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Beschluss

3d E 974/11.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0914.3D.E974.11O.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller war als Beamter auf Probe als Polizeimeister für den Antragsgegner tätig. Mit Verfügung vom 17. September 2004 leitete das Polizeipräsidium X. gegen den Antragsteller disziplinare Vorermittlungen gemäß § 26 DO NRW wegen des Verdachtes, eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben, ein. Im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren erfolgte zugleich die Aussetzung des Verfahrens. Durch Verfügungen vom 23. Januar 2006 und 26. Juni 2006 wurde das nunmehr nach neuem Disziplinarrecht weitergeführte Verfahren um weitere Körperverletzungsvorwürfe ausgedehnt und blieb bis zur Fortsetzung des Verfahrens, die durch Verfügung vom 26. Januar 2009 erfolgte, ausgesetzt. Durch Bescheid vom 26. Januar 2009 wurde der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 4. August 2009 – 2 K 1118/09 – ab. Den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 30. April 2010 – 6 A 2055/09 – ab. Mit Antrag vom 21. April 2010 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem Verfahren- 35 K 2655/10.O - beantragt, eine Frist zur Beendigung des Disziplinarverfahrens gemäß § 62 Abs. 1 LDG NRW zu bestimmen. Durch Beschluss vom 22. September 2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, weil eine Fristsetzung nicht erforderlich sei. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen sei, sei zu erwarten, dass das Disziplinarverfahren zügig weiter betrieben und zu einer Abschlussentscheidung geführt werde. Mit Antrag vom 21. Februar 2011 hat der Antragsteller im hiesigen Verfahren erneut beantragt, eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu bestimmen. Nach Zustellung der Antragsschrift hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 10. März 2011 das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 LDG NRW eingestellt und den Antragsteller hiervon in Kenntnis gesetzt. Mit Schriftsatz vom 21. März 2011 hat der Antragsteller in dem Verfahren - 35 K 2017/11.O - Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, unter anderem mit dem Ziel, die Einstellungsverfügung des Antragsgegners vom 10. März 2011 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, das Disziplinarverfahren nach einem der Tatbestände des § 33 Abs. 1 Nr. 1 – 3 LDG NRW einzustellen. Durch Urteil vom 18. Juli 2011 hat das Verwaltungsgericht diese Klage abgewiesen. Zugleich hat das Verwaltungsgericht im hiesigen Verfahren durch Beschluss vom gleichen Tage den Antrag des Antragstellers auf Bestimmung einer Frist nach § 62 Abs. 1 LDG NRW abgelehnt. Zur Begründung hat die Disziplinarkammer ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil dem Antragsteller die erstrebte gerichtliche Anordnung, dem Antragsgegner eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu setzen, keinen rechtlichen Vorteil mehr brächte, nachdem das Disziplinarverfahren mittlerweile eingestellt worden sei. Der dem Antragsteller am 20. August 2011 zugestellte Beschluss enthält in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass der Beschluss unanfechtbar sei. Mit einem persönlich eingereichten Schriftsatz vom 23. August 2011, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen am 24. August 2011, beantragt der Antragsteller, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt F2. beizuordnen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, aufgrund des "im Hauptsachverfahren" verfolgten Anspruchs auf "zutreffende Einstellung des Disziplinarverfahrens" sei eine Erledigungserklärung im hiesigen Verfahren nicht in Betracht gekommen, weil diese als Verzicht auf das im "Hauptsachverfahren" verfolgte Begehen hätte verstanden werden können. II. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren nicht bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die Beschwerde jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 166 VwGO, 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO). 