Beschluss
1 B 469/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0822.1B469.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss wie begehrt zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 15 K 6065/10 VG Köln – anzuordnen, zu entsprechen. Der Antragsteller war nach im Jahre 2004 erfolgter vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs (15 K 2475/07 VG Köln) zum 1. Februar 2009 als Technischer Fernmeldeoberamtsrat beim Head Office T Home der Deutschen Telekom AG erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 vz t eingewiesen worden. Von Mitte Februar 2009 bis Ende Juli 2009 wurde der Antragsteller aufgrund entsprechender befristeter Umsetzung bei der Vivento CC BP als Projektmanager eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. April 2010 wurde ihm "dauerhaft" eine Tätigkeit bei der Telekom Deutschland GmbH zugewiesen. Diese Zuweisung wurde mit Bescheid vom 4. August 2010 widerrufen, nachdem zuvor unter dem 2. August 2010 ein Einsatz des Antragstellers als Experte Projektmanagement im Bereich VIV-VBS am Beschäftigungsort C. unter Versetzung an die Organisationseinheit Vivento (BS) und gleichzeitiger Zuweisung des Personalpostens VBS-53 mit der Bewertung A13 mit Wirkung vom 1. August 2010 verfügt worden war. Die letztgenannte Verfügung über die "Übertragung eines Personalpostens" ist Gegenstand des Klageverfahrens 15 K 6065/10 VG Köln und – hinsichtlich der Regelung ihrer Vollziehung – des hier im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung stehenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, der sich ausschließlich auf die mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 2. erhobene Anfechtungsklage beziehen kann, im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgelehnt: Durch § 126 Abs. 4 BBG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage (u.a.) gegen die Versetzung eines Beamten keine aufschiebende Wirkung hätten, habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass bei derartigen Personalmaßnahmen grundsätzlich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegen solle. Dies greife auch im vorliegenden Fall, denn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung lasse sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen und der Antragsteller könne auch keine (vorrangigen) persönlichen oder sozialen Gründe gegen die beanstandete Versetzung anführen. Die Verfügung vom 2. August 2010 sei wirksam ergangen, denn der Antragsteller habe sie unstreitig am 18. August 2010 ausgehändigt erhalten. Sie sei ihm mit Bekanntgabewillen tatsächlich zugegangen. Rechtlich unerheblich sei dabei, ob dem Antragsteller die Urschrift oder lediglich eine Kopie überreicht worden sei. Die besagte Verfügung sei auch nicht durch eine weitere Verfügung vom 15. September 2010 geändert worden. Ein in der Personalakte enthaltenes Schreiben dieses Datums sei lediglich ein Entwurf, welcher dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben worden sei und nicht habe bekanntgegeben werden sollen. Die Verfügung vom 2. August 2010 sei nicht aus formellen Gründen offensichtlich rechtswidrig. Das gelte zunächst mit Blick auf die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG, § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats der abgebenden sowie der aufnehmenden Stelle. Für die aufnehmende Stelle habe hier der Betriebsrat Vivento unter dem 22. Juli 2010 seine Zustimmung erteilt. Hierüber finde sich ein entsprechender Vermerk in der Verwaltungsakte. Hinsichtlich der abgebenden Stelle habe der Betriebsrat Head Office T-Home in seiner Sitzung vom 9. März 2010 seine Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers zur Vivento BS erklärt. Allerdings sei der Antragsteller im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzungsverfügung (18. August 2010) nicht mehr Angehöriger des Betriebs Head Office T-Home gewesen. Auch der Betriebsrat der Telekom Deutschland GmbH sei – infolge des Widerrufs der Zuweisung – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr legitimiert gewesen, an der Personalmaßnahme mitzuwirken. Nach dem