Beschluss
16 A 783/10.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0825.16A783.10PVB.00
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Tenor
Der Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Februar 2010 wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung vom 9. November 2009 zur unbefristeten Einstellung des Bewerbers P. als vollbeschäftigter Referent M im Referat V S 2 unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TVöD beachtlich gewesen ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Februar 2010 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung vom 9. November 2009 zur unbefristeten Einstellung des Bewerbers P. als vollbeschäftigter Referent M im Referat V S 2 unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TVöD beachtlich gewesen ist. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Anfang des Jahres 2009 schrieb die Beteiligte eine auf Dauer am Dienstort C. zu besetzende Stelle für eine/n Dipl.-Ingenieur/in in der Fachrichtung Gebäudetechnik, Versorgungstechnik bzw. Energietechnik für das Referat V S 2 aus. In der Stellenausschreibung hieß es: Die Tätigkeit sei mit Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT (entspricht Entgeltgruppe 13 TVöD - Tarifgebiet West) bewertet. Anforderung sei ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (TU/TH) vorzugsweise der Gebäudetechnik, Versorgungstechnik bzw. Energietechnik. Erwartet würden u. a. umfangreiche Fachkenntnisse und langjährige Berufserfahrungen bei der Planung und Ausführung hochwertiger Gebäudetechnik. Bewerbungen seien bis zum 3. Juli 2009 einzureichen. Auf diese Stellenausschreibung bewarben sich zunächst 26 Personen, von denen eine nachträglich ihre Bewerbung zurückzog. Am 20. August 2009 führte die Beteiligte ein Vorstellungsgespräch mit sieben Bewerbern durch. Dabei wurden lediglich zwei Bewerber als eingeschränkt geeignet befunden; einer von diesen zog seine Bewerbung danach wieder zurück. Am 28. August 2009 führte die Beteiligte ein weiteres Vorstellungsgespräch mit zwei Bewerbern durch. Dabei wurde lediglich ein Bewerber als geeignet eingeschätzt, der jedoch nachträglich seine Bewerbung wieder zurückzog. Bereits am 24. August 2009 war noch eine Initiativ-Bewerbung des Bewerbers P. bei der Beteiligten eingegangen. Da dieser der Beteiligten aufgrund der Bewerbungsunterlagen als möglicher geeigneter Kandidat erschien, wurde dessen Bewerbung nachträglich in das Auswahlverfahren einbezogen und ein Vorstellungstermin anberaumt. Auf die Rüge des Antragstellers gegen die nachträgliche Einbeziehung dieser Bewerbung in das Auswahlverfahren verwies die Beteiligte darauf, dass die in der Ausschreibung angegebene Bewerbungsfrist nicht als Ausschlussfrist zu verstehen sei. Am 22. September 2009 führte die Beteiligte mit dem Bewerber P. ein Vorstellungsgespräch in gleicher Weise wie die vorausgegangenen Gespräche. Nach dessen Abschluss wurde der Bewerber P. als Bestgeeigneter eingeschätzt und für die Stellenbesetzung ausgewählt. Unter dem 25. September 2009 beantragte die Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten unbefristeten Einstellung des Bewerbers P. als vollbeschäftigter Referent M im Referat V S 2 unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT / EG 13 TVöD, Tarifgebiet West. Im Weiteren wies die Beteiligte darauf hin, dass die Einstellung angesichts der Berufserfahrung des Bewerbers und dessen guter Eignung für die Tätigkeit in der Erfahrungsstufe 4 erfolgen, was nach dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 6. September 2009 Az D II 2-220 210-2/16 möglich sei. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 stimmte der Antragsteller der beabsichtigten Maßnahme nicht zu. Im Rahmen der Begründung dieser Entscheidung beanstandete er die Berücksichtigung der Bewerbung trotz Einreichens nach Ablauf der Bewerbungsfrist sowie die zurückliegende Zusammenarbeit und Bekanntschaft des Bewerbers mit dem Fachbereichsleiter. Zudem rügte er im Zusammenhang mit der vorgesehenen Eingruppierung die Zubilligung der Erfahrungsstufe 4. Insofern reklamierte er ein Mitbestimmungsrecht auch für die Stufenzuordnung. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009, beim Antragsteller eingegangen am 27. Oktober 2009, beantragte die Beteiligte erneut die Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten Personalmaßnahme. In der Begründung setzte er sich mit den vom Antragsteller erhobenen Einwände auseinander und legte insbesondere dar, aus welchen Gründen dem Bewerber die Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TVöD zuzubilligen sei. Mit Schreiben vom 9. November 2009 lehnte der Antragsteller auch diesen Zustimmungsantrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an: Die Bewerbung des Bewerbers P. hätte nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werden dürfen, da sie erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sei. Bislang seien in der Dienststelle nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbungen von externen Bewerbern konsequent als verfristet eingestuft und nicht mehr berücksichtigt worden. Im Weiteren sei die vorgesehene Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe 13 nicht tragbar. Zwar sei nach dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 6. September 2009 eine Stufenanhebung bis Stufe 4 bei entsprechender Berufserfahrung möglich. Bei einer Festeinstellung mit einer derartigen Stufenzuordnung sei jedoch nicht nur die Berufserfahrung, sondern auch die Verwaltungserfahrung zu berücksichtigen; an Letzterer fehle es dem Bewerber P. aber. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Bewerber P. keine umfassende Berufserfahrung habe, sondern nur Teilbereiche des Anforderungsprofils der Stellenausschreibung erfülle. Auch die weitere sich aus dem Rundschreiben ergebende Voraussetzung eines Bewerbermangels sei angesichts der 26 eingegangenen Bewerbungen nicht gegeben. Mit Schreiben vom 24. November 2009 wertete die Beteiligte die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich und teilte mit, den Bewerber P. zum nächstmöglichen Zeitpunkt einstellen zu wollen. Zur Begründung führte sie an: Der vom Antragsteller geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG liege nicht vor. Die Bewerbung des Bewerbers P. habe in das Auswahlverfahren einbezogen werden können. Die Bewerbungsfrist stelle keine Ausschluss-, sondern lediglich eine Ordnungsfrist dar. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung des Bewerbers P. zum Auswahlverfahren sei dieses noch nicht abgeschlossen gewesen. Auch die Stufenzuordnung sei zutreffend erfolgt. Der Bewerber P. verfüge über die erforderliche Berufserfahrung. Die Anerkennung der Zeiten seiner beruflichen Tätigkeit im Umfang von sechs Jahren sei auch zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich, weil der Bewerber P. der einzige gewesen sei, der das Anforderungsprofil voll umfänglich erfüllt habe. Am 9. Januar 2010 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Seine Zustimmungsverweigerung sei beachtlich. Mit seinem Hinweis darauf, dass die vorgesehene Stufenzuordnung nicht zu rechtfertigen sei, habe er tragfähige Gründe im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vorgetragen. Ob sich die Stufenzuordnung im Ergebnis als richtig erweise oder jedenfalls innerhalb des durch § 16 TVöD eröffneten Ermessensspielraums bewege, berechtige nicht zum Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens, sondern müsse im Bedarfsfall im Stufenverfahren geklärt werden. Im Weiteren stelle auch seine Beanstandung der Art und Weise der Durchführung des Auswahlverfahrens einen beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund dar. Diese Beanstandungen stellten - zumindest auch - einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG dar, weil bei einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahlverfahrens im jeden Fall die durch Tatsachen begründete Besorgnis bestehe, dass andere Beschäftigte benachteiligt würden. In diesem Zusammenhang sei entscheidend, dass mit der nachträglichen Berücksichtigung eines weiteren Bewerbers die Rahmenbedingungen des durchgeführten Auswahlverfahrens verschoben würden. Es sei nicht auszuschließen, dass der Bewerber P. bereits vor Durchführung des Vorstellungsgesprächs Kenntnis von dem in diesem verwendeten Fragenkatalog gehabt habe. Mit dem Hinweis auf diese Problematik sei ein beachtlicher Zustimmungsverweigerungsgrund geltend gemacht worden. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung vom 9. November 2009 zur unbefristeten Einstellung des Mitarbeiters P. als vollbeschäftigter Referent M im Referat V S 2 unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TVöD beachtlich gewesen ist. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei unbeachtlich. Die darin geltend gemachten Rechtsverstöße lägen offensichtlich nicht vor. Hinsichtlich der Stufenzuordnung habe der Antragsteller einen Verstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG unter keinem Gesichtspunkt rügen können. Insbesondere liege unter keinem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen das Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 6. September 2009 vor. Hinsichtlich der in der Begründung für die Zustimmungsverweigerung ebenfalls beanstandeten Art und Weise der Durchführung des Auswahlverfahrens sei zunächst schon darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf, dem Bewerber P. seien die im Rahmen des Vorstellungsgesprächs gestellten Fragen schon vorher bekannt gewesen, erstmals im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens geltend gemacht worden sei. Zudem sei auch in der Sache nicht ersichtlich, dass der Bewerber P. derartige Vorkenntnisse gehabt habe. Mit Beschluss vom 19. Februar 2010 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beteiligten beabsichtigte Personalmaßnahme gelte mangels beachtlicher Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt. Zwar habe sich der Antragsteller auf den zulässigen Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG berufen. Die dazu abgegebene Begründung könne jedoch von vornherein unter keiner vertretbaren Betrachtungsweise und damit offensichtlich keinem der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Verweigerungsgründe zugeordnet werden. Die Begründung, das Auswahlverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Bewerber P. aufgrund seiner nach Bewerbungsschluss eingegangenen Bewerbung nicht mehr in das Auswahlverfahren habe einbezogen werden dürfen, erfülle offensichtlich nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG. Unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt könne es durch die beabsichtigte Maßnahme zu einem Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung kommen. Es existiere kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die bei einer förmlichen Ausschreibung gesetzte Bewerbungsfrist eine Ausschlussfrist sei. Die Einbeziehung leistungsfähiger Bewerber, deren Bewerbung nach Bewerbungsschluss eingehe, sei sachlich geboten. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - der bisherige Bewerberkreis nicht die Gewähr für eine optimale Stellenbesetzung biete. Der in der Antragsbegründung behauptete weitere Fehler des Auswahlverfahrens, dass durch den späten dritten Vorstellungstermin für den Bewerber P. und durch dessen Bekanntschaft mit dem Leiter des zuständigen Fachbereichs ein objektiv neutrales Auswahlverfahren nicht gewährleistet gewesen sei, sei schon deshalb nicht beachtlich, weil die maßgebliche Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 9. November 2009 auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt worden sei. Im Übrigen wäre auch dieser Versagungsgrund völlig haltlos, weil er auf reinen Mutmaßungen ohne jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkt beruhe. Auch die Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung des Bewerbers P. in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TVöD sei offensichtlich unbegründet. Die Auffassung des Antragstellers, die Zuordnung der Stufe 4 sei im Fall des Bewerbers P. tarifwidrig, sei nicht haltbar. Die Wertung der Beteiligten, die seit April 2004 andauernde Tätigkeit des Bewerbers P. an der Technischen Universität C. als einschlägige und förderliche Berufserfahrung anzuerkennen, habe der Antragsteller nicht substantiiert angegriffen. Er habe sich vielmehr dagegen gewandt, dass überhaupt von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht worden sei, weil dies zur Deckung des Personalbedarfs nicht erforderlich sei. Seine Annahme, der vorausgesetzte Bewerbermangel liege tatsächlich nicht vor, sei bereits im Ansatz unzutreffend. Soweit sich der Antragsteller mit seinem weiteren Einwand, die Zuerkennung der Stufe 4 sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Beschäftigten in der Dienststelle nicht akzeptabel, auch