit dem 12. März 2011 auf Grund des durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 15. Februar 2011 (GV. NRW. S. 170) neu gefassten § 2 Abs. 3 dieser Verordnung auf die Bezirksregierung Arnsberg übergegangen (vgl. §§ 22 Abs. 4 FStrG, 7 Abs. 2, 10 LOG NRW i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage 1 der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 4. Januar 2008, GV. NRW. S. 56, ber. S. 144, geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2008, GV. NRW. S. 162). Das früher gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW in Nordrhein-Westfalen bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltende sog. Behördenprinzip ist auf Grund der Aufhebung des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung durch Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 (vgl. Art. 4 des vorgenannten Gesetzes) abgeschafft worden. Seither gilt auch in Nordrhein-Westfalen das sog. Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Auf Grund der von Gesetzes wegen eingetretenen Änderung ist das Land-Nordrhein-Westfalen richtiger Beklagter. Der Senat hat das Passivrubrum entsprechend berichtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - 8 C 98.85 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3, S. 21 f. Da es hier für die von der Klägerin verfolgten Begehren im Wesentlichen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, ist es unerheblich, gegen welche Landesbehörde die Klage ursprünglich erhoben wurde. Denn sowohl der Landesbetrieb Straßenbau NRW als auch das für das Straßenwesen zuständige Ministerium sind als Landesbehörden Behörden desselben Rechtsträgers. Vgl. zur unzulässigen Beiladung einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers: OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 11 A 2708/08 -. Dies gilt ebenfalls für die landesintern nunmehr zuständige Bezirksregierung Arnsberg. Eine subjektive Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO in der Form eines Parteiwechsels ist daher nicht gegeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 (150). Schließlich ist auch das Land, und nicht der Bund, bei der Bundesauftragsverwaltung richtiger Beklagter (Art. 85, 90 Abs. 2 GG, § 22 Abs. 4 FStrG). Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 78 Rn. 3. III. Die Klage dringt jedoch nicht durch. Die Klägerin kann weder die mit dem Hauptantrag verfolgte "Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2009" verlangen noch hat sie einen - zum Teil mit Hilfsanträgen verfolgten - Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens oder auf Anordnungen zum Verkehrslärmschutz. 1. Die mit dem Hauptantrag inzident verfolgte Anfechtung des "Bescheides vom 20. Juli 2009" hat keinen Erfolg. a) Das Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 20. Juli 2009 ist kein "Bescheid" im Rechtssinn, also kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Hiernach ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Zu den Begriffsmerkmalen eines Verwaltungsaktes gehört also unter anderem, dass die hoheitliche Maßnahme eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung enthält. Die danach maßgebliche "Außenwirkung" ist gegeben, wenn die Maßnahme gegenüber Dritten Rechtsverbindlichkeit beansprucht. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es ihrem Wesen und ihrem Zweck entspricht, alsbald rechtlich verfestigt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1982 - 4 C 67 und 68.80 -, Buchholz 406.33 § 1 LBG Nr. 1, S. 2. Ob sich dem Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 20. Juli 2009 ein solcher Regelungsanspruch entnehmen lässt, ist nach der Auslegungsregel des § 133 BGB zu ermitteln. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 14.97 -, BVerwGE 106, 187 (189). Hiernach hatte der Landesbetrieb Straßenbau NRW ausweislich des Wortlauts und des Inhalts des Schreibens vom 20. Juli 2009 nicht den Willen, gezielt Rechtswirkungen zu setzen, vielmehr erschöpfte sich die Mitteilung aus Sicht der Behörde in einer Wiedergabe der geltenden Rechtslage. Insbesondere wurde mit der eindeutigen Erklärung, das Schreiben sei "kein rechtsmittelfähiger Bescheid", unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass hierin nur rechtliche Hinweise gegeben wurden, nicht aber eine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Regelung getroffen werden sollte. Das in Rede stehende Schreiben kann daher insbesondere nicht dahingehend verstanden werden, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW positiv eine Feststellung gemäß § 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG NRW getroffen hätte. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen kann die Planfeststellung oder die Plangenehmigung unter den dort genannten Voraussetzungen in Fällen unwesentlicher Bedeutung entfallen; die Entscheidung wird von der obersten Landesstraßenbaubehörde getroffen. Die Entscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde, dass bei Straßenänderungen und Straßenerweiterungen von unwesentlicher Bedeutung eine Planfeststellung unterbleiben kann, enthält zugleich auch die öffentlich-rechtliche Zulassung der geplanten Straßenbaumaßnahme. Vgl. zu § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG 1974: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 (328 f.). Das Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 20. Juli 2009 enthält keine solche Entscheidung und ist damit auch unter diesem Blickwinkel keine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Dem Landesbetrieb Straßenbau NRW waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls im Bereich des Regierungsbezirks Arnsberg nicht die Aufgaben der obersten Landesstraßenbaubehörde zur Planfeststellung oder zur Plangenehmigung und damit weiterhin - quasi als Annex - die Befugnis zu einer Entscheidung nach § 17b Nr. 6 FStrG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG NRW übertragen. Unbeschadet einer hiernach fehlenden Zuständigkeit hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW auch nach dem Inhalt des Schreibens nicht den Anschein erweckt, in Wahrnehmung einer ihm rechtlich nicht zustehenden Entscheidungskompetenz eine solche nach außen gerichtete Rechtsfolge final setzen zu wollen. Vgl. ergänzend BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C 5.92 -, BVerwGE 90, 220 (222 f.). b) Aber selbst wenn man dem Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau NRW entgegen den vorstehenden Ausführungen zumindest die rechtliche Qualität oder den Anschein eines feststellenden Verwaltungsaktes beimessen wollte, wäre die Klägerin durch eine dem Sinn nach getroffene Feststellung, eine Planfeststellung oder Plangenehmigung sei entbehrlich, nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt mit der Folge, dass sie die - zumindest deklaratorische - Aufhebung des Verwaltungsaktes beanspruchen könnte. Denn es bedurfte hier - worauf sogleich einzugehen ist - für die streitige Standstreifenfreigabe weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung. 2. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg die mit ihrem Hauptantrag und den Hilfsanträgen zu 2. und 4. verfolgte Verpflichtung des Beklagten zur Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens verlangen. Die Freigabe des Standstreifens einer Bundesautobahn als weitere Fahrspur in einem Teilabschnitt der Strecke zwischen zwei Autobahnanschlussstellen ist grundsätzlich keine Änderung der Bundesfernstraße im Sinne des Fernstraßenrechts respektive des Immissionsschutzrechts, welche die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit dem Ziel des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer Plangenehmigung erfordern würde. a) Nach § 17 Satz 1 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Mit dieser Regelung ist in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW einerseits positiv angeordnet, dass über die Zulässigkeit eines Straßenbauvorhabens grundsätzlich im Wege der Planfeststellung zu entscheiden ist. § 17 Satz 1 FStrG enthält aber andererseits zugleich auch negativ das Verbot, Neubau- oder Änderungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen ohne vorherige Planfeststellung auszuführen. Mit dieser rechtlichen Lösung folgt die gesetzliche Regelung dem Prinzip des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Die Wirkung des Verbots besteht darin, dass der Träger der Straßenbaulast mit der Notwendigkeit belastet ist, durch die Beantragung eines Planfeststellungsverfahrens und die Erwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses die einem geplanten Straßenbauvorhaben präventiv entgegenstehende Sperre im konkreten Fall durch eine öffentlich-rechtliche Zulassung zu beseitigen. Vgl. zu §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18b Abs. 1 Satz 1 FStrG 1974: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 (328). Der Bau einer Autobahn als Neubau steht hier nicht in Rede. Die teilweise Verbreiterung des Fahrbahnquerschnitts der A 44 in