Widerruf der Zuweisung sei der Antragsteller aber auch keinem anderen Betrieb dienstrechtlich zugeordnet gewesen, dessen Betriebsrat hätte beteiligt werden können. Insbesondere sei der Antragsteller nicht wieder Angehöriger des Betriebs Head Office T-Home geworden, da dieser infolge Betriebsübergangs auf die Deutsche Telekom Service GmbH aufgelöst worden sei. Ob damit auf Seiten der abgebenden Stelle ein zu beteiligender Betriebsrat gänzlich gefehlt habe oder ob der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR) in C1. zu beteiligen gewesen sei, müsse nicht abschließend entschieden werden, da dieser Betriebsrat nach Aktenlage jedenfalls beteiligt worden sei. Die insoweit vom Antragsteller gerügten inhaltlichen Mängel des Anhörungsschreibens stünden bei summarischer Prüfung einer Ordnungsgemäßheit des Beteiligungsverfahrens nicht entgegen. So habe etwa der fehlerhafte Hinweis auf eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebs die Entscheidungsfindung des Betriebsrats SBR nicht zum Nachteil des Antragstellers beeinflussen können. Soweit mit dem Hinweis auf eine erfolgreiche Bewerbung des Antragsstellers sinngemäß zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Versetzung im Einverständnis des Beamten und nicht gegen dessen Willen vorgenommen werden solle, habe dies mit Blick auf die vom Antragsteller am 11. März 2009 (richtig wohl: 2010 , siehe Betreff "HR4-50, Q. D. vom 01.03.2010") abgegebene Erklärung in der Sache zugetroffen. Ferner sei die Versetzung auch materiell-rechtlich nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach § 28 BBG seien Versetzungen auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung zulässig. Hier sei der Antragsteller zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzungsverfügung beschäftigungslos gewesen und habe zudem sein Einverständnis zur beabsichtigten Beschäftigung als Projektmanager Vivento Business Services erklärt (gehabt). Ermessenserwägungen seien vor diesem Hintergrund in der Versetzungsverfügung nicht erforderlich gewesen. Hieran habe sich auch durch die Widerspruchseinlegung nichts geändert, da der Antragsteller mit seinem Widerspruch lediglich eine fehlende Bekanntgabe gerügt, aber weder seine Einverständniserklärung zurückgenommen noch sonstige ermessensrelevante Umstände angeführt habe. Schließlich stehe nach dem Beteiligtenvorbringen und der Aktenlage auch nicht fest, dass der dem Antragsteller konkret übertragene Personalposten nicht mit der Aufgabenbeschreibung übereinstimme, die der Einverständniserklärung des Antragstellers zugrunde gelegen habe, oder dass er nicht amtsangemessen wäre. Gegen die Angemessenheit der Aufgaben des Arbeitspostens unter Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 13 spreche insbesondere nicht schon, dass der Antragsteller auf diesem Posten mit einer Aneinanderreihung von verschiedenen Projekten befasst gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, dass er auf einem Dauerarbeitsposten eingesetzt sei. Den vom Antragsteller gegen die Amtsangemessenheit vorgetragenen Bedenken könne im Übrigen nur im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden. Was dem der Antragsteller mit seiner Beschwerde entgegensetzt, führt nicht auf eine gegenüber der Entscheidung erster Instanz abweichende Vornahme der Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aufschubinteresse. Insbesondere dringt der Antragsteller nicht mit seiner Auffassung durch, das Verwaltungsgericht hätte aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung bereits in diesem Eilverfahren den Sachverhalt weiter ermitteln und/oder die Rechtslage genauer prüfen müssen. Dies berücksichtigend hat die hier abwägungsleitende Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts, es ergäben sich bei summarischer Prüfung keine ins Auge springenden Anhaltspunkte für eine formelle oder materielle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung, auch für das Beschwerdeverfahren Bestand. Es entspricht allgemeiner – vom Senat nicht beanstandeter – Praxis der Verwaltungsgerichte und verletzt grundsätzlich nicht