auf den Zustimmungsverweigerungsgrund aus § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG berufen wolle, rechtfertige auch dies offensichtlich nicht die Zustimmungsverweigerung. Die Besserstellung von neu einzustellenden Personen beruhe auf einer vom Bundesinnenministerium für die gesamte Bundesverwaltung zugelassene Ausnahme zur Handhabung des § 16 Abs. 2 TVöD, die dem Interesse an der Deckung des Personalbedarfs mit qualifizierten Arbeitskräften geschuldet sei und damit der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung diene. Gegen den Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Im Zusammenhang mit seinem Einwand, das Auswahlverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, habe die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen den Kern seiner Begründung für die Zustimmungsverweigerung nicht erkannt. Sein Vorbringen habe sich keineswegs nur auf den Vortrag beschränkt, die nachträgliche Bewerbung habe wegen der vorgesehenen Bewerbungsfrist nicht berücksichtigt werden dürfen. Vielmehr habe er weitere darüber hinausführende Argumente angeführt. So habe er darauf hingewiesen, dass es bisherige Praxis in der Dienststelle gewesen sei, nicht rechtzeitig eingegangene Bewerbungen für vakante Stellen wegen Verfristung nicht mehr zu berücksichtigen. Der darin liegende Vorhalt einer gewillkürten Abweichung von einer bislang in der Dienststelle geübten Praxis sei ein Grund, der die Besorgnis rechtfertigen könne, dass durch diese nunmehr geänderte Verwaltungspraxis andere Beschäftigte benachteiligt werden könnten. Darüber hinaus habe er zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung auf die Erwägungen in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen, in der dieses zum Ausdruck gebracht habe, dass im Interesse eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens für den öffentlichen Arbeitgeber der Bewerberkreis zum Stichtag abschließend feststehen müsse, damit ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchgeführt werden könne. Zwar habe die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen gemeint, diese Entscheidung sei für die vorliegende Fallkonstellation nicht ausschlaggebend. Darauf komme es indes nicht an, weil die Frage, ob der zur Begründung der Zustimmungsverweigerung geltend gemacht Einwand in der Sache berechtigt sei oder nicht, nicht vom Dienststellenleiter, sondern erst im Stufenverfahren zu prüfen sei. In diesem Zusammenhang sei auch sein in dem im Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 9. November 2009 ausdrücklich in Bezug genommenen weiteren Schreiben vom 15. Oktober 2009 zum Ausdruck gebrachter Einwand zu berücksichtigen, dass der Bewerber P. nachträglich in das Auswahlverfahren einbezogen worden sei, nachdem bereits zwei Vorstellungsrunden stattgefunden hätten. Die Auffassung der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen, die diesbezüglichen Beanstandungen seien nicht weiter verfolgt worden, gehe fehl, weil in dem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 9. November 2009 auf das vorangegangene Schreiben Bezug genommen und die damals geltend gemachten Einwände wiederholt worden seien. Zu Unrecht habe die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen auch die Einwände zur Stufenzuordnung für offensichtlich unbegründet erachtet. Der Struktur nach handele es sich bei der in Rede stehenden Stufenzuordnung um eine dem Dienststellenleiter obliegende Ermessensentscheidung, bei der der Personalrat nachvollziehend zu kontrollieren habe, ob die Annahme des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen zutreffend gewesen sei. Wenn - wie hier - der Personalrat in diesem Zusammenhang anführe, der Bewerber habe bisher keine umfassende Berufserfahrung, handele es sich in der Vergleichsbetrachtung um Gesichtspunkte, die sich im Rahmen des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG hielten. Auch in diesem Zusammenhang sei relevant, dass die abschließende Entscheidung, ob der geltend gemachte Einwand in der Sache zutreffe oder nicht, nicht vom Dienststellenleiter, sondern im Stufenverfahren zu entscheiden sei. Der Antragsteller beantragt, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung vom 9. November 2009 zur unbefristeten Einstellung des Bewerbers P. als vollbeschäftigter Referent M im Referat V S 2 unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TVöD beachtlich gewesen ist. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beteiligte im Wesentlichen an: Zu Unrecht berufe der Antragsteller sich auf eine bisher in der Dienststelle geübte Praxis. Nur in den Fällen, in denen davon auszugehen sei, dass eine Vielzahl von qualifizierten Bewerbungen eingehen werden, seien deutlich verspätete Bewerbungen zurückgewiesen worden. In anderen Fällen sei trotz des Eingangs nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbung an den Vorgesetzten zur Vorauswahl weitergeleitet worden. Unabhängig davon sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit offensichtlich nicht gegeben. Das Stellenbesetzungsverfahren ende regelmäßig erst mit der Stellenbesetzung. Auf die verspätete Bewerbung des Bewerbers P. sei erst zurückgegriffen worden, nachdem keine andere Bewerbung mehr vorgelegen habe, die das Anforderungsprofil erfülle. Eine Pflicht zur erneuten Ausschreibung des Dienstpostens habe nicht bestanden, weil das Auswahlverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Hinsichtlich der Stufenzuordnung habe der Antragsteller zu Unrecht auf § 16 Abs. 3 TVöD abgestellt, die nur für Einstellungen in den Entgeltgruppen 2 bis 8 anwendbar sei. Hinsichtlich des Bewerbers P. richte sich die Stufenzuordnung nach dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 6. September 2009. Ein Verstoß gegen eine Tarifvorschrift sei der Begründung des Antragstellers für die Zustimmungsverweigerung offensichtlich nicht zu entnehmen. Soweit er das Vorliegen von "Verwaltungserfahrung" eingefordert habe, sei dies unerheblich, weil diese Voraussetzung nicht mit dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums gedeckt sei. Ein Nachteil im Vergleich zu anderen Beschäftigen sei nicht gegeben, da für diese die Voraussetzungen des Rundschreibens vorgelegen hätten und deshalb eine Zuordnung zur Stufe 4 erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (1 Band) verwiesen. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag ist begründet. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 9. November 2009 zu der von der Beteiligten beabsichtigten unbefristeten Einstellung des Bewerbers P. als vollbeschäftigter Referent M im Referat V S 2 unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 Erfahrungsstufe 4 TVöD (Bund) ist beachtlich gewesen. Die von der Beteiligten mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 dem Antragsteller zur Zustimmung vorgelegte Maßnahme, den Bewerber P. als vollbeschäftigten Referenten M im Referat V S 2 unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 Erfahrungsstufe 4 TVöD (Bund) unbefristet einzustellen, stellt eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit dar. Dabei besteht ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Einstellung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. Mitbestimmungstatbestand BPersVG. Letzteres ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen bezieht sich vorliegend zum einen auf die von der Beteiligten beabsichtigten Zuordnung des Bewerbers P. in die Entgeltgruppe 13 TVöD (Bund). Von dem Mitbestimmungsrecht erfasst wird zum anderen aber auch die von der Beteiligten darüber hinaus beabsichtigten Zuordnung des Bewerbers zu der Erfahrungsstufe 4. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die Mitbestimmung bei Eingruppierungen auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 2 TVöD (Bund) erstreckt und in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD (Bund) erst zum Zuge kommt, wenn die Dienststelle Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeiten beschlossen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2011 6 P 15.10 , PersR 2011, 210 = PersV 2011, 319. Grundlage für die vorliegend beabsichtigte Stufenzuordnung ist aber nicht die die Stufen der Entgelttabelle regelnde Vorschrift des § 16 TVöD (Bund). Die Beteiligten stützt sich vielmehr auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 6. September 2006 - AZ: D II 2 - 220 210 - 2/16 -, der, um Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung von Beschäftigten mit besonderer Berufserfahrung entgegenzuwirken, bei Einstellungen in den Entgeltgruppen 9 bis 