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Beschluss

14 A 1949/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0922.14A1949.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin, ihr für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil ein Antrag auf Zulassung der Berufung als die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Weder der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (a) noch derjenige des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (b) dürften die Zulassung der Berufung rechtfertigen. a) Auch bei Berücksichtigung der Ausführungen in dem Entwurf der Zulassungsantragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. aa) Für die Zeit ab April 2011 ergeben sich die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage abgesehen von allem anderen schon aus dem Bezug von SGB II - Leistungen, der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG die Gewährung von Wohngeld ausschließt, wenn wie hier bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. bb) Für den vorausgegangenen Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2011 lässt auch der Kerneinwand der Klägerin, dass die Zahlungen ihrer Eltern zu Unrecht als Einkommen gewertet und dieses Einkommen im Wohngeldbescheid vom 2. November 2011 mit monatlich 480,50 Euro überhöht angesetzt worden sei, nicht annehmen, dass die Versagung höheren Wohngeldes rechtswidrig ist. Die Unterscheidung zwischen einer Unterhaltsleistung und einem nicht als Einkommen anzurechnenden Darlehen hat anhand des Gesetzeszweckes und unter Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu erfolgen, wobei als Darlehen deklarierte Zahlungen nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts wie des angerufenen Gerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 - BVerwGE 41, 220, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011- 14 A 425/10 - und Beschluss vom 10. November 2009 - 12 E 276/09 - m.w.N., wohngeldrechtlich als Einnahmen zu behandeln sind, wenn mit der Rückzahlung nicht oder nur unter ungewissen Umständen gerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie von den Eltern oder nahen Verwandten zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden und angesichts der finanziellen Situation des Zahlungsempfängers nicht abgesehen werden kann, über welchen Zeitraum entsprechende Zahlungen erfolgen werden und ob und gegebenenfalls wann der Empfänger die gewährten Mittel zurückerstatten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 14 A 425/10 -, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2008 - 2 LB 43/07 -, FamRZ 2008, 2156. So liegt der Fall nach Aktenlage hier. Dabei kann dahinstehen, ob den Regelungen des jetzt vorgelegten schriftlichen Vertrages entsprechende mündliche Abreden vorausgegangen waren. Die Vereinbarung der Rückzahlung von während des Studiums erfolgten Zuwendungen wird in Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 14 A 425/10 - und Beschluss vom 10. November 2009 - 12 E 276/09 -, m. w. N., und Literatur, vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/Dietrich/ Fröba, Kommentar zum WoGG (Stand April 2008) § 10 Rn. 155, vorbehaltlich besonderer Umstände des Sachverhalts als typischer Fall der ungewissen Rückzahlung im Sinne der oben angesprochenen Rechtsprechung angesehen. Besondere Umstände liegen hier nicht vor. Für die Zeit bis zum Examen der Klägerin war eine Rückzahlung der Mittel keinesfalls zu erwarten, wie sich aus der Mitteilung in der Klageschrift ergibt, die von der Klägerin "erzielten Einnahmen reich(t)en nur zusammen mit dem ihr zustehenden Wohngeld, um ihren Lebensunterhalt bis zum Abschluss des Studiums zu bestreiten." Auch für die Zeit nach Abschluss des 18semestrigen Germanistikstudiums konnte mit einer einträglichen Beschäftigung nicht sicher gerechnet werden. Diese Prognose ist durch die anschließende Entwicklung bestätigt worden. Die Klägerin bezieht seit April 2011 und soweit ersichtlich bis heute Leistungen nach dem SGB II, d.h. heißt Leistungen zur Abdeckung lediglich des notwendigen Lebensbedarfs, so dass trotz der zuletzt erfolgten Zahlung von 100 Euro von einer gesicherten Rückgewähr der Mittel an die Eltern entsprechend den Abmachungen des im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Vertrags auch jetzt nicht ausgegangen werden kann. cc) Im November 2010, dem Zeitpunkt der nach § 15 Abs. 1 WoGG zu treffenden Prognoseentscheidung durfte die Beklagte von monatlichen Einkünften in Höhe von wenigstens 480,50 Euro ausgehen. Späteren Einkommensverminderungen war nach § 27 Abs. 1 WoGG Rechnung zu tragen. Danach ist Wohngeld auf Antrag zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen, das in § 13 Abs. 1 WoGG als das Jahreseinkommen abzüglich der Freibeträge und Absetzungsbeträge definiert ist, um mehr als 15 Prozent verringert und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Eine solche relevante Verringerung dürfte nicht anzunehmen sein, weil kompensatorisch zu den reduzierten Leistungen der Eltern ins Gewicht fällt, dass ihre Zahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin wohngeldrechtlich grundsätzlich ebenfalls einkommenserhöhend zu berücksichtigen sein dürften. Das Gesetz sieht insoweit in § 16 WoGG lediglich einen prozentualen Abzug vom Jahreseinkommen vor, der angesichts der Höhe der Einkünfte der Klägerin deutlich geringer ist als der tatsächlich jeweils gezahlte Betrag. b) Eine Zulassung der Berufung in Ansehung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen. Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, "ob Zahlungen der Eltern aufgrund eines mündlichen Darlehensvertrages generell als Einkommen zu werten sind oder nicht grundsätzlich oder in bestimmten Konstellationen auch eine Glaubhaftmachung in anderer Weise möglich sein muss," würde sich hier nach den oben unter a) wiedergegebenen Grundsätzen nicht stellen. Selbst eine schriftliche Vereinbarung wie die nunmehr vorgelegte kann danach nicht darüber hinweg helfen, dass mit einer Rückzahlung der Mittel im Zeitpunkt ihres Empfangs nicht oder allenfalls unter ungewissen Umständen gerechnet werden konnte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).