den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wenn in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – hier betreffend die Regelung der Vollziehung eines Verwaltungsakts – im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen die Sach- und Rechtslage nicht eingehend, sondern nur summarisch geprüft wird. Ausnahmsweise gilt dann anderes, wenn typischerweise – wie insbesondere in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren – der Eilrechtsschutz den ansonsten grundsätzlich erst im Hauptsacheverfahren erfolgenden umfassenden Rechtsschutz bereits vollständig vorwegnimmt, weil regelmäßig schon nach Abschluss des Eilverfahrens "vollendete Tatsachen" eintreten bzw. geschaffen werden und hiervon ausgehend ein effektiver Rechtsschutz insgesamt leerzulaufen droht. Nur dann haben die Gerichte bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs vorzunehmen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 (428). Der Antragsteller hat weder überzeugend dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass vorliegend eine damit vergleichbare Situation bestehen würde. Es fehlt schon an Anhaltspunkten dafür, dass überhaupt während des Hauptsacheverfahrens ein Ereignis zu erwarten steht, welches die Erledigung der Hauptsache herbeiführt. So ist die streitgegenständliche Versetzungsverfügung nicht befristet, sondern auf Dauer ausgesprochen worden. Für eine gleichwohl bevorstehende Erledigung – etwa durch eine weitere zukünftige Personalmaßnahme – ist nichts konkret erkennbar. Die Bedeutsamkeit einer vorübergehenden Hinnahme der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung – hier insbesondere in Bezug auf eine angeblich nicht amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers – lässt sich in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art nicht allein abstrakt bestimmen, sondern hängt wesentlich auch von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist ein gewichtiger, für den Betroffenen unzumutbarer Nachteil daraus, dass ihm für eine umfassende und abschließende Klärung der Fallprobleme ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens abverlangt wird, umso eher zu verneinen, je weniger wahrscheinlich nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand eine gravierende Beeinträchtigung der in Rede stehenden Rechtsstellung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch an die abwägungsleitende Vorschrift des § 126 Abs. 4 BBG angeknüpft, der zu entnehmen ist, dass bei den Personalmaßnahmen der Abordnung und Versetzung im Zweifel eben das öffentliche Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse des Beamten haben soll. 1. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lässt das Beschwerdevorbringen zunächst nicht hervortreten, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts, ein (überwiegendes) öffentliches Vollzugsinteresse fehle hier nicht schon deswegen, weil die Versetzungsverfügung vom 2. August 2010 keine Wirksamkeit erlangt hätte, rechtlich zu beanstanden wäre. Dabei kann unterstellt werden, dass dem Antragsteller – wie von diesem behauptet – nicht die (unterzeichnete) "Original-Verfügung" ausgehändigt wurde. Denn der Antragsteller hat schon erstinstanzlich immerhin die Aushändigung einer Kopie der betreffenden Verfügung, die am 18. August 2010 stattgefunden haben soll, ausdrücklich bestätigt. Er sieht hierin zwar einen gemessen an § 37 VwVfG durchgreifenden Formmangel, weil die Antragsgegnerin in der Form eines schriftlichen Verwaltungsakts habe handeln wollen, dem infolge der Übergabe nur einer Kopie aber letztlich nicht formwirksam genügt habe. Diese Auffassung greift jedoch – obschon im allgemeinen Ausgangspunkt zutreffend – unter den hier gegebenen Fallumständen zu kurz. So lässt das Beschwerdevorbringen weitgehend unberücksichtigt, erwähnt vielmehr nur ganz am Rande, dass das Fehlen der Original-Unterschrift auf dem ausgehändigten Schriftstück nicht ausnahmslos zu einem beachtlichen Formfehler eines schriftlich zu erlassenden Verwaltungsakts führt. Letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn aus den Gesamtumständen