Beschluss
1 A 2171/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0922.1A2171.09.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 1.457,14 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 1.457,14 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen auf Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen des Klägers nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers mit dem Antrag, den Bescheid vom 17. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2008 aufzuheben, soweit darin das ihm für die Monate Juli 2007 bis November 2007 gewährte Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 1.457,14 Euro in das anzurechnende Verwendungseinkommen einbezogen worden ist und ein Betrag von 669,24 Euro zurückgefordert wird, mit im Wesentlichen der folgenden Begründung stattgegeben: Die als Anfechtungsklage zulässige Klage sei auch begründet. Die Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht das dem Kläger in den Monaten Juli 2007 bis November 2007 gewährte Trennungsgeld in das bei der Ruhensberechnung zu ermittelnde anzurechnende Verwendungseinkommen einbezogen und von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 669,24 Euro zurückgefordert. Zwischen den Beteiligten sei dem Grunde nach nicht im Streit, dass das Trennungsgeld als eine Aufwandsentschädigung, nämlich als Ausgleich für die mit der Entfernung zum Dienstort verbundenen besonderen Aufwendungen zu betrachten sei. Das Gericht teile aber nicht die Auffassung der Beklagten, dass das Trennungsgeld gleichwohl als Verwendungseinkommen zu bewerten sei, weil es – unstreitig – einkommensteuerpflichtig sei. Der reine Wortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG gebe für eine solche Wertung nichts her. Zwar habe die ursprüngliche Fassung des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG ebenso wie die des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ausdrücklich vorgesehen, dass Aufwandsentschädigungen nur insoweit nicht als anrechenbares Erwerbseinkommen gelten sollen, als sie einkommensteuerfreie Einnahmen seien. Diese Einschränkung ("soweit diese einkommensteuerfreie Einnahmen sind") sei im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens aber aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses für beide Vorschriften ersatzlos gestrichen worden. Die Streichung sei damit begründet worden, dass Aufwandsentschädigungen generell von der Anrechnung auf die Versorgung freigestellt würden. Anderes folge auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Januar 2006. Dieser könne zunächst ohnehin nicht die Gerichte binden; außerdem stehe er im Widerspruch zu dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten Inhalt der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift. Die Beklagte wendet in der Zulassungsbegründungsschrift vom 15. Oktober 2009 hiergegen ein, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das zu versteuernde Trennungsgeld nicht nach § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG der Einkommensart "Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit" zugeordnet habe. Hierzu gehörten aber alle steuerpflichtigen Einkünfte, mithin auch das Trennungsgeld. Bei dem Trennungsgeld handele es sich nicht um eine Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG. Diese seien nach der Definition in Teilziffer 53.7.3 des vom Bundesministerium des Innern für die Kabinettsitzung vom 28. Juli 2004 erstellten Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV) "pauschale Leistungen aus öffentlichen Kassen für eine in der Regel ehrenamtliche Tätigkeit". Der Kläger habe das Trennungsgeld aber nicht für eine ehrenamtliche Tätigkeit, sondern aufgrund seines Vorbereitungsdienstes als Beamter erhalten. Der Gesetzgeber habe nur Leistungen aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit vor Anrechnung schützen wollen. Daraus, dass im Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG der Zusatz im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung entfallen sei, folge, dass nunmehr auch steuerpflichtiges Trennungsgeld nicht als Aufwandsentschädigung zu berücksichtigen sei. Es sei im Übrigen widersprüchlich, wenn etwa Anwärterbezüge der Ruhensregelung unterlägen, das gleichermaßen zu versteuernde Trennungsgeld aber nicht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei es zudem rechtens, dass die Erschwerniszulage und eine Mehrarbeitsvergütung bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 SVG berücksichtigt würden. 1. Durch diese Darlegungen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach und Rechtslage beantworten lässt. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen begründen solche Zweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die einzig zwischen den Beteiligten streitige und ausschließlich zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens gemachte Rechtsfrage, ob bei der Berechnung des Erwerbseinkommens nach § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG das vom Kläger erhaltene Trennungsgeld zu seinen Lasten anzurechnen ist, in seinem Sinne entschieden und somit eine Berücksichtigung als Erwerbseinkommen verneint. Trennungsgeld ist auch zur Überzeugung des Senats nicht bei der Berechnung des in Ansatz zu bringenden Erwerbseinkommens zu berücksichtigen. Das folgt bereits daraus, dass es – unabhängig von der Zuordnung zum Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG – jedenfalls eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG darstellt und damit nicht als Erwerbseinkommen in diesem Sinne gilt. Aufwandsentschädigungen sollen besondere Aufwendungen ausgleichen, die im Rahmen einer Tätigkeit anfallen und deren Übernahme dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann. Vgl. § 17 Satz 1 BBesG; Urteil des Senats vom 4. April 2011 – 1 A 1521/09 –, juris, Rn. 57; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2011, § 53 BeamtVG Rn. 42; Stadler, in: Fürst, GKÖD, Stand: August 2011, § 53 BeamtVG Rn. 31. Ungeachtet anderslautender Verwaltungsvorschriften ist eine Begrenzung auf solche Aufwandsentschädigungen, die im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten bezogen werden, im Rahmen des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG weder (nachvollziehbar) erfolgt noch in der Sache gerechtfertigt. Sie findet damit keine Stütze im Gesetz. Dem vorgenannten allgemeinen Zweck von Aufwandsentschädigungen unterfallen vielmehr auch solche Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen oder verbunden mit der Erzielung eines Arbeitseinkommens erlangt werden. Zu den Erstattungen dienstbedingten Aufwands gehören demnach beispielsweise auch die Zahlung von Reise oder Umzugskosten sowie das hier relevante Trennungsgeld. Vgl. Stadler, a. a. O., Rn. 32. Das macht auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG deutlich. Nach dieser Vorschrift sollen den Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis durch das Trennungsgeld die Aufwendungen erstattet werden, die dadurch entstehen, dass sie an einen Ort außerhalb des Dienst und Wohnortes abgeordnet werden. Es geht hierbei um Ersatz von finanziellen Aufwendungen, die auf Seiten des Betroffenen aufgrund dienstlicher Veranlassung entstehen. Insoweit unterscheidet sich das Trennungsgeld auch von Anwärterbezügen, der Erschwerniszulage und der Mehrarbeitsvergütung, welche jeweils nicht für dienstlich veranlasste finanzielle Aufwendungen geleistet werden. Mit Anwärterbezügen wird der Dienstherr seiner gegenüber den Laufbahnanwärtern bestehenden Verpflichtung zur Gewährung eines Zuschusses zum Lebensunterhalt gerecht. Die Erschwerniszulage soll Erschwernisse ausgleichen, die durch besondere Belastungen – etwa durch besonders schwierige Einsatzbedingungen – entstehen, denen der Beamte stets und wiederkehrend bei der Dienstausübung ausgesetzt ist. Vgl. Urteil des Senats vom 26. November 2010 – 1 A 1926/09 –, juris Rn. 62. Die Mehrarbeitsvergütung schließlich steht in unmittelbaren Zusammenhang mit (zusätzlich) erbrachten Dienstleistungen und dienst ebenfalls nicht dem Ausgleich finanzieller Belastungen. Das Trennungsgeld unterfällt dem Begriff der Aufwandsentschädigung im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG unabhängig davon, ob es steuerpflichtig oder steuerfrei geleistet wird. Das folgt daraus, dass – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – die ursprünglich von der Bundesregierung geplante Beschränkung auf steuerfreie Aufwendungen, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Versorgungsreformgesetz 1998, BT-Drs. 13/9527 vom 22. Dezember 1997, S. 19, mit Blick auf die Beschlussempfehlung des Innenausschusses, vgl. BT-Drs. 13/10322 vom 1. April 1998, S. 26, 39, 73 f., nicht Gesetz geworden ist. Vgl. Urteil des Senats vom 4. April 2011 – 1 A 1521/09 –, a. a. O., Rn. 59; Stadler, a. a. O., § 53 Rn. 31; Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Ergänzungsband 1, § 53 BeamtVG Erl. 12. In der Begründung der Empfehlung des Innenausschusses heißt es zur Parallelvorschrift des § 53 Abs. 7 BeamtVG ausdrücklich, dass "Aufwandsentschädigungen [...] generell von der Anrechnung auf die Versorgung freigestellt [werden]". Die anderweitige Interpretation des Wegfalls des entsprechenden Zusatzes im Gesetzgebungsverfahren durch die Beklagte ist aus Sicht des Senats nicht nachvollziehbar. Denn die ursprüngliche Formulierung "soweit diese einkommensteuerfreie Einnahmen sind" begrenzte den Anwendungsbereich des Begriffs der Aufwandsentschädigung auf eben diese einkommensteuerfreien Einnahmen. Mit dem Wegfall dieser begrenzenden Einschränkung kann aber nur geschlossen werden, dass eine solche Begrenzung nicht erfolgen sollte und dass somit sämtliche Aufwandsentschädigungen, die steuerfreien gleichermaßen wie die steuerpflichtigen, dem Begriff der Aufwandsentschädigung unterfallen sollten. 2. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, so muss regelmäßig eine konkrete noch nicht geklärte Rechts oder Tatsachenfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die von der Beklagten formulierte Frage, ob die Einbeziehung des steuerpflichtigen Teils des Trennungsgelds in die Ruhensberechnung rechtmäßig sei, nicht erfüllt. Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht in diesem Sinne klärungsbedürftig. Aufgrund der Darstellungen zu 1. ergibt sich klar aus dem Gesetz, dass eine Differenzierung zwischen einem steuerfreien und einem steuerpflichtigen Teil nicht zu erfolgen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.