Fahrtrichtung Kassel durch die Einbeziehung des Standstreifens in einem Teilabschnitt der Strecke zwischen dem Autobahnkreuz Dortmund-Unna und der Anschlussstelle Unna-Ost ist auch keine "Änderung" im Sinne des § 17 Satz 1 FStrG. Der Begriff der "Änderung" ist gesetzlich weder ausdrücklich definiert noch an anderer Stelle im Bundesfernstraßengesetz erläutert. Vom Wortlaut der Bestimmung sowie von ihrem Sinn und Zweck her gesehen werden nach allgemeiner Meinung solche Maßnahmen nicht als Änderung angesehen, die der Reparatur und Unterhaltung einer Bundesfernstraße innerhalb des gewidmeten Straßenstücks dienen. Vgl. Dürr, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 36 Rn. 7.33; Kromer, in: Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Autobahnmautgesetz, Kommentar, 2008, § 17 Rn. 9; Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 17 Rn. 32. Demgegenüber dürften Veränderungen im Grund oder Aufriss (Verbreiterung, Höher- oder Tieferlegung, Bau zusätzlicher Fahrstreifen, Kurvenabflachung, Änderung des Überschneidungswinkels bei Kreuzungsbauwerken), die Änderung der Konstruktion von Kunstbauten (beispielsweise Brücken) oder die Anpassung höhengleicher Kreuzungen bzw. Einmündungen als "Änderungen" im Sinne des § 17 Satz 1 FStrG zu werten sein. So Dürr, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 36 Rn. 7.32.; vgl. auch Kromer, in: Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Autobahnmautgesetz, Kommentar, 2008, § 17 Rn. 10. Die vorgenannten Änderungen setzen trotz ihrer unterschiedlichen Auswirkungen jedenfalls bauliche Maßnahmen voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1970 - IV C 46.68 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 5, S. 3 - zur "Änderung" im eisenbahnkreuzungsrechtlichen Sinn -, und vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -, BVerwGE 110, 81 (84) - zur Änderung eines Schienenweges -. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der Seitenstreifen gehört gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG zur Bundesfernstraße. Die bereits durchgeführte Erneuerung des Belags der Fahrbahn und des Standstreifens als solche in dem hier fraglichen Abschnitt ist keine "Änderung" im Sinne des § 17 Satz 1 FStrG, weil es sich bei den durchgeführten Bauarbeiten - auch soweit die Klägerin eine "Konstruktionsverstärkung" anspricht - um eine reine Instandhaltungsmaßnahme handelt. Dies gilt auch, soweit der Belag des Standstreifens durch Ausfräsen der Deckschicht bzw. Sanierung maroder Betonplatten und den Einbau eines neuen Belags erneuert worden ist und damit den gleichen Belag erhalten hat wie die eigentliche Fahrbahn. Denn Seitenstreifen werden mit den gleichen konstruktiven Befestigungen gebaut wie Fahrstreifen, damit sie bei Arbeitsstellen und Pannen auch vom schweren Lkw-Verkehr genutzt werden können. Vgl. Richtlinien für die Anlegung von Autobahnen (RAA), Nr. 4.2.3.5, eingeführt durch ARS 7/2009 vom 23. Juni 2009, VkBl. 2010, 55. Die Führung des Verkehrs in einem räumlich beschränkten Abschnitt auf Grund einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung über den bisherigen Standstreifen, wodurch faktisch dem Verkehr neben den bisherigen Fahrspuren abschnittsweise eine weitere Fahrspur zur Verfügung gestellt wird, kann in einem Fall wie dem vorliegenden aber auch im rechtlichen Sinn nicht als "Änderung" der Bundesautobahn qualifiziert werden. Zwar wird der Querschnitt der Fahrbahn faktisch verbreitert. Diese Verbreiterung ist aber nicht mit dem Bau eines neuen Fahrstreifens verbunden. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. Mai 2000 - AN 20 K 00.00117 -, juris, Rn. 38 (Arbeiten "mit Spaten" können einen baulichen Eingriff darstellen, Arbeiten "mit Pinsel und Farbe" stellen grundsätzlich keinen baulichen Eingriff dar.). Mit Blick auf die Funktion und die Auswirkungen der Maßnahme - vgl. zu diesem Ansatz Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 17 Rn. 32 - kann ebenso wenig von einer Änderung gesprochen werden. Eine Änderung der Straße verlangt einen inneren Bezug der beabsichtigten Maßnahme zu der bereits vorhandenen Verkehrsfunktion der Straße. Diese Änderung muss sich auf die vorausgesetzte und planerisch gewollte Leistungsfähigkeit der Straße beziehen. Dazu ist notwendig, dass die vorgesehene Maßnahme zu einer vermehrten Aufnahme des Straßenverkehrs führt. In der beabsichtigten Steigerung der Leistung der Straße als aufnehmender Verkehrsweg liegt der gesetzgeberische Grund, hierfür im Rahmen