zweifelsfrei hervorgeht, dass es sich um eine abschließende, für den Empfänger bestimmte Entscheidung und nicht lediglich um einen internen Entwurf handeln soll und wenn zudem keine Unklarheit über den Verfasser (den Unterzeichner) besteht. Diese Einschränkung steht im Einklang mit der Zielsetzung des hier in Rede stehenden Formerfordernisses. Durch die Unterschrift bzw. Namenswiedergabe (§ 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) soll im Interesse der Rechtssicherheit vor allem gewährleistet werden, dass (noch) unfertige und nicht als endgültige Entscheidung (bzw. Fassung derselben) gedachte Schreiben, also namentlich sog. Entwürfe, als Verwaltungsakt "ergehen" (sog. Beweisfunktion). Außerdem soll im Interesse des Betroffenen wie auch der Verwaltung sichergestellt werden, dass Verwaltungsakte nur von den nach der internen Organisation der Behörde zuständigen "zeichnungsberechtigten" und damit für die Handlung verantwortlichen Amtsträgern bzw. mit deren Billigung erlassen werden (sog. Garantiefunktion). Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 37 Rn. 31 f. Vorliegend enthält hingegen die in Rede stehende Kopie der Verfügung vom 2. August 2010, die der Antragsteller zu den Gerichtsakten gereicht hat, abgesehen von der fehlenden Original-Unterschrift alle für eine abschließende, für den Empfänger bestimmte Entscheidung. Sie lässt eine Einstufung als lediglich interner Entwurf nicht zu. So ist das betreffende Schreiben mit vollständiger Adressierung und Rechtsmittelbelehrung wie ein üblicher Bescheid abgefasst und weist – lediglich nicht in der Urschrift – auch eine vollständige Wiedergabe der Unterschrift der Unterzeichnerin N. L. – also nicht nur von deren im internen Geschäftsverkehr üblicher Paraphe – auf. Die genannte Beschäftigte ist damit zugleich (wenn auch im Auftrag handelnd) als die verantwortliche Urheberin des Schreibens erkennbar. Schließlich ergibt ein Vergleich mit dem in der Personalakte enthaltenen Exemplar des Schreibens (Beiakte Heft 2, Blatt 310 f.), dass dieses Exemplar und das dem Kläger ausgehändigte Exemplar ("Kopie") inhaltlich identisch sind, wobei es sogar den Anschein hat, als wären die Exemplare nur vertauscht worden und das mit schwarzem Kugelschreiber unterzeichnete Original – wohl irrtümlich – zu den Akten der Beklagten gelangt. Dass die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 9. September 2010 sowie während des gerichtlichen Verfahrens behauptet hat, es wäre doch ein Original und nicht nur eine Kopie ausgehändigt worden, widerspricht dem nicht grundsätzlich, sondern kann Folge einer eingeschränkten oder zu ungenauen eigenen Prüfung der Angelegenheit sein. Es bringt jedenfalls mit zum Ausdruck, dass es auch nach der Erinnerung der Antragsgegnerin ein Original tatsächlich gegeben hat (bzw. gibt) und zugleich ein – durch den Inhalt des Widerspruchsbescheides im Übrigen bestätigter – Bekanntgabewille hinsichtlich der in Rede stehenden Verfügung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe (18. August 2010) durchaus vorhanden gewesen ist. Durch die Aushändigung eines vollständigen Exemplars an den Antragsteller als solche – unabhängig durch welchen Beschäftigten als Überbringer und wie lange nach dem Datum des Bescheides dies geschah – hat die Antragsgegnerin nämlich erkennbar deutlich gemacht, dass die besagte Verfügung jedenfalls nunmehr mit dem betreffenden Inhalt auch bekanntgegeben werden und infolge dessen Wirksamkeit nach außen erlangen sollte. Für eine ungewollte, lediglich irrtümlich erfolgte Bekanntgabe fehlt dagegen jeder Anhalt. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht allein daraus, dass nach der Abfassung der Verfügung mit deren für das Wirksamwerden nach außen maßgeblichen Aushändigung zunächst ca. zwei Wochen zugewartet wurde. Dies kann mannigfache Gründe haben, die hier nicht entscheidungserheblich sind. Was die weiteren Umstände betrifft, an welche der Antragsteller anknüpft und woraus er im vorliegenden Zusammenhang gegenteilige Schlüsse ziehen möchte, ist auch diesen nichts durchgreifend Indizielles in Richtung auf das Vorliegen eines bloßen Entwurfs im Zeitpunkt der Aushändigung des Schreibens zu entnehmen. Dies betrifft zum einen die telefonische Befragung des Antragstellers zu einer bestimmten Projekttätigkeit vom 10. August 2010, die letztlich negativ ausging und insofern der Aushändigung der hier streitbefangenen Versetzungsverfügung am 18. August 2010 nicht entgegenstand. Zum anderen gilt dies für das in der Personalakte (als "Ausfertigung für den Arbeitgeber") enthaltene weitere Schreiben einer Versetzungsverfügung vom 15. September 2010. Dieses Schreiben ist zwar nicht ausdrücklich als "Entwurf" gekennzeichnet, es ist aber unstreitig dem Antragsteller nicht bekanntgegeben und damit auch nicht als Verwaltungsakt nach außen wirksam geworden. Damit ist es offenbar irrtümlich zur Personalakte gelangt. Davon abgesehen hätte dieses Schreiben auch inhaltlich die Versetzungsverfügung vom 2. August 2010 nicht vollständig ersetzt, da sich die dort angesprochene Versetzung erst auf einen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2010 und zudem auf einen anderen Personalposten (VBS-31) beziehen sollte. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in dem hier interessierenden Zusammenhang (zugleich) das Vorliegen einer ordnungsgemäßen bzw. wirksamen Bekanntgabe der Verfügung an den Antragsteller geprüft und im Ergebnis gut vertretbar bejaht. Dem ist die Beschwerde nicht (gesondert) entgegengetreten. Vgl. zur jedenfalls verfahrensheilenden Wirkung der Übergabe einer Kopie in diesem Zusammenhang etwa FG Münster, Urteil vom 9. Juli 2003 – 1 K 6301/99 –, juris, Rn. 42, m.w.N. 2. Was die vom Antragsteller weiter geltend gemachte formelle Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Beteiligung zuständiger Betriebsräte betrifft, vermag das Beschwerdevorbringen die tragendenden Gründe des Verwaltungsgerichts für dessen Auffassung, es lasse sich insoweit kein offensichtlicher bzw. ergebnisrelevanter Fehler feststellen, nicht zu entkräften. a) Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lassen sich zumindest für dieses Eilverfahren hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der für die aufnehmende Stelle zu beteiligende Betriebsrat Vivento – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – unter dem 22. Juli 2010 seine Zustimmung zu der zum 1. August 2010 beabsichtigten Versetzung des Antragstellers in den Bereich VBS tatsächlich erteilt hat (siehe Blatt 6 bis 8 der Beiakte Heft 3). Zwar handelt es sich bei den betreffenden Unterlagen nicht um Original-Vorgänge. Allein durch diesen Umstand wird aber – unabhängig vom näheren Inhalt der prozessualen Aktenvorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO – eine inhaltliche Unrichtigkeit der vorgelegten Unterlagen (Anschreiben vom 14. Juli 2010, Liste "Monitoring 4. Betriebsratssitzung des Betriebsrates Vivento") nicht ansatzweise aufgezeigt. Ob es in der Zeit vor dem 14. Juli 2010 betreffend eine (zunächst) zum 15. Juli 2010 beabsichtigt gewesene Versetzung des Antragstellers ein anderes Abstimmungsverhalten dieses Betriebsrats gegeben hatte oder ob die solches wiedergebende Passage in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2010 an den Betriebsrat SBR schlicht falsch abgefasst ist, interessiert hierfür nicht unmittelbar, vermag aber auch keine allgemeinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin in diesem Verfahren zu vermitteln. Jedenfalls musste das Verwaltungsgericht etwa noch verbleibenden, sich dabei auch nach Auffassung des Senats aber nicht schon aufdrängenden Zweifeln an (dem Beleg) einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrates Vivento mit Blick auf die nach dem oben Ausgeführten genügende summarische Prüfung nicht schon im Rahmen des Eilverfahrens intensiver bzw. abschließend nachgehen. b) Hinsichtlich der Zustimmung des Betriebsrats der abgebenden Stelle rügt die Beschwerde im Kern, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob der Betriebsrat SBR als zuständiger Betriebsrat zu beteiligen gewesen sei, nicht – wie geschehen – offen lassen dürfen. Zum einen lasse sich hier eine ordnungsgemäße