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Beschluss

8 E 799/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0810.8E799.11.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwert-beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juni 2011 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000,- € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwert-beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juni 2011 geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000,- € festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 30.000,- € festgesetzten Streitwerts begehrt, hat Erfolg. In Ausübung des ihm durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens hält der Senat das Interesse der Klägerin an der Aufhebung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit 15.000,- € für ausreichend bewertet. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2011 - 8 E 23/11 -, NVwZ-RR 2011, 423, vom 17. Februar 2011 - 8 E 1246/10 -, und vom 5. Oktober 2010 - 8 E 1157/10 -, jeweils juris. Dafür enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) Empfehlungen. Dem Streitwertkatalog kommt allerdings keine normative Verbindlichkeit zu. Er ist nur eine Handreichung für die Praxis, keine anwendbare oder auslegungsfähige Rechtsnorm. An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert das Vorhandensein des Streitwertkatalogs nichts. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. August 1993 - 2 BvR 1858/92 -, DVBl. 1994, 41 = juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2003 25 C 03.1464 -, NVwZ-RR 2004, 158 = juris Rn. 2. Ausgehend davon orientiert sich die Streitwertpraxis des Senats in Verfahren, in denen sich Dritte gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen wenden, an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Der sich danach ergebende Wert von 15.000,- € erscheint angemessen. Der Umstand, dass die Klage sich gegen die Genehmigung von zwei Windkraftanlagen richtet, führt nicht dazu, dass der Wert zu verdoppeln wäre. Denn Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist die Bedeutung der Sache für die Klägerin. Diese Bedeutung ist unabhängig davon, ob die auf die Klägerin einwirkenden Beeinträchtigungen von einer oder mehreren Anlagen einer Windfarm maßgeblich verursacht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 8 E 1009/06 -, im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2008 - 8 A 1319/06 -, juris, und vom 23. Januar 2008 - 8 B 215/07 -, juris; Bay.VGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 22 CS 09.3168 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2009 - 11 S 49.09 -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10. März 2011 - 8 A 11215/10 -, juris; OVG Saarl., Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 3 B 250/10 -, juris. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob sich der klagende Nachbar auf die Unzumutbarkeit von Geräusch- oder sonstigen Immissionen beruft oder ob er wie hier - die optische Beeinträchtigung des eigenen Anwesens durch die veränderten Blickbeziehungen innerhalb des Umfelds der geplanten Windkraftanlage(n) rügt. Auf die Bedeutung, die die Sache für den beigeladenen Genehmigungsinhaber hat, kommt es nach § 52 Abs. 1 GKG nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).