Beschluss
13 A 1975/11.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0830.13A1975.11A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben wer¬den.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben wer¬den. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind vom Rechtsmittelführer in Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Urteilsgründen eine konkrete über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung darzulegen. Eine derartige grundsätzlich bedeutsame und in einem etwaigen Berufungsverfahren klärungsbedürftige Frage wird im Zulassungsantrag unter 1. schon nicht formuliert und mit der weitgehenden Wiederholung des - vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft eingeschätzten - bisher geltend gemachten Vorbringens auch nicht dargelegt. Im Kern wendet sich der Kläger im Stile einer Berufungsschrift gegen die Wertung seines Abschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht. Die von einem Asylbewerber nicht akzeptierte Wertung dieses Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Soweit der Kläger unter 3. Fragen zur Ernsthaftigkeit eines Glaubensübertritts formuliert, ist ihnen nicht weiter nachzugehen, da sie mit Rücksicht auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur behaupteten Konversion des Klägers nicht relevant sind und im Übrigen nicht verallgemeinerungsfähige Fragen betreffen, da sie der Sache nach die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht entschlossen, ein Leben als Christ zu führen und dies auch im Iran nach außen kundzutun, beanstanden. Ebenfalls führt die vom Kläger im Zusammenhang mit der Ablehnung seines Beweisantrags erhobene Verfahrensrüge den Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Insoweit macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe seine behaupteten Kirchenbesuche als wahr unterstellt, weil es - abgesehen von einer kurzen mündlichen Begründung - die Ablehnung des Beweisantrags nicht weiter begründet habe und dem Beweisgesuch auch nicht nachgegangen sei; andererseits habe es - hierzu in Widerspruch stehend seinen Übertritt zum Christentum als aus taktischen Gründen erfolgt gewürdigt. Falls dieses Vorbringen als Aufklärungsrüge zu würdigen sein sollte, bliebe sie ohne Erfolg. Diese unterfällt nämlich nicht den in § 138 VwGO bezeichneten schweren Verfahrensmängeln, die eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG bewirken können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 –13 A 1274/11.A – und vom 27. Oktober 2010 – 13 A 2300/10.A -. Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung förmlich abgelehnt. Im Sitzungsprotokoll ist festgehalten, dass der Einzelrichter diese Entscheidung begründet hat. Unschädlich ist, dass die Niederschrift keine Aufschlüsse über die Einzelheiten der Begründung gibt. Nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind in das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Dazu gehört die Angabe, dass die Ablehnung eines Beweisantrages i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO begründet worden ist. Der Inhalt der Begründung zählt indes nicht zu den Vorgängen, auf deren Feststellung in der Niederschrift nach § 160 Abs. 3 ZPO nicht verzichtet werden darf. Wird die Begründung für die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags allerdings nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, so muss das Tatsachengericht die Gründe in den Entscheidungsgründen des Urteils darlegen, um die Verfahrenskontrolle hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags durch das Obergericht zu ermöglichen Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 8 B 32.03 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. August 2003 - 4 B 69.03 -, juris. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, liegt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6.10 -, NVwZ 2011, 429, 431 f. Da der Kläger indessen nicht hieran anknüpfend das Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels i.S.v. § 138 VwGO dargelegt hat und dies auch nicht offensichtlich ist, bleibt es ohne rechtliche Folgen, dass das Verwaltungsgericht die Gründe für die Ablehnung des Beweisantrags in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht dargelegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.