Beteiligung dieses Betriebsrats – wäre er denn zuständig gewesen – gerade nicht feststellen. Zum anderen fehle es diesem Betriebsrat für die in Rede stehende Personalmaßnahme ohnehin an der insoweit erforderlichen demokratischen Legitimation. Was zu dem erstgenannten Punkt die vom Antragsteller gerügte "unzutreffende Information" des Betriebsrats betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht hiermit in seinem Beschluss näher auseinandergesetzt, bei summarischer Prüfung im Ergebnis aber keinen durchgreifenden Mangel des Anhörungsschreibens vom 14. Juli 2010 und des Beteiligungsverfahrens insgesamt erkannt. So habe der Betriebsrat SBR sein Beteiligungsrecht unbeschadet eines etwa fehlerhaften Hinweises auf eine Zustimmungsverweigerung des aufnehmenden Betriebsrates ordnungsgemäß wahrnehmen können. Denn dieser Hinweis habe die Entscheidungsfindung nicht zum Nachteil des Antragstellers beeinflussen können. Diese Bewertung ist nachvollziehbar und in der Sache gut vertretbar. Die Beschwerde geht hierauf auch nicht weiter ein. Soweit das dortige Vorbringen insbesondere an die in dem Anhörungsschreiben zudem erfolgte Mitteilung anknüpft, der Antragsteller habe sich bei der Deutschen Telekom AG, Vivento Buisiness Services, "erfolgreich beworben", setzt es der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung dieser Formulierung, sie solle (lediglich) zum Ausdruck bringen, dass die Versetzung im Einverständnis des Beamten und nicht gegen dessen Willen vorgenommen werden sollte, sowie der Feststellung des Gerichts, dass dies hier in der Sache zugetroffen habe, nichts von Gewicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich auf die schriftliche Einverständniserklärung vom 11. März 2009 (richtig wohl: 2010) abgehoben, welche Bestandteil der Verwaltungsakte (Beiakte Heft 3, Blatt 3) und als solche unstreitig ist. Der Antragsteller knüpft in diesem Zusammenhang daran an, dass diese Erklärung sich – nach den damaligen Absichten und Planungen – auf eine Beschäftigung als Projektmanager BPP bei Vivento Buisiness Services unter Versetzung dorthin zum 1. April 2010 bezogen habe und damit nicht auch auf den hier im Streit stehenden Einsatz (erst) ab dem 1. August 2010. Ob das so gesehen werden kann, ist zumindest sehr zweifelhaft. So bezieht sich die schriftliche Einverständniserklärung nach ihrem Wortlaut wohl auf eine bestimmte Aufgabenbeschreibung der Tätigkeit eines "Projektmanagers", eine erkennbare und näher fixierte zeitliche Begrenzung ihrer Geltung ist ihr dagegen zumindest nicht ausdrücklich zu entnehmen. Auch die damaligen Gesamtumstände lassen nicht klar genug hervortreten, dass eine solche Begrenzung (und wenn ja, mit welchem konkreten zeitlichen Horizont) tatsächlich erfolgen sollte. Dabei fällt die hier in Rede stehende Verschiebung des Beginns der Tätigkeit um ca. vier Monate unter dem Aspekt einer noch hinreichenden Zeitnähe wohl nicht entscheidend ins Gewicht. Ob die zwischenzeitlich verfügte Zuweisung zur Telekom Deutschland GmbH für die Zeit ab dem 1. April 2010 – in Gestalt eines anderen erledigenden Ereignisses – die Geltungsdauer der erklärten Zustimmung automatisch beendet hat, ist ebenfalls zumindest sehr fraglich, zumal der Antragsteller diese Zuweisung nicht akzeptiert, sondern sie mit Rechtsbehelfen angegriffen hat. Ob jene Personalmaßnahme Bestand hatte und insofern das erklärte Einverständnis zu einer anderen Verwendung überflüssig machte, war deswegen – wie dem Antragsteller auch klar sein musste – gerade ungewiss. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Einverständniserklärung bis August 2010 nicht durch Zeitablauf oder durch sonstige Umstände erloschen war; eine Rücknahme durch den Antragsteller war aber unstreitig nicht erfolgt. Soweit der Antragsteller die in Rede stehende Einverständniserklärung schließlich – entsprechend dem anwaltlichen Vorbringen in der Beschwerdebegründung – in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26. April 2011 als nicht freiwillig vorgenommen, sondern als "abgepresst" bezeichnet, fehlt es an einem schlüssigen und zudem hinreichend detaillierten Tatsachenvortrag zu einer glaubhaften "Erpressungssituation". Der Antragsteller hat insoweit erläuternd lediglich angeführt, ihm sei ohne das Angebot alternativer Einsatzmöglichkeiten "erneute Dienstunfähigkeit angedroht" worden. Es liegt aber auf der Hand, dass die (wesentlich von der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit abhängige) Frage der Dienstfähigkeit eines Beamten für sein abstrakt-funktionelles Amt und die bestehende rechtliche Verpflichtung des Dienstherrn, einem hinreichend leistungsfähigen Beamten eine seinem Amt angemessene Tätigkeit zuzuweisen, die dieser dann aber auch nicht verweigern darf, ganz unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Deren etwaige systemwidrige Vermengung ist – auch mit Blick auf die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle einer etwa willkürlichen oder sonst fehlerbehafteten Entscheidung über die Dienstfähigkeit – nicht geeignet, ein ins Gewicht fallendes Drohpotenzial zu entfalten. Soweit der Antragsteller im Übrigen erneut betont, dass nach seinem schon erstinstanzlich "ausführlichsten" Vortrag, mit dem sich das Verwaltungsgericht überhaupt nicht auseinander gesetzt habe, der Betriebsrat des Betriebes SBR nicht der auf Seiten der abgebenden Stelle zuständige Betriebsrat sein könne, weil ihm die demokratische Legitimation fehle, gilt Folgendes: Hätte der Antragsteller Recht, käme es darauf, ob der vorgenannte Betriebsrat ordnungsgemäß informiert und beteiligt worden ist, schon gar nicht an. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen die Frage, welcher Betriebsrat auf der Seite der abgebenden Stelle zuständig ist, nicht von vornherein offen gelassen, sondern auf der Seite 4 seines Beschlusses durchaus näher geprüft. Diese Prüfung führte allerdings für den vom Gericht für maßgeblich gehaltenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzungsverfügung zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt keinem Betrieb der Deutschen Telekom AG zugeordnet war. Dies hatte nach der – jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft zu bewertenden – Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Folge, dass alternativ zu dem von der Antragsgegnerin für zuständig gehaltenen Betriebsrat SBR ein anderer potenziell zu beteiligender Betriebsrat bereits nicht vorhanden gewesen ist. Dabei hat das Gericht gerade auch die Frage der Legitimierung der in Frage kommenden Betriebsräte mit bedacht. Diese hat es in Bezug auf Betriebsräte solcher Betriebe, denen der Antragsteller zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht mehr zugeordnet war, ihnen vielmehr nur in der Vergangenheit angehörte, vertretbar verneint. Die Beschwerde hat alledem nichts von Substanz entgegen gesetzt. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf sein Vorbringen erster Instanz lediglich erneut bekräftigt, dass der Betriebsrat des Betriebs SBR wegen dessen fehlender demokratischer Legitimation nicht zuständig sein könne, vgl. zu den nicht zu überspannenden Anforderungen an die demokratischen Legitimation nach dem PostPersRG zu beteiligender Betriebsräte allerdings Senatsurteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 440/10 –, juris, Rn. 38 ff., insb. 51 ff. (dort zu Maßnahmen nach § 28 Abs. 2 PostPersRG), mit Hinweis auf die gleichgerichtete Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, würde sich daraus noch nicht automatisch die Zuständigkeit eines anderen, hier unbeteiligt gebliebenen Betriebsrates (ggf. welchen?) ergeben, und zwar auch nicht ohne weiteres unter dem Gesichtspunkt der mit der Beschwerde pauschal angeführten sonstigen Schutzlosigkeit des Betroffenen. Dies alles betrifft im Übrigen schwierige Rechtsfragen, denen nicht schon in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließend nachgegangen werden muss(te). 