des § 17 Satz 1 FStrG ebenso wie bei der Anwendung des § 41 BImSchG eine planerische Entscheidung im Allgemeinen und zu Lärmschutzfragen im Besonderen zu verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 (369 f.), m. w. N.; Strick, Lärmschutz an Straßen, 2. Aufl. 2006, Rn. 87. Die Leistungsfähigkeit der A 44 wird hier nicht in dem Sinne erhöht, dass sie kausal zu einer Zunahme des Verkehrs führen würde. Die offenbar schon jetzt nicht mehr ausreichende Kapazität der Autobahn wird vielmehr in einem relativ kurzen Abschnitt nach der Kreuzung mit der A 1 aus einer Engpasssituation herausgeführt, um ein zügiges Verlassen der A 1 und die Auffahrt auf die A 44 zu gewährleisten und damit zugleich den zeitweilig auftretenden Rückstau auf der A 1 entgegenzuwirken. Für die pauschale Behauptung der Klägerin, die Maßnahme bewirke mehr Verkehr auf der A 44, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch die Fahrbahnerweiterung ein nennenswert größerer Verkehr bewirkt würde. Diese Annahme entbehrt indes jeglicher Grundlage. Die aus Richtung Dortmund auf der A 44 befindlichen Verkehre werden sich in Fahrtrichtung Kassel weiterhin über das Autobahnkreuz Dortmund-Unna in östlicher Richtung bewegen. Die von der A 1 in östlicher Richtung abzweigenden Verkehre werden im Regelfall in Fahrtrichtung Kassel ebenfalls die A 44 benutzen. Es spricht nichts für die Annahme, der in einem Teilabschnitt nunmehr als Fahrstreifen zur Verfügung stehende Standstreifen mache die Benutzung der A 44 in östlicher Richtung besonders attraktiv. Mit Blick auf die geringe Länge des Fahrstreifens kann nicht erkannt werden, dass ein Fahrtziel in östlicher Richtung hierdurch insgesamt schneller erreicht werden kann, weshalb die Gefahr, weitere Verkehre würden durch die Standstreifenfreigabe induziert, nicht gegeben ist. Ferner ist nicht anzunehmen, dass Verkehrsteilnehmer bei Stausituationen auf der A 44 - wie von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet - in der Vergangenheit Ausweichstrecken über die B 1 oder aber ab dem Kamener Kreuz über die A 2 in östlicher Richtung in nennenswerterem Umfang benutzt haben als heute. Angesichts der Tatsachen, dass hierbei entweder die Stadt Unna durchquert werden muss oder größere Umwege in Kauf zu nehmen sind, dürfte ein solcher Ausweichverkehr vielmehr die Ausnahme gewesen sein und bleiben. Ziel der Maßnahme ist nicht eine vermehrte Aufnahme von Verkehr, sondern die kurzfristige Erhöhung der Durchflusskapazität der Autobahn. Dementsprechend sehen auch die vorerwähnten Richtlinien für die Anlegung von Autobahnen (RAA) bei überlasteten Autobahnen der EKA I, d. h. bei fern- bzw. überregionalen Autobahnen, die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Kapazitätserhöhung durch die Umnutzung des Seitenstreifens vor. Vgl. Richtlinien für die Anlegung von Autobahnen (RAA), Nrn. 3.2 (mit Tabellen 9 und 10) und 8.8. Diese Richtlinien sind für das Gericht zwar nicht bindend. Sie können allerdings wegen des in ihnen zum Ausdruck kommenden straßenbautechnischen Sachverstandes als Beurteilungshilfe herangezogen werden. Der Umstand, dass die Standstreifenfreigabe hier nicht ausdrücklich eine zeitliche Befristung erfahren hat, ist unschädlich. Ein konkreter Zeithorizont für die Planung eines sechsstreifigen Ausbaus der A 44 ist zwar noch nicht zu erkennen. Dieser Ausbau der A 44 ist aber im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten. Vgl. auch BT-Drucks. 15/3412, S. 40, lfd. Nr. 1574. Das Vorhaben ist damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten und mit einem gesetzgeberischen Planungsauftrag versehen. Schließlich lässt die weitere Tatsache, dass eine der beiden aus Anlass der Fahrbahndeckenerneuerung angelegten Nothaltebuchten nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten erhalten geblieben ist, weder für sich genommen noch in Verbindung mit der Standstreifenfreigabe die Wertung zu, eine planfeststellungsbedürftige Maßnahme sei gegeben. Denn die verbliebene Nothaltebucht hat - wie es nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist - nur eine Größe von ca. 200 m2. Sie dient ausschließlich der Abwendung von Gefahrensituationen, bewirkt selbst keine erhöhte Verkehrsaufnahme und steht in keinem kausalen Zusammenhang zu einer verkehrstechnischen Änderung der Autobahn durch eine Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit der A 44. b) Funktion und Auswirkungen der streitigen Maßnahme lassen ebenfalls unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten keine Bewertung als Änderung im Sinne des § 17 Satz 1 FStrG zu. Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Was als "wesentliche Änderung" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird durch die auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erlassene Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, abschließend konkretisiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334 (338), m. w. N. Gemäß § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV gilt diese Verordnung für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen. Nach Absatz 2 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung ist eine Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird (Nr. 1) oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird (Nr. 2). Gemäß Satz 2 der vorgenannten Bestimmung ist eine Änderung auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zunächst wurde die Autobahn nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn die Straße einen zusätzlichen Fahrstreifen im gesamten Streckenabschnitt zwischen zwei Verknüpfungen - Anschlussstelle oder Knotenpunkt - mit dem übrigen Straßennetz erhalten hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334 (337); Strick, Lärmschutz an Straßen, 2. Aufl. 2006, Rn. 87. Ein zusätzlicher "durchgehender" Fahrstreifen in diesem Sinne wurde hier nicht geschaffen. Die streitige Standstreifenfreigabe erfasst nicht den gesamten Streckenabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz Dortmund-Unna und der Anschlussstelle Unna-Ost, sondern erfolgte nur auf einem rund 1,5 km langen Teilbereich. Darüber hinaus fehlt es hier an dem zusätzlichen Erfordernis einer baulichen Erweiterung der Autobahn. Nach dem vorstehend Dargelegten wurde der Autobahnquerschnitt nicht verändert. Nur eine Ummarkierung des Standstreifens zu einem nicht durchgehenden, vielmehr längenmäßig begrenzten Fahrstreifen hat stattgefunden. Ebenso wenig sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV oder diejenigen des Satzes 2 der vorgenannten Bestimmung gegeben. Insoweit fehlt es jeweils an dem erforderlichen "erheblichen baulichen Eingriff". Mag in einem Fall wie dem vorliegenden das faktische Heranrücken des Verkehrs, ebenso wie bei der baulichen Erweiterung um einen Fahrstreifen optisch belastend wirken und der Verkehrslärm deutlich lauter empfunden werden, vgl. zum Entwurf des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV: BR-Drucks. 661/89, S. 33, so stellt die Änderung einer bisher zweistreifigen in eine dreistreifige Verkehrsführung keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 BImSchG dar, soweit diese dreistreifige Verkehrsführung auf der vorhandenen Straßenfläche eingerichtet wird. Weder durch eine Ummarkierung der Fahrstreifen mit der Folge einer geringeren Fahrstreifenbreite noch - wie hier - durch die Einrichtung einer dreistreifigen Verkehrsführung unter Einbeziehung des Standstreifens wird die bauliche Substanz der Straße verändert. So Strick, Lärmschutz an Straßen, 2. Aufl. 2006, Rn. 86; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 30. April 2002 - 7 K 875/00 -, juris, Rn. 40 (teilweise Verschiebung einer Fahrbahn auf den Seitenstreifen); Bay. VGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - 8 B 99.1069 -, juris, Rn. 17 (Ummarkierung von Fahrspuren). Die "schleichende", nicht durch Maßnahmen des Baulastträgers veranlasste oder ausgelöste Veränderung der Verkehrsfunktion und die damit verbundene Steigerung des Verkehrslärms sind nur Fragen einer künftigen Lärmsanierung. Diese Aufgabe fällt von vornherein aus dem Regelungsbereich des Gesetzes heraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 (370). Von daher war der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gehalten, "aus Anlass" der von ihm initiierten Standstreifenfreigabe die Lärmschutzsituation neu zu überprüfen und von sich aus Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Lärmschutzes anzuordnen. Bereits deshalb kann unabhängig von der noch zu erörternden Frage einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten der von ihr gestellte Hilfsantrag zu 3., den Beklagten zu verpflichten, dem Vorhabenträger die Durchführung von Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zum Verkehrslärmschutz aufzuerlegen, keinen Erfolg haben. Soweit der Landesbetrieb Straßenbau NRW gleichwohl Lärmberechnungen vorgenommen und bei vereinzelten Wohnhäusern im Einwirkungsbereich der A 44 Beurteilungspegel ermittelt hat (vgl. Bl. 25-30 Heft 1 der Beiakte 1, Bl. 64-69 Heft 2 der Beiakte 1), welche die Immissionsgrenzwerte überschreiten, ab denen eine Lärmsanierung in Betracht kommen kann, ist es Sache der Eigentümer der entsprechenden Objekte, sich mit dem Beklagten ins Benehmen zu setzen und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten etwaigen Lärmschutz einzufordern. Vgl. Nrn. 35 ff. der Richtlinien für Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97, ARS 26/1997 vom 2. Juni 1997, VkBl. S. 434. 