1. Allerdings ist die beabsichtigte Beschwerde – entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung – statthaft gemäß § 66 LDG NRW, § 146 Abs. 1 VwGO. Ein Ausschluss des Beschwerderechts folgt nicht aus § 62 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 Satz 5 LDG NRW. § 53 Abs. 2 Satz 5 LDG NRW bestimmt für einen Beschluss, durch den das Gericht eine Frist zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage bestimmt oder verlängert, die Unanfechtbarkeit. Soweit § 62 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auch für das Verfahren auf gerichtliche Fristbestimmung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahren anordnet, erfasst diese Rechtsfolgenverweisung ihrem Regelungsinhalt nach allein die Beschlüsse, in denen das Gericht auf Antrag eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens bestimmt oder verlängert, nicht aber die diesen Antrag ablehnenden Entscheidungen. Diese bleibt nach den allgemeinen Regeln anfechtbar. 2. Die beabsichtigte Beschwerde hat indes in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den nach verfügter Einstellung des Disziplinarverfahrens aufrecht gehaltenen Antrag des Antragstellers auf Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Verfahrens nach § 62 Abs. 1 LDG NRW abgelehnt. a) Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war der Antrag auf Bestimmung der Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig. § 62 Abs. 1 LDG NRW soll dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung unmittelbare Geltung verschaffen. Die nach § 62 Abs. 1 LDG NRW bestimmte Frist soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 AV 3.09 -, juris. Der gesetzgeberische Zweck der Bestimmung ist danach erreicht, sobald das behördliche Disziplinarverfahren durch Einstellung, Erlass einer Disziplinarverfügung oder Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen ist. Danach ist der fehlende Abschluss des Disziplinarverfahrens formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages nach § 62 Abs. 1 LDG NRW. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage, 2009, § 62, Rdn. 4. An dieser formellen Voraussetzung fehlte es im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. Mit Einstellung des Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 10. März 2011 war das behördliche Verfahren abgeschlossen und hatte sich das Begehren des Antragstellers auf alsbaldige Beendigung des behördlichen Disziplinarverfahrens erledigt. Vgl. zu § 66 BDO: BVerwGE 63, 116; zu § 62 BDG: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage, 2009, § 62, Rdn. 7, 18. Dem steht nicht entgegen, dass das von dem Antragsteller mit seiner Klage in dem Verfahren 35 K 2017/11.O VG Düsseldorf verfolgte Ziel, anstelle einer Einstellung nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 LDG NRW eine Einstellung nach § 33 Abs. 1 LDG NRW zu bewirken, nicht erreicht ist. Denn für den Antrag nach § 62 Abs. 1 LDG NRW kommt es – wie ausgeführt - allein darauf an, dass das Disziplinarverfahren noch nicht seinen Abschluss gefunden hat. Ist ein Abschluss erfolgt, so ist im Rahmen des Verfahrens nach § 62 LDG NRW die Art und Weise sowie die entsprechende Begründung der Abschlussentscheidung ohne Belang. b) Hatte sich mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens der Antrag des Antragstellers auf Fristbestimmung nach § 62 Abs. 1 LDG NRW erledigt, so war der Antrag, auf den der Antragsteller mangels einer entsprechenden Erledigungserklärung weiterhin bestanden hat, abzulehnen. In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob der Antragsteller – wie er in seinem Schriftsatz vom 23. August 2011 vorträgt - die gerichtliche Anfrage in der Verfügung vom 15. März 2011 erhalten hat. Denn nachdem er Kenntnis von der Einstellung des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens erhalten hatte, war er auch ohne gerichtlichen Hinweis gehalten, seinen Antrag umgehend an die eingetretene Erledigungssituation anzupassen, wenn er nicht auch weiterhin auf ihn bestehen wollte. Darüber hinaus ist den Ausführungen des Antragstellers in seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 23. August 2011 zu entnehmen, dass er angesichts des weiteren anhängigen Verfahrens – 35 K 2017/11.O VG Düsseldorf – von einer Erledigungserklärung im hiesigen Verfahren bewusst Abstand genommen hat, weil sie dort als Verzichtserklärung verstanden werden könnte. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch weiterhin auf seinen mittlerweile unzulässigen Antrag besteht. Einer gegen die Abweisung des Antrages gerichteten Beschwerde muss danach eine hinreichende Erfolgsaussicht versagt werden. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 LDG NRW i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).