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Beschluss

6 B 895/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0811.6B895.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Leitenden Gesamtschuldirektorin, sie nach Beendigung der Probezeit nach § 22 LBG NRW trotz Feststellung der Nichtbewährung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig auf ihrer leitenden Funktion zu belassen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerde¬ver¬fahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Leitenden Gesamtschuldirektorin, sie nach Beendigung der Probezeit nach § 22 LBG NRW trotz Feststellung der Nichtbewährung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig auf ihrer leitenden Funktion zu belassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerde¬ver¬fahren auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der erste Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Entscheidung über die Bewährung der Antragstellerin als Leiterin der X. -C. -H. L. -I. nicht auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung vom 11. Juli 2011 zu treffen, gehe ins Leere, da die Entscheidung über die Bewährung bzw. Nichtbewährung der Antragstellerin in der Probezeit bereits durch eben diese dienstliche Beurteilung getroffen worden sei. Hinsichtlich des zweiten Antrages, der Antragstellerin vorläufig die Leitung der X. -C. -H. zu belassen, fehle es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Das Verwaltungsgericht hat sich dazu im Einzelnen mit Fragen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Feststellung der Nichtbewährung der Antragstellerin in der Beurteilung vom 11. Juli 2011 befasst. Da danach die Feststellung der Nichtbewährung der Antragstellerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei, fehle es auch an einem überwiegenden Interesse an der mit dem dritten Antrag verfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die ausgesprochene Versetzung. Der Senat muss im vorliegenden Eilverfahren nicht der Frage nachgehen, ob den Erwägungen zu dem zweiten Antrag (in jeder Hinsicht) zu folgen ist. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs bzw. eines Anordnungsgrundes bezüglich der mit den Anträgen zu 1. und 2. verfolgten Begehren nicht glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO (I.). Die Interessenabwägung im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen ihre Versetzung fällt zu ihren Lasten aus. (II.). I. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Entscheidung über die Bewährung der Antragstellerin als Leiterin der X. -C. -H. L. -I. nicht auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung vom 11. Juli 2011 zu treffen, ins Leere geht. Die Feststellung der Nichtbewährung der Antragstellerin ist - entsprechend Ziff. 4.7 BRL - in der dienstlichen Beurteilung vom 11. Juli 2011 enthalten. Der weitere Antrag, der Antragstellerin vorläufig die Leitung der X. -C. -H. in L. -I. zu belassen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Einen dieser Rechtsposition korrespondierenden materiellen Anspruch auf Übertragung eines ihrem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenbereichs, dessen Durchsetzung durch eine vorläufige Regelung zu sichern wäre, hat die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht geltend gemacht. Ein solcher Anspruch wäre auch nicht gegeben, da er voraussetzen würde, dass der Antragstellerin das statusrechtliche Amt einer Leitenden Gesamtschuldirektorin über den 31. Juli 2011 hinaus übertragen worden wäre. Die Klägerin hat jedoch seit 1. August 2011 wieder das statusrechtliche Amt einer Studiendirektorin inne. Denn nach § 22 Abs. 3 LBG NRW ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Ernannten zuletzt im - fortbestehenden - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist. Wird dem Beamten das Amt mit leitender Funktion nach Ablauf der Probezeit nicht auf Dauer übertragen, verbleibt er in dem Statusamt, das er vor der Ernennung zum Beamten auf Probe innehatte. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage 2011, § 3 Rn. 41. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, zur Verwirklichung ihres im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruchs, über ihre Bewährung auf der Grundlage einer neuen dienstlichen Beurteilung erneut zu entscheiden, sei es geboten, ihr vorläufig die Leitung der X. -C. -H. zu überlassen. Insoweit fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass eine vorläufige Übertragung dieses Dienstpostens zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Sie in diesem konkret-funktionellen Amt zu belassen, ist zur Sicherung des in Streit stehenden Anspruchs auf Bewährungsfeststellung nicht geeignet. Es ist nicht erkennbar, dass die Verwirklichung jenes Rechts wesentlich erschwert würde, wenn die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Aufgaben entsprechend ihrem derzeitigen statusrechtlichen Amt einer Studiendirektorin wahrnähme. Im Falle des Obsiegens in der Hauptsache kann die Bewährung der Antragstellerin festgestellt und ihr das Amt der Leitenden Gesamtschuldirektorin auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Einer vorläufigen Innehabung des begehrten Dienstpostens bedarf es zur effektiven Rechtsverfolgung nicht. Ein irreparabler Rechtsverlust drohte allenfalls, wenn eine endgültige Neubesetzung der Stelle vorgenommen werden sollte. Der Antragsgegner hat hierzu jedoch vorgetragen, dass die Leitung der X. -C. -H. zunächst kommissarisch von der stellvertretenden Schulleiterin übernommen wird. Davon abgesehen wäre die Abwendung eines solchen Rechtsverlusts nur durch die vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung, nicht aber durch die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung möglich. Angesichts dessen lässt sich eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung auch nicht aus der Behauptung herleiten, durch den Verlust der Schulleitungsaufgaben drohe eine "Schädigung ihrer Person". Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Studiendirektorin verbundene Ansehensverlust ist im Übrigen nicht derart schwerwiegend, dass ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar erschiene. Dies gilt insbesondere, weil jedenfalls nicht mit einer irreparablen Ansehensschädigung zu rechnen ist: Mit einem Erfolg in der Hauptsache wäre die Antragstellerin vollständig rehabilitiert. II. Der weitere Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versetzungsverfügungen vom 12. Juli 2011 und vom 25. Juli 2011 anzuordnen, hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Die Versetzungsverfügung vom 12. Juli 2011 wurde durch Bescheid vom 18. Juli 2011 aufgehoben und entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse, von der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung vom 25. Juli 2011 zunächst verschont zu bleiben, höher zu bewerten ist als das öffentliche Vollzugsinteresse. Das wäre der Fall, wenn sich die Versetzungsverfügung vom 25. Juli 2011 bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erwiese oder, sofern sich nach einer solchen Prüfung weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung feststellen ließe, eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin ergäbe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 6 B 328/06 -, juris, m.w.N. Die Versetzung der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Das gemäß § 25 Abs. 1 LBG NRW erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung liegt vor. Nach obigen Ausführungen ist die Antragstellerin nach Ablauf der Probezeit in das Statusamt einer Studiendirektorin zurückgefallen und seit dem 1. August 2011 wieder auf einem ihrem Status korrespondierenden Dienstposten einzusetzen. Diesem Erfordernis hat die Bezirksregierung Rechnung getragen, indem sie der Antragstellerin die Aufgaben einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an der H. C1. -C2. übertragen hat. Anders als die Antragstellerin meint, ist die in der Versetzungsverfügung enthaltene Formulierung "aus persönlichen Gründen" nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Antragstellerin um eine Versetzung nachgesucht habe. Damit bringt die Bezirksregierung aus der Sicht eines verständigen Empfängers erkennbar nur zum Ausdruck, dass sie dem im Dienstgespräch vom 4. Juli 2011 geäußerten Wunsch der Antragstellerin nachkomme, im Fall ihrer Versetzung in der H. C1. -C2. eingesetzt zu werden. III. Angesichts der zwischen den Beteiligten ausgetauschten Rechtsauffassungen weist der Senat darauf hin, dass in einem Hauptsacheverfahren insbesondere der Frage nachzugehen sein dürfte, ob die Beurteilungsgrundlagen defizitär sein könnten. Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Dazu kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Der Beurteiler darf nicht deswegen davon absehen, die für die Beurteilung erforderlichen und ihm zugänglichen Erkenntnisse, namentlich Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er es sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110, und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht - unabhängig von der Anwendbarkeit der Rundverfügung vom 6. Juni 2010 - (bei summarischer Prüfung) in Frage, ob der streitbefangenen Beurteilung ein vollständiger Sachverhalt zugrunde liegt. Die vom Beurteiler angegebenen Beurteilungsgrundlagen - insbesondere die von ihm geführten Gespräche - beziehen sich ganz überwiegend auf den Zeitraum, ab dem er als zuständiger schulfachlicher Dezernent eingesetzt war (1. Dezember 2010). Es unterliegt Zweifeln, ob die übrigen Informationsquellen ausreichen, um das Fehlen aus eigener Anschauung gewonnener Erkenntnisse für den Zeitraum 1. August 2009 bis 31. November 2010 auszugleichen. Der insoweit herangezogene Qualitätsbericht zeigt gravierende Probleme der gesamten Schulleitung auf, hat jedoch in Bezug auf die Leistungen der Antragstellerin wenig Aussagekraft, zumal offenbar zahlreiche Konflikte schon vor Übernahme der Schulleitungsfunktion durch die Antragstellerin bestanden. Ein Beurteilungsbeitrag des zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit der Antragstellerin zuständigen schulfachlichen Dezernenten (Herr Dr. C3. ), dem die schulische Problemlage im Ausgangspunkt am besten bekannt sein dürfte, wurde nicht eingeholt. Der kurze schriftliche Vermerk des später zuständigen Dezernenten (Herr M. ) ist wenig aussagekräftig; der Inhalt eines mündlichen Berichtes ist nicht näher bekannt. Die vom Beurteiler herangezogenen zahlreichen Stellungnahmen der übrigen Schulleitungsmitglieder und des Lehrerrates dürften angesichts der bestehenden Konfliktlage nur ergänzend geeignet sein, dem Beurteiler ein objektives Bild vom Leistungs- und Befähigungsstand der Antragstellerin zu vermitteln. Letztlich könnte die Aussage in der Antragserwiderung, der Beurteiler habe sich über einen Zeitraum von acht Monaten ein eigenes Bild von der Eignung der Antragstellerin machen und dieses in der dienstlichen Beurteilung niederlegen können, ein Indiz dafür darstellen, dass der Beurteiler im Wesentlichen seine eigene Anschauung, die sich in der maßgeblichen Funktion lediglich auf den Zeitraum ab Dezember 2010 bezog, zur Grundlage des Werturteils gemacht haben könnte. Ebenso bleibt es einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob der Umstand rückläufiger Anmeldezahlen überhaupt in der Sache zutrifft und darüber hinaus die in der Beurteilung ausgesprochene Schlussfolgerung zulässt, hierin liege ein Indiz für die Störung des Schulfriedens. Die Antragstellerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 28. Juli 2011 nicht der Rückgang der Anmelde-, sondern der Aufnahmezahlen in den Blick genommen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus den Anträgen für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Hälfte des jeweiligen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).