3. Darüber hinaus könnte selbst dann, wenn ein Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen wäre und in dem Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 20. Juli 2009 die Zulassung des Vorhabens einer Fahrspurerweiterung - allerdings durch eine unzuständige Behörde - liegen würde, die Klägerin weder mit dem im Hauptantrag enthaltenen Anfechtungsantrag noch mit den auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gerichteten Anträgen durchdringen. a) Die möglicherweise zu Unrecht getroffene Entscheidung, ein Planfeststellungsverfahren sei entbehrlich, verletzt für sich allein keine subjektiven Rechte Dritter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 (331). Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens im Bundesfernstraßengesetz gibt nichts für die Annahme her, das Gesetz habe den durch eine Straßenbaumaßnahme betroffenen Dritten eine in diesem Sinne selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt. Für die weniger verfahrensförmlich ausgestaltete Entscheidung der obersten Straßenbaubehörde nach § 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG NRW kann insoweit nichts anderes gelten. Der gesetzlichen Regelung ist noch weniger als derjenigen für das Planfeststellungsverfahren zu entnehmen, dass einem vorhabenbetroffenen Dritten ein vom materiellen Recht unabhängiger eigener Anspruch auf Beteiligung an einem tatsächlich durchgeführten Verwaltungsverfahren bzw. auf Durchführung eines unterbliebenen, aber objektiv-rechtlich gebotenen Verwaltungsverfahrens eingeräumt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 (332), m. w. N. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt ganz allgemein, dass die durch den Ausbau einer Bundesfernstraße betroffenen Dritten weder gegenüber dem Träger der Straßenbaulast noch gegenüber der Planungsfeststellungsbehörde einen Rechtsanspruch auf Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33, S. 100 ff., vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 (332), m. w. N.; zum Wasserrecht: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243 (246 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich die Rechtsprechung zum luftverkehrsrechtlichen Verfahren, wonach die Missachtung des den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden insoweit zustehenden Rechts auf Verfahrensbeteiligung eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung nicht nur objektiv rechtswidrig macht, sondern die davon betroffenen Selbstverwaltungskörperschaften auch in einem subjektiven (Verfahrensrecht-)Recht verletzt mit der Folge, dass die luftverkehrsrechtliche Genehmigung allein um dieses Verfahrensmangels willen auf Anfechtung der Selbstverwaltungskörperschaft hin der Aufhebung unterliegt - vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1979 - IV C 40.75 -, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 11, S. 27, und vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95 (106 ff.) - nicht auf einen Fall der hier in Rede stehenden Art übertragen. Die in den angeführten Entscheidungen anerkannte subjektiv-rechtliche Anreicherung der Verfahrensposition beruht für die Gemeinden im luftverkehrsrechtlichen Verfahren unter anderem auf der Eigenart des in das Genehmigungsverfahren und das Planfeststellungsverfahren gegliederten luftverkehrsrechtlichen Verfahrens. Ähnliche Voraussetzungen stehen hier nicht in Rede. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens im Bundesfernstraßengesetz gibt nichts für die Annahme her, dass den durch eine Straßenbaumaßnahme Betroffenen in ähnlicher Weise eine selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt werden soll: So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33, S. 102 f.; vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95 (107 f.). b) Ebenso wenig könnte die Klage mit ihrem Hilfsantrag zu 3. durchdringen, der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtet ist, dem Träger des Vorhabens die Durchführung von Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die sicherstellen, dass durch die Einbeziehung des Standstreifens der A 44 zwischen dem AK Dortmund-Unna und der AS Unna-Ost in die Hauptfahrbahn keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden könnten, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Mit diesem Hilfsantrag verlangt die Klägerin der Sache nach den Bau und die Unterhaltung von Anlagen des aktiven Schallschutzes. Zwar könnte gegenüber einem - mangels Planfeststellungsbeschlusses - rechtswidrigen Eingriff des Trägers der Straßenbaulast in materielle Rechte eines Dritten diesem ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs-/Abwehranspruch bzw. ein Folgenbeseitigungsanspruch zustehen. Solche Ansprüche sind beim Fehlen eines Planfeststellungsbeschlusses durch § 75 Abs. 2 VwVfG NRW nicht ausgeschlossen und finden in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlage. Sofern ein Betroffener bei gebotener Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Sicherung seiner Rechte einen Anspruch auf Anordnung einer Schutzauflage gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW bzw. nach dem für Lärmschutz spezielleren § 41 BImSchG hätte geltend machen können, kann er, wenn das Planfeststellungsverfahren rechtswidrig nicht durchgeführt wird, einen solchen Auflagenanspruch auch außerhalb des Planfeststellungsverfahrens durchsetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 24.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33, S. 105 f.; Beschluss vom 26. Juni 2000 - 11 VR 8.00 -, Buchholz 442.01 § 28 PBefG Nr. 6, S. 2. Abgesehen davon, dass hier nach dem vorstehend Dargelegten keine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich war und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht gegeben sind, kann sich eine Gemeinde ohnehin nicht mit Erfolg auf die Rechtsstellung lärmbetroffener Dritter berufen. Insbesondere ist es einer Gemeinde verwehrt, Rechte ihrer Einwohner geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14.95 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107, S. 29. Das für eine Gemeinde durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete und die Planungshoheit umschließende Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung steht in dem vorliegenden Zusammenhang den Grundrechten lärmbetroffener Anwohner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht gleich. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält eine institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, die als staatsorganisatorisches Aufgabenverteilungsprinzip wirkt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -, BVerwGE 111, 108 (115), und - 11 A 23.98 -, juris, Rn. 53. Auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW lässt sich ein solcher Anspruch ebenfalls nicht stützen. Neben dem Lärmschutzsystem, das in den §§ 41 ff. BImSchG normiert ist, kommt ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn § 41 Abs. 1 BImSchG nur deshalb nicht anzuwenden ist, weil seine tatbestandlichen Voraussetzungen zu verneinen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 (156 f.). Wenn nicht kommunale Einrichtungen betroffen sind, was hier nicht im Streit steht, ist das Interesse an der Verhinderung einer zusätzlichen Verlärmung des Gemeindegebiets ein gemeindlicher Belang nur im Fall der Beeinträchtigung der Planungshoheit. Diese ist jedenfalls dann tangiert, wenn sich die Lärmzunahme nicht nur auf einzelne benachbarte Grundstücke, sondern auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in Bebauungsplänen ausgewiesen sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die nachteiligen Wirkungen für das betroffene Gebiet - blieben sie ohne Schutzmaßnahmen unbewältigt - die Gemeinde zur Umplanung zwängen. Schon das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schutzwürdiger kommunaler Belang. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juli 1988 - 4 C 49.86 -, BVerwGE 80, 7 (13 f.), und vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 (157 f.); Beschluss vom 11. November 2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51, S. 14 f. Es ist hier jedoch nichts Substantielles für die Annahme vorgetragen worden - vgl. zur Darlegungslast der Gemeinde: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18, S. 53, m. w. N. - oder ersichtlich, dass eine mögliche Lärmzunahme sich auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind. Südlich der A 44 liegen in dem hier fraglichen Bereich der dreispurigen Verkehrsführung nur vereinzelte Gebäude respektive Hofstellen im Außenbereich und eine allenfalls als Siedlungssplitter im Außenbereich zu bewertende Häuseransammlung östlich der I. Straße bzw. der U.