15 eine von § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) abweichende Regelung vorsieht. Danach können bei der Neueinstellung von Beschäftigten in diesen Entgeltgruppen bei der Stufenzuordnung Zeiten einschlägiger Berufserfahrung außerhalb der Bundesverwaltung bis maximal Stufe 4 angerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist. Trotz dieses Umstandes unterliegt die beabsichtigte Stufenzuordnung aber der Mitbestimmung bei Eingruppierungen. Denn der Erlass des Bundesministeriums des Innern stellt sich als Regelung zur Lohngestaltung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG dar, weil darin Grundsätze zur Stufenzuordnung geregelt sind. Wenn - wie hier - Grundsätze zur Lohngestaltung aufgestellt worden sind, erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierungen aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. Mitbestimmungstatbestand BPersVG auf die Einhaltung dieser Grundsätze. Diese bilden die Rechtsgrundlagen, für deren richtige Anwendung der Personalrat bei Neueinstellungen im Wege der Mitbeurteilung zu sorgen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2011 - 6 P 15.10 -, a.a.O., und vom 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 -, PersR 2009, 501 = PersV 2010, 142. Zu der - mithin der Mitbestimmung unterliegenden - Maßnahme der Beteiligten hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 9. November 2009 seine Zustimmung fristgerecht unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Insbesondere hat der Antragsteller sich hinreichend auf einen der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Versagungsgründe berufen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten gilt die Maßnahme nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert. Er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Die Beachtlichkeit der für eine Zustimmungsverweigerung gegebene Begründung hängt nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Vielmehr muss die Zustimmungsverweigerung des Personalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten bestimmten Mindestanforderungen genügen, damit die Begründung der Zustimmungsverweigerung beachtlich ist. Wenn das Personalvertretungsrecht wie hier das Bundespersonalvertretungsgesetz eine Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat an gesetzlich zugelassene und abschließend geregelte Weigerungsgründe bindet, gilt Folgendes: Es ist zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die keine Begründung enthält, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrunds als nicht möglich erscheinen lässt (sog. "Möglichkeitstheorie") oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil sich der Personalrat von vornherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt. Das Vorbringen des Personalrats muss, um beachtlich zu sein, aus der Sicht eines sachkundigen Dritten es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann dann, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Allerdings dürfen im Hinblick darauf, dass die Personalräte oftmals mit juristisch nicht vorgebildeten Beschäftigten besetzt sind und die Stellungnahme innerhalb einer kurzen Frist abgegeben werden muss, an die Formulierung der Begründung im einzelnen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 1998 - 6 PB 4.98 -, DokBer B 1999, 10, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399, und vom 4. November 1994 - 6 P 28.92 -, PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227, jeweils m.w.N. Ausgehend von diesen Erwägungen stellt sich die im Schreiben vom 9. November 2009 enthaltene Begründung des Antragstellers für seine Zustimmungsverweigerung jedenfalls insoweit als beachtlich dar, als sie das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. Mitbestimmungstatbestand BPersVG betrifft. Gegenüber der dem Mitbestimmungstatbestand bei Eingruppierungen zuzuordnenden Stufenzuordnung hat sich der Antragsteller auf den Zustimmungsverweigerungsgrund aus § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gestützt. Danach kann der Personalrat in den Fällen des §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG seine Zustimmung verweigern, wenn die Maßnahme u.a. gegen eine Verwaltungsanordnung verstößt. Eine solche Verwaltungsanordnung stellt