3. Weiter können auch die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Personalmaßnahme dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit sich der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht noch für den hier in Rede stehenden Versetzungszeitpunkt von einer fortbestehenden Wirksamkeit seines unter dem 11. März 2009 (richtig wohl: 2010) erklärten Einverständnisses ausgegangen sei, kann entsprechend auf die obigen Ausführungen des Senats unter 2. dieses Beschlusses verwiesen werden, weil sich der Antragsteller hier auf dieselben, schon dort behandelten Argumente stützt. Die zudem vorsorglich erklärte Rücknahme der Einverständniserklärung kann hier nicht entscheidungserheblich sein, weil maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist und für eine nachträgliche Rücknahmemöglichkeit der betreffenden Erklärung mit Wirkung für die Vergangenheit nichts dargelegt oder sonst ersichtlich ist. Wegen der geltend gemachten fehlenden Amtsangemessenheit der Beschäftigung auf dem zugewiesenen Dienstposten bezieht sich der Antragsteller lediglich wiederholend und nochmals zusammenfassend auf sein bisheriges Vorbringen. Dieses hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aber bereits gewürdigt, und zwar (sinngemäß) dahin, dass die vorgetragenen Bedenken nicht ausreichten, um eine materielle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Personalmaßnahme schon im Eilverfahren hinreichend deutlich hervortreten zu lassen, sodass dem im Hauptsacheverfahren noch weiter nachgegangen werden müsse. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen schon in seiner Eilentscheidung bestimmte Umstände rechtlich bewertet. So hat es zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Amtsangemessenheit der in der Versetzungsverfügung übertragenen Aufgaben – auch als ein Dauerarbeitsposten – nicht bereits spreche, dass der Antragsteller als Projektmanager mit einer Aneinanderreihung von verschiedenen Projekten befasst werde. Weiter stehe nicht fest, dass die übertragene Tätigkeit mit der Aufgabenbeschreibung, die der Einverständniserklärung zugrunde gelegen habe, nicht übereinstimme oder die dort spezifiziert bezeichneten Aufgaben dem Amt des Antragstellers der Besoldungsgruppe A 13 nicht angemessen wären. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen jeweils nicht auseinander. Im Übrigen bleibt noch anzumerken, dass eine etwaige unzureichende tatsächliche Beschäftigung des Antragstellers mit amtsangemessenen Aufgaben nach seiner Versetzung zu Vivento BS nicht zwangsläufig indizieren würde, dass auch die hier streitbefangene Versetzung rechtswidrig ist. Letzteres würde vielmehr voraussetzen, dass auf dem Dienstposten, für den die Zuversetzung erfolgte (VBS-53), oder sogar in dem gesamten Betrieb Vivento BS die in der wohl fortgeltenden Aufgabenbeschreibung für einen "Projektmanager BPP" angeführten Tätigkeiten objektiv gar nicht zu erledigen wären. Auch ein etwaiger Einsatz des Antragstellers auf dem "falschen" (nämlich einem anderen als dem zugewiesenen) Personalposten ließe noch keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Versetzung zu, sondern könnte allenfalls einen Anspruch begründen, ihn tatsächlich "versetzungsgemäß" zu verwenden. Inwieweit sich bei Vivento BS gegebenenfalls der dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeitsbereich eines "Experten Projektmanagement" von demjenigen eines "Projektmanagers BPP" unterscheidet, wie er der Aufgabenbeschreibung zur Einverständniserklärung zugrunde lag, brauchte als Detailfrage vom Verwaltungsgericht nicht notwendig schon im Eilverfahren näher geprüft zu werden. 4. Die abschließenden Angriffe der Beschwerdebegründung gegen die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorgenommene Interessenabwägung lassen bei Mitberücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Senats ein persönliches Aufschubinteresse, welches das durch § 126 Abs. 4 VwGO tendenziell in seinem Gewicht verstärkte öffentliche Vollzugsinteresse im Ergebnis überwiegen würde, nicht hinreichend hervortreten. Das schließt die vom Antragsteller angenommene erhöhte Schutzwürdigkeit als reaktivierter Beamter wegen sich angeblich daraus ergebender, in der Darlegung allerdings wenig konkret gebliebener Schwierigkeiten mit seinem Dienstherrn bzw. seiner Beschäftigungsstelle ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.