-----straße . Soweit im Bereich der Wohnbebauung - insbesondere am südlichen Ast der I. Straße bzw. an der U.-----straße - an einzelnen Objekten die Grenzwerte von 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts für Wohngebiete bzw. von 72 dB(A) tags/62 dB(A) nachts für Mischgebiete überschritten werden (vgl. Karten mit Immissionsorten Bl. 25 und 26 sowie die Lärmberechnungen in den Tabellen Bl. 27 bis 30 Heft 1 Beiakte 1), ab denen eine Lärmsanierung möglich sein kann, ist jedenfalls kein Anhaltspunkt für eine nachhaltige Störung der bauleitplanerischen Befugnisse der Klägerin geltend gemacht worden oder zu erkennen. Denn nach dem von der Klägerin vorgelegten Übersichtsplan zu den bestehenden Bebauungsplänen sind für diesen Bereich keine Bebauungspläne vorhanden. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich südlich der A 44 zwischen dem Autobahnkreuz Dortmund-Unna und der Anschlussstelle Unna-Ost im Wesentlichen als Fläche für die Landwirtschaft und in einem kleineren Bereich als Fläche für Wald dargestellt. Nördlich der A 44 liegen die von den Bebauungsplänen UN 31 (zwischen dem Autobahnkreuz Dortmund-Unna und der L 678), UN 44 (zwischen der L 678 und der K 31), UN 68 (westlich der L 679), UN 88 (östlich der B 223) und UN 23 (zwischen der B 223 und der Anschlussstelle Unna-Ost) erfassten Bereiche. Lärmsensible Planbereiche sind allenfalls die Gebiete, die weiter nördlich der an die A 44 unmittelbar angrenzenden und als Grünflächen (Spielplatz, Kleingärten, sonstige Gärten) festgesetzten Flächen liegen. Es handelt sich hierbei maßgeblich um die als Wohngebiete festgesetzten Flächen am X.-----weg bzw. U1.-----weg (Bebauungsplan UN 31), südlich der Ulmenstraße (Bebauungsplan UN 44) und an der Straße T. (Bebauungsplan UN 68). Eine Verletzung des schutzwürdigen kommunalen Belanges an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen könnte aber nur dann angenommen werden, wenn wesentliche Teile des Stadtgebietes mit bauplanerischen Festsetzungen zur Wohnnutzung einem nicht zumutbaren Verkehrslärm ausgesetzt wären. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV - 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts - im Wesentlichen eingehalten werden. Zwar kommt die Verkehrslärmschutzverordnung hier tatbestandlich nicht unmittelbar zur Anwendung. Sie bietet indes den Maßstab für eine sachgerechte Orientierung. Wenn das Lärmschutzniveau, das mit den Immissionsgrenzwerten für Dorf- und Mischgebiete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV umschrieben ist, gewährleistet wird, sind nämlich im Regelfall auch die die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) gewahrt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 (158), und Beschluss vom 11. November 2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51, S. 15. Ausweislich der lärmtechnischen Berechnungen des Landesbetriebes Straßenbau NRW (vgl. Karten mit Immissionsorten Bl. 69 sowie Lärmberechnungen in den Tabellen Bl. 65 bis 68 Heft 2 Beiakte 1) werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags/54 dB(A) nachts für Dorf- und Mischgebiete in den vorstehend umrissenen Bereichen unterschritten bzw. nur bei vereinzelten Objekten überschritten. Dieses Ergebnis spiegelt sich auch in dem im Klageverfahren zu den Akten gereichten Kartenmaterial des Beklagten wider (vgl. Isophonenkarte und Rasterlärmkarten Tag/Nacht, Bl. 173 bis 175 der Gerichtsakte). Der von der Klägerin vorgelegte Übersichtsplan "Lärmsanierung - Analyse 2009" (Anlage 1 Beiakte Heft 7) ergibt keine abweichende Beurteilung. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin ebenso wenig mit ihrem Hilfsantrag zu 3. durchdringen, mit dem sie die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zum Schutz vor Verkehrslärm begehrt. Gleichgültig auf Grund welcher Rechtsgrundlage würde ein Anspruch der Klägerin auf Lärmschutzmaßnahmen jedenfalls voraussetzen, dass jede andere Entscheidung als die Gewährung von Lärmschutz rechtswidrig - im hier nicht gegebenen Fall einer Planfeststellung also abwägungsfehlerhaft - wäre. Dies kann vorliegend aber nicht erkannt werden, weil nach dem vorstehend Dargelegten die kommunale Planungshoheit der Klägerin nicht verletzt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.