der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 6. September 2006 dar. Der Antragsteller hat sich in seiner Begründung für die Zustimmungsverweigerung darauf berufen, dass die in diesem Erlass geregelten Voraussetzungen für die von der Beteiligten beabsichtigen Zuordnung des Bewerbers P. zur Erfahrungsstufe 4 nicht vorliegen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen lassen es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als möglich erscheinen, dass der Zustimmungsverweigerungsgrund aus § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gegeben ist. Allerdings trifft dies nicht zu, soweit der Antragsteller beanstandet hat, die im Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 6. September 2006 genannte Voraussetzung der Notwendigkeit zur Deckung des Personalbedarfs sei nicht gegeben, weil kein Bewerbermangel vorliege. Diese Annahme trifft wie die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat bereits im Ansatz nicht zu. Mit seiner Begründung hat sich der Antragsteller allein darauf gestützt, dass auf die Stellenausschreibung zahlreiche Bewerbungen vorgelegt worden sind. Nicht hinreichend berücksichtigt hat der Antragsteller jedoch den auch in den Blick zu nehmenden Umstand, dass ein Großteil der Bewerber schon die in der Stellenausschreibung genannten Qualifikationsanforderungen nicht erfüllte und deshalb von vornherein für eine Stellenbesetzung gar nicht in Betracht kam. Die verbleibenden Bewerber hatten ihre Bewerbung wieder zurückgezogen oder sich nach dem Vorstellungsgespräch als nicht oder nur bedingt geeignet dargestellt. Beachtlich ist demgegenüber aber das Vorbringen des Antragstellers zu der weiteren im Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 6. September 2006 genannte Voraussetzung einer Förderlichkeit für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit. Mit seiner Begründung, der Bewerber P. habe keine ausreichende Verwaltungserfahrung, verfüge nur über eine geringe Führungserfahrung und könne nicht auf eine umfassende Berufserfahrung, sondern nur auf Teilbereiche des Anforderungsprofils zurückblicken, hat sich der Antragsteller darauf berufen, dass die von der Beteiligten beabsichtigte Anrechnung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung nicht mit den Vorgaben aus dem Erlass zu vereinbaren ist. Diese Einwände sind auch nicht völlig aus der Luft gegriffen. In den für eine Anrechnung vorgesehenen Zeiten war der Bewerber P. als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Institut an der Technischen Universität C. tätig. Lediglich für eine geringe Zeit hat er wegen einer Schwangerschaftsvertretung eine stellvertretende Fachgebietsleitung an dem Institut wahrgenommen. Diese Tätigkeiten unterscheiden sich deutlich von denen, die auf der zu besetzenden Stelle auszuüben sind. Allein der Umstand, dass die Tätigkeiten an dem Institut und diejenige auf der zu besetzenden Stelle nach derselben Vergütungsgruppe bewertet sind, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, von dem Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung auszugehen. Ob die Einwände des Antragstellers in der Sache zutreffen, ist für die Frage der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung unerheblich. Die Einwände können jedenfalls nicht, was für deren Beachtlichkeit ausreicht, als offensichtlich unbegründet eingestuft werden. Ob darüber hinaus auch die unter dem Gesichtspunkt des Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen geltend gemachten Gründe für die Zustimmungsverweigerung beachtlich sind, woran etwa bei dem Einwand, zu spät eingegangene Bewerbungen von externen Bewerbern seien auf der Grundlage einer bestehenden Praxis in der Dienststelle bisher konsequent als verfristet eingestuft worden, zu denken sein könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens ist nicht ein einzelnes Mitbestimmungsrecht, sondern die beabsichtigte Maßnahme als Ganzes. Unterliegt die Maßnahme nach mehreren Tatbeständen der Mitbestimmung, ist die Zustimmungsverweigerung für diese Maßnahme schon dann beachtlich, wenn die geltend gemachten Gründe hinsichtlich eines Mitbestimmungstatbestandes das Vorliegen eines gesetzlich geregelten Verweigerungsgrundes als